Liebe Mamis und Papis,
ich habe eine Frage zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Mein LG will aus geg. Anlass beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung des ABR seiner beiden Töchter stellen. Da unsere RV-nicht dafür aufkommt, frage ich mich, ob er nicht PKH beantragen kann.
Daten:
Nicht verheiratet, aber zusammenlebend, ein gem. Kind (2,5 Jahre).
Mein LG ist im 3. Elternzeitjahr und arbeitet auf 400 € Basis und erhält das Kindergeld für unser Kind.
Ich verdiene soz. den Unterhalt für uns, ich verdiene auch nicht so schlecht.
Kann er PKH beantragen, oder wird mein Einkommen mitgezählt?
LG Romy
Hi Romy,
Dein Einkommen zählt nur insoweit, als er für Dich keinen Freibetrag abziehen kann, weil Du Dich selbst unterhalten kannst.
Überschlagen sollte VKH ohne Ratenzahlung kein Problem sein, wenn er auch noch Barunterhalt für seine Töchter zahlt. Für eine genaue Berechnung bräuchte es mehr Zahlen (im Prinzip alle, die im Antragsformular gefordert werden).
Allerdings sollte er bedenken, wenn er irgendwann später einmal mehr verdient, kann es sein, dass er die verauslagten Kosten in mehr oder weniger hohen Raten zurückzahlen muss.
Gruss von der Insel
