Ich kenne eigentlic...
 
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Ich kenne eigentlich die Antwort aber das muss jetzt raus !!

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 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Andreas

Da ich ja nun durch Sie eh zum OLG muss kam mir die Idee zu beantragen den Beschluss dahin gehend zu ändern das bei nicht Einhaltung der Umgangsregeln automatisch die Erziehungsfähigkeit geprüft wird ( Grundlage fehlende Bindungstoleranz).

[...]

Was meint Ihr könnte dieser Antrag was werden oder totaler Quatsch ????? 

Nein, Du kannst keine Anträge stellen. Das OLG ist Beschwerdeinstanz. Die Frist der Beschwerde ist inzwischen abgelaufen. Anträge sind an das Amtsgericht zu stellen. Einen Antrag zu stellen, die Erziehungsfähigkeit zu prüfen, ist Unsinn. Du könntest einen Antrag auf Übertragung des ASR stellen (rein theoretisch), und diesen dann u.a. mit der fehlenden Erziehungsfähigkeit begründen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 15:51
(@Jarod48)

Hi Andreas,

dass die Ex den Beschluss ignoriert.... sie machts weil sies kann, weil sie das ABR hat. Keine Polizei in Deutschland wird dir deinen Umgang durchsetzen.

Wenn dein Anwalt gegen einen Umgangsbeschluss aus erster Instanz innerhalb der gesetzten Frist Beschwerde eingelegt hast, kann man noch ergänzend beim OLG beantragen.

Einen Antrag beim Familiengericht wegen mangelnder Bindungstoleranz zu stellen, nach § 1684, macht Sinn. Und bevor Du nachschauen musst:

§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

§ 1696
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Und eine Umgangsverweigerung trotz einer gerichtlich beschlossenen Umgangsvereinbarung, ist eine Gefährdung des Kindeswohls.

Gruß

Jarod

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 16:40
 Mux
(@mux)
Registriert

@Jarod

Wenn dein Anwalt gegen einen Umgangsbeschluss aus erster Instanz innerhalb der gesetzten Frist Beschwerde eingelegt hast, kann man noch ergänzend beim OLG beantragen.

Wenn Du Dir den Thread durchliest und das sollte man vor dem Antworten, kannst Du lesen, dass die Ex und nicht Andreas Bescherde beim OLG eingelegt hat. Er kann damit keinerlei Anträge
beim OLG stellen. Weiterhin ist doch gerade ein Umgangsurteil beim Amtsgericht ergangen, und damit macht es keinen Sinn, jetzt wieder einen weiteren Antrag zu stellen, es sei denn man will
sich als Prozesshansel beim zuständigen Richter beliebt machen.

Einen Antrag beim Familiengericht wegen mangelnder Bindungstoleranz zu stellen, nach § 1684, macht Sinn.

Nein, das ist Unsinn. Anträge nach § 1684 sind Umgangsanträge. Dies hat doch gerade stattgefunden.

@Andreas

Du musst sehen, dass der Umgang in die Gänge kommt. Ein OLG-Verfahren kann dauern. Der Beschluss ist zwar gültig, aber nicht vollstreckbar, solange die Beschwerde läuft, d.h. Du kannst keinen Ordnungsgeldantrag stellen. Wenn Du Glück hast, wird die Beschwerde Deiner Ex als nicht zulässig abgewiesen. Gespräche mit dem JA sind sicher sinnvoll, nur wenn hier nichts rauskommt, wäre zu beraten, wie Du weitermachen kannst. Hast Du diesbezüglich mal mit Deinem Anwalt geredet?

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 17:04
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Jungens kriegt euch mal nicht das Streiten meinetwegen 😉

Da ich ja heute Bei der Anwältin sowieso einen Termin hatte (Unterhalt mal wieder) habe ich gefragt. Grundsätzlich wäre es ein Weg  mit der Keule Erziehungsunfähigkeit zu winken. Wie gesagt in der Vergangen hat es ja geholfen.  Jetzt soll ein Schreiben zum OLG nachgereicht werden in dem wir das mit vorbringen wollen. Ob das was bringt ist unklar. Die Hoffnung ist das dadurch das auch das JA in das Horn bläst. Das es bei der Verhandlung zum Thema wird. Was das Urteil Amtsgericht an geht da ist unsere Meinung eigentlich gleich meine EX hat nichts vorgebracht was Kindswohlgefährdung begründen würde das ist wohl der einzige grundlegende Anlass den Beschluss zu kippen. Gedanklich spielen wir damit das das OLG nach dem 1. Termin die Verhandlung für eine gewisse Zeit aussetzt um zu schauen ob die Umgänge eingehalten werden. Nach einer definierten Zeit kommt alles noch mal auf den Tisch und es wird abschließend geprüft auch mit dem Hintergrund Bindungstoleranz.

