Sie plant auszug un...
 
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Sie plant auszug und wurde handgreiflich

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(@Brainstormer)

Davon hat deine DEF dir die Hälfte auszugleichen = 42.500

Noch etwas, wenn du das Haus und die Restschulden allein übernehmen möchtest, müssten die hälftigen Verbindlichkeiten deiner DEF vom halben Hauswert abgezogen werden:
125.000 - 100.500 =  24.500
Dies kann dann mit dem Ausgleichsbetrag verrechnet werden:

42.500 - 24.500 = 18.000 von DEF an dich und sie ist raus.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 17:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Saldo: 110.000 - 25.000 = 85.000
Davon hat deine DEF dir die Hälfte auszugleichen = 42.500

stop - das ist nur die halbe Rechnung. Denn zum Zugewinn gehört ja auch ein halbes Haus, dessen Wert der TO mit 250.000 EUR ansetzt und die Restschulden bei der Bank mit 100.000 EUR. Bleiben für jeden 75.000 EUR. Zieht man davon die genannten 42.500 EUR ab, ist man - schwupps - wieder etwa bei den erwähnten ca. 30.000 EUR, die Madame haben will.

Diesen Teil der Zugewinnberechnung einfach wegzulassen wäre eine ziemliche Milchmädchenrechnung.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 17:32
(@Brainstormer)

stop - das ist nur die halbe Rechnung. Denn zum Zugewinn gehört ja auch ein halbes Haus, dessen Wert der TO mit 250.000 EUR ansetzt und die Restschulden bei der Bank mit 100.000 EUR. Bleiben für jeden 75.000 EUR. Zieht man davon die genannten 42.500 EUR ab, ist man - schwupps - wieder etwa bei den erwähnten ca. 30.000 EUR, die Madame haben will.

Diesen Teil der Zugewinnberechnung einfach wegzulassen wäre eine ziemliche Milchmädchenrechnung.

Der jeweilige Zugewinn ergibt sich aus der Differenz der Endvermögen (jeweils 125.000) abzüglich Anfangsvermögen (das hattest du in deiner Rechnung vergessen).
Die Frage ist, ob die hälftigen restlichen Verbindindlichkeiten direkt in der Zugewinn-Berechnung berücksichtigt werden können oder sich gegenseitig aufheben. Das Erstere wäre für Dad ungünstiger, da sich ein negativer Zugewinn-Saldo für Dad ergeben würde, was meines Wissens nicht möglich ist. Das Endvermögen wäre dann mit 0 anzusetzen, was dann entsprechend die Ausgleichzahlung im Zugewinnausgleich verändern würde.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 17:52
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

@alle
vielen dank für die hilfe

die 100.000€ können meine eltern schon ab dem ersten tag des trennungsjahres zurückverlangen, wenn schenkung war(an mich)
bei erbe nicht, denn dann ist es sowieso meins.
den zugewinn habe ich noch gar nicht angeschnitten, es waren erst mal nur die zahlen aus dem kreditvertrag/hauswert.

zugewinn: AV...EV
da ginge es dann weiter. sollte ICH einem anspruch haben und nicht sie.... 🙂
die zahlen stehen in post#49

was ich im moment veruche ist mir selbst klar zu machen, wie man die einzelnen posten korrekt berrechnet.
1: schulden, wer hat wieviele (kredit, haus, kleinkredite)
2: zugewinnausgleich
3: unterhalt

wenn die 3 punkte klar sind, weiss ich erst worüber ich verhandele, und wie das zuckerbrot ausschaut

(ok, die 3 punkte sind eher 12 punkte und miteinander verworren)

dad3000


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2012 18:57
(@jenpa)
Nicht wegzudenken Registriert

Dad3000

ich kann dich verstehen aber erste Priorität hat der KU, egal wer welche Schulden hat.
KU kannst auch nciht mit Schulden verrechnen. Das muss dir klar sein. Was das andere betrifft,
würde ich mich von enem RA beraten lassen.

jenpa


..dem Kind beide Eltern

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 19:23
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

