Hauptwohnsitz
 
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Hauptwohnsitz

 
(@thomas_52)
Schon was gesagt Registriert

Unsere Tochter wohnt wochenweise abwechselnd bei mir (dem Vater) und bei der Mutter. Nun hat die Mutter den Hauptwohnsitz des Kindes in ihre Wohnung verlegt. Damit hat sie auch alle damit verbundenen Vorteile, z.B. steuerlicher Art.

Das zuständige Amt weigert sich dem Kind zwei Hauptwohnsitze zuzugestehen. Ich habe jedoch hier im Internet gelesen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass ein Kind zwei Hauptwohnsitze haben kann.

Kann mir jemand dazu etwas sagen? Gibt es das Urteil? Wo finde ich das?

Danke
Thomas_52

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2006 13:26
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Thomas52,

erstmal herzlich willkommen auf vs.

Nun, daß mit 2 Hauptwohnsitzen kenne ich nicht, und wohl auch kein
anderer hier, oder ? Es ist aber sehr wohl möglich, einen Zweitwohnsitz zu haben, logisch.

mmh, Thomas, bevor ich hier Vermutungen walten lasse, muß ich Dir noch einige Fragen stellen.

Wart ihr verheiratet ?
bzw. habt Ihr das GSR ?
Habt Ihr eine Regelung, bzgl. Umgang, getroffen ? Es klingt so, als fahrt ihr eine 50/50 Regelung.
Kannst du mit der KM noch reden ?

Fragen über Fragen...

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 14:05
(@domino)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl04232.html

Lg
Domino

Gehe Deinen eigenen Weg,dann verläufst du dich auch nicht !

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 14:37
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

das ist ja interessant @Domino .

mmmh, was ist denn die Konsequenz daraus...

Gruss
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 14:42
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann sagt der Hauptwohnsitz nur aus, dass man hier seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Gemeinen sind natürlich daran interessiert, möglichst viele Hauptwohnsitzer im eigenen Bereich zu haben.

Ich glaube nicht, dass es Familienrechtlich relavant sein wird .... aber man sollte sich nicht täuschen .... vielleicht gibt es ja welche (50/50 Modell?).

Mich würde nur interessieren, ob Du (Thomas_52) Deine Einwilligung gegeben hast, oder ob das eine eigene Idee der KM war.
Wenn Du nicht einverstanden bist/warst, hast Du was dagegen unternommen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 15:23
(@domino)
Nicht wegzudenken Registriert

Nur mal so als Beispiel:

Derjenige,bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,hat beispielsweise bei Wohngeld etc. Anspruch auf höhere Leistungen bzw. eine größere Wohnung.

LG

Domino

Gehe Deinen eigenen Weg,dann verläufst du dich auch nicht !

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 15:33
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Aber Vorsichtigkeit ist trotzdem geboten, denn im Kleingedruckten steht meistens, dass für eine Person eine Leistung nur einmal beantragt werden kann.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 15:34
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

es gibt Urteile die besagen: die Trennung der Sorgeberechtigten begründet automatisch Doppelwohnsitz (gleichwertige Wohnsitze bei dem jew. Sorgeberchtigten der Kinder). Diese Urteile beziehen sich aber aunahmslos auf Zuständigkeitsfragen der Fam-Gerichte und JA.

Dementgegen stehen die Meldegesetze der Länder, welche in keinem Fall so etwas wie einen Doppelwohnsitz vorsehen.

