Liebe Foris,
anbei ein interessanter Link zur Kenntnisnahme und allen Couragierten ggf. als Handlungsempfehlung:
http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=-1&softlinkID=9568&aktID=40
Zwar stehen die Mustereinsprüche nicht ohne weiteres zum Herunterladen zur Verfügung; aus der Sachverhaltsdarstellung lassn sich meiner Meinung nach aber alle Argumente für einen entsprechenden Antrag und den anschließenden Einspruch entnehmen.
Viel Glück und viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Ich halte das für Unfug, die Argumentation ist einfach falsch. Diesen Einspruch kann man sich sparen.
Aber wenn man schonmal auf dieser Seite ist, sollte man eins hoch gehen nach "Kindergeld, Elterngeld und Co." und dann den Tip zum Abzug von Umgangs-Fahrtkosten als aussergewöhnliche Belastung lesen. Das ist nämlich kein Unfug und hier ist der Kampfgeist besser investiert.
Hallo pappasorglos,
einen Mustereinspruch zur steuerlichen Berücksichtigung von Umgangskosten findest Du bereits seit längerer Zeit hier auf vatersein.de:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-911.html
Kannst Du bitte mal erläutern, weshalb Du die Argumentation als Unfug betrachtest?
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Kannst Du bitte mal erläutern, weshalb Du die Argumentation als Unfug betrachtest?
Der Staat darf das Existenzminimum der Kinder nicht besteuern, daher der Kinderfreibetrag. Er will an Gutverdienende aber nicht zusätzlich zur Steuerbefreiung noch Kindergeld zahlen, daher die Günstigerprüfung.
Die Argumentation für diesen Mustereinspruch ist also sinngemäss: "Weil der Staat den Gutverdienern etwas nicht wegnehmen darf, muss er stattdessen den Geringverdienern das geben, was er den Gutverdienern nicht wegnimmt." Das hat was von Robin Hood, klingt symphatisch, ist aber Unfug.
Ausserdem sind die Zahlen falsch. Kinderfreibetrag pro Monat mal Spitzensteuersatz ist 5808/12*42% = 203 Euro, nicht 265, wie dort behauptet.
Hallo pappasorglos,
Der Staat darf das Existenzminimum der Kinder nicht besteuern, daher der Kinderfreibetrag.
Wenn denn das Existenzminimum von Kindern in einer Höhe von 12 x 154 € liegt und also mit der Kindergeldzahlung garantiert ist, dann macht der steuerliche Kinderfreibetrag keinen Sinn. Denn das Kindergeld ist kein steuerbares Einkommen.
Prinzipiell ist es doch so, daß "die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld ... bewirkt wurde". (So der entsprechende Text in den Erläuterungen zur Festsetzung in Einkommensteuerbescheiden von "nicht Gutverdienenden" (um mal Deine Termini zu verwenden)).
Nach der Logik des Gesetzgebers, die Du offenbar nachvollziehen kannst, steht "Gutverdienenden" ein Kinderfreibetrag zu, so daß diese steuerlich in einem Umfang entlastet werden, der betragsmäßig über dem Kindergeld liegt.
Warum also erhalten "Gutverdienende" eine "zusätzliche" steuerliche Entlastung für ihre Kinder, wo doch für Kinder von "nicht Gutverdienenden" offenbar das Kindergeld ausreichend ist.
Liegt also das steuerliche Existenzminimum von Kindern "nicht Gutverdienender" unter dem von Kindern "Gutverdienender"?
Wenn ich "Gutverdienender" bin, dann bekomme ich von Staat also 203 € pro Monat pro Kind (um mal Deine Zahlen zugrundezulegen), als "nicht Gutverdienender" haben mir 154 € zu genügen?
Das kann in meinen Augen so nicht richtig sein ...
Gruß Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Warum also erhalten "Gutverdienende" eine "zusätzliche" steuerliche Entlastung für ihre Kinder, wo doch für Kinder von "nicht Gutverdienenden" offenbar das Kindergeld ausreichend ist.
Drehs um: Geringverdiener erhalten zusätzlich zum Kinderfreibetrag eine Familienförderung, als ein Teil des Kindergeldes. Der andere Teil wird mit dem Effekt des Freibetrags verrechnet.