KU hab ich nicht erwähnt, den zahl ich, komme was wolle.
ich hatte lediglich den trennungsunterhalt erwähnt den DEF mit 10mille veranschlagt bzw 800€/monat 1 jahr
da frage ich mich, ob man den um den betrag mindern kann, den ich monatlich für ihre schulden aufbringe. (hälfte kredit) ich meine ja.
würde sie im haus bleiben und ich würde alles alleine abzahlen kann sie auch nicht volle 800€ trennungsunterhalt verlangen.

zum einkommen:
ich: 3200 netto
sie: 400 (sucht eine festanstellung/halbtags)
2 kinder, 10 und 12

monatliche belastung haus kredit 1200€
belastung kleinkredite, dispo..300€

hauskredit 201.000€
kleinkredite 12.500€

ich: erbe 100.000 (haben meine eltern in den kredit gezahlt)
sie: 15.000€ von eltern im kredit

hauswert 250.000

dad3000

-schulden siehe post#50 seite3 ...18.000
-zugewinnausgleich: ?
-trennungsunterhalt: ca800€?
-KU: ca 750€?
-nachehelicher unterhalt (bitte nicht!! verdient hätte sie, daß vom himmel ein blitz herabfährt)


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2012 20:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dad,

Deine Ausführungen bestätigen meine Befürchtungen:

da frage ich mich, ob man den um den betrag mindern kann, den ich monatlich für ihre schulden aufbringe. (hälfte kredit) ich meine ja.
[...]
zum einkommen:
ich: 3200 netto
sie: 400
[...]
-nachehelicher unterhalt (bitte nicht!! verdient hätte sie, daß vom himmel ein blitz herabfährt)

an diesem Punkt musst Du Dich vermutlich von zwei Dingen verabschieden:
1. Dass Deine DEF für Euren Immobilienkredit in die Haftung genommen wird (wovon sollte sie ihn auch bedienen)? Familienrechtlich kommst Du nicht "für ihre Schulden auf", sondern erwirtschaftest 85% Eures Familieneinkommens, von dem eben auch die Schulden bedient werden müssen.
2. Dass das Unterhaltsthema nach einem Jahr Trennungsunterhalt erledigt sein wird; ich sehe da durchaus noch mehrere Jahre nachehelichen Unterhalt auf Dich zukommen. Vor allem, wenn die Berater Deiner DEF ihr flüstern, dass sie sich mit der Jobsuche nicht besonders anstrengen soll.

In die Hartz4-Schaukel wird sie sich bei Deinem Einkommen jedenfalls nicht legen können. Schon gar nicht, wenn ungeklärte Vermögensverhältnisse noch ein Haus beinhalten.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 21:50
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

In.die Hartz 4 Schaukel.legen  🙂
Der.Spruch ist gut ! Sorry.aber musste ich.einfach mal loswerden. Wenn.der.Beitrag stoert schmeisst ihn.raus.
Aber Martin.der.war.gut


AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 22:05
(@Brainstormer)

Moin Dad,

1. Dass Deine DEF für Euren Immobilienkredit in die Haftung genommen wird (wovon sollte sie ihn auch bedienen)? Familienrechtlich kommst Du nicht "für ihre Schulden auf", sondern erwirtschaftest 85% Eures Familieneinkommens, von dem eben auch die Schulden bedient werden müssen.
2. Dass das Unterhaltsthema nach einem Jahr Trennungsunterhalt erledigt sein wird; ich sehe da durchaus noch mehrere Jahre nachehelichen Unterhalt auf Dich zukommen. Vor allem, wenn die Berater Deiner DEF ihr flüstern, dass sie sich mit der Jobsuche nicht besonders anstrengen soll.

Dem würde ich mich anschließen. Sieh also zu, dass ihr zumindest das Thema "Haus" schnellstmöglich regelt.

da frage ich mich, ob man den um den betrag mindern kann, den ich monatlich für ihre schulden aufbringe. (hälfte kredit) ich meine ja.
würde sie im haus bleiben und ich würde alles alleine abzahlen kann sie auch nicht volle 800€ trennungsunterhalt verlangen.

