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Kampf gegen die Praxis der deutschen Familienrechtsprechung

 
(@Unbekannt)

Landtag von Baden-Württemberg
13. Wahlperiode
Drucksache 13 / 2626

Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben
Ausgegeben: 27. 11. 2003

13/2993 Staatsanwaltschaften JUM

Petition 13/2993 betr. Beschwerde über Staatsanwälte,
u. a.

Der Petent hat sich dem Kampf gegen die Praxis der deutschen Familienrechtsprechung zur Verteidigung der internationalen Kinderrechte verschrieben. Nach seiner Überzeugung hält sich die deutsche Familienrechtsprechung nicht an die vorhandenen Gesetze und verweigert, verschleppt und manipuliert Verfahren in Kindschaftssachen. Diese Praxis werde von der Politik, dem Bundesverfassungsgericht und den Strafverfolgungsorganen unterstützt. Als Beispiel für seine Behauptungen führt er einen angeblichen Fall von Kindesentführung durch eine Mutter an. Die zögerliche Sachbehandlung habe zum Selbstmord des Vaters geführt, der keine Perspektive mehr gehabt habe, seine Kinder in absehbarer Zeit wieder zu sehen (Meldung der Stuttgarter Zeitung vom 24. Januar 2002).

Im Rahmen seiner Ausführungen bemüht der Petent immer wieder Vergleiche mit der Rechtsprechung der Gerichte im Dritten Reich zwischen 1933 und 1945.

Abgesehen von Äußerungen dieser Art, die seine sämtlichen Schreiben durchziehen, werden in keinem Schreiben irgendwelche sachlichen Kriterien vorgetragen, die die Vorwürfe des Petenten rechtfertigen könnten. Es wird daher keine Veranlassung gesehen, den Forderungen des Petenten – in welcher Art auch immer – nachzukommen.

Auf die unterschiedlichen Vorbringen in der Petition des Petenten, welche von der Aufnahme seiner Dokumentation zur Kindesentführung in das Rechtshistorische Museum in K. e. V. und die Internet-Präsenz des Justizministeriums über die Einrichtung einer Untersuchungskommission durch den Landtag und die Aufnahme eines Absatzes gegen Kindesentführung in die Landesverfassung bis hin zu einer Bundesratsinitiative „zur Verantwortungsübernahme des deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Praxis der deutschen Familienrechtsprechung“ reichen, wird daher nicht näher eingegangen.

Soweit der Petent Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die sachbearbeitenden Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft K. und bei der Generalstaatsanwaltschaft K. erhebt, wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden des Petenten entbehren jeglicher Grundlage. Der Petitionsausschuss sieht sich auch im vorliegenden Zusammenhang nicht in der Lage, der Petition – in welcher Form auch immer – abzuhelfen. Anlass für Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht bestehen nicht.

Ausgangspunkt der Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden bei der Staatsanwaltschaft K. und bei der Generalstaatsanwaltschaft K. ist offensichtlich eine Anzeigesache gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder wegen Kindesentführung, Umgangsboykott, Sorgerechtverletzung, Amtsmissbrauch und deutschen Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit. In dieser Anzeigesache, die in einem anderen Bundesland anhängig war, ist der Petent – soweit ersichtlich – abschlägig beschieden worden. Daraufhin hat er Verfassungsbeschwerde erhoben, die nach seinen Ausführungen als unzulässig verworfen worden ist.

Dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht folgte ein Schreiben des Petenten vom 29. April 2003 an das Amtsgericht K., mit dem er Anzeige gegen einen Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts (Regierungsdirektor Dr. H.) wegen Manipulation von Akten und Verfahren, vorsätzlichen Falschaussagen, Amtsmissbrauch, Prozessbetrug, Beihilfe zur Kindesentführung und Hochverrat gegen die Bundesrepublik Deutschland erstattete.

Die Staatsanwaltschaft K. hat der Anzeige mit Verfügung vom 29. Mai 2003 mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten keine Folge gegeben. An diese Verfügung schloss sich eine Strafanzeige gegen die sachbearbeitende Staatsanwältin S. an. Nachdem auch in diesem Verfahren der Anzeige keine Folge gegeben worden war, reagierte der Petent mit einer Strafanzeige gegen die sachbearbeitende Staatsanwältin Sch. Aber auch diese Anzeige führte ebenso wie die jeweils eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zum Erfolg. Die letzte Strafanzeige richtete sich gegen Staatsanwalt Z., der die Anzeigesache gegen Frau Staatsanwältin Sch. bearbeitet hatte. Auch hier waren die Anzeige wie die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos.

Die Sachbearbeitung bei der Generalstaatsanwaltschaft lag in allen Fällen bei Herrn Staatsanwalt H. Soweit ersichtlich hat der Petent gegen diesen zwar keine Anzeige erstattet, dafür jedoch Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und gegenüber dem Justizministerium dessen Entfernung aus dem Amt gefordert.

In allen Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden trägt der Petent vor, dass sich die jeweils genannten Personen an den Verstößen gegen die Menschlichkeit beteiligt hätten und gegenseitig ihre unrechtmäßigen Handlungen decken würden. Die Ausführungen enthalten keinerlei sachliche Anhaltspunkte, die ein strafbares Verhalten auch nur ansatzweise erkennen lassen könnten. Vielmehr liegen meist pauschale, häufig beleidigenden Charakter tragende Äußerungen vor, die keinen Anlass bieten, im Rahmen der Dienstaufsicht tätig zu werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatterin: Fauser

Original URL Drucksache 13/2626 des Landtag von Baden-Württemberg aus der 13. Wahlperiode :
http://www3.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/2000/13_2626_D.PDF


Zitat
Geschrieben : 06.12.2003 00:41
(@Unbekannt)

Kindeswohllogik :

Abgeordnetenhaus BERLIN
Der Vorsitzende
des Petitionsausschusses

Abgeordnetenhaus von Berlin - 10111 Berlin-Mitte

Herrn
XXX
XXX
XXX

Geschäftszeichen
4034/l5
Zimmer
A 002
Telefon (030) 2325 - 1474
Telefax (030) 2325 -1478

Datum
27.11.2003/Pet2

Sehr geehrter Herr XXX,

die Mitglieder des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin haben Ihre erneute Eingabe vom 14.11.2003, in der Sie Ihr Anliegen aus Ihrer Eingabe vom 20.10.2003 dahingegend konkretisiert haben, dass Sie in Familienrechtsangelegenheiten die Einsetzung einer Untersuchungskommission und in Angelegenheiten des Kindeswohls eine Änderung der Verfassung von Berlin anregen, beraten.
Wie Ihnen bekannt ist, untersteht die Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Mit Angelegenheiten der Familie und der Kinder sind wir Abgeordnete in unserer täglichen politischen Praxis in vielfacher Hinsicht befasst.
Selbstverständlich kann man hierfür nie genug tun. Wir sind aber der Ansicht, dass Ihr explizit vorgeschlagener Themenbereich sich nicht dazu eignet, in einem dazu eingerichteten besonderen parlamentarischen Gremium beraten zu werden.
Wir sind daher zu dem Ergebnis gekommen, Ihre Vorschläge nicht weiter aufgreifen zu wollen. Ihre Eingabe haben wir erneut für erledigt erklärt.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hillenberg

