BGH Urteil zu den K...
 
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BGH Urteil zu den Kiga-Kosten

 
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eben in der Tagesschau:

Der BHG hat den Vater verurteilt, zusätzlich zum KU, anteilig die Kosten für die Ganztagsbetreuung des Kindes im Kiga zu bezahlen, da die Mutter Vollzeiterwerbstätig ist.

Drängt sich mir die Frage auf, ob die Mutter dann wohl auch ihren Anteil am KU leisten muss, da sie ihren Beitrag ja nicht mehr in Form von Betreuung leistet? Davon wurde allerdings nichts gesagt.

So zahlt er den KU alleine, da sie ja das Kind Betreut und den Kiga da sie es ja nicht betreut.  :knockout:

Die wollen sich wahrscheinlich wieder das Mutterkreuz für Verdienste um die Förderung des Geschlechterrassismus erdienen.  😡

Welche Qualifikation muss man eigentlich haben (oder darf man nicht haben) um Richter am BGH zu werden?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2008 22:16
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hab heute nachmittag davon gehört und da wurde gesagt, dass im KU nur die Kosten für eine Halbtagsbetreuung enthalten sind. Die Differenz zwischen der Halbtagsbetreuung und der Ganztagsbetreuung sei von beiden Eltern hälftig zu übernehmen.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2008 22:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Eskima,

logischer wird das Ganze dadurch aber nicht unbedingt.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2008 22:49
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Beppo,

was ist im Familienrecht schon logisch? Bislang hieß es, dass Betreuung und KU gleichwertig sind, von daher hast du ja völlig Recht. Interessant fand ich, dass die halbtägige Betreuung im KU enthalten ist und bin gespannt, wie die Richter darauf kommen.

Ich warte erstmal auf das Urteil, die genaue Situation und den Wortlaut in der Begründung.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2008 22:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Interessant fand ich, dass die halbtägige Betreuung im KU enthalten ist

Wenn also bei Ganztagsbetreuung für sozusagen den halben Tag die Kosten nochmal zwischen den Eltern aufgeteilt werden wäre es dann ja nur logisch das die Hälfte eines üblichen Kiga-Beitrags vom KU abgezogen werden darf, wenn das Kind trotz Möglichkeiten nicht im Kiga ist...

Und was ist, wenn das Kind zur Schule geht? Ändert sich dann die Zusammensetzung des KU?

Sorry, aber man kann wohl jeden Schwachsinn begründen, wenn man nur will  :knockout:

Tina

P.S.: Muß denn der KV dann wenigstens keinen EU mehr zahlen? schließlich arbeitete die Km ja Vollzeit. Und dies wird ja wiederum drch ihn ermöglichet, dadurchdas er nun auch da noch weiter für eine Fremdbetreuung zahlen muß.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.03.2008 23:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

N'Abend,

was mir insbesonders deshalb schleierhaft ist, weil der Kita-Beitrag ja nur nach dem Haushaltseinkommen berechnet wird. Und die Unterhaltsleistungen für das Kind tauchen darin ja gar nicht auf.

Gut, wenn ich sehe, dass meine Freundin im Stuttgarter Raum für Vollzeitbetreuung 320 Euro pro Monat löhnen muss, während ich gerade inkl. Essen für Vollzeitbetreuung 48 Euro bezahle, dann geht mit im zuerst genannten Fall schon auf, dass da auch in der KLR was nicht stimmt.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2008 23:15
 Uli
(@Uli)

logischer wird das Ganze dadurch aber nicht unbedingt.

Wir hatten hier mal einen User, der Rechtsanwalt ist (war ziemlich penetrant damals und mit wechselnden Nicks unterwegs). Dieser belehrte mich dahingehend, dass die Rechtswissenschaft keine exakte Lehre vergleichbar einer Naturwissenschaft sei. Vielmehr gleiche die Rechtswissenschaft eher der Philosophie.
In diesem Zusammenhang fällt mir ein Interview mit Carl-Friedrich von Weizsäcker ein: dieser wollte schon früh Philosoph werden. Seine Lehrer sagten ihm, dass man nur ein guter Philosoph werden kann, wenn man ein guter Naturwissenschaftler ist und so begann er ein Physikstudium - und beendete auch diese Laufbahn nicht ohne Erfolg!
Ich selbst begegnete meinem Familienrichter einmal dahingehend, dass ich meinte, seine Ausführungen seien nicht logisch (es ging um ganz einfache Mathematik). Er erwiderte: " Herr Dr. P., ich weiß, dass sie Probleme mit juristischem Denken haben!"