Verrechnen kannst du das nicht direkt, aber die Kreditzahlungen können dein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen senken. Man muss hier unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt. Beim Trennungsunterhalt kannst du die Differenz zwischen Kreditrate und Wohnwert von deinem Einkommen abziehen.
Beim Ehegattenunterhalt ist dies nicht mehr möglich. Da könntest du lediglich versuchen, den Tilgungsanteil der Kreditrate als Altersvorsorge von deinem Einkommen abzuziehen.

was ich im moment veruche ist mir selbst klar zu machen, wie man die einzelnen posten korrekt berrechnet.
1: schulden, wer hat wieviele (kredit, haus, kleinkredite)
2: zugewinnausgleich
3: unterhalt

1. Beim Haus, hatte ich 18.000 € ausgerechnet, die deine DEF an dich zu zahlen hätte, wenn sie dir ihre Hälfte des Hauses (und des Kredites) überlässt. Damit komme ich auf das selbe Ergebnis (Post #60) wie du (Post #50), wenn auch über einen etwas anderen Rechenweg  😉
Bei den Kleinkrediten hängt es davon ab, ob diese tatsächlich für das Haus verwendet wurden. Wenn ihr das separat berechnet, dann zählen diese ebenfalls zum Endvermögen desjenigen, der für den Kredit unterschrieben hat.

2. Grundsätzlich entspricht der Zugewinnausgleich meiner Rechnung in Post #49 plus/minus Ausgleich der Kleinkreditschulden. Falls ihr weiteres Vermögen in die Ehe mit eingebracht habt, so kann dies dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.

3. Grob überschlagen sieht es folgendermaßen aus:
3200 € (Gehalt Netto; Ist das noch mit LSK 1? Falls ja, schnellstmöglich in LSK 1 oder LSK 4 wechseln)
- 160 € (5% Werbungskosten)
- 300 €  (geschätzte Differenz Kreditrate - Wohnwert)
- 765 € (Kindesunterhalt)
= 1975 € unterhaltsrelevantes Netto

davon 3/7 = 846 € Trennungsunterhalt

Meine Empfehlung wäre eine Scheidungsfolgenvereinbarung (Kombination Anwalt und Notar), in der ihr Ausgleichzahlungen und die Höhe des Ehegattenunterhalts selbst regeln könnt. Dabei wirst du vermutlich einige Zugeständnisse machen müssen, da deine DEF dir vermutlich nicht ihre Hälfte des Hauses überlässt und noch 18.000 € draufzahlt.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 22:30
(@Brainstormer)

Sorry, ich habe das Einkommen deiner DEF vergessen, also:

1975 € - 380 € = 1595 €

Davon 3/7 = 683 € Trennungsunterhalt.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 00:48




(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

@Brainstormer
die 3200 netto sind Lsk3
mit Lsk1 hätte ich noch 2800€

die18000 würde ich ihr ja erlassen, ebenso die 6500€ kleinkredite
(vllt kam das falsch rüber)

dh: sie hätte eine entlastung von 24500€, die ich übernehmen würde und wäre schuldenfrei.
sie hat ja für alle kredite mit unterschrieben.
da noch 30000€ draufzupacken wäre etwas heftig und das wollte ich eigentlich vermeiden.

die kleinkredite sind kontoüberziehung und zum "geldausgeben" gedacht, also nicht fürs haus.

auf welchen schulden würde sie laut notar bei einer trennung "sitzenbleiben" ?

dad3000


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2012 01:48
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

edit: ich habe deine berechnung zum zugewinnausgleich um die fälligen kreditschulden ergänzt

dad:
AV 100.000€
125.000 Endvermögen (250.000 / 2)
->Zugewinn = 25.000 €

abzüglich bankschulden 100.500€

EV 0,0

DEF von Dad:
15.000 Anfangsvermögen 
125.000 Endvermögen
->Zugewinn = 110.000 €

abzüglich 100.500 anteil DEF kredit
EV 9500€

Saldo: 9500- 0,0 = 9500€
Davon hat deine DEF dir die Hälfte auszugleichen = 4750€

wir haben ja kein endvermögen v 250.000€
sondern 201.000€ weniger, da restschulden bei der bank

stimmt das so?

dad3000


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2012 02:22
(@Brainstormer)

Saldo: 9500- 0,0 = 9500€
Davon hat deine DEF dir die Hälfte auszugleichen = 4750€

wir haben ja kein endvermögen v 250.000€
sondern 201.000€ weniger, da restschulden bei der bank

stimmt das so?