Niederkirchnerstraße 5, 10117 Berlin-Mitte
(ehemaliger Preußischer Landtag)

U-Bahnhof
Potsdamer Platz
Kochstraße

S-Bahnhof
Anhalter Bhf.
Potsdamer Platz

Bus
129,142,248, 341,348

Interne Telefonnummer (9)9407-
Internet: http://www.parlament-berlin.de
E-Mail: petmail@parlament-berlin.de

E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2003 19:59
(@Unbekannt)

Strafanzeige gegen deutschen Richter der Deutschen Zentrale Behörde nach HKÜ auf Grund von Kindesentführung:

Es mangelt an öffentlichem Interesse deutsche Richter wegen Beteiligung an Kindesentführung strafrechtlich zu verfolgen!
----------------------------

Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der Generalstaatsanwalt

Zeil 42 60313 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 1367-01
Telefax: (069) 1367-8468
Postanschrift: Staatsanwaltschaft b.d.OLG - 60256 Frankfurt

Geschäftsnummer (bitte stets angeben)
3 Zs 2463/03

Nebenstelle
2231

Datum
03. Dezember 2003

Herrn
XXX
XXX
XXX

in der Anzeigesache

gegen Richter Baeyens
wegen des Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)

wird die Beschwerde des Herrn XXX vom 15.3.2002 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom 27.2.2002 (Aktenzeichen: 4610 Js 42013/01)

verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO setzt die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten voraus. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt, sind solche jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorhanden.
Auf der Tatsachenebene müssen für die Annahme eines ausreichenden Anfangsverdachts konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sein ( OLG Hamburg, GA 1984, 289,290; BayObLG 1985, 71,75), wobei in dieser Frage der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BVerfG MDR 1984, 284; BGHSt 38, 214,228; BGH NJW 1970, 1543; BGH NStZ 1988, 510; BGH StV 1997, 281; OLG München NStZ 1985, 549; BayObLG NStZ-RR 2003, 343). Bloße Vermutungen reichen hierfür nicht aus (OLG Hamburg NJW 1984, 1635; BayObLG NStZ-RR 2003, 343).
Ferner ist eine rechtliche Prüfung geboten, ob der unterbreitete Sachverhalt überhaupt unter einen Straftatbestand fällt, wobei keine Verfolgungshindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. BGHZ 20, 178; BGH NStZ 1988, 510).

Im vorliegenden Fall fehlen jedoch Hinweise auf tatsächlicher Grundlage, die darauf hindeuten, dass über die allgemeine Möglichkeit der Begehung einer Straftat hinaus gerade der hier zu untersuchende Lebenssachverhalt in nachvollziehbarer Weise strafbare Handlungen enthalten könnte.

Weder die Strafanzeige noch die Beschwerdeschrift ergeben die Darstellung eines konkret individualisierbaren Geschehens, das einen auch nur möglichen Schluss auf strafbare Verhaltensweisen des beschuldigten Richters erlauben würde. Ihre Ausführungen stellen sich vielmehr als rein theoretisch und spekulativ dar.

Der Anzeigeerstatter wirft dem Richter eine Verletzung von § 1687 BGB und Art. 7 b) und 27 des HKÜ vor. Selbst unterstellt, diese Rechtsauffassung des Anzeigeerstatters träfe zu, so bedeutet dies nicht etwa automatisch zugleich eine Verwirklichung des Tatbestands einer Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (§§ 235, 27 StGB). Hinzukommen müssen vielmehr weitere Merkmale, wie z. B. eine mit der im Strafprozess erforderlichen Sicherheit nachweisbare, vorsätzliche Unterstützung einer fremden Tat. Es mangelt jedoch an einer belegbaren Tatsachenbasis dafür, dass dem beschuldigten Richter ein absichtliches Vorgehen und nicht lediglich straflose Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Selbst sollte man eine Täterschaft des Beschuldigten bei der Entziehung Minderjähriger annehmen, so kann dieses Verhalten bei fehlendem besonderen öffentlichen Interesse mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgt werden (§§235 Abs. 7, 77b StGB). Die Kindesentziehung war dem Beschwerdeführer seit dem 16.8.2000 bekannt. Die dem Beschwerdeführer eröffneten Beschlüsse des OLG Karlsruhe, an denen der Beschuldigte möglicherweise beteiligt war, datieren ebenfalls aus dem Jahr 2000, insbesondere vom 13.11.2000. Der Anzeigeerstatter wandte sich aber mit dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf erstmals am 19.11.2001 und somit verspätet an die Ermittlungsbehörden.
In dieser Sache kann der Beschwerdeführer künftig mit keinen weiteren Bescheiden durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main oder die Staatsanwaltschaft Kassel rechnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragen.

Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das Gesuch muß den Sachverhalt schildern und erkennen lassen, warum der Bescheid angefochten werden soll. Es muß gleichfalls binnen einem Monat bei Gericht vorliegen.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in 2 Stücken einzureichen sind, dürfen nicht auf andere Schreiben, Akten oder sonstige Vorgänge Bezug nehmen, sie müssen vielmehr aus sich heraus verständlich sein.

Im Auftrag
Gimbel


AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2003 13:49
(@Unbekannt)

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
11011 Berlin, 19.06.2003

Platz der Republik 1
Fernruf (030) 227-35257
Telefax (030) 227-36027

Pet 3-15-17-2160-002657

CRY - Aktionskreis Internationale Kinderrechte
Herrn XXX
XXX
XXX

Sehr geehrter Herr XXX,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 05.06.2003 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 15/1019), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen
Marita Sehn
Anlage: -1 -

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Anl. 3 z. Prot. 15/12
Pet 3-15-17-2160-002657

Familienfragen

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent beschwert sich über die Entscheidung des Petitionsausschusses.

Er vertritt die Auffassung, seine Eingabe sei manipuliert worden und die hierzu ergangene Entscheidung des Deutschen Bundestages, für die er die Vorsitzende des Petitionsausschusses der 14. Wahlperiode und den Bundestagspräsidenten verantwortlich macht, sei ungültig. Er fordert die Benennung der Abgeordneten, die an der Entscheidung beteiligt waren und verlangt Akteneinsicht.

Des Weiteren beschwert sich der Petent über die frühere Familienministerin Dr. Christine Bergmann und die Gleichstellungspolitik. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Zuschriften des Petenten Bezug genommen.

Das Anliegen des Petenten war Gegenstand eines Petitionsverfahrens. Am 3. Dezember 2002 hat der Deutsche Bundestag nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem Petenten mitgeteilt. Damit ist die Eingabe ordnungsgemäß behandelt worden. Artikel 17 des Grundgesetzes verleiht nur einen Anspruch darauf, dass die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, sachlich prüft und die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Einen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung im Sinne der Petition getroffen wird, gibt es nicht.

