Urteil/Vergleich
 
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Urteil/Vergleich

 
 Wolf
(@wolf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
hatte am 16.11.04 Scheidungstermin,...ist für mich nicht gut gelaufen.
Aufgeführte Kriterien zur Verwirkung des EU wurden von der Richterin vom Tisch
gefegt.
I. d. schriftlichen "Begründung" wurde für den Zugewinn- und Versorungsausgleich
die Überschrift Urteil verwendet.
Über d. Umgang mit meinen 3 Kindern, Unterhaltszahlungen und die Aufteilung d. Hausrats wurde ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich hat den Zusatz (Nachtrag zum Vergleich),
wir sind uns darüber einig, dass ab Okt. 2005 der nacheheliche Unterhalt ohne Bedingung an Grundlagen völlig neu berechnet wird. Grund hierfür war, meine Ex hätte eigentlich schon Arbeiten gehen müssen, die Richterin aber der Auffassung war, dass wegen unserer Zwillinge im Alter von 9 1/2 Jahren, dies erst ab Okt. 2005 so sein soll. Na ja....
Nun haben sich für mich einige Gründe aufgetan, die eine Anfechtung des Vergleichs rechtfertigen würden.
Meine Frage:
Ist es den überhaupt möglich einen getroffenen Vergleich anzufechten, da ein weiterer Satz mich stutzig macht:
Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und Rechte aus § 629 ZPO sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Wer kennt sich aus ???


Wolf

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2005 15:27
(@Melly)

Hallo Wolf,

wenn Ihr auf REchtsmittel verzichtet habt, gilt der Vergleich.
Ich persönlich würde mich nie auf einen Vergleich einlassen.
Du wirst es schwer haben, das Urteil anzufechten...da Du keine REchtsmittel mehr hast.
Gruß
Melly


AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2005 15:45
 Wolf
(@wolf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
vielleicht sollte ich mich damit abfinden, aber....
seit Mitte Nov. 2004 haben sich für mich einige Gründe aufgetan, die eine Anfechtung des Vergleichs rechtfertigen würden.
Ex wohnt mit den Kindern seit Mitte Nov. 04 bei dem LG. Am Scheidungstermin wurde die Information als Adressänderung kurz und zum Schluß bekannt gegeben (Die Antragsteller-Vertreterin erklärt, die neue Adresse der Antragstellerin laute: XXXXX) als letzten Satz der Tonbandwiedergabe eingeworfen. Im Nachhinein muß ich sagen clever gemacht. Das es sich dabei um den Wohnsitz des LP handelt ist keinem aufgefallen (gepennt).
Würde auch noch andere Punkte wie Mietvertrag und Haushaltsführung sowie offensichtliche wirtschaftliche Zusammenarbeit bei der Vergleichsanfechtung anbringen.
In der Urteilsbegründung wurde folgener Zusatz festgehalten:
Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und Rechte aus § 629 ZPO sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Melly meint ich würde es schwer haben, das Urteil anzufechten,... denke ich ja auch.
Geht es denn überhabt mit o. g. Zusatz (wir verzichten etc.)?
Die Vergleichsgrundlagen haben sich auf jeden Fall gewaltig geändert!
Kann ein Vergleich auch rückwirkend geltend gemacht werden (z. B. f. gezahlten EU).
Für mich geht es hier um ca. 6000,- € die ich, auf jeden Fall bis Okt. 2005, zahlen müsste.
Wer kann Auskunft geben???
Gruß

[Editiert am 1/3/2005 von Wolf]

[Editiert am 1/3/2005 von Wolf]


Wolf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2005 10:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Wolf,

die Akzeptanz der Gerichte, eine Vergleichsänderung zu begleiten, ist vergleichbar mit einer Sinuskurve. Mal geht es gar nicht, mal nach 2 Jahren, mal, wenn sich ein dem Vergleich zu Grunde liegender Sachverhalt (spürbar) geändert hat. Da hilft dir auch das Gesetz nicht weiter, weil die Richter das bisweilen halt so auslegen. Du musst herausfinden, an welchem Punkt der Wellenbewegung das zuständige Gericht steht.

Der Wohnortwechsel ist denke ich mehr für das Protokoll aufgenommen als Gegenstand des Vergleichs. Jedoch hat die Partei wissentlich die Folgen hieraus verschwiegen. Auf der anderen Seite kann in der kurzen Zeit nicht unbedingt von einer gefestigten Partnerschaft ausgegangen werden. Hierzu sehen die Gerichte i.A. einen Zeitrahmen von 2 Jahren als notwendig an.

Zumindest würde ich mit einen guten RA mal ein Pläuschchen halten.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2005 11:12
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Natürlich kannst du auch gegen einen Vergleich angehen ..

Und der Verzicht auf Rechtsmittel heißt eigentlich nur, das das Urteil sofort rechtskräftig ist ... und nicht erst in 4 Wochen ..