Sondern:
Hauptwohnsitz: der WS, wo der zu Meldende sich überwiegend aufhält.
Das heißt, wenn dein Kind auch nur 1 min länger als 4380 Stunden oder 182,5 Tage pro Jahr in der Obhut der KM ist, ist der HWS rechtlich korrekt gemeldet. Du kannst quasi nichts dagegen machen.
Anders verhält es sich, wenn euer Kind 1 min mehr bei dir ist. Das müsstest du aber belegen können, mittels Beschlüssen und der Aufzeichnung der vergangenen Beztreuungszeiten
.
Urteile und Aufsätze dazu kann ich dir heute abend mailen, wenn du mir eine e-mail-adresse nennst.

oder Google SW: "Doppelwohnsitz" Dazu gibt es auf der VADK-Homepage 2 OLG-Urteile
desweiteren SW "Rakete-Dombeck"

Gruß
Haddock

PS: Wie habt ihr das denn KU-mässig geregelt? Wie habt ihr das KiGe-mässig geregelt? Ist das Modell so festgeschrieben? Wie lange macht ihr das schon so? Soweit ich weiß kann man Wohngeld auch bekommen, wenn das Kind mit Nebenwohnsitz bei einem gemeldet ist.

Könntet ihr euch vielleicht so einiogen, das euer Kind jedes halbe Jahr mit HWS umgemeldet wird - ein so riesiger Aufwand ist das Melden ja nicht - bei uns geht das sogar ohne pers. Erscheinen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 16:09
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hier habe ich zwei Urteile (die einzigen die ich hierzu gefunden habe). Das erste ist das, worauf sich die meisten immer beziehen - OLG Brandenburg:
Viel Spass beim Lesen: :crash:

(Doppelter) Wohnsitz des Kindes bei Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es nicht an, selbst wenn dieser einverständlich (oder bei Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil) einseitig bestimmt worden ist.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 21.03.2003, 9 AR 9/02,
abgedruckt in: FamRZ 2003, 1559

Gründe:
Zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist das OLG gemäß § 36 I Nr. 6,II ZPO berufen. Es handelt sich um eine isolierte Familiensache(Sorgerechtsverfahren) gemäß § 621 I Nr. 1 ZPO. Der für Kompetenzkonflikte an sich einschlägige § 5 FGG ist damit nicht anwendbar, vielmehr gelten insoweit die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften (vgl.
621a I S. 2 ZPO) und damit die Zuständigkeitsbestimmungsregelung des §36 ZPO.
Intern ist der FamS des OLG für den bestehenden Kompekenzkonflikt zweier FamGe zuständig. Zu den von den FamGen entschiedenen Sachen i. S. des § 119 I Nr. la GVG zählen auch die Hauptsacheentscheidung vorbereitende Nebenentscheidungen der AmtsGe. Eine solche Nebenentscheidung stellt auch der Streit zweier FamGe um die örtliche Zuständigkeit i. V. mit den nach § 36 I Nr. 6 ZPO erforderlichen Erklärungen über die eigene Unzuständigkeit dar (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ1977, 725; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2003, § 119 GVG Rz. 8).
Als örtlich zuständiges Gericht ist gemäß § 36 I S. 1 FGG i. V. mit § 11 BGB das AmtsG S. zu bestimmen. Zwar betrifft § 36 FGG an sich das VormG, wohingegen es sich hier um eine
familienrechtliche Streitigkeit handelt, für die das FamG zuständig ist (§ 23b I
S. 1 und S. 2 Nr:2 GVG). Jedoch sieht § 621a I S. 1 ZPO die Anwendung des FGG und damit auch der entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften des FGG vor, da es an einer anderweitigen Bestimmung i. S. dieser Norm fehlt.
Nach § 64 III S. 2 FGG tritt dann an die Stelle des VormG das FamG. Insofern
gilt auch für das FamG die Zuständigkeitsvorschrift des § 43 I FGG und damit
wiederum diejenige des § 36 I FGG.

Nach § 36 I S. 1 FGG ist der Wohnsitz des Kindes für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit maßgebend. Ein minderjähriges Kind teilt gemäß § 11 S. 1 BGB den Wohnsitz der Eltern, soweit diese sorgeberechtigt sind. Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz.

Dies ist hier der Fall, da beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind
(vgl. die sorgerechtliche Erklärung nach 1626a Nr. 1 BGB v. 24. 8. 1999) und
zugleich verschiedene Wohnorte haben. Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet damit für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz (BGH, NJWE-FER 1997, 136;OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 395;
PaIandt / Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 11 Rz. 4;
Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. 2003, § 36 Rz. 12).