Soweit der Petent Akteneinsicht begehrt, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kein allgemeines Einsichtsrecht in Akten besteht, die sich in der Verwahrung des Deutschen Bundestages oder eines Ausschusses befinden.

Aufgrund der weiteren Zuschriften des Petenten sieht der Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass Artikel 17 des Grundgesetzes jedermann in gleicher Sache einen Anspruch nur auf einmalige parlamentarische Prüfung gewährt. Der Ausschuss bittet deshalb um Verständnis, dass weitere Zuschriften in dieser Angelegenheit künftig nicht mehr beantwortet werden.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2003 11:57
(@Unbekannt)

PETITION AN DEN DEUTSCHEN BUNDESTAG :

Was hat der Gesetzgeber getan, d.h. der Deutsche Bundestag, um die innerstaatliche Rechtsprechung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anzupassen ?

Der Deutsche Bundestag spricht am 10.12.2001 von einem "Einzelfall", über den der EGMR zu entscheiden hatte, ob deutsche Gerichte gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, während bereits kurz zuvor am 11. Oktober 2001 der EGMR in drei weiteren Fällen (Sahin gegen Deutschland, Sommerfeld gegen Deutschland, Hoffman gegen Deutschland) die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Praxis der deutschen Familienrechtsprechung feststellt.

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet 4-14-07-40325-036975
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)
11011 Berlin, 31.07.2001
Platz der Republik 1

Fernruf (0228) 1632478 oder(030) 22732478
Telefax (0228) 1620015 oder (030) 22736911

Herrn
XXX
XXX
XXX

Betr.: Sorgerecht der Eltern
Bezug: Ihr Schreiben vom 12.05.2001

Sehr geehrter Herr XXX,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Heidemarie Lüth, MdB, bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens.

Soweit Sie die "Elsholz-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ansprechen, wird Ihr Anliegen geprüft.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie weitere Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Eugenie Ruppert)

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet 4-14-07-40325-036975
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)
11011 Berlin, 10.12.2001
Platz der Republik 1

Fernruf (030) 22739189
Telefax (030) 22730015

Herrn
XXX
XXX
XXX

Betr.: Sorgerecht der Eltern
Bezug: Mein Schreiben vom 31.07.2001
Ihre E-Mail vom 30.11.2001

Sehr geehrter Herr XXX,

mit Ihrer Eingabe fordern Sie vom Petitionsausschuss einen Bericht darüber, welche Maßnahmen der Deutsche Bundestag als Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13.07.2000 in der Sache Elsholz getroffen hat.

Hierzu darf ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass zu den Aufgaben des Petitionsausschusses gehört, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder anderen Verwaltungsstellen des Bundes zu prüfen. Der Petitionsausschuss ist auch zuständig für die Behandlung von Bitten zur Bundesgesetzgebung.

Es gehört dagegen nicht zu seinen Aufgaben, Berichte oder Stellungnahmen abzugeben.

Zu dem o.a. Elsholz-Urteil des EGMR ist Folgendes anzumerken:

Die Entscheidung des EGMR beruht auf §1711 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung, der kein Umgangsrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes vorsah.

Im Fall Elsholz hatte der EGMR über die Beschwerde eines nicht mit der Mutter verheirateten Vaters zu entscheiden, dessen Antrag auf Umgang mit dem Kind von den nationalen Gerichten abgewiesen worden war (Urteil des EGMR vom 13.07.2000 - 25725/94 - Der Amtsvormund - DAVorm 2000, 679). Der EGMR hat in diesem Fall eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Familienlebens) darin gesehen, dass die nationalen Gerichte weder ein Sachverständigengutachten eingeholt haben noch die Beteiligten im Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht erneut angehört worden sind. Zur Begründung führt der Gerichtshof dazu u.a. aus:

"Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Falles und insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung muss jedoch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer am Entscheidungsfindungsprozess, der insoweit als Ganzes gesehen werden muss, in einem Maß ausreichend beteiligt wurde, dass ihm ein entsprechender Schutz seiner Interessen gewährleistet war. ... Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht ausreichen, um zu erklären, weshalb der Rat eines Sachverständigen unter den gegebenen Umständen des Falles nicht, wie vom Jugendamt ... empfohlen, als notwendig erachtet wurde. Ohne Beweiserhebung durch einen psychologischen Sachverständigen als Grundlage für die Bewertung der Aussagen des Kindes hätte sich darüber hinaus das Landgericht in Anbetracht der Bedeutung der Materie, in der es um die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem Kind geht, und den Gegebenheiten des Falles nicht allein auf die Akten und die schriftlichen Beschwerdeausführungen verlassen und mit ihnen zufrieden geben dürfen".

Aus denselben Gründen bejahte der Gerichtshof auch eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren). Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die maßgeblichen Entscheidungen der nationalen Gerichte ohne Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention anders ausgefallen wären, hat der Gerichtshof dem Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch aus Billigkeitsgründen in Höhe von 35.000 DM zugesprochen.

Der EGMR hatte somit über einen Einzelfall zu entscheiden, ob deutsche Gerichte gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hatten.

Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt l, S. 2942) wurde die Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern bezüglich des Umgangsrechts beseitigt. Nunmehr hat nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Gelingt es den Beteiligten, insbesondere den Eltern, nicht, sich über die Ausübung des Umgangsrechts zu verständigen, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Das Gesetz muss jedoch auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen ein Umgang mit dem betroffenen Elternteil aus Gründen des Kindeswohls vorübergehend oder auf Dauer ausgeschlossen werden muss. Problembehaftet sind insbesondere die Fälle, in denen sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder das Kind selbst dem Umgang widersetzt. Zwar gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, wenn die Vereitelung der Umgangskontakte allein auf dem Verhalten des sorgeberechtigten oder betreuenden Elternteils beruht, eine gerichtliche Umgangsregelung mit den in § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgesehenen Zwangsmitteln durchzusetzen. So kann das Familiengericht insbesondere einem betreuenden oder sorgeberechtigten Elternteil, der den Umgang mit dem Kind verweigert, ein Zwangsgeld androhen und später verhängen, um ihn zum Einlenken zu bewegen. Das Familiengericht kann aber, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Insbesondere die Möglichkeit, lediglich den Vollzug einer früheren Umgangsregelung, nicht jedoch das Umgangsrecht selbst einzuschränken, wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführt. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu (Bundestags-Drucksache 13/4899, S. 106):

"(Das geltende Recht) ermöglicht es bisher lediglich, das Umgangsrecht selbst auszuschließen oder einzuschränken. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht ist nicht vorgesehen. Dies ist misslich in Fällen, in denen es in erster Linie am Verhalten des Elternteils, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, liegt, dass der Umgang dem Kind schadet. Eine Entziehung der elterlichen Sorge wird hier schon wegen der tatsächlichen Gegebenheiten oft nicht in Betracht kommen. Wird in einem solchen Fall das Umgangsrecht als solches ausgeschlossen, so werden falsche Signale gesetzt. Dies gilt insbesondere in den nicht seltenen Fällen, in denen der Umgangsberechtigte die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung betreibt und das Gericht die Überprüfung des Sachverhalts zum Anlass nimmt, das Umgangsrecht (meist: für eine bestimmte Zeit) auszuschließen. Der Umgangsberechtigte wird nicht verstehen, warum das Verhalten des anderen Elternteils zum Anlass genommen wird, ihm das Umgangsrecht zu nehmen. Dass lediglich die Vollstreckung im Interesse des Kindes zeitweilig unterbleibt, wird ihm leichter verständlich zu machen sein. Das falsche Signal für den Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, besteht darin, dass er für sein Verhalten mit dem Wegfall des Umgangsrechts "belohnt" wird. Würde lediglich die Vollstreckung ausgesetzt, so wäre ihm klar, dass er ausschließlich im Interesse des Kindes "geschont" wird und das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht weggefallen ist."

