Hi Burzel
Bei dem Vergleich meines Freundes steht das nicht drinnen. Aber seine Anwältin sagte, dass man (wenn es erforderlich werden sollte) Ordnungsgeld o.ä. beantragen kann. Und in dem Info-Blatt schreiben sie, nur wenn die "Warnung" enthalten ist.
Ja, beantragen kann sie das(unabhängig davon ob die Warnung drinnen steht), aber dann nur in einem neuem Verfahren, der Vergleich ist abgeschlossen und nur in einer neue Klage können ''Warnungen'' oder Sanktionen eingebunden werden.
Gruss Wedi
Das ist doch zum Mäuse melken.
ich habe sie extra direkt nach der Verhandlung gefragt, ob das nun ein Beschluss ist. Sie sagte nein, aber ein familiengerichtlich gebilligter Vergelich, mit denen dann auch Ordungsgeld beantragt werden kann.
Wieder nichts.
Sowas müssen die doch in der Verhandlung mit ansprechen. Da könnt ich k...
Und im Nachgang korrigieren bzw. ergänzen kann man das ja auch nicht mehr. 😡
Naja, da bin ich mal gespannt wie lange die Sache nun wieder gut gehen wird.
Danke dir Wedi, für die schnelle Antwort.
Hi
ich habe sie extra direkt nach der Verhandlung gefragt, ob das nun ein Beschluss ist. Sie sagte nein, aber ein familiengerichtlich gebilligter Vergelich, mit denen dann auch Ordungsgeld beantragt werden kann.
Ganz unrecht hat sie da ja nicht, natürlich kann nach dem Vergleich Ordnungsgeld beantragt werden, dann aber separat in einem neuem Verfahren.
Sch... Juristerei und Anwälte, die nur verdienen wollen. :thumbdown:
Gruss Wedi
Na beim nächsten Vergleich sind wir schlauer.
Denke ja mal, dass der ganze "Spaß" von vorn los gehen wird, wenn der Kleine in die Schule kommt.
Aber vielen Dank für deine Hilfe.
Hi,
ist der Hinweis nach § 89 II FamFG bereits im Vergleich enthalten, sehe ich eigentlich gar kein Problem, sofort die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu beantragen. Wieso sollte das nicht gehen?
Mit der Frage, ob der Hinweis nachträglich eingefügt werden kann, hat sich das BVerfG im Beschluss vom 09.03.2011 zu 1 BvR 752 / 10 beschäftigt: http://lexetius.com/2011,1344 .
Auch wenn die Verfassungsbeschwerde als solche abgelehnt wurde, wird doch deutlich klargestellt, dass der Hinweis nach § 89 II FamFG in einen gerichtlich gebilligten Vergleich nachträglich auch ohne eigenes Verfahren ergänzt werden kann. Damit wäre die Zwangsvollstreckung durchaus ohne zweites Hauptsacheverfahren möglich, sogar wenn der Hinweis im Vergleich noch nicht enthalten ist (zur Begründung besonders die RdNr. 11 und 12 lesen).
Gruss von der Insel
Hi
Ist ja richtig, macht aber keinen Sinn und der erwünschte Erfolg ist in zu weiter Ferne.
Gruss Wedi
Hallo Inselreif,
vielen Dank für den Link. Dieser ist echt interessant. Werde ich gleich mit bei der Anwältin anbringen. Nun frag ich mich nur, warum das Gericht dann dem anderen nicht die Ergänzung zugänglich gemacht haben. Er bekommt Recht, aber es ändert sich nichts. Naja, wie immer halt.
Habe nur bedenken, dass es mittlerweile schon zu spät ist, um noch etwas ändern zu lassen.
Vor allem wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf ein gesondertes Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsgeld o.ä. hingewiesen wurde. Ist das schriftlich geschehen?
Bei dem protokoll von meinem Freund steht kein Hinweis für gesonderte Verfahren drinnen.
Hi Burzel,
Vor allem wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf ein gesondertes Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsgeld o.ä. hingewiesen wurde.
Das betrifft nur die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde.
Also so grob gesagt: Das OLG hatte die Ergänzung abgelehnt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ja ein neues Verfahren einleiten kann. Also die umständliche Variante.
Das Verfassungsgericht stellt fest, dass diese Entscheidung zunächst einmal falsch war. Eigentlich hätte das AG den Hinweis ergänzen bzw. das OLG die fehlerhafte Entscheidung des AG korrigieren müssen.
Aaaaber es stimmt natürlich schon, dass der Beschwerdeführer durch Einleitung eines neuen Verfahrens (irgendwann, nach viel Zeit und Euros) auch zu seinem Recht kommen kann. Und wenn es noch irgend einen anderen Weg gibt, ist die Verfassungsbeschwerde abzulehnen. Es gibt halt kein Grundrecht auf effiziente Rechtsverfolgung.
Wichtig ist die Aussage, dass es im Normalfall auch ohne gesondertes Verfahren schnell und ohne zusätzliche Euros geht.
Gruss von der Insel
Wie schon gesagt, er hat zwar Recht bekommen, aber es bringt nicht viel - denn es geht ja auch anders.
Da ja der Kleine in 2 Jahren in die Schule kommt, wird sowieso wieder ein neuer Vergleich her müssen, denn reden ist für KM ein Fremdwort.
Reif für die Insel bin ich auch bald *hihi*
Lieben Dank!
