Also Leute,
ich habe von meiner Ex schriftlich bekommen, dass ich meinen Sohn nicht sehen darf und darauf hin eine EA und eine Klage gestartet.
Im Endeffekt habe ich dann ja auch das Umgangsrecht wiederbekommen...und eine nette Rechnung von knapp 800 Euro.
Nicht das mir unser Sohn das nicht wert ist. Mein Ex-Mäusken hat aber PKH bekommen. Finde ich prinzipiell auch in Ordnung. Nur. Eigentlich könnte sie daraus gelernt haben: Will ich den Michael ärgern, nehme ich ihm einfach mal den Kurzen weg, er klagt und bekommt ihn wieder, ist danach aber 800 Tacken und einen Urlaubstag ärmer.
Sehe ich das richtig so, dass sie den größten Unsinn bauen kann und zu ihrer Verteidigung dann immer schön PKH bekommt. Quasi ohne Risiko, also Kindesentzug light?
Danke,
Michael
hi,
mich würde mal intressieren wie das denn ist wenn die ex pkh bekommt und dann kosten sagen wir mal 30 % für mich und 70 % für sie aufgeteilt werden.
Zahlt sie nur was wenn sie verliert ... also 100 % für sie und nix für mich.
weil pkh hast ja das sie nur die kosten der gegenseite bezahlen muß .
Mfg Ingo
Hallo zusammen,
unserer Erfahrung nach wird die Prozeßkostenhilfe für jeden Blödsinn der Ex gezahlt.
Wir haben da schon so einiges durch wie den Umgangsboykott, Wohnungszuweisung, Abwendung einer Räumungsklage, Herausgabe eines Autos, welches sie nicht bezahlt hat.
Es müsste doch im Vorfeld schon mehr an Überprüfung oder Anhörungen laufen. Wenn die Prozeßkosten nicht immer und immer wieder bewilligt werden würden, würden sich manche Exen noch überlegen ob sie zum Gericht laufen um mal wieder ihrem Frust freien Lauf zu lassen. Dazu bedarf es doch nur einer blöden Verleumdung und schwups hat sie die PKH.
Ich will ja nicht bestreiten, daß die Prozeßkostenhilfe auch notwendig ist. Ich frage mich aber immer wieder, wann hier dem Mißbrauch damit mal ein Ende gesetzt wird.
Ich bin nicht sicher, ob das etwas mit Schuldzuweisung zu tun hat. Unserer Ex wurde schon so manche Verleumdung widerlegt, trotzdem zahlte sie nichts, mein LG zahlt die PKH in Raten ab.
Gruß
Tina
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Bei überzogenen KU-Forderungen mußte die Ex Gebühren für unseren RA übernehmen, die zahlt sie monatlich direkt bei ihm ab, weil das nicht von der PKH getragen wird.
Und bei der betrügerischen Pfändung wurde ihr im Nachhinein die PKH aberkannt, sodass sie dann die Anwalts- und Gerichtskosten, sowie den GV selber zahlen mußte.
Gruß
eskima
Hallo Ihr,
@Eskima
ich habe total überzogene Forderungen vorliegen. Aber die werden natürlich sagen:wir dachten er hätte mehr, ist ja das erste Mal. Ich hoffe nur, dass der Richter sich nicht bei dem Streitwert verrechnet.
@all
OK. Aber ich habe doch jetzt einen Beschluss.
Sagen wir mal, meine Ex, leidet wieder an Kindesherausgabephobie. Was kann ich dann machen?
Einerseites könnte ich nach Hause fahren, zu meinem Anwalt gehen und klagen.
Oder ich ruf den Notruf des JA an und ggf. die Polizei. Die kommen und vielleicht kriege ich dann dieses Mal den Sohn.
Im Endeffekt komme ich aber auch hierbei nicht um eine Klage.
Gibt es da nicht einen billigeren Weg, ausser einen Anwalt oder die Russen-Mafia vorbeizuschicken? Irgendwie graust es mich davor, das in den nächsten Jahren so weitermachen zu müssen.
Wie habt ihr das mit einer rachegelüsteten Ex gemacht?
Gruss,
Michael
Moin,
mal etwas längeres, kann DeepThought dann in die Grundlagen übernehmen:
Prozesskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann.
Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers ist das so genannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen. Verbleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 € oder weniger, besteht grundsätzlich einstweilige Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu leisten, die sich wiederum an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. So kann das Gericht etwa bei einem einzusetzenden Einkommen von 250 € Monatsraten in Höhe von 75 € anordnen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (Instanzen) sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Der Antragsteller hat außerdem sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.
Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.
Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.
Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt, die Verweigerung oder Entziehung mit Beschwerde angefochten werden.
Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.
In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.
§§ 114-127a, 620, 621 f. Zivilprozessordnung.
Die für den Zivilprozess und andere privatrechtliche Verfahren, wie Mahnverfahren, selbständige Beweisverfahren, Einstweilige Verfügung oder Zwangsvollstreckung getroffene Regelung gilt im Wesentlichen auch für den Arbeitsgerichtsprozess, Sozialgerichtsprozess und Verwaltungsgerichtsprozess.
Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in der 1. Instanz neben der Prozesskostenhilfe noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz). Voraussetzung ist lediglich, dass die Gegenpartei anwaltschaftlich vertreten ist und die wirtschaftlich unvermögende Prozesspartei nicht durch einen Verbandsvertreter (z.B. Gewerkschaftssekretär) vertreten werden kann. In diesem Fall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erforderlich. Die Rechtsverfolgung darf jedoch nicht offensichtlich mutwillig sein. Die Beiordnung muss beantragt werden. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z.B. Mitglied oder Angestellter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz).
Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten für die Prozesskostenhilfe die gleichen Bestimmungen wie im Zivilprozess (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung).
Gefunden bei http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_p070.htm , Hervorhebungen von mir.
Tatsächlich wird in der Regel (so auch geschehen bei mir) die Gegenpartei gehört, wodurch zwei Klagen meiner persönlichen Ex im Rohr krepiert sind, weil die PKH nicht genehmigt wurde.
Gruß, Xe
Gibt es da nicht einen billigeren Weg, ausser einen Anwalt oder die Russen-Mafia vorbeizuschicken? Irgendwie graust es mich davor, das in den nächsten Jahren so weitermachen zu müssen.
Wie habt ihr das mit einer rachegelüsteten Ex gemacht?
Nunja, pünktlich hinfahren, dokumentieren (Belege!) und dann einen bestimmten, aber freundlichen Brief schreiben mit der Aufforderung, die Kosten zu erstatten, da diese umgangsbedingt sind, aber unnötigerweise angefallen sind, da der Umgang aber nicht abgesagt wurde.
BGH, Urteil v. 19.06.2002, Az.: XII ZR 173/00
Das Ganze dann zu den angesetzten Umgangsterminen wiederholen.
Parallel dazu den eigenen Anwalt informieren,sder wiederum das Gericht informieren soll. Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes einbringen.
Gruß, Xe
Hi,
Im Endeffekt habe ich dann ja auch das Umgangsrecht wiederbekommen...und eine nette Rechnung von knapp 800 Euro.
wurde da evtl. ein Vergleich geschlossen oder hat der eigene RA Dir die Kosten in Rechnung gestellt, weil die Gegenseite nicht zahlungsfähig ist? Wer stelllt was in Rechnung?
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
@Xe
Gute Idee.
Dann noch eine Frage.
1. Was mache ich denn nun, wenn abgesagt wird, weil unsere Sohn immer wieder 'krank' wird oder
2. wie geschehen, einfach nur so, weil sie keine Zeit hat, Besuch erwartet, der das Kind sehen möchte (ich weiss das klingt bescheuert, konnte ich ihr aber schon damals nicht erklärten)
Gruss und Dank
Michael
@ sky
Der Richter nannte es 'Vergleich'.
Ich weiss aber, ehrlich gesagt, nicht wie ich bei einer Umgangssache, bei der ich keinen Beschluss habe, einen Vergleich ablehnen kann.
Leider wird sie beim nächsten Entzug nicht einen Brief schreiben, der mir ein Verbot ausstellt. Das war ein golden goal. Und ich bekomme das wohl nicht zweimal.
Dann werde ich schon härteste Beweise liefern müssen, um meinen Anwalt bezahlt zu bekommen.
Zu deiner Frage: Mein RA sich und das halbe Gericht
Gruss,
Michael
[Editiert am 27/8/2005 von Weisnich]
Hi,
Der Richter nannte es 'Vergleich'.
und
Zu deiner Frage: Mein RA sich und das halbe Gericht
nun, damit ist auch klar, warum Dir Kosten entstanden sind. Bei einem Vergleich werden diese nämlich geteilt.
Ich weiss aber, ehrlich gesagt, nicht wie ich bei einer Umgangssache, bei der ich keinen Beschluss habe, einen Vergleich ablehnen kann.
Verstehe ich jetzt nicht so ganz. Einem Vergleich kann man zustimmen oder ihn ablehnen. Kommt ein Vergleich zustande, erlässt das Gericht genauso einen Beschluss (Vergleichsbeschluss).