Ansonsten gab es eine klare Aussage gerade für die Kleine ist es wichtig das ich dran bleibe (OK die Erleuchtung hatte ich auch schon) aber um das zu erreichen werde ich wohl in einen Dauer Kampf eintreten müssen. Da ist wohl die Kategorie Ex mir ist alles egal mache was ich will am werk.

Wie ich die Umgangssituation aktuell Lösse da habe ich keine Ahnung  ;( ;( Wenn man das Kind nicht mal greifen kann um mit Ihr zu gehen wo will man ansetzen ?? 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2014 17:41
(@Jarod48)

@ Mux

Okay, das mit der Beschwerde beim OLG, mein Fehler, hab ich nicht mehr dran gedacht. Hat die KM Beschwerde gegen den Beschluss vom FG eingereicht, muss der KV Stellung nehmen und kann beantragen den Antrag der KM abzuweisen. Auch wenn gerade ein Umgangsbeschluss ergangen ist, kann der KV beim FG wegen der Umgangsverweigerungen einen Antrag stellen. Die Nichteinhaltung des Umgangs attestiert der Mutter mangelnde Bindungtoleranz. Fragt sich, ob das Gericht für den Fall der Nichteinhaltung Sanktionen angedroht hat.

Ich hätte mich wohl doch etwas genauer ausdrücken sollen. Es macht Sinn einen Antrag bezüglich des ABR zu stellen, welcher unter anderem mit den genannten §en begründet wird.

Was nutzt ein vollstreckbarer Beschluss? Geht der TO wegen einer Umgangsverweigerung der Mutter zur Polizei, wird die auch nichts tun, da die Mutter das ABR hat.

@Andreas Intess
Wer will denn hier streiten? Ich nicht.

Und wegen der Situation aktuell muss man leider sagen, schluck runter, auch wenns ne verdammt bittere Pille ist. Allerdings kann man gerichtlich festgesetzten Umgang auch gerichtlich nachholen lassen, wozu die KM dann gezwungen wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 17:43
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

@ Mux

....
Die Nichteinhaltung des Umgangs attestiert der Mutter mangelnde Bindungtoleranz. Fragt sich, ob das Gericht für den Fall der Nichteinhaltung Sanktionen angedroht hat.

....
@Andreas Intess
Wer will denn hier streiten? Ich nicht.

Und wegen der Situation aktuell muss man leider sagen, schluck runter, auch wenns ne verdammt bittere Pille ist. Allerdings kann man gerichtlich festgesetzten Umgang auch gerichtlich nachholen lassen, wozu die KM dann gezwungen wird.

Im Urteil Amtsgericht sind Sanktionen. Das übliche Ordnungsgeld oder Haft. Nur bei einem behinderten Kind traut sich da kein Gericht ran.
Ich sehe schon die Schlagzeile in der Zeitung mir den 4 großen Buchstaben "Gericht steckt arme sich seit Jahren um ein behindertes Kind kümmernde Mutter in den Knast !!!! So Arbeiten also unsere Gericht  😉 😉 :wink:"

Die Klageabweisung ist natürlich raus mit allerlei Anlagen. Irgendwann Archiviert man alles und Whatsapp kann super Protokolieren :redhead:
     

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2014 17:58
 Mux
(@mux)
Registriert

Was nutzt ein vollstreckbarer Beschluss? Geht der TO wegen einer Umgangsverweigerung der Mutter zur Polizei, wird die auch nichts tun, da die Mutter das ABR hat.