Was lernen wir daraus? Rechtsprechung oder Familienrecht und Logik oder Praxisbezug haben nix miteinander zu tun. Ersteres schwebt im luftleeren Raum!

Uli


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Geschrieben : 06.03.2008 23:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die OLG-Entscheidung ist vom 29.08.2005. Zu diesem Datum war die Tendenz der Unterhaltsrechtsänderung erkennbar. Also legen die Unrechtsprecher in Rot die Entscheidung auf Eis. Nun, da alle Unterhaltspflichtige in freudiger Erwartung um Unterhlatslastenreduzierung sind, zaubern sie eine Entscheidung aus dem Hut, die das sog. überobligatorische Einkommen des kinderbetreuenden Elternteiles vom Tisch fegt und die Unterhaltslast vom Elternteil (über Anlage U absetzbar) auf das Kind verlagert (nicht absetzbar).

And the winner is... Steinbrück

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2008 23:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vielmehr gleiche die Rechtswissenschaft eher der Philosophie.

Das passt zu meinen rudimentären Erinnerungen an die Geschichte:

Stammen wesentliche Grundzüge des geschriebenen Gesetzes nicht aus der Philosophenstadt Athen? Solon oder so?

Beruht die Einsicht in die Notwendigkeit von geschrieben Gesetzen nicht gerade auf der Erkenntnis, dass man sich als rechtschaffener Bürger nur an Regeln halten kann, die man auch kennt und sich nicht mit jeder philosophischen Geisteserweiterung wieder die Windrichtung ändert?

Hat der Herr Jurist vielleicht die letzten 2500 Jahre verschlafen?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Themenstarter Geschrieben : 07.03.2008 00:09
(@schmusepapa)
Registriert

Ich vermute es handelt sich um >dieses Urteil<.

Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient.

... also Kindergärten dienen erst in zweiter Linie dazu, einen Erwerbsjob zu sichern. Soweit, so gut.

§ 1570 BGB sagt dazu:

§ 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Nun sind mir zwei Dinge klar:

  • 1. Der Vater hat sich an den KiGa-Kosten zu beteiligen. Soweit, so gut. Müsste er es nicht und die Mutter verdient trotz Vollzeitjob zu wenig, müsste der Staat mit Sozialleistungen einspringen. So hat der Staat zwei Zahler; die Wahrscheinlichkeit nicht zahlen zu müssen sinkt somit.
  • 2. Das Gericht verneint die Kosten der Kinderbetreuung als "berufsbedingte Aufwendungen". Somit nicht von der Steuer absetzbar (zumindest nicht als Werbungskosten); der Staat spart wieder Geld. Klar, die Kinderbetreuungskosten kann die Mutter (zumindest teilweise) von der Steuer absetzen - muss der Mann jetzt einen Teil zahlen, kann sie natürlich weniger absetzen.

And the winner is ... Steinbrück.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2008 01:54




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Pressemitteilung ist auch dieser Satz zu entnehmen:

Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie – bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.

Hierbei fällt auf:

  • Es wird von Existenzminum gesprochen. Dies hat der BGH so bisher nicht gewagt
  • Im KU ist eine Halbtags-KiTa enthalten. Ja super. Was ist, wenn das Kind zur Schule geht? Reduziert sich der KU dann?

Manchmal ist es schon spannend, Urteile aus einer ganz anderen Richtung zu beleuchten.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2008 01:44
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DT,

Es wird von Existenzminum gesprochen. Dies hat der BGH so bisher nicht gewagt

Nächste Frage: ist das Existenzminimum des Kindes nun KU-Mindestunterhalt laut DT plus halbes Kindergeld?

Fragen über Fragen....

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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Geschrieben : 08.03.2008 02:41
(@hajoco)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Existenzminimum?

Wunderbar im SGB (Hartz IV) geregelt...
...und das muss reichen.
...und alle zusätzlichen "Einkünfte" werden auf den Anspruch der
"Bedarfsgemeinschaft" angerechnet.

Jochen


Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2008 08:20