Ja, wobei ich mir wie gesagt bei folgendem Punkt nicht sicher bin:

Die Frage ist, ob die hälftigen restlichen Verbindindlichkeiten direkt in der Zugewinn-Berechnung berücksichtigt werden können oder sich gegenseitig aufheben. Das Erstere wäre für Dad ungünstiger, da sich ein negativer Zugewinn-Saldo für Dad ergeben würde, was meines Wissens nicht möglich ist.

auf welchen schulden würde sie laut notar bei einer trennung "sitzenbleiben" ?

Ein Notar entscheidet nicht über die Bewertung von Schulden oder Ausgleichszahlungen, sondern beurkundet nur, was ihr vereinbart. Entscheiden müsst ihr selbst oder der Richter.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 02:56
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

ich bin in diese thema "aus einer ganz anderen richtung" hineingeschliddert.
und zwar: forderung der schwiegereleltern für geleistete kreditzahlungen an kind/schwiegerkind:

dh: von den 250.000€ hauswert gehen 100.000€ an meine eltern und 15.000€ an ihre

ich sehe immer noch daß beide den kreditvertrag unterschrieben haben und sich madame was ihren anteil betrifft nicht mit "einer nackten in die tasche greifen" herausreden kann
sie hat 100.500 schulden bei der bank, wie auch, möglicherweise, anrecht auf haus:2
aber dennoch stehen rückforderungen im raum in höhe v 115.000€ an beide elternteile

vllt sprengt es hoer den rahmen, aber was ist DAVON zu halten?

".........Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3.2.2010 entschieden, dass es sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind um Schenkungen und nicht um unbenannte Zuwendungen handelt, da Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind übertragen, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auch wenn es sich um Schenkungen handele, seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Darüber hinaus sind auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB denkbar, so der BGH weiter.
Rechnerisch sind die schwiegerelterlichen Schenkungen beim Zugewinnausgleichanspruch nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen und wirken sich somit regelmäßig auf den Zugewinnausgleich nicht aus.

In vielen Fällen dürfte jetzt der Streit darüber, ob die Eltern die Zahlung nur an das eigene Kind oder hälftig an Kind und Schwiegerkind geleistet haben, überflüssig sein jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten einen Zugewinn haben. Die nachstehenden Berechnungsbeispiele sollen eine Vorstellung vermitteln, wie sich die neue Rechtslage in der Praxis auswirkt:
I. Beide Ehegatten haben einen Zugewinn
sonstiges Endvermögen je Ehegatte: € 200.000,00
Schenkung Eltern: € 100.000,00
1. Schenkung ging an beide, an eigenes und Schwiegerkind je € 50.000,00

1.1. Alte Rechtsprechung
Zugewinn eigenes Kind
Endvermögen
./. Schenkung
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 50.000,00
€ 150.000,00
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen
./. Schenkung
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 0,00
€ 200.000,00

Ergebnis:
Das eigene Kind hat einen Zugewinnausgleichsanspruch von
(€ 200.000,00 ./. € 150.000,00) = € 50.000,00 : 2 = €    25.000,00
1.2. Neue Rechtsprechung

a) Schenkung muss voll zurückbezahlt werden.
Dies dürfte der Normalfall sein, wenn die Eltern beispielsweise Geld zum Hauskauf beigesteuert haben.
Zugewinn eigenes Kind
Endvermögen
./.Schenkung
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 50.000,00
€ 150.000,oo
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen
./. Verpflichtung zur
Rückzahlung an Eltern
maximal
Nettoendvermögen
Hiervon ist abzuziehen
Anfangsvermögen
Schenkung
./. Belastung mit
Rückzahlungspflicht
Anfangsvermögen
Zugewinn wie Endvermögen

€ 200.000,00

€ 50.000,00
€ 150.000,00

€ 50.000,00

€ 50.000,00
€ 0,00
€ 150.000,00

Ergebnis:
Kein Zugewinnausgleichsanspruch des Kindes, da Schwiegerkind an Schwiegereltern € 50.000,00 zurückzahlen muss.
Die Eltern erhalten jedoch  €  50.000,00.
Diese Forderung kann auch an das eigene Kind abgetreten werden.
Der Anspruch ist bereits fällig, wenn die Ehe gescheitert ist, also bei Stellung des Scheidungsantrages.