Ein vollstreckbarer Beschluss ist das Mittel der Wahl. Mehr gibt es nicht für Väter im Familienrecht. Natürlich geht er nicht zur Polizei, sondern stellt einen Ordnungsgeld-
antrag beim FG. Beim ersten Mal ist es sogar sinnvoll, nochmal ein Vermittlungsverfahren einzuleiten, da die Richterin nach FamFG sowie auf Einigung hinwirken muss, ehe ein Ordnungsgeld
verhängt werden kann.  Der Weg ist mühsam. Und man muss dran bleiben. Schnelle Lösungen gibt es bei boykottierenden Müttern nicht. Ob sie letzlich durch die Verfahren mürbe
werden, zur Einsicht gelangen oder sich vehement weiter verweigern, ist nicht vorauszusagen. Da tickt jede Ex anders.

Allerdings kann man gerichtlich festgesetzten Umgang auch gerichtlich nachholen lassen, wozu die KM dann gezwungen wird.

Hm, wie denn? Nach Deiner Aussage hilft doch nichts  :puzz:

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 18:16
(@Jarod48)

Sanktionen werden wohl bei jedem Fall gleich sein und mit "kann" geschrieben.

Schlagzeile in der Zeitung? Echt jetzt? Für so wichtig werden Väter nicht gehalten.

und @ Mux

Den verweigerten Umgang muss das Gericht, sofern man das beantragt, nach geben und das umgehend.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2014 18:19
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

heute mal wieder was neues von mir.

Ich kann mein Glück noch überhaut nicht fassen !!!!!

Ich habe heute mal wieder im Anwaltsbüro angerufen um die Vorhersehbaren Umgangsverstöße zu melden. Da wurde mir mitgeteilt das heute noch zwei Schreiben an mich gehen vom OLG. Ich sagte so na bestimmt wegen Prozesskosten Antwort nein es sind Beschlüsse !!!!!!!

Wie jetzt ???????

Das OLG hat beide Verfahren ohne unsere Anwesenheit behandelt und entschieden.

Die erste Große Überraschung ICH HABE DAS GEMEINSAME SORGERECHT !!!!!!! Ich bin immer noch perplex weil ich damit überhaupt nicht gerechnet habe.

Im zweiten Beschluss wurde die Beschwerde Umgangsrecht abgewiesen mit der Folge das die Ex die Verfahrenskosten trägt auf die Reaktion bin ich ja mal gespannt.

Wenn das mit dem Umgang also weiter nicht klappt werde ich den Weg der Zwangsmittel einschlagen wie auch immer die durchzusetzen sind.

Nun warte ich auf die Schreiben um Wort für Wort zu studieren!!!

Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2015 12:43
 Mux
(@mux)
Registriert

Hallo Andreas,

herzlichen Glückwunsch erstmal zu Deinen Beschlüssen! Das ist für Dich sehr gut gelaufen. Eine Ablehnung durch das OLG war zu erwarten,
sofern es der Gegenseite nicht gelungen ist, ein verfahrenstechnisches Fehlverhalten der ersten Instanz nachzuweisen. Es bestätigt, dass das
OLG eben keine Beschwerdeinstanz ist, wenn einem ein Urteil nicht gefällt. Gut, dass Deine Ex nun gelernt hat, dass es etwas kostet, wenn man auf
stur schaltet. Dir zu wünschen bleibt, dass die Einsicht Deiner Ex so weit reicht, sich jetzt an den Beschluss zu halten.

Erstaunlich ist wirklich und mir ist kein Fall bekannt, dass trotz aktuellen Umgangsrechtsstreitigkeiten das GSR gewährt wird. Mich würde hier
die Urteilsbegründung interessieren. Vielleicht könntest Du den Beschluss anonymisiert einstellen, sobald er Dir vorliegt.

LG,
Mux

Edit. div. Fehler

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2015 13:22




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Erstmal herzlichen Glückwunsch.  :thumbup:

In Ergänzung zu Mux.

Wenn du bereit bist denBeschluß zur Verfügung zu stellen ,dann schick ihn anonymisiert an Deep.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2015 13:43
(@Jarod48)

Na dann HGW wegen des GSR.

Ja, ich würde an deiner Stelle die Beschlüsse auch Wort für Wort lesen. Schon alleine damit Du weißt, was genau da steht. Manche Frauen sind bei den Interpretationen, sofern der Beschluss ihnen zum Nachteil gereicht, reichlich frei im Geist.

Bei den Zwangsmitteln würde ich mir allerdings nicht so große Hoffnung machen. Das habe auch ich versucht. Es kommt da auf den Richter an, der das Verfahren führt und das sind ja meist die, die auch sonst entschieden haben. Trotzdem, einen Versuch is es immer Wert. Bei mir damals hieß es nur "Von der KM ist eh nichts zu holen, also wird von der Auferlegung eines Ordnungsgeldes abzusehen" Das ich damit nicht einverstanden war interessierte recht wenig. Es wurde so festgelegt.