Sowohl die Einschränkung des Umgangsrechts als auch die Einschränkung des Vollzugs einer Umgangsregelung sind als Ausnahmefälle konzipiert und von der Entscheidung eines Familiengerichts abhängig. Die Durchsetzung eines Umgangsrechts ist gegen den Widerstand des beteiligten Kindes und der betreuenden Person ausgesprochen schwierig und muss stets das Wohl des Kindes im Auge behalten. Auf die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen für einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangsrechts oder seines Vollzugs kann aus Gründen des Kindeswohls daher nicht verzichtet werden. Es ist die Sache des im Einzelfall entscheidenden Familienrichters zu ermitteln, ob und inwieweit eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts oder seines Vollzugs angemessen erscheinen.

Zu Änderungen des geltenden Umgangsrechts gibt es derzeit keinen Anlass.

Ihre Eingabe sehe ich diesbezüglich als abschließend beantwortet an.

Soweit Sie mit Ihrer E-Mail vom 30.11.2001 die Erstellung einer Richtlinie für ein "Papa-Kind-Tipi" fordern, erhalten Sie unter einem anderen Aktenzeichen gesondert Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
(Eugenie Ruppert)

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet 4-14-07-40325-036975
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)
11011 Berlin, 21.02.2002
Platz der Republik 1

Fernruf (030)227-32478
Telefax (030)227-30015

Herrn
XXX
XXX
XXX

Betr.:Sorgerecht der Eltern
Bezug: Ihr Schreiben vom 14.02.2002
Anlg.:-1 CD-ROM -

Sehr geehrter Herr XXX,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens.

Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 10.12.2001 teile ich Ihnen hiermit nochmals mit, dass es Aufgabe des Petitionsausschusses ist, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden und Verwaltungsstellen des Bundes zu prüfen sowie die Behandlungen von Bitten zur Bundesgesetzgebung.

Nicht zu seinen Aufgaben gehört es, Rechtsauskünfte und rechtliche Ratschläge zu erteilen. Dies muss grundsätzlich Rechtsanwälten oder anderen zur Rechtsberatung befugten Personen oder Stellen überlassen bleiben. Ferner gehört es auch nicht zu den Aufgaben des Petitionsausschusses, Berichte oder Stellungnahmen abzugeben.

In diesem Zusammenhang sende ich die Ihrem o.a. Schreiben beigefügte CD-ROM zurück, insbesondere mit dem Hinweis, dass Unterlagen dieser Art beim Petitionsausschuss derzeit nicht verwendet werden können.

Ich bedauere, Ihnen nur diese Hinweise geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Rainer Waldach)

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AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2003 16:16
(@Unbekannt)

Reichstagsaustellung ?

Offizieller Antrag auf Einrichtung einer Dauerausstellung
"Opfer der deutschen Familienrechtsprechung"
im Deutschen Reichstag

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe - Sekretariat

11011 Berlin, 30. Juli 2002
Platz der Republik 1
Tel.: (030) 227-37839, -33550
Fax: (030) 227-36051

Herrn
XXX
XXX
XXX

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihr Schreiben an Christa Nickels, die Vorsitzende des Ausschusses für Menschen rechte und Humanitäre Hilfe. Ihr Schreiben hat unser Sekretariat am 25. Juli 2002 erreicht. Frau Nickels hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

In Ihrem Schreiben bitten Sie, die Möglichkeit einer Dauerausstellung im Reichstagsgebäude zum Thema "Opfer der deutschen Familienrechtsprechung" zu prüfen. Darüber hinaus bitten Sie, die beigefügte Dokumentation in die Arbeit des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe zu integrieren.

Zu meinem Bedauern muss ich Ihnen heute mitteilen, dass Dauerausstellungen im Reichstagsgebäude generell nicht möglich sind. Ausstellungen in anderen Liegenschaften des Deutschen Bundestages sind nach Auskunft des Fachreferats nur möglich, wenn ein enger parlamentarisch-politischer Bezug gegeben ist.

Auch wenn die Rechte von Kindern immer wieder Beratungsgegenstand des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe sind, liegt die Zuständigkeit für diesen Bereich im Rahmen der parlamentarischen Aufgabenverteilung jedoch bei der eigens eingerichteten Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission). Ich habe Ihr Schreiben daher an die Kinderkommission weitergeleitet. Von dort höre ich, dass sich die Kinderkommission im März 2001 mit der Thematik befasst hat.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Saskia Leuenberger

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2003 15:25
(@Unbekannt)

PETITION AN DEN DEUTSCHEN BUNDESTAG :

Die vorliegende Petition an den Deutschen Bundestag hat zwei wesentliche Themenkreise zum Petitionsgegenstand:

Themenkreis 1) Verfahrensweisen des Petitionsauschusses des Deutschen Bundestages mit vorsätzlicher Manipulation von Akte und Verfahren und vorsätzlicher Diskriminierung und Benachteiligung des Petenten/Bürgers in Petitionsverfahren zu Themenkreis 2.

Themenkreis 2) Kindesmissbrauch und Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Behörden unter den Rahmenbdingungen einer Kinderhandelspolitik für die Ausbeutung in politischen Ideologien und für den Profit im juristischen Geschäft in der Praxis der deutschen Familienrechtsprechung.

Während der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dem Petenten mitteilt, dass der Petent keine ausreichend konkreten Angaben für eine Prüfung und kein konkretes Anliegen mitgeteilt habe, sendet der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gleichzeitig wiederholt das Beweis- und Referenzmaterial an den Petenten zurück.

Am 23. Januar 2001 sendet der Deutsche Bundestag dem Petenten eine CD-ROM mit dem Bundestagsmagazin 2/2000.
Beim Öffnen des blauen Umschlages heißt der Präsident des Deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse, die Leser und an Demokratie interessierten Bürger willkommen.
Herr Wolfgang Thierse sagt :
Es ist mir ein großes Anliegen, auch mit Hilfe der neuen Medien Politik und vor allem die Arbeit des Deutschen Bundestages transparent und erfahrbar zu machen.
Doch wir möchten Sie nicht nur informieren, sondern vielmehr dazu ermutigen, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen ! Denn es ist uns ganz und gar nicht egal, was sie zu den Fragen unserer Zeit denken. Der Deutsche Bundestag ist kein Parlament der "Berufspolitiker", sondern der Volksvertretung.