Das Gesetz selbst sieht die Möglichkeit eines doppelten Wohnsitzes in § 7 II BGB auch vor.
Der doppelte Wohnsitz hat zur Folge, dass der die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf sich begehrende Ast. zwischen den Gerichten, die für die beiden Wohnsitze örtlich zuständig sind, wählen kann (BGH, NJW-FER 1997, 136; Engelhardt, a. a. O.).
Da der Ast. sein Wahlrecht zugunsten des AmtsG S. als dem für seinen und daher auch für den abgeleiteten Wohnort des Kindes örtlich zuständigen AmtsG ausgeübt hat, folgt hieraus die örtliche Zuständigkeit des AmtsG S. für die Sorgerechtssache.
Die Zuständigkeit des AmtsG S. fehlt auch nicht deshalb, weil es sich für
örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AmtsG W. verwiesen hat. Der Verweisungsbeschluss ist entgegen § 281 II S. 4 ZPO nicht bindend, da er greifbar gesetzeswidrig ist. An der Geltung des § 281 ZPO für die isolierte Sorgerechtssache bestehen aufgrund der Ersetzung des grundsätzlich geltenden § 5 FGG durch die zivilprozessualen VerfahrensVorschriften gemäß § 621a I S. 2 ZPO
(vgl. bereits zuvor) keine Bedenken (s. auch BGHZ 71, 15, 16 = FamRZ 1978, 331; Keidel/Kuntze/Winkier/Schmidt, a. a. O., § 1 Rz. 41; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 621aRz. 10).

Soweit Beschlüsse gemäß S 281 I ZPO unanfechtbar und für das Gericht, an welches verwiesen worden ist, bindend sind (§ 281 II S. 2 und 4 ZPO), treten diese Wirkungen gleichwohl dann nicht ein, wenn sich der angefochtene Beschluss als greifbar gesetzeswidrig darstellt, also wenn ihm jegliche gesetzliche Grundlage fehlt- und er sich daher als willkürlich darstellt (allg. A., vgl. nur Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rz. 17, m. w. N.). Willkür
in diesem Sinne ist insbesondere bei einer Häufung grober Rechtsirrtümer und bei Verweisung durch ein zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift zu bejahen (Zöller/Greger, a. a. O.).
Die greifbare Gesetzeswidrigkeit folgt hier zum einen daraus, dass es entgegen § 281 I S. 1 ZPO an einem Antrag des ASt. zu einer Verweisung fehlt. Der ASt. hat auf den ihm übersandten, die Zuständigkeitsrüge enthaltenen Schriftsatz der AGg. nicht reagiert. Damit hätte das AmtsG, so es denn seine örtliche Unzuständigkeit bejaht, den gestellten Antrag als unzulässig verwerfen müssen; eine Entscheidung nach § 281 ZPO kam jedenfalls nicht in Betracht.
Als weiterer schwerer Verfahrensfehler stellt sich die aus den vorstehenden
Ausführungen sich ergebende Zuständigkeit des AmtsG infolge der
Doppelzuständigkeit aufgrund des Doppelwohnsitzes des Kindes dar.

Entgegen den Ausführungen im Verweisungsbeschluss v. 20. 8. 2002 hat sich an der örtlichen Zuständigkeit des AG S. auch nichts dadurch geändert, dass dem AmtsG nachträglich zur Kenntnis gelangt ist, dass das Kind bereits seit Mai 2002 bei der Mutter lebt und dort auch gemeldet ist. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes kommt es, solange das Sorgerecht beider Elternteile fortbesteht, nicht an, wie aus den oben stehenden Ausführungen ersichtlich ist.

