dann stell ihn doch mal ein, aber du hörst dich so an, als ob du schon aufgegeben hast
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Also das steht im Beschluss:
1. Die Mutter wird verpflichtet, in Abänderung der bisherigen Umgangsvereinbarungen dem antragstellenden Vater den Umgang mit dem gemeinsamen Sohn x geb. am y alle 2 Wochen von Sa x Uhr bis Sonntag y Uhr zu gewähren.
Diese Regelung tritt in Kraft ab x.
2. Die Mutter wird weiterhin verpflichtet, dem antragstellenden Vater den Umgang mit dem gemeinsamen Sohn x, geb. am y in den Sommerferien 2010 2 Wochen nach Wahl der Mutter sowie in den Pfingst- Oster u. Weihnachtsferien sowie in den folgenden Sommerferien in der jeweiligen 2. Ferienhälfte zu gewähren.
3. Die Umgangskontakte beginnen und enden jeweils an der Wohnung der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, auf den Sohn hinsichtlich des Umgangs positiv hinzuwirken und das Kind umgangsbereit zu halten.
4. Während des Ferienumgangs findet kein Wochenendumgang statt. Vielmehr wird die unter Ziff. 1 getroffene Regelung während des Ferienumgangs ausgesetzt und dann ab Ferienende wieder aufgenommen.
5. Als Ferien im Sinne von vorstehender Regelung gelten auch bewegliche Feiertage.
6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
7. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen sind vom Vater zu tragen, außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Gegenstandswert 3000 Teuro.
erledigt
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Also der Beschluss ist schon ziemlich gut, aber nicht perfekt.
Zuerst dachte ich, dass der Ort nicht hinreichend bestimmt sei, weshalb ich mein erstes Posting mit erledigt überschrieben habe. Nun scheint es aber doch noch eine Angriffsmöglichkeit zu geben (siehe Fetttschrift):
grün=bereits in Deinem Beschluss enthalten
rot= nicht enthalten
Zitat aus OLG Koblenz Az: 11 WF 490/06:
Die - allerdings vom Amtsgericht gebilligte und damit als Entscheidung übernommene (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988,1196 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 15 WF 968/95 - = FamRZ 1996,560 f.) - Umgangsvereinbarung der Eltern vom 9. November 2005 stellt keine im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG vollzugsfähige gerichtliche Verfügung nach § 1684 Abs. 3 BGB dar. Denn der insofern vom Antragsgegner übernommenen Umgangsverpflichtung mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für ihre zwangsweise Durchsetzung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1984,508 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 1997,899 f.; Bumiller/Winkler, FG, 8. Auflage 2006, § 33 Rn. 5). Das an den Antragsgegner gerichtete Handlungsgebot ist lediglich in zeitlicher und wohl auch örtlicher Hinsicht konkretisiert; die weiteren Modalitäten der Umgangskontakte (Abholen oder Bringen?; Art und Weise der Abstimmung?; Ersatztagsregelung und damit korrespondierende Informationspflichten?; Ferien - und Urlaubsregelung?) bleiben indessen im Dunkeln. Gerade hierüber aber vermögen sich die Eltern - wie das Beschwerdevorbringen eindrücklich zeigt - nicht zu einigen. Sie werfen sich vielmehr wechselseitig die Vereitelung der Umgangskontakte vor; die Vermittlung der Verfahrensbevollmächtigten sowie auch ein Gespräch bei der weiteren Beteiligten blieben erfolglos.
Frist für das Einlegen der Beschwerde ist binnen einen Monats nach Übersendung des AG-Beschlusses
innerhalb eines weiteren Monats ist die Beschwerde zu begründen
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6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Hallo,
was konkret wurde da denn beantragt und zurückgewiesen?
/elwu
@comet
Vielen Dank für deine Mühe!
Würdest du den Beschluss aufgrund dieses Urteils angreifen?
Weil das hier fehlt:
Art und Weise der Abstimmung?; Ersatztagsregelung und damit korrespondierende Informationspflichten?
Wie hoch ist denn das Risiko, wenn ich auf dieser Grundlage den Beschluss angreife?
Welche Kosten können denn entstehen?
Wird dann das ganze Verfahren nochmal beim OLG oder AG aufgerollt?
Du hast die Frage von elwu nicht beantwortet, welcher Teil Deines Antrags abgewiesen wurde.
Es stellt sich nicht die Frage, ob ich den Beschluss angreifen würde, sondern ob Du ihn angreifen möchtest. Meine Ex tickt bestimmt anders als Deine und die persönliche Motivation ist auch ne ganz andere. Insofern musst Du Dir die Frage stellen, was Du mit Deiner möglichen Beschwerde erreichen willst. Wenn Du Dir diese Frage beantwortet hast, sollte man das Kosten Nutzen Risiko abwägen, ob einem das wert ist und dann entsprechend handeln.
Bei einem Beschwerdeverfahren in einer selbständigen Familiensache liegt der Streitwert regelmäßig bei mindestens 3.000 Euro. Vom Streitwert bestimmen sich u.a. die Gerichtskosten. Hinzu kommen noch evtl. anfallende Anwaltskosten und der Hinweis, dass der Verlierer in der Beschwerdeinstanz auch die Kosten des Beschwerdegegners zu tragen hat (Anwaltskosten, sofern der Anwalt tätig wird). Und dann ist noch nicht einmal sicher, dass die Kostenentscheidung der ersten Instanz abgeändert wird.
Unter Umständen kann das OLG das ganze Verfahren neu aufrollen, hängt aber von der Fehlerhaftgkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ab. In der Regel werden sich die Damen und Herren, jedoch nicht die Mühe machen.
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Dier Ex hatte beantragt, meinen Antrag zurückzuweisen. Das wurde abgelehnt.
Ich habe mich nun entschlossen, den Beschluss nicht anzugreifen. Einerseits stinkt mir das natürlich, das ich die Kosten allein tragen soll, andererseits ist mir das Prozessrisiko zu hoch. Ich hätte gern nur die Kostenentscheidung angegriffen, aber das geht eben nicht. Abgesehen von den Kosten bin ich ja mit dem Beschluss ganz zufrieden.
Vielen Dank nochmal für für Eure Hinweise,
Ein Vater
mich würde dann mal interessieren, was das gutachten bei dir gekostet hat
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