Nichtsdestotrotz verweigert der Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages eine transparente Bearbeitung der Vorgänge beim Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages.

Otto Schily, Bundesminister des Innern sagt am 14. Mai 2001 aus, dass der Staat selbst die neuen Medien professionell beherrschen muss und dass die Strafverfolgungsbehörden sich mittlerweile darauf eingestellt haben.
Otto Schily, Bundesminister des Innern, ist unter anderem verantwortlich für die politischen Konzepte wie der Übergang zur Informationsgesellschaft und die Modernisierung der Regierung und der Verwaltung.
Im März 2003 sagt der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Eröffnung der Cebit aus:
Deutschland nimmt bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien weltweit eine Spitzenposition ein. Das führt zu kürzeren Bearbeitungszeiten und spart den Bürgern Wege und Kosten. Innovation und Sicherheit sind die Voraussetzung dafür, dass Deutschland als High-Tech-Land weiterhin seinen Platz in der Welt einnehmen kann."

Nichtsdestotrotz verweigert der Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages die Bearbeitung der Neuen Medien beim Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages, während die neuen Medien bei der strafrechtlichen Verfolgung von Kindesmissbrauch durchaus verwendet werden. Der Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages schließt jedoch wie vorliegend erläutert den Täterkreis der deutschen juristischen, sozialen und administrativen Behörden aus.

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet A-14-99-1030-048018
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin, 26.06.2002
Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227- 32 889
Telefax (030) 227-36 053

Herrn
XXX
XXX
XXX

Petitionsrecht

Ihr Schreiben vom 17.06.2002 (Posteingang)

Sehr geehrter Herr XXX,

der Präsident des Deutschen Bundestages, Herr Wolfgang Thierse, dankt Ihnen für das o.a. Schreiben und das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Da innerhalb des Deutschen Bundestages der Petitionsausschuss für die Behandlung von Bitten und Beschwerden zuständig ist, hat er mir Ihre Eingabe zur Beantwortung zugeleitet.

Mit Ihrer Eingabe beschweren Sie sich über das Verfahren des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages. Sie behaupten, er würde Petenten diskriminieren. Zum Sachverhalt verweisen Sie lediglich auf eine angebliche "Kinderhandelspolitik für die Ausbeutung in politischen Ideologien und für den Profit im juristischen Geschäft", ohne dies weiter zu begründen. Sie beantragen in diesem Zusammenhang, den Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses um einen Bericht über "Kindesmissbrauch und Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Behörden" zu ergänzen.

Soweit Sie sich über das Verfahren des Petitionsausschusses beschweren, sind Ihre Angaben für eine Prüfung nicht konkret genug. Ich bitte Sie deshalb, Ihre Ausführungen zu ergänzen.

Zum Tätigkeitsbericht teile ich ihnen mit, dass sich aus dem Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz (GG) kein Anspruch darauf ableiten lässt, dass vom Petenten gewünschte Einzelfälle veröffentlicht werden. Das Petitionsrecht gewährt dem Petenten lediglich einen Anspruch darauf, dass die Volksvertretung seine Petition entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. April 1953 und vom 15. Mai 1992).

Das Petitionsrecht kann nach Artikel 17 GG nur schriftlich in Anspruch genommen werden. Ihre Eingabe, die Sie als E-Mail an den Deutschen Bundestag gesandt haben, enthält keine Unterschrift. Sie erfüllt daher nicht die einzige formale Forderung an eine Petition. Ich bitte Sie deshalb, Ihre Unterschrift nachzuholen.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich zur Zeit nichts für Sie veranlassen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Hartmut Wahn)

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet A-14-99-1030-048018
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin, 16.07.2002
Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227- 32 889
Telefax (030) 227-36 053

Herrn
XXX
XXX
XXX

Petitionsrecht
Ihr Schreiben vom 16.06.2002 (Posteingang 02.07.200)

Sehr geehrter Herr XXX,

der Präsident des Deutschen Bundestages, Herr Wolfgang Thierse, dankt Ihnen für Ihr Schreiben. Es wurde dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet.

In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich über angeblichen Kindesmissbrauch und Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Behörden. Sie machen jedoch keine konkreten Angaben zu den Behörden und zum Sachverhalt. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kann deshalb leider nicht für Sie tätig werden.

Soweit Sie beantragen,
--- die Bundestagsdrucksache 14/9146 durch einen Bericht über Kindesmissbrauch u. Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Behörden zu ergänzen,
--- eine persönliche Antwort des Bundestagspräsidenten auf Ihr Schreiben,
--- eine Unterlassungsaufforderung hinsichtlich des Ignorierens des Antrags,
--- die beigefügte CD-Rom auszudrucken,
kann der Petitionsausschuss ebenfalls nicht für Sie tätig werden. Ihr Anliegen betrifft nicht seine verfassungsmäßigen Aufgaben. Der Petitionsausschusses behandelt Bitten zur Bundesgesetzgebung. Weiterhin behandelt er Beschwerden über die Verwaltung, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, von Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, betreffen. Das ist der gesamte Bereich staatlicher Tätigkeit auf Bundesebene.

Das Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz (GG) gewährt dem Petenten im Übrigen lediglich einen Anspruch darauf, dass die Volksvertretung seine Petition entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. April 1953 und vom 15. Mai 1992). Sie haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Präsident des Deutschen Bundestages Ihr Schreiben persönlich beantwortet. Er entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen.

Die eingereichte CD-Rom sende ich Ihnen zurück.

Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn ich zur Zeit nichts für Sie veranlassen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Hartmut Wahn)

Anlage

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss

Pet A-14-99-1030-048018
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin, 02.08.2002
Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227- 32 889
Telefax (030) 227-36 053

Herrn
XXX
XXX
XXX

Petitionsrecht
Ihr Schreiben vom 21.07.2002

Sehr geehrter Herr XXX,

der Präsident des Deutschen Bundestages, Herr Wolfgang Thierse, dankt Ihnen für Ihr o.a. Schreiben. Es wurde dem für die Behandlung von Bitten und Beschwerden zuständigen Petitionsausschuss übersandt (Artikel 45c Grundgesetz). Ich bin beauftragt, Ihnen zu antworten.

In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich erneut über deutsche Behörden, Institutionen und Gerichte, die Antragsteller und Petenten diskriminieren würden. Sie verweisen insoweit auf eine angebliche "Kinderhandelspolitik für die Ausbeutung in politischen Ideologien und für den Profit im juristischen Geschäft". Deshalb beantragen Sie, in die Bundestagsdrucksache 14/9146 u.a. Berichte über Kindesmissbrauch zu integrieren.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kann leider nicht für Sie tätig werden. Sie teilen kein konkretes Anliegen mit, dass er nach seinen verfassungsmäßigen Aufgaben parlamentarisch behandeln kann (vgl. mein Schreiben vom 16.07.2002).