Selbst wenn die Eltern den Aufenthaltsort des Kindes einverständlich bestimmen würden oder wenn einem der Eltern das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde, ändert dies nichts, solange im Übrigen die gemeinsame elterl. Sorge fortbesteht (OLG Stuttgart, a. a. O.).
Insoweit kann auch mangels einer näheren Begründung im Verweisungsbeschluss nicht nachvollzogen werden, weshalb das AmtsG zunächst zutreffend unter Berücksichtigung des bestehenden Doppelwohnsitzes seine örtliche Zuständigkeit im Eilverfahren bejaht hat (vgl. den Beschluss v. 2. 7. 2002), nunmehr aber ohne nähere Angabe einer Begründung von diesen zutreffenden Gründen abweicht und allein auf den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter abstellen will.

Dahingestellt sein kann, ob nicht eine Abgabe gemäß §§ 46, 64 III S. 2 FGG in
Betracht kommt, da das AmtsG ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet und der Senat zudem lediglich über die Frage zur Zuständigkeit gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO zu entscheiden hat.
(Mitgeteilt von Richter am OLG F. Götsche, Brandenburg)

und

(Doppelter) Wohnsitz des Kindes bei Trennung der sorgeberechtigten Eltern
Mit Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz mit der Folge, dass für die Sorgerechtsregelung zwei Familiengerichte zuständig sein können.
Entscheidung des BGH vom 08.07.92 - XII ZR 14/92
abgeruckt in: FamRZ 1993, 48

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern leben seit dem 27. 12. 1991 getrennt. An diesem Tag verließ die ASt. die Ehewohnung in D. zusammen mit den beiden Kindern S. und A. Sie lebt derzeit mit ihnen in einem Frauenhaus in W.

Am 6. 3. 1992 beantragte sie beim FamG D., ihr für die Dauer des Getrenntlebens das Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen sowie ihr Prozeßkostenhilfe [PKH] unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Diese Anträge stellte das FamG dem AGg. zu. Einem ebenfalls beim AmtsG D. anhängigen Verfahren auf Umgangsregelung entnahm das Gericht, daß die ASt. mit den Kindern in W. lebt. Unter Hinweis darauf vertrat es gegenüber der ASt. die Auffassung, es sei nicht zuständig, und fragte an, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz v. 9. 4. 1992, bei Gericht eingegangen am 13. 4. 1992, bat die ASt. um Abgabe des Verfahrens an das AmtsG W. Der Schriftsatz enthielt den Vermerk, daß Mehrfertigungen davon den Verfahrensbevollmächtigten des AGg. unmittelbar zugeleitet würden. Mit Beschluß v. 14. 4. 1992 erklärte sich das AmtsG D. für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das AmtsG W. Hiervon gab es den Verfahrensbevollmächtigten sowie dem Jugendamt D. Nachricht. Mit Beschluß v. 28. 4. 1992, von dem es den Verfahrensbevollmächtigten Ausfertigungen übersandte, lehnte das AmtsG W. die Übernahme mit der Begründung ab, aus der Akte sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Zuständigkeit des AmtsG W. ergebe. Der AGg., der zum Verweisungsantrag nicht gehört worden sei, lebe weiterhin "am Ort der Zuständigkeit". Das FamG D. nahm hierauf eine Fotokopie eines bei den Akten des Umgangsverfahrens befindlichen Berichts des Jugendamts, der die Anschrift der ASt. in W. enthält, zu den Akten und bat am 15. 5. 1992 das AmtsG W. erneut um Übernahme des Verfahrens. Der Antrag auf Abgabe des Verfahrens sei den
Verfahrensbevollmächtigten des AGg. zugegangen. Die ASt. habe bereits bei Antragstellung mit den Kindern in W. gewohnt. Mit Beschluß v. 21. 5. 1992 lehnte das AmtsG W. die Übernahme erneut ab, weil die Kinder in seinem Bezirk keinen "Wohnsitz" hätten. Daraufhin legte das AmtsG D. die Sache dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II.

1.Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach § 1672 S. 1 i. V. mit § 1671 I BGB das FamG zu entscheiden.

Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 621 I Nr. 1 ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621a I ZPO).

2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.