Dies sind für das eigene Kind oder die Eltern € 50.000,00 statt wie bisher 25.000,00 €, also ein Betrag, der um ¼ der gesamten Zuwendung höher ist als nach der alten Rechtsprechung.

b) Schenkung muss nur teilweise zurückbezahlt werden
Zur Bemessung der Höhe des Rückforderungsanspruches wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gibt es eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH FamRZ 2006, S. 394 ff.; 199, S. 365; 1998, S. 669). In manchen Fällen kann die Schenkung nur zum Teil zurückgefordert werden.
Angenommen, der Rückforderungsanspruch beträgt € 25.000,00:
Zugewinn eigenes Kind
Zugewinn wie oben

€ 150.000,00
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen
./. Rückzahlungsverpflichtung
Nettoendvermögen
Anfangsvermögen
Schenkung
./.  Belastung mit Rückzahlungspflicht
Nettoschenkung
Berechnung des Zugewinns
Endvermögen
./. Anfangsvermögen
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 25.000,00
€ 175.000,00

€ 50.000,00
€ 25.000,00
€ 25.000,00

€ 175.000,00
€ 25.000,00
€ 150.000,00
Ergebnis:
Auch in diesem Fall kein Zugewinnausgleichsanspruch, aber Verpflichtung zur Rückzahlung an die Eltern von € 25.000,00

2. Schenkung ging nur an das eigene Kind

Zugewinn eigenes Kind
Endvermögen
./. Schenkung
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 100.000,00
€ 100.000,00
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen
./. Anfangsvermögen
Zugewinn

€ 200.000,00
€ 0,00
€ 200.000,00

Ergebnis:
Zugewinnausgleichsanspruch von € 50.000,00

Fazit:
Wenn beide Ehegatten einen Zugewinn haben, ist der Streit darüber, ob die Schenkung an beide Ehegatten oder nur an das eigene Kind geleistet wurde, aus der Sicht des Schwiegerkindes dann überflüssig, wenn das Schwiegerkind die volle Schenkung zurückzahlen muss. Die Belastung für das Schwiegerkind ist dann die gleiche, wenn an den Ehegatten oder die Schwiegereltern zu zahlen ist.
Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass der Anspruch der Schwiegereltern bereits fällig ist wenn die Ehe gescheitert ist, und nicht wie der Zugewinnausgleichsanspruch erst mit Rechtskraft der Scheidung.
Unterschiede für das Schwiegerkind ergeben sich allerdings dann, wenn nur ein Teil der Schenkung an die Schwiegereltern zurückzuleisten ist. Dann wird das Schwiegerkind geltend machen, dass die Schenkung an beide Ehegatten ging.

II. Beide Ehegatten haben keinen Zugewinn
1. Schenkung ging nur an das eigene Kind

Zugewinn eigenes Kind
Endvermögen
./. Schenkung
Zugewinn

€ 100.00,00
€ 100.00,00
€ 0,00
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen z.B.
./. Anfangsvermögen
Schenkung
Zugewinn

€ 50.000,00
€ 50.000,00
€ 0,00
€ 0,00

Ergebnis: kein Zugewinnausgleichsanspruch, da kein Zugewinn!

2. Schenkung ging an beide Ehegatten

Zugewinn eigenes Kind
Endvermögen z.B.
./. Schenkung hälftig
Zugewinn

€ 50.000,00
€ 50.000,00
€ 0,00
Zugewinn Schwiegerkind
Endvermögen
./. Rückzahlungsverpflichtung
Zugewinn

€ 50.000,00
€ 50.000,00
€ 0,00

Ergebnis:
kein Zugewinnausgleichsanspruch, aber Verpflichtung zur Rückzahlung der Schenkung in Höhe von € 50.000,00 an die Schwiegereltern.
In diesem Fall ist es für das Kind sogar ein Vorteil und für das Schwiegerkind von Nachteil, wenn die Schenkung an beide Ehegatten gegangen ist! Das Schwiegerkind muss an die Eltern die Schenkung zurückzahlen, ohne dass dies beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
In allen Fällen der Schenkung von Schwiegereltern ist daher dringend anwaltliche Beratung notwendig. Voreilige Erklärungen darüber, ob die Schenkung an beide Ehegatten ging oder nur an das eigene Kind, sollten unbedingt vermieden werden. Abzuklären ist auch, ob die Schenkung nur ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist.
Durch diese Änderung der Rechtsprechung ergeben sich für viele Zugewinnausgleichsverfahren gravierende Veränderungen, aber auch Risiken und Haftungsfallen für die beteiligten Rechtsanwälte....."