Zu Ihrem Anliegen "Bundestagsdrucksache" bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um gedruckte Vorlagen handelt, die als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt und dort beraten werden. Das Recht, Vorlagen einzubringen steht u.a. nur der Bundesregierung, dem Bundesrat und Mitgliedern des Bundestages selbst zu, jedoch nicht Petenten.

Ich bitte um Ihr Verständnis, das ich aus den zuvor genannten Gründen nicht für Sie tätig werden kann. Die eingereichte CD-Rom sende ich Ihnen deshalb zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Hartmut Wahn)

Anlage

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2003 15:29
(@Unbekannt)

Offizielle Anträge an die Kinderkommission des Deutschen Bundestages

zur Verbesserung der Situation im Kontext der Praxis der deutschen Familienrechtspolitik und Familienrechtsprechung, insbesondere hinsichtlich Kindesentführung und Umgangsboykott, unter Einbeziehung der kinderrechtlichen und menschenrechtlichen Dimension.

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Kommission
zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
(Kinderkommission)
Die Vorsitzende

11011 Berlin, 5. April 2001
Platz der Republik 1

Tel.: 030 - 227 - 32948
Fax: 030 - 227 - 36055
E-Mail: kinderkommission@bundestag.de

Herrn XXX
XXX
XXX

E-Mail an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kinderkommission

Sehr geehrter Herr XXX,

die Kinderkommission hat Ihre E-Mail vom 21. März 2001 erhalten und sich eingehend damit befasst.
Im Namen der Kommission muss ich Ihnen allerdings mitteilen, dass wir im konkreten Fall keine Möglichkeit haben, in dem von Ihnen gewünschten Sinn Einfluss zu nehmen.
Aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen bezieht die Kinderkommission keine Position in einem schwebenden Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
(Ekin Deligöz, MdB)

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Kommission
zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
(Kinderkommission)
Sekretariat

11011 Berlin, 3.12.2001
Platz der Republik 1

Tel.: (030) 227-32948/30551
Fax: 030 - 227 - 36055
E-Mail: kinderkommission@bundestag.de

Herrn XXX
XXX
XXX

Menschenrechte in Deutschland
hier: Ich Schreiben vom 29. November 2001

Sehr geehrter Herr XXX,

für Ihr o. g. Schreiben bedanke ich mich.
Die von Ihnen angesprochenen Problemfelder sind wiederholt in der Kinderkommission beraten worden. Insbesondere hat die Kinderkommission in ihrer Sitzung am 25. September 2001 zum Umgangs- und Familienrecht beschlossen, zunächst den Fortgang der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen der Reform des Kindschaftsrechts weiter zu begleiten und deren Ergebnisse abzuwarten. Die Fertigstellung des Schlussberichts dieser wissenschaftlichen Begleitforschung wird zum Ende des Jahres 2001 erwartet.
Ihr Schreiben habe ich an die Mitglieder der Kinderkommission weitergeleitet, damit es in die weitere Arbeit einbezogen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
(Katja Meyer zu Heringdorf)

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DEUTSCHER BUNDESTAG
Kommission
zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
(Kinderkommission)
Sekretariat

11011 Berlin, 2.08.2002
Platz der Republik 1

Tel.: (030) 227-32948/30551
Fax: 030 - 227 - 36055
E-Mail: kinderkommission@bundestag.de

Herrn XXX
XXX
XXX

Kindesentführung und Umgangsboykott

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihr Schreiben an den Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe wurde an das Sekretariat der Kinderkommission weitergeleitet.
Zum Kindschaftsrecht und der Problematik von Umgangsverweigerungen hat die Kinderkommission noch vor der diesjährigen Sommerpause ein nichtöffentliches Expertengespräch durchgeführt. Sie hat sich dabei einen Bericht über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des
Kindschaftsrechts geben lassen. Dieses Projekt hat Prof. Dr. Roland Proksch im Auftrag
des Bundesministeriums der Justiz durchgeführt.
Die politische Auswertung der Ergebnisse dieser Begleitforschung ist in der laufenden Wahlperiode für die Kinderkommission nicht mehr möglich. Ich muss Sie daher darauf verweisen, die Arbeit der Kinderkommission in der kommenden Wahlperiode abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
(Katja Meyer zu Heringdorf)

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AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2003 14:11
(@Unbekannt)

Geschrieben stehts:

Kühn und vermessen posaunte die Staatsanwaltschaft Itzehoe vom kühlen Norden her in die teutschen Lande, in denen mit Fug und Recht tausend Jahre allerkorrektanständigste Ordnung herrschen, dass Kindesentführung und dies gar erst recht à la international nicht nur dem teutschen Strafgesetzbuche nach, nein, sondern nunmehr und sodann auch in der teutschen Rechtspraxis unwürdig sei, an den Pranger und anhaltspunktlich verfolgt gehören solle.

Die Staatsanwältin Jonna Ziemer von der Staatsanwaltschaft Itzehoe sagt offiziell aus, dass die strafrechtliche Verfolgung von internationaler Kindesentführung eine Signalwirkung haben solle.

Aus den eigenen Reihen ! Ein anti-faustrechtsstaatlicher Leuchtturm erhebt sich, um teutschen Juristen in ihrer verlorenen Dichter- und Denkerklarheit und in der vorherrschenden rechtspolitischen Umnachtung den rechten Leitkulturweg und die gute wahre Tat auszuleuchten.

So trug es sich zu:

Als jedoch die Staatsanwaltschaft Itzehoe nunmehr und sodann vom Bürgerlein im Namen des Volkes beauftragt wird, eine Strafanzeige gegen die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes Jutta Limbach unter der Beschuldigung von Kindesentführung und Kinderhandel (StGB §235 + StGB 236) zu bearbeiten, erlischt urplötzlich der rechtsstaatliche Leuchtturm in der harschen teutschen Kindeswohl-Brandung. Der Itzehoer Posaunenhall stopt jäh. Stille tritt ein.
Die Staatsanwaltschaft Itzehoe vermag kein strafbares Handeln darin zu erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht zum glorreichen Ende der Ära Limbach das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott über den Zeitraum von einem Jahr vorsätzlich verschleppt.

So kam es denn, wie es kommen musste mit der Moral der Geschicht, ein geschicktes Ausweich-Wendemanöver in der unerbitterlichen teutschen Rechtsermessenspraktiziererei... Die gepriesene Itzehoer Signalwirkung stellt sich als staatsanwaltliches Strohfeuer heraus.
Und es ward bitterdunkele Nacht im heiligen teutschen RechstaatsReich...

Mir schwant und deucht, der staatsanwaltliche Leuchtturmdocht war mehr als nur mäßig feucht.