Die ASt. hat die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens nicht von der vorherigen Bewilligung der PKH abhängig gemacht. Mit der Einreichung der Antragsschrift ist deshalb auch das Sorgerechtsverfahren anhängig geworden. Die Entscheidungen der AmtsGe D. und W. betreffen deshalb ihre Zuständigkeit nicht nur für den PKH-Antrag, sondern auch für die Sache selbst. Mit den AmtsGen D. und W. haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse v. 14. 4. 1992 (AmtsG D.) und 28. 4. 1992 (AmtsG W.) sind den beteiligten Eltern auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das AmtsG W. in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit fehlender Zuständigkeit begründet. Dies steht einer Unzuständigkeitserklärung i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO gleich (Senatsbeschluß v. 8. 4. 1987 - IVb ARZ 14/87 -, BGHR, ZPO, § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1).

3. Zuständig ist das AmtsG D. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 III, 43 I, 36 I FGG (§§ 621 I Nr. 1, II S. 2, 621a I ZPO).

Solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig ist (§ 621 III ZPO), entscheidet danach der Wohnsitz der Kinder.
Mit der Trennung der Eltern erlangt ein Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (§§ 7 II, 11 BGB; BGHZ 48, 228, 233 ff. = FamRZ 1967, 606; Senatsbeschlüsse v. 30. 11. 1983 - IVb ARZ 50/83 -, FamRZ 1984, 162, m.w.N., v. 29. 1. 1992 - XII ARZ 1/92 -, FamRZ 1992, 664, und v. 24. 7. 1992 - XII ARZ 19/92).

Unabhängig davon, ob die ASt. einen Wohnsitz in W. begründet hat, haben deshalb die Kinder - wie der AGg. - einen Wohnsitz in D. Das AmtsG D. ist deshalb örtlich zuständig.

4. Der Zuständigkeit des AmtsG D. steht der Verweisungsbeschluß v. 14. 4. 1992 nicht entgegen.

Aus ihm ergibt sich keine Zuständigkeit des AmtsG W.
Vor Erlaß dieses Beschlusses ist dem AGg. zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Da das AmtsG D. sofort am Tag nach Eingang des Verweisungsantrags entschieden hat, hatte der AGg. keine angemessene Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er hatte sie auch dann nicht, wenn wegen der unmittelbaren Zuleitung des Schriftsatzes v. 9. 4. 1992 an seine Verfahrensbevollmächtigte davon auszugehen wäre, daß er den Verweisungsantrag bereits am 10. 4. 1992 erhalten hat. Auch dann war die Gelegenheit zur Äußerung unangemessen kurz, zumal sich das Wochenende anschloß. Der Beschluß v. 14. 4. 1992 entfaltet deshalb keine Bindungswirkung nach § 281 II S. 5 ZPO (BGHZ 71, 69, 72 f. = FamRZ 1978, 402).

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 16:29
(@thomas_52)
Schon was gesagt Registriert

Um einige Fragen zu beantworten:
Die KM war anfangs von der Idee einer Wochenteilung nicht begeistert, ich habe das aber einfach durchgesetzt, in dem ich unser Kind eine Woche bei mir behalten habe, und es erst nach einer Woche wieder der Mutter gegeben habe. Das wurde durch die Tatsache begünstigt, das ich selbstständig bin, und meine Arbeitszeit weitgehend frei gestalten kann. Das das laufend Ärger gegeben hat ist klar, aber der KM blieb nichts anderes übrig als das zu akzeptieren, zumal das Kind bei beiden, bei mir und der KM wohnen will.

Es ist nach wie vor eine filigrane Situation, mittlerweile siehtr aber die KM ein, dass es für unser Kind eine gute Regeleung ist.

Die Wahl des Hauptwohnsitzes ist steuerlich von großer Bedeutung. Ich habe mich zwischenzeitlich von der Einstellung frei gemacht, dass man - ist man Vater - nicht so sehr an das Geld denken soll. Geld ist ein Bestandteil unseres Lebens, ein wichtiger sogar, und so sehe ich nicht ein, dass ich, wenn das Kind bei mir nur den Zweitwohnsitz hat, steuerliche Nachteile in Kauf nehmen soll.