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2012 03:29
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

edit funzt gerade nicht auf dem handy, sorry für die vielen posts

man kann doch nicht einfach schulden machen und ist aus dem schneider, bloß weil man 400€ verdient??? der eine bekommt die schulden und man selbst (die frau) hat anspruch auf 125000€
???

ich glaube da hilft jetzt nur ein cognac 🙂
gute nacht und vielen dank für die gedult

dad3000


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2012 04:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das hättet ihr euch überlegen müssen, als ihr unter solchen Konditionen den Kreditvertrag unterschrieben habt! Es gibt übrigens auch Rechtsprechung, dass Verträge der Banken mit Schuldnern sittenwidrig sind, wenn diese nur auf Minijobbasis arbeiten oder Elterngeld beziehen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 07:31
(@dad3000)
Schon was gesagt Registriert

da hast du wohl recht und ich bekomme es gerade am eigenen leib zu spüren
ich war ja davon ausgegangen, das es sowas wie eine bilanz gibt, wenn man sich trennt
daß jedem das zusteht, was er eingezahlt hat.

nachdem mich brille auf die realität hingewiesen hat weiss ich, daß sie mit ihrem grundbucheintrag einiges anrichten kann
zZ werde ich von ihr, wo es nur geht erpresst
und da sucht man natürlich nach dem berühmten strohhalm

es tut besonders weh zu erfahren, daß der vermeintliche baseballschläger nur ein strohhalm ist
...einer den SIE einem hinhält

dad3000


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2012 11:21
(@Brainstormer)

Moin,

man kann doch nicht einfach schulden machen und ist aus dem schneider, bloß weil man 400€ verdient??? der eine bekommt die schulden und man selbst (die frau) hat anspruch auf 125000€
???

Ich glaube, du machst dir im Moment zu viele Gedanken darüber, wie die Schenkung(en) zu bewerten sind. Fakt ist, das Erbschaften und Schenkungen von Dritten das Anfangsvermögen erhöhen. Wenn deine DEF da anderer Meinung ist, dann müsste sie das zum einen gerichtlich prüfen lassen und zum anderen müsste sich das Gericht dem auch anschließen.

Ich würde dir raten, einen Anwalt aufzusuchen, der alles nochmal durchrechnet. Auf dieser Basis solltet ihr dann versuchen, euch zu einigen, möglicherweise auch mit einigen Zugeständnissen, wie z. B. diesen hier:

die 18000 würde ich ihr ja erlassen, ebenso die 6500€ kleinkredite
(...)
dh: sie hätte eine entlastung von 24500€, die ich übernehmen würde und wäre schuldenfrei.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 11:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dad,

da hast du wohl recht und ich bekomme es gerade am eigenen leib zu spüren
ich war ja davon ausgegangen, das es sowas wie eine bilanz gibt, wenn man sich trennt
daß jedem das zusteht, was er eingezahlt hat.

wie ich Dir seit einigen Tagen zu vermitteln versuche: Das ist nicht der Fall; zumindest nicht so, wie Du es Dir vorstellst. Die Solidargemeinschaft "Ehe" ist eben gerade NICHT so gestrickt, dass man am Tag nach ihrem Ende wieder sagt "das ist meine Kasse und das andere ist Deine Kasse."

Das Schenkungsproblem ist eine Baustelle. Kein Selbstläufer, aber da gibt es verlässliche Rechtsprechung. Dein Anwalt weiss, was er dafür an Angaben braucht, unter anderem von Deinen Eltern.