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Staatsanwaltschaft Itzehoe
Feldschmiedekamp 2
25524 Itzehoe

Herrn
XXX
XXX
XXX

Staatsanwaltschaft
bei dem
Landgericht Itzehoe

Aktenzeichen: 303 Js 22180/03
(Bitte immer angeben)

Dienstgebäude:
Feldschmiedekamp 2, 25524 Itzehoe
Zimmer: 201
Telefon: 04821 66-0 (Vermittlung)
Durchwahl: 1703
Telefax: 04821 66-1777
Konto der Landeskasse Schleswig-Holstein
wg. Itzehoe:
Deutsche Bundesbank Kiel,
BLZ: 210 000 00, Konto-Nr. 210 015 13

08.12.2003

Ihre Strafanzeige und Ihr "Rechtsantrag" vom 27. Sept. und 7. Okt. 2003

Sehr geehrter Herr XXX,

mit Schreiben vom 27. September 2003 haben Sie gegen die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau Jutta Limbach, Strafanzeige gestellt und zugleich der Staatsanwaltschaft einen sog. "Rechtsantrag" übermittelt. Das Schreiben vom 27. September 2003, das sich im Layout leicht von dem Schreiben vom 7. Oktober 2003 unterscheidet, ist hier nur mit den ersten 2 Seiten eingegangen. Allerdings gehe ich davon aus, dass beide Schreiben inhaltsgleich sind.

Aus dem Inhalt Ihres Schreibens ergeben sich indes keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Soweit ich Ihrem Schreiben zu entnehmen vermag, dass Sie mit der Bearbeitung eines vor dem Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens nicht einverstanden sind, weise ich darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften nicht dazu berufen sind, die Fach- oder Rechtsaufsicht über das Bundesverfassungsgericht auszuüben.

Es besteht daher gem. § 152 Abs. 2 StPO kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder sonstiger Maßnahmen der Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichem Gruß
Neumann
Staatsanwalt

Rechtsbelehrung

Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen einen Einstellungsbescheid nach § 172 Abs. 1 StPO die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu. Die Beschwerde kann binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung des Bescheides entweder bei der Staatsanwaltschaft in Itzehoe oder bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig eingelegt werden.


AntwortZitat
Geschrieben : 01.01.2004 20:51
(@Unbekannt)

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OLG-Berlin: Persilschein

Die Richter Dr. Rejewski, Müller, Lechner vom Kammergericht Berlin verweigern das Verfahren zu "Hochverrat gegen die Bundesrepublik Deutschland" gegen ihre beschuldigten deutschen Richterkollegen Libera, Schaaf und Schuchter vom Kammergericht Berlin und berufen sich dabei auf das Nazi-Rechtsberatungsgesetz.

Die beschuldigten deutschen Richter Libera, Schaaf und Schuchter vom Kammergericht Berlin verweigern ihrerseits die Verfahren zu Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Prozessbetrug in Kindschaftssachen, hier Kindesentführung und Umgangsboykott, gegen deutsche Juristenkollegen und Mitglieder der deutschen Regierung - hier gegen den deutschen Bundeskanzler Gerhard Schröder, gegen die Bundesfamilienministerin Christine Bergmann und gegen die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin.
Siehe dazu:
- hinsichtlich Richter Libera, Richter Schaaf, Richter Schuchter mit Beginn der Dokumentation datiert auf den 25.07.2002 und geltend für die gesamten Instanzenzüge unter
Online-Dokumentation:
http://www.crc-watchdog.org/content/crc_wd/rem_chrissy_criminal.html
- hinsichtlich Richter Libera, Richter Schuchter mit Beginn der Dokumentation datiert auf den 20.05.2002 und geltend für die gesamten Instanzenzüge unter
Online-Dokumentation:
http://www.crc-watchdog.org/content/crc_wd/rem_gerd_criminal_108.html
- hinsichtlich Richter Libera mit Beginn der Dokumentation datiert auf den 20.05.2002 und geltend für die gesamten Instanzenzüge unter
Online-Dokumentation:
http://www.crc-watchdog.org/content/crc_wd/rem_gerd_criminal_90.html
- hinsichtlich Richter Libera, Richter Schaaf mit Beginn der Dokumentation datiert auf den 15.06.2002 und geltend für die gesamten Instanzenzüge unter
Online-Dokumentation:
http://www.crc-watchdog.org/content/crc_wd/rem_gerd_criminal_81.html
- hinsichtlich Richter Libera mit Beginn der Dokumentation datiert auf den 21.09.2002 und geltend für die gesamten Instanzenzüge unter
Online-Dokumentation:
http://www.crc-watchdog.org/content/crc_wd/rem_herta.html

Am 12. März 2003 unter AKTENZEICHEN 3 Ws 24/02 in der Rechtssache gegen die deutsche Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin zu "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sagen die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski vom Kammergericht Berlin aus, dass das Rechtsberatungsgesetz nichts mit den Nazis zu tun hätte und sondern von 1877 sei.
Gleichzeitig legen die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski die beiden Rechtsdokumente von 1877 und 1935 vorsätzlich nicht vor und erklären vorsätzlich nicht den Unterschied und den historisch/politischen Hintergrund, wobei die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski somit vorsätzlich Beweis- und Referenzmaterial eliminieren, dass sie selbst anführen.
Die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski sagen wie dokumentiert mit ihrem Beschluss 3 Ws 24/02 aus, dass weder die Geschichte der Nazis noch die Geschichte der Nazi-Juristen in der Deutschen Geschichte geschweige denn in der Weltgeschichte stattgefunden habe.
Die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski engagieren sich aus politischer Motivation in ihrem Beschluss 3 Ws 24/02 unter Umständen gleich in mehren Straftatbeständen, wie unter anderem Prozessbetrug, Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamaterialien verfassungswidriger Organisationen und Hochverrat gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski vom OLG (Kammergericht) Berlin sagen zudem aus, dass Mitglieder der deutschen Bundesregierung, namentlich Gehard Schröder, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Joschka Fischer, Claudia Roth vorsätzlich lügen.
Im Koalitionsvertrag der deutschen Regierung vom 16.10.2002 unterzeichnen die zuvor benannten Personen, dass das Rechtsberatungsgesetz entgegen den Aussagen der deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski von 1935 stammt.
Diese widersprüchlichen Aussagen lassen nur einen Schluss zu:
Entweder belügen die deutschen Richter Libera, Lechner und Dr. Rejewski oder die deutsche Regierung mit den zuvor genannten Regierungsmitgliedern das deutsche Volk, die Völker in einem vereinten Europa und die Völker in der Welt.
Siehe dazu:
http://www.crc-watchdog.org/content/scans/judicial/vstgb7_olg_berlin_decision_gmelin_3.html

Die deutschen Richter Dr. Rejewski, Müller, Lechner vom Kammergericht Berlin ignorieren nunmehr am 19. Dezember 2003 in 3 Ws 590/03 vorsätzlich die Zurückweisung von Nazi-rechtspolitischen Instrumenten, zu denen das Nazi-Rechtsberatungsgesetz gehört und führen somit nationalsozialistische Rechtspolitik in der Bundesrepublik Deutschland fort.