Die hier im Forum zitierten Urteile beziehen sich nur auf die Zuständigkeit von Familiengerichten. Die unterscheiden nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. Ich als Nicht-Jurist vermag aber nicht einzusehen, warum das Kind nicht zwei Hauptwohnsitze haben kann. Gibt es hierzu eine Entscheidung des BVG?

Thomas_52

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2006 18:14




(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
Nein, gibt es nicht!
Im Melderecht ist ein Doppelwohnsitz nicht vorgesehen.
Entsprechendes durchzusetzen hat mal einer versucht.
Die diesbezügliche Regierungspräsidentiales Antwortschreiben hier:

http://193.41.254.110/Radio/Dokumente/50-50BW.pdf

eine Radiosendung zum Thema Wechselmodell kann man hier downoaden (mp3):

http://193.41.254.110/Radio/2005/vr04-05.mp3

deine Argumentation könnte so aussehen, wobei es bisher noch keiner durchsetzen konnte (muß natürlich auf dein Bundesland abgestimmt werden - vorliegendes gilt für Noredrhen-W.):

xxx xxxxx xxxxxx, den
xxxxxxx. xxxx
xxxxxx xx
xx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
- Einwohnerabteilung -

xxxxxxxxx x
xxxxx xxxxxxxx

Melderegistereintrag bzgl. der Hauptwohnung meines Kindes xxxxx in meiner Wohnung xxx-Str. x / x. Stock, xx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich:
1. Das Melderegister der Stadt/Gemeinde xxxx wird gem. § 9 MRRG i.V.m. § 7MRRG sowie § 8 MG NW i.V.m. §10 MG NW wie folgt berichtigt:
2. Mein minderjähriges Kind xxx xxx (*xx.xx.2000), wird – neben seiner zweiten Hauptwohnung bei meinem geschiedenen Mann (xxx xxx, geb. xxx *xxxxxx) – mit Hauptwohnung ebenfalls bei mir in der xxxxStr. xxx / x. Stock / xxx xxxx in das Melderegister eingetragen.
a. Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden gem. §§ 17 ff MRRG über die Berichtigung des Melderegisters informiert.

Begründung:
Die für die Arbeit des Meldeamts maßgebliche Rechtsvorschrift ist das MRRG. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung ist der § 12 MRRG.
Dieser lautet:

§ 12. Mehrere Wohnungen.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
Diese Vorschrift ist eine abschließende gesetzliche Regelung. (vgl. Medert/Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder, Stand 05/2001, § 12 Rn 16).
Die einschlägigen Bestimmungen bzgl. des Begründens eines Wohnsitzes sind die folgenden Regelungen des BGB:
§ 8 [Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger]
1. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
2. ...
§ 11 [Wohnsitz des Kindes]
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Mein Kind ist aufgrund seines Lebensalters geschäftsunfähig. Deswegen treffen für sie ausschließlich und abschließend die folgenden gesetzlichen Regelungen zu:
1. § 8 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Satz 1, 1. Halbsatz und
2. § 12, Abs., 2 Satz 3 MRRG

Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die einzig maßgebliche und abschließende gesetzliche Regelung bzgl. der Hauptwohnung meines minderjährigen Kindes der § 12, Abs. 2, Satz 3 MRRG (vgl. oben) ist. Dieser lautet:
„Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten.“
Wenn der Gesetzgeber hier vom „Personensorgeberechtigten“ spricht, so bezieht er sich hierbei ausdrücklich auf das geltende Familienrecht, und dieses definiert den „Personensorgeberechtigten“ als die Eltern, also als Vater und Mutter, (vgl. § 1626 BGB), sofern es keine davon abweichende Entscheidung eines Familiengerichts (gem. § 1671 BGB bzw. § 1666 BGB) gibt.
Im vorliegenden Fall gilt unstreitig der § 1626 BGB; personensorgeberechtigt sind also Vater und Mutter. Das minderjährige Kind xxxx xxxxx hat also seine Hauptwohnung gem. § 12, Abs. 2, Satz 3 MRRG sowohl in der Hauptwohnung des Vaters wie in der Hauptwohnung der Mutter.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber den Satz 3 des § 12, Abs. 2 MRRG bei seiner Novelle des MRRG im Jahre 1994 ausdrücklich deswegen aufgenommen hat, weil
„auf die besonders enge familiäre Bindung zwischen minderjährigen Kindern und den Personensorgeberechtigten (also Vater und Mutter!) Rücksicht genommen“
werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/2376, S. 12).
In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die gesetzliche Regelung des Wohnsitzes Minderjähriger in § 11 BGB verwiesen, die da lautet:
„Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; ...“
Beim Vergleich der für mein Kind maßgeblichen und abschließenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB und des MRRG fällt auf, daß der Gesetzgeber in beiden Gesetzen die Kinder der „Hauptwohnung des Personensorgeberechtigten (= Eltern)“ (MRRG) bzw. dem „Wohnsitz der Eltern“ (BGB) zugeordnet hat.
Es fällt weiterhin auf, daß der Gesetzgeber keine explizite Regelung bzgl. der Zuordnung der minderjährigen Kinder zu einer Hauptwohnung (MRRG) bzw. zu einem Wohnsitz (BGB) für den Fall der Trennung bzw. Scheidung der Eltern und fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge getroffen hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung des KindRG nicht für notwendig erachtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Der Gesetzgeber war in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum § 11 BGB (vgl. BGH, Beschluß v. 7.7.1967, Az.: IV ZB 179/67; NJW 1967, 2253) bei der Verabschiedung des KindRG im Jahre 1997 der Auffassung, es bestehe kein weiterer Regelungsbedarf, weil die geltenden Regelungen des § 11 BGB und des § 12, Abs. 2 Satz 3 MRRG i.V.m. der Rechtsprechung des BGH und der folgenden Rechtsprechung der Obergerichte hinreichend klar auch für den Fall von Trennung/Scheidung der Eltern als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind. Und dies kann nur heißen, daß Minderjährige, deren Eltern – als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge – nach Trennung/Scheidung nicht nur einen „Doppelwohnsitz bei ihren Eltern gem. § 11 BGB“ haben, sondern auch „zwei Hauptwohnungen gem. § 12, Abs. 2, Satz 3 MRRG“ (jeweils einen bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter).
Es ergibt sich also, daß die minderjährigen Kinder kraft Gesetz alle Wohnungen (mit ihrem jeweiligen Status als Haupt- bzw. Nebenwohnung gem. MRRG) und alle Wohnsitze gem. BGB ihrer Elternteile teilen.
Dies heißt im vorliegenden Fall von xxx(Mutter), daß das Kind nicht nur einen Doppelwohnsitz gem. § 11 BGB hat, sondern ebenfalls einen Doppel-Hauptwohnsitz gem. MRRG. Und dieser muß im Melderegister der Stadt/Gemeinde XXX eingetragen werden.
Die Stadt xxx/Gemeinde ist gem. § 9 MRRG verpflichtet, unrichtige Daten von Amts wegen bzw. auf Antrag zu berichtigen und gem. §§ 17 ff MRRG an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu übermitteln.
Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Denn die Eintragung in das Melderegister, und insbesondere die Bearbeitung eines Antrages auf Berichtigung des Melderegisters ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVerfG.
Mit freundlichen Grüßen

Xxx xxxxxx

Ich glaube das einfachste wäre entweder zu belegen wo das Kind sich mehr aufhält, oder aber das man sich die Vorteile eben auch teilt - das geht wie gesagt über das halbjährliche Ummelden.

Gruß
haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2006 19:11
(@insomnia26)
Schon was gesagt Registriert

Zu beachten ist, das der §12 nun wie folgt lautet:
§ 12 Mehrere Wohnungen

(1) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. 2Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

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Geschrieben : 11.03.2007 14:04