Hallo!
Muss man den Unterschied von Steuerklasse 3 zu 1 bzw. 2 in dem Jahr der Trennung bei der Einkommenssteuererklärung nachbezahlen?
Gruß Bernd
[Editiert am 31/5/2003 von Slolle]
Hallo Bernd,
genau das Thema war für mich auch maßgeblich, daher einfach mal meine Erfahrungen:
Für das Jahr der Trennung bietet sich immer der Beibehalt der bisherigen Steuerklassen und eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer an.
Du hast natürlich für Dich das Recht mit dem Beginn der Trennung auf Steuerklasse 1 zu gehen, bzw. 2 wenn Du die Kinder betreust. Ferner ist die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer der Regelfall und die Zusammenveranlagung mit Gültigkeit nur für das zu veranlagende Jahr mit gemeinsamer Unterschrift auf dem ESt-mantelbogen als Willenserklärung abzugeben.
Wenn es bei euch möglich ist, macht es so. Das was nachzuzahlen ist bzw. erstattet wird, könnte ihr ja im Verhältnis des Einkommens des Einzelnen verteilen oder einfach halbe/halbe.
Vielleicht rechnest Du das für Dich einfach mal durch und entscheidest dann.
Ab dem nächstem Jahr bist Du auf jeden Fall in Steuerklasse 1 und gibst Deine Einkommensteuererklärung auch alleine ab.
Viele Grüße
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für die Info!