Gruss
sky
[Editiert am 27/8/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Weisnich,
gestern im Chat war mitnichten die Rede von einem Vergleich. Eventuell solltest du mal in dich gehen, dir merken, was du dort finden magst und d a n n mal erläuterst, was genau da abgelaufen ist. Ich mag keine Rätselspielchen.
Gruß, Xe
[Editiert am 27/8/2005 von Xe]
@ Sky
War halt mein erster Prozess.
Aber dann macht ja eigentlich ein Vergleich nie Sinn.
Wenn ich also auf Unterhalt verklagt werde, dann nicht, Haurat nicht und den nächsten Umgang auch nicht.
Wieder was dazugelernt, oder?
Danke,
Michael
War ein Artikel zu PKH vor einigen Tagen in der hiesigen Lokalzeitung.
Sinngemäß wurde seintens der Landesregierung überlegt Millioneneinsparungen im zweistelligen Bereich durch Nicht-Gewähren von PKH, bes. in den Bereichen der Familienstreitigkeiten.
Es wurde kritisiert, und da schließe ich mich an, dass zu häufig PKH gewährt wurde ohne gründliche Überprüfung der Bedürftigkeit der meist weibl. Antragsteller.
Als "Lösung" wurde angeführt, dass im Falle einer Scheidung der Teil die Kosten des Anderen mitübernehmen solle, der mehr Geld hat. Fertig. Wie gesagt, das spart sich der Staat dann wieder Millionen auf Kosten von .... 😡
Grüße
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Hi,
Aber dann macht ja eigentlich ein Vergleich nie Sinn.
naja, man kann ja auch unterliegen und muss dann die ganzen Kosten tragen.
Als "Lösung" wurde angeführt, dass im Falle einer Scheidung der Teil die Kosten des Anderen mitübernehmen solle, der mehr Geld hat.
Das ist im Rahmen des Prozesskostenvorschusses eh schon so.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hallo zusammen,
woher wißt ihr denn eigentlich, ob der Gegenpartei PKH bewilligt wurde? Wir haben immer den Antrag in den Schriften gelesen, aber nie, ob da etwas gewährt worden ist oder nicht.
Bei uns stand nur am Ende: die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das würde mich einfach mal interessieren.
Liebe Grüße
Andrea
Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama
@AndreaDD
Im Umgangsprozess sagt es der Richter. Es auch Teil des Beschlusses.
Im Unterhaltsprozess versuchten sie es bei mir erst einmal mit PKV, was ich Gott sei Dank verhindern konnte. Dann versuchten sie PKH, wo mein RA dann den positiven Beschluss kopiert bekam und mir zusandte.
Gruss,
Michael
In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.
Auf gut Deutsch, KM hat lust zu klagen und KV darf den Unsinn noch finanzieren?
Bei so einer Gestaltung des Prozeßrisikos würde ich auch jede (Anstelle der KM) Klage mitnehmen, um die Gegeseite mürbe zu machen. Scheint ja recht einfach und einseitig zu sein?
Gruss
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
@ Andrea
Wurde über PKH der KM informiert über Schreiben des Gerichts an die RA.
Vom Gericht an die Herren RA.
"Sehr geehrte Herren RA,
den Klageparteien (KM), (K1) und (K2) wurde mit Beschluss vom 1.8.2005 PKH für dem ersten Rechtszug mit Wirkung ab 1.8.2005 ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wurde RA Dummquassel beigeordnet. Hiervon erhalten sie Mitteilung. MfG"
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Hallo,
Grundsätzlich: Ist die Ex denn überhaupt PKH-berechtigt?
Du solltest eigentlich die Vermögensverhältnisse deiner Ex überschlagen können.
Werden beim PKH-Antrag falsche Angaben gemacht und es stellt sich nachträglich heraus (nach d. Bewilligung), ist dies ein Straftatbestand.
Teile Deine Verdachtsmomente dem AG, das die PKH bewilligt hat mit.
Sollte PKH durch eine(n) Rechtspfleger(in) bewilligt worden sein, konsequent dazu richterliche Entscheidung beantragen.
Alle Unterlagen, Schriftsätze, namentlich eingereichte Kopien sind leider nur deinem Anwalt zugänglich. Ein eigener Antrag auf Ablehnung ist sinnvoll, muß jedoch durch deinen ANwalt gestellt werden, wobei für dich keine mir bekannten Gebühren anfallen.
Gibt es keine PKH Bewilligung dürfte durchaus mehr Bereitschaft zur Kooperation bestehen, denn das eigene Geld wird sehr selten vermeidbar ausgegeben.
Gruss
Wolf