Aber auch wenn ich es soweit nachvollziehen kann, will ich die Kindergeldregeln nicht gutheissen, ich halte es da mit dem Bundesverfassungsgericht, dass am 9. April 2003 gesagt hat, dass diese Regeln "dem Grundsatz der Normenklarheit immer weniger entsprechen"
Zu spüren kriegen das nämlich die getrennt veranlagten Einverdiener-Fälle (also z.B. Unterhaltszahlende Väter): für deren Kinder wird nämlich nur das halbe Existenzminimum von der Steuer befreit, und dafür kriegen sie auch gleich noch die Familienförderung gekürzt, weil sie ja einen so hohen Steuersatz haben und deshalb ja offenbar gut verdienen...
Hallo nochmal,
Drehs um: Geringverdiener erhalten zusätzlich zum Kinderfreibetrag eine Familienförderung, als ein Teil des Kindergeldes. Der andere Teil wird mit dem Effekt des Freibetrags verrechnet.
:puzz: Bei Geringsverdienern wirkt sich der KFB doch überhaupt nicht aus (wenn man mal die marginalen Effekte beim SoliZuschlag und der ggf. fälligen Kirchensteuer vernachlässigt). Deine Denkweise kann ich nicht nachvollziehen. (Wobei ich langsam glaube, daß wir zwar auf dem gleichen Gebiet arbeiten, jedoch an unterschiedlichen Fronten :wink:).
.. Bundesverfassungsgericht, dass am 9. April 2003 gesagt hat, dass diese Regeln "dem Grundsatz der Normenklarheit immer weniger entsprechen"
Und unter anderem auch aus diesem Grunde gehört dem Gesetzgeber immer und immer wieder und leider auch in immer häufigerer Zahl eins auf die Finger! Und das erreicht ein Bürger eben nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel: siehe meinen Link im Eingangspost!
Zu spüren kriegen das nämlich die getrennt veranlagten Einverdiener-Fälle (also z.B. Unterhaltszahlende Väter): für deren Kinder wird nämlich nur das halbe Existenzminimum von der Steuer befreit, und dafür kriegen sie auch gleich noch die Familienförderung gekürzt, weil sie ja einen so hohen Steuersatz haben und deshalb ja offenbar gut verdienen...
Richtig! Und unter Umständen (nämlcih dann, wenn sie ein Mangelfall sind) erhalten Unterhaltszahlende Väter weder einen halben KFB noch das hälftige Kindergeld; werden also steuerlich wie Kinderlose behandelt. Und auch in dieser HInsicht gibt es schon couragierte Kämpfer; die entsprechenden Verfahren befinden sich nunmehr bereits seit Jahren auf dem bundesdeutschen Rechts- und Instanzenweg.
siehe dazu: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-910.html
Im Familienrecht kämpft jeder für sich allein an seiner eigenen Front. Im Steuerrecht dagegen kann man durch diese Einspruchslawinen auch gemeinsam etwas bewegen. Nämlich, daß diese Problematik publik gemacht wird und zumindest Gesetzesänderungen angedacht werden. Man kann die immer mehr verwässernde Normenklarheit bejammern; man kann sie aber auch engagiert thematisieren und zurückfordern!
Gruß Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Moin,
zu dem Thema vielleicht interessant ist eine Pressemitteilung des BMF:
Nr. 17/2007:
Zurückweisung der wegen der Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 bis 2000 eingelegten Einsprüche
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die wegen der Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 bis 2000 eingelegten Einsprüche durch eine im Jahressteuergesetz 2007 enthaltene Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2007 kraft Gesetzes zurückgewiesen worden sind.Diese Einsprüche können keinen Erfolg haben, da die ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes entsprechen. Außerdem kann nur im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren - nicht aber im Kindergeldverfahren - darüber entschieden werden, ob das Existenzminimum eines Kindes in ausreichender Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Weder aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld zur Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) in einer bestimmten Höhe ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in mehreren Beschlüssen Verfassungsbeschwerden zur Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 und 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit Einspruchsverfahren andere Rechtsfragen (z.B. die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes - Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG -) oder Jahre ab 2001 betreffen, bleiben sie weiterhin anhängig. Widerspruchsverfahren wegen eines Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz werden von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst.
Das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom 18. Dezember 2006 verkündet worden. Die Regelung zur Zurückweisung der Einsprüche wurde in Artikel 97 § 18a Abs. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO - getroffen. Sie ermöglicht es, die bei den Familienkassen massenhaft eingegangenen Einsprüche effizient abzuwickeln."
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