Also dann, viel Erfolg weiterhin.

Ich befürchte allerdings, der Ärger geht jetzt erst richtig los.

LG

Jarod

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2015 11:30
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

heute sind die Beschlüsse gekommen !!!!! Bei beiden heizt es " Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor" Also sofort anwendbar.
Ich werde mich heute Abend mal hinsetzen und die Begründung GSR abschreiben, sind allerdings alleine schon 4 Seiten, kann also etwas dauern!!!! Tenor grundsätzlich ist aber, nach meiner Lesart, das die vorhandenen Streitigkeiten nicht weniger werden ob mit oder ohne Sorgerecht sowie das Verwehren des gemeinsamen Sorgerechtes nicht dazu genutzt werden darf um Diskussionen und Auseinandersetzungen den Kindern betreffend aus dem Weg zu gehen. Das gehört bei Eltern dazu das man Diskutiert und womöglich den eigenen Standpunkt verändert.

Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 16:42
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

nun also die Begründung. Ich habe den Teil mit der Zusammenfassung wer hat was wann warum geschrieben weggelassen.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die elterliche Sorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, weil diese dem Kindswohl nicht wiederspricht (§1626 a II BGB).
Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung  anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl „nicht wiederspricht“ (§§1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBL  I S. 795) neu eingeführt worden.

Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht (NK-BGB-Kemper, 8. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 5; Zöller-Lorenz, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 155 a FamFG Rdnr. 1). Wenn keine entgegenstehenden Gründe festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen (§ 1626 a II 1 BGB), also die Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge. Damit ist eine widerlegliche Vermutung  eingeführt, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen: Gibt einer der Elternteile durch seinen einseitigen Antrag zu erkennen, dass er die gemeinsame Sorge vorziehe, so spricht die Vermutung für deren Kindeswohldienlichkeit (Ermann-Döll, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 10; Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl.  2014, § 1626 a Rdnr. 13; NK-BGB-Kemper, § 1626 a Rdnr. 5). Nur wenn sich aus dem Vortrag des anderen oder aus anderen Erkenntnisquellen Gegengründe ergeben, darf es bei der Alleinsorge der Mutter bleiben (§ 1626 a III BGB).

Gründe, die überzeugend gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen, sind weder dem Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen, noch sind solche sonst ersichtlich.

Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Eltern seien aufgrund ihrer Zerstrittenheit zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl. An dem Einwand der Antragsgegnerin tritt im Grundsatz zu, dass allein der fehlende Konsens der Eltern staatliche Kontrolle und Entscheidung eröffnet. Wären sie über die Sorge einig, so bliebe es bei der Alleinsorge der nichtverheirateten Mutter, oder die gemeinsame Sorge würde ohne gerichtliche Entscheidung allein durch die Sorgeerklärung begründet (§ 1626 a I Nr. 1 BGB). Erst der – notwendige – Antrag eines Elternteils, eine Entscheidung nach § 1626 a I Nr. 3, II BGB herbeizuführen, rechtfertig die  staatliche Intervention zur Ordnung der elterlichen Sorge, auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Eingriffsbefugnis nach § 1666 BGB eröffnen würde, fernliegt ( vgl. zur entsprechenden Lage bei der Beendigung der gemeinsamen Sorge: Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 98). Aber selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern gerade über eine zur Elterlichen Sorge gehörende Entscheidung rechtfertigt weder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge noch die Ablehnung ihrer Begründung. Vielmehr setzt diese Verfahrensergebnis voraus, dass der  Elternstreit sich zu einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).

Das Festhalten an der elterlichen Sorge allein der Mutter kann dazu dienen, eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit mit dem Vater zu beheben, und dies kann sich günstig auf das Kind auswirken, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern die Gerichtsentscheidung als eventuell unliebsam, aber dennoch als verbindlich betrachten. Diese günstige Prognose einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge muss gestellt werden können, wenn vom gesetzlichen Leitbild gemeinsamer Sorge abgewichen werden soll. Nicht die Übertragung der gemeinsamen  Sorge bedarf eines besonderen Grundes, sondern die dieses Ergebnis ablehnende Entscheidung.

Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die Kommunikationsbereitschaft der Beteiligten gefördert und der Elternstreit beendet würde und damit die Ursachen wegfielen, von denen zu befürchten ist, dass sie in nächster Zukunft Leid und Kummer der Kinder bewirken werden.

Derzeit kann nicht die Prognose gestellt werden, der die Kinder belastende Elternstreit würde allein bei einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge fortdauern und durch eine Bestätigung der Alleinsorge der Antragsgegnerin behoben werden können. Abhilfe kann nicht in einer Entscheidung über die elterliche Sorge zu finden sein, sondern in durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung der Eltern.

Die Eltern, und insbesondere die Antragsgegnerin mit ihrer zu tagetretenden,  aber nicht erkennbar objektiv begründeten den Vater strikt ablehnenden Haltung, müssen sich eingestehen, dass sie dem Wohl der Kinder schaden und das sie dies ändern könne. Die Mutter hält den Vater für ungeeignet bzw. unfähig, auf die Bedürfnisse der Kinder angemessen einzugehen. Dieser Befund ist im Verfahren nicht bestätigt worden. Die Bedrückung insbesondere Kind 2, die die Mutter selbst schildert, ist nach allem derzeit Ersichtlichen nicht nur auf die äußeren und in Ansehung der Situation der Schwester allenfalls eingeschränkt veränderbaren Lebensverhältnisse des Kindes zurückzuführen, sondern ganz wesentlich auch auf den verbissen geführten Streit der Eltern. Ganz offenbar werden die Kinder nicht durch das Ergebnis und die Durchführung der mühsam getroffenen Einigungen der Eltern über den Umgang belastet, sondern dadurch, dass diese Einigungen und gerichtlichen Regelungen anhaltend in Frage gestellt werden. Den Kindern ist augenscheinlich weniger dadurch zu helfen, das ein Elternteil von Entscheidungen ausgeschlossen wird, sondern eher dadurch, dass die Eltern ihren Streit beenden, um die Kinder, insbesondere Kind 2, von der empfundenen Last zu befreien, nicht nur Gegenstand, sondern Grund der Auseinandersetzung der Eltern zu sein.
Die Prognose, dass es auch in Zukunft Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben wird, rechtfertigt eine  Ablehnung gemeinsamer Sorge nicht. Die Eltern sind ausweislich des Akteninhaltes – wenn auch unter Schwierigkeiten- in der Lage zu kommunizieren. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden, spricht nicht gegen die gemeinsame Sorge. Die Alleinsorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eigene Position zu überprüfen und zu ändern. Da nicht die Befindlichkeiten der Eltern, sondern das Kindeswohl das bestimmende Tatbestandsmerkmal des § 1626 a II BGB ist, werden umstrittene gemeinsame Entscheidungen der Eltern dem Festhalten an der Alleinsorge der Mutter in aller Regel vorzuziehen sein.
Soweit die Mutter der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenhält, der Vater wolle Erkundigungen zu Kind 1 Gesundheitszustand ohne ihr Wissen einholen, und sich an Kind 1 betreffende Entscheidungen beteiligen, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dies das Kindeswohl negativ beeinflussen könne. Die Prognose, dass sich im Hinblick auf Kind 1 gemeinsame Entscheidungen nicht finden ließen, lässt sich in Ansehung des Umstandes, dass der Vater bislang nicht umfassend in Arztgespräche einbezogen wurde, nicht stellen. Erst die Möglichkeit des Vaters, sich die benötigten Informationen über Kind 1 Situation zu verschaffen, wird ihn überhaupt in die Lage versetzen, sich an einem gemeinsamen Entscheidungsprozess adäquat zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund kann bislang nicht erwartet werden, dass keine gemeinsamen Entscheidungen möglich wäre, sondern nur, dass – wenn auch unter Schwierigkeiten- gefundene gemeinsam getragene  Entscheidungen der Eltern auch Kind 1 entlasten würde, weil sie vom Elternstreit befreit wäre.
Hinsichtlich Kind 2 ist zu prognostizieren, dass sie, wenn sie ein Alter erreicht haben wird, das ihr zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, in dem Bemühen beider Eltern, ihre Belange trotz der Überschattung durch das Schicksal der älteren Schwester durch eigene, wenn auch schwer zustande gebrachten Entscheidungen zu wahren, ein höheres Maß an Zuwendung wird erkennen können als in der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zum Erzwingen alleiniger Entscheidungsbefugnis.
Der Senat verkennt nicht, dass beide Eltern und die Kinder die schwer drückende Last der Krankheit Kind 1 zu tragen haben. Gerade in Ansehung dessen sollten sich sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin den Kindern verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe des Jugendamtes (§ 17 II SGB VIII) und begleitet von psychotherapeutischer Behandlung darum zu bemühen, den verbittert geführten Streit, der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls bei Kind 2 bereits Verlustängste ausgelöst hat, zu beenden, um es den Kindern zum Einen zu ermöglichen, sich von beiden Eltern angenommen und geliebt fühlen zu dürfen und ihnen zum Anderen die Gewissheit zu verschaffen, sie selbst stünden im Mittelpunkt der Bemühungen und es komme allein darauf an, ihre Zufriedenheit so weit als möglich zu bewahren, und nicht die Demonstration von Machtverhältnissen im Elternstreit