Dennoch kannst du ja auf Abänderung klagen ..

Wobei die Sache mit dem neuen LP .. ansich solte man ein Zusammenleben als dann gefestigte Beziehung ansehen und somit von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen .. das EU-Relevant sein kann ...

Aber wie das dann ja leider so oftmals ist, wie es gesehen wird wirklich ist eine andere Sache..

aber ich denke das du da gute Chancen hast, den Vergleich abändern zu lassen .. denn die Urspungstatsachen sind ja schon völlig anders so ...

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2005 11:14
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey Deep Tought

Aber muß man nicht eine Partnerschaft denn als gefestigt ansehen, wenn die beiden Partner zusammen leben .. ansich sollte es doch schon recht gefestigt sein, wenn man denn zusammen lebt?!

Macht man ja eigentlich nicht mal so eben aus einer Laune heraus und morgen zieh der eine oder andere evtl dann wieder aus, wenns denn mal só grad recht ist ..

Ausserdem, kann man dann doch evtl. davon ausgehen wenn die Partner zusammenleben, das sie vorher auch schon einen längeren Zeitraum eine Beziehung hatten .. und somit auch das ganze gefestigt sein sollte ...

Weiß, ist alles eine Definitionssache ...

Aber empfinde das so, Zusammenwohnen = gefestigte Partnerschaft ...

Naja, soll auch genug geben die das mal so einfach aus einer "Laune" heraus tun, das zusammen ziehen ..

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2005 11:22
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

@Jens

Aber empfinde das so, Zusammenwohnen = gefestigte Partnerschaft ...

Ich denke, diese Sichtweise würde beim TU/EU einiges vereinfachen! Im Grunde ist es auch so, dass bei einem Zusammenleben auch die wirtschaftliche Situation auf Gegenseitigkeit basiert. Aber nach den Urteilen scheint das nicht angesehen zu werden. Eine gefestigte Beziehung braucht viel Zeit oder zukunftsorientierte Handlungen (z.B. gemeinsames Wohneigentum lt. BGH).
Aber wie soll man hier eine Definition finden? Wer definiert scho Gerechtigkeit...

Grüße
Nico


Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2005 12:00
 Wolf
(@wolf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
die Beziehung besteht seit Anfang 2002! Meine Ex hielt sich eine Alibiwohnung, die aber nur
2 Straßen vom Haus des neuen LP entfernt war,... seit diesem Zeitpunkt gab es ein reges
HIPPHOPP und ich mit Kids dazwischen.... damit ist alles gesagt.

die Akzeptanz der Gerichte, eine Vergleichsänderung zu begleiten, ist vergleichbar mit einer Sinuskurve. Mal geht es gar nicht, mal nach 2 Jahren, mal, wenn sich ein dem Vergleich zu Grunde liegender Sachverhalt (spürbar) geändert hat. Da hilft dir auch das Gesetz nicht weiter, weil die Richter das bisweilen halt so auslegen. Du musst herausfinden, an welchem Punkt der Wellenbewegung das zuständige Gericht steht.

Das sehe ich absolut genauso! Nur wie kann ich sowas feststellen?
Muß ich mich auf Aussage meines RA verlassen?
Im übrigen:
Ex hat einen Vorteil, wenn Sie mit dem neuen LP in einem Haus lebt.
Die Frage ist ja, wenn Sie keinerlei Vorteile davon hätte, ja, um Himmelswillen, warum ist Sie dann mit ihm zusammen gezogen???
Üblicherweise ist es doch so, ließe man Emotionen wie Liebe, Vertrauen etc außer Acht, wenn man "Nachteile" (Streit, Zerwürfnis etc.) hat, zieht man AUS-einander. Wenn man "Vorteile" (geringere gemeinsame Kosten, Liebe etc.) besitzen könnte, zieht man ZUSAMMEN.
Die Verantwortung für eine Beziehung ist auch im Hinblick auf unsere 3 Mädels sehr, sehr groß.

Bsp.: OLG Frankfurt Az.: 1 UF 94/01 Unterhaltsverwirkung wegen eheähnlicher Partnerschaft auch ohne gemeinsamen Haushalt.
oder: bewusst falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner. §1579 Nr. 2
Da Ex und LP bei d. Haushaltsführung u. Mietvertrag/-einnahmen (und somit auch Steuern) schummeln, bin ich natürlich sauer geworden. Möglicherweise verwirkt Sie damit den kompletten Unterhalt.
Ein eheähnliches Verhältnis wird in der Regel nach 2 Jahren als gefestigt angesehen. Nun haben die beiden aber gemeinsames Eigentum angeschafft und dies in nicht geringer Höhe. Damit ist von einer auf die Zukunft ausgerichteten Beziehung auszugehen und die Ex hat ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Wie denkt Ihr? Soll ich schon vor Okt. 2005 d. Vergleich anfechten?


Wolf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2005 12:24