Das Schuldenproblem ist ein anderes - und m. E. ein viel grösseres Problem. Du versuchst hier ständig, zwischen "meine Schulden" und "Deine Schulden" zu unterscheiden in der Annahme, dass ihr beide als Einzelpersonen mit dem selben Betrag bei der Bank in der Kreide steht. Das ist aber nicht der Fall; Ihr habt als Ehepaar gemeinschaftlich einen Kreditvertrag unterschrieben, den Deine Frau mit ihrem Mini-Einkommen zu keiner Zeit erfüllen konnte und niemals können wird. Also wird die Bank sich IMMER an Dir schadlos halten. Theoretisch könntest Du dann Deine Frau im Weg einer Privatklage auf hälftigen Ausgleich verklagen - aber das würde ein Gericht so nicht ausurteilen, weil bei ihr nichts zu holen ist und in absehbarer Zeit auch nicht zu holen sein wird. Der Webfehler hierbei sind nicht die Schulden an sich, sondern Eure eheliche Rollenverteilung.

Für die Eigentumsverhältnisse an Eurem Haus spielt jedoch keine Rolle, wer die Raten bezahlt, wer wieviel Schulden bei wem hat oder im Kreditvertrag steht, sondern nur die Eigentumsanteile laut Grundbuch. Das verursacht mehrere Probleme:
- Du kannst nicht allein entscheiden, das Haus zu verkaufen oder zu vermieten.
- Du kannst vermutlich nicht allein den Kreditvertrag verlängern; ebensowenig nach Ablauf der Zinsbindung allein einen neuen Kreditvertrag bei einer anderen Bank unterschreiben.
- die finanzierende Bank muss einer Schuldhaftentlassung Deiner DEF aus den Verträgen nicht zustimmen.
- der bisherige Kreditvertrag könnte sittenwidrig sei, da Deine DEF nie in der Lage war, ihn zu erfüllen - was Dir aber nicht hilft.
- Wenn Du allein drin wohnst, wird Dir ein Wohnvorteil zugerechnet. Wenn Deine DEF allein mit den Kindern drin wohnt, ist das - theoretisch - ebenso, aber praktisch nicht oder nicht in gleicher Höhe (oder nur über entsprechend hohe Unterhaltszahlungen) realisierbar. An Deiner Verpflichtung, den Kredit weiterzubedienen, ändert das nichts; ansonsten platzt er und das Haus geht in die Zwangsversteigerung. Das kostet Euch beide Geld - aber Dir tut es mehr weh.
- Deine DEF kann sich derzeit zurücklehnen und einfach sagen "schaun mer mal". Sie hat keine Eile, irgendetwas zu regeln oder zu entscheiden, denn die Bank wird wissen, dass bei ihr nichts zu holen ist. Du hast keine Möglichkeit, hier irgendetwas zu beschleunigen oder Druck auf Deine DEF auszuüben.
- wenn die Immobilienfrage Teil Eurer gerichtlichen Vermögensauseinandersetzung sein soll, erhöht das den Streitwert massiv - und damit die Anwalts- und Gerichtskosten. Deine DEF wird hierfür vorhersehbar Verfahrenskostenhilfe vom Staat bekommen; Du eher nicht.
- Du wirst neben dem Kindesunterhalt auch Trennungs- sowie vorhersehbar auch nachehelichen Unterhalt leisten müssen, wovor Dich die Kreditraten höchstens bedingt schützen. Es kann gut sein, dass Du Dir die (alleinige) Weiterfinanzierung der Immobilie gar nicht leisten kannst, selbst wenn Deine DEF "gratis" aus dem Grundbuch geht. Davon unabhängig stellt sich natürlich die Frage, ob und wofür Du nach der Trennung noch ein Haus brauchst; ein einvernehmlicher Verkauf kann da eine weit bessere Option sein.

Du siehst: Das ist ein Wust von offenen Fragen, bei denen die Schenkung/Zuwendung Deiner Eltern nicht die entscheidende Rolle spielt. Deshalb wird Dir das Beharren auf vermeintlichen "Rechten" nichts nützen, und deshalb rate ich zu einer einvernehmlichen und aussergerichtlichen Lösung.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 12:43
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich finde das positiv, dass eure Verträge ablaufen, ab dem Zeitpunkt muss Ex sich in meinen Augen erklären, da ihr ja von der Bank angeschrieben werdet. Ansonsten werden die Kredite zur Zahlung fällig gestellt und im Zweifelsfall leitet die Bank das Versteigerungsverfahren ein.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2012 14:07




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