So das war die Begründung alles geschrieben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2015 20:05
(@sittinbull)
Nicht wegzudenken Registriert

Sehr schön, besonders:

Nicht die Übertragung der gemeinsamen  Sorge bedarf eines besonderen Grundes, sondern die dieses Ergebnis ablehnende Entscheidung.

Aber ihr als Eltern steht jetzt auch ordentlich in der Verantwortung, ich wünsche euch, das ihr das packt!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 10:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Andreas,

schließe mich zunächst mal mit dem Glückwunsch an (und danke für die Tipparbeit) !

Interessant an der Begründung ist m.E. insbesondere die durchgängige Argumentationsumkehr:

Derzeit kann nicht die Prognose gestellt werden, der die Kinder belastende Elternstreit würde allein bei einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge fortdauern und durch eine Bestätigung der Alleinsorge der Antragsgegnerin behoben werden können.

Während in der Vergangenheit eher begründet wurde, dass vorliegende Streitigkeiten und mangelnde Kommunikation durch den Zwang zu gemeinsamen Entscheidungen (durch GSR) geschürt werden, wird hier argumentiert, dass sich an der vorhandenen Zerstrittenheit der Eltern durch das GSR nichts verschlechtert.

Bleibt abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte sich dieser (gesetzeskonformen) Argumentation anschliessen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 12:04
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

auf zur anscheinend nächsten Runde. Ich bin, nachdem ich in einer wirklich sachlichen Mail das angekündigt habe, gerade dabei Kindergarten, Schule und behandelnde Ärzte anzusprechen um wieder mit denen in Kontakt zu kommen. Jetzt stellt sich heraus das meine Holde versucht jedem einzureden das Sie dem Beschluss OLG widersprechen kann und verlangt erstmal weiterhin keine Auskünfte an mich heraus zu geben. Das sorgt natürlich für Verwirrung.

Daher nur noch mal für mich auch wenn ich denke das ist jetzt amtlich ist wenn da steht

"Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 II FamFG)"

dann sind diese Beschlüsse doch nicht mehr änderbar oder ????

Andreas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2015 13:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doch. Theoretisch könnte sie noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und damit versuchen, noch zum BGH zu kommen.
Das ist aber ein sehr dickes Brett, durch dass sie sich da bohren müsste.

Bis dahin hast du aber das GSR.

Für die anstehenden Diskussionen solltest du aber erstmal immer eine Kopie des Urteils mit schleppen und die genannten Stellen fett markern.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 13:10
(@sittinbull)
Nicht wegzudenken Registriert

Deine Holde sollte sich mal den Text mal richtig durchlesen, dort steht u.a.:

Die Eltern, und insbesondere die Antragsgegnerin mit ihrer zu tagetretenden,  aber nicht erkennbar objektiv begründeten den Vater strikt ablehnenden Haltung, müssen sich eingestehen, dass sie dem Wohl der Kinder schaden und das sie dies ändern können

Hat sie ganz allgemein Probleme mit dem Textverständnis? Eine Beschwerde widerspricht dem mehr als deutlich, dass solltest du ihr vielleicht mal ganz neutral erklären.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 13:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stimmt. Diesen Satz solltest du auch markern und all den Leuten unter die Nase halten, die sich von Exe beeindrucken lassen. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 13:17




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