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Ausfertigung

KAMMERGERICHT

Beschluß
Geschäftsnummer:

1 Zs 2621/03 - 3 Ws 590/03
78 Js 106/03

In der Ermittlungssache gegen

den Vorsitzenden Richter am Kammergericht.
L i b e r a und die Richter am Kammergericht
S c h a a f und S c h u c h t e r

wegen des Vorwurfs des Hochverrats u. a.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Dezember 2003 beschlossen:

Der Antrag des Herrn XXX, XXX, XXX, auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 24. November 2003 wird als unzulässig verworfen, weil die Antragsschrift entgegen der zwingenden Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Antragsteller selbst unterzeichnet ist.

Dr. Rejewski
Müller
Lechner

Stempel: Kammergericht Berlin
JV 536
Ausgefertigt
Justizangestellte

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AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2004 15:30




(@Unbekannt)

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Überschreiten der innerstaatlichen Schwelle ?

Der Sachgegenstand dieser Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ist das eingelegte Rechtsmittel gegen die vorsätzlichen Falschaussagen und gegen das Fälschen von Gerichtsdokumenten am 21. Februar 2003 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1995/02 gegen Verletzungen von Kinderrechten und Menschenrechten durch den deutschen Bundeskanzler Gerhard Schröder.

Die Wege durch die Instanzen folgen:
- dem strafrechtlichen Kanal
---Staatsanwaltschaft Stuttgart
---Staatsanwaltschaft Berlin
---Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- dem zivilrechtlichen Kanal
---Kammergericht Berlin
- dem verfassungsrechtlichen Kanal
---Bundesverfassungsgericht
- dem verwaltungsrechtlichen Kanal
---Verwaltungsgericht Kassel
---Hessischer Verwaltungsgerichtshof
---Bundesverwaltungsgericht

p o l i t i s c h e V e r f o l g u n g von Kinderrechts- und Menschenrechtsaktivisten durch das Bundesverfassungsgericht, d.h. die Bundesrepublik Deutschland

Im Beschluss des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1995/02 zu internationaler Kindesentführung, Umgangsboykott, Sorgerechtsverletzung, Amtsmissbrauch und Verbrechen gegen die Menschlichkeit veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidungsfindung vom 21. Februar 2003 die Adresse des Antragstellers/Bürgers/Kindesvaters mit dem Zusatz "Justizvollzugsanstalt".
Der objektive Sachverhalt ist dass der Antragsteller/Bürger niemals im Gefängnis gewesen ist.
Das Bundesverfassungsgericht versucht hier, dem Antragsteller/Bürger/Kindesvater mit Gefängnis zu drohen und den Antragsteller zu diffamieren und zu diskreditieren, wenn er weiterhin die Verfahrensweisen deutscher, juristischer, administrativer und sozialer Behörden in Kindesentführung, Umgangsboykott, Sorgerechtsverletzung, Amtsmissbrauch und Verbrechen gegen die Menschlichkeit kritisiert und wenn er weiterhin Rechtsmittel gegen die Verfahrensweisen von deutschen Behörden, Politikern und Juristen bis hin zu Verfassungsbeschwerden einlegt.
Das Bundesverfassungsgericht mit den Bundesrichtern Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff verfolgt wie dokumentiert mit dieser Falschaussage mehrere Strategien die einem demokratischem Rechtsstaat unwürdig sind:
--- Bedrohung, Nötigung, Einschüchterung
--- Beleidigung, Verleumdung, Diffamierung, Diskreditierung, Benachteiligung
Der objektive Sachverhalt ist, dass das Bundesverfassungsgericht unter der Präsidentschaft von Hans-Jürgen Papier mit den zuvor benannten Bundesrichtern im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren vorsätzlich Prozessbetrug begeht, um die nachfolgenden internationalen Gerichtsinstanzen sowie die vertraglich zuständigen, internationalen Menschenrechtskommissionen arglistig zu täuschen.
Mit der vorsätzlichen Falschaussage des Bundesverfassungsgerichtes unter der Präsidentschaft von Hans-Jürgen Papier mit den zuvor benannten Bundesrichtern im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren versucht das Bundesverfassungsgericht, den Antragsteller zu diskreditieren und zu diffamieren, um weitere juristische Verfahren auf internationaler Ebene zu beeinflußen und zu manipulieren.
Während das Bundesverfassungsgericht sich einerseits in Verfahrensverweigerung engagiert, versucht das Bundesverfassungsgericht andererseits den Antragsteller/Bürger mit den Methoden Mobbing, Einschüchterung und Desinformation davon abzuhalten, nach dem innerstaatlichen Rechtsweg internationale Instanzen anzurufen.

Die deutschen Richter des verwaltungsrechtlichen Kanals decken vorsätzlich ihre deutschen Richterkollegen und die entsprechenden unkorrekten Verfahrensweisen beim Bundesverfassungsgericht durch das gesamte deutsche Rechtssystem hinweg.

Nachdem der gesamte innerstaatliche Rechtsmittelweg erschöpft ist, ist der Weg nunmehr frei die Rechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland auf der internatioanlen Ebene weiterzuführen. Mögliche Richtungen könnten die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof oder beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sein.

Abwarten und Tee trinken, um die Probleme auszusitzen, genau so wie die deutschen Behörden es tun ;-)

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Ausfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 3 B133.03
VGH 10 UZ 2835/03

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn XXX XXX,
XXX, XXX,
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2003 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert

Stempel Bundesverwaltungsgericht, Kanzlei 5
Augefertigt
Justizamtfrau
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2004 14:12
(@Unbekannt)

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Limbach for President

Das Oberlandesgericht Karlsruhe mit den deutschen Richtern Haberstroh, Brede, Böhm ignoriert am 20. Januar 2004 vorsätzlich die Zurückweisung des Antragstellers von Nazi-rechtspolitischen Instrumenten in den vorliegenden Verfahren, hier dem Nazi-Rechtsberatungsgesetz, um die strafrechtlichen Verfahren gegen die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes Jutta Limbach zu verweigern, und um die deutsche Juristenkollegin bei der Manipulation von Verfassungsbeschwerdeverfahren mit der Absicht der Legalisierung von internationaler Kindesentführung zu decken.

12. Dezember 2003
AKTENZEICHEN 22 Js 37042/03, Staatsanwaltschaft Karlsruhe
AKTENZEICHEN Zs 1792/03, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Limbach & Freunde : Heimvorteil für Jutta Limbach, Strafanzeige gegen die ehemalige Präsidentin des Bundesverfasssungsgerichtes Jutta Limbach auf Grund von Kindesentführung an das Oberlandesgericht Karlsruhe

In 1931 konfrontierte der Rechtsanwalt Hans Litten während des Eden-Palast-Prozesses Adolf Hitler. Hans Litten bewies, dass Adolf Hitler die Absicht hatte, die demokratische, parlamentarische Ordnung in Deutschland abzuschaffen. Adolf Hitler brachte seinen Dank zum Ausdruck, indem er Hans Litten später in die Konzentrationslager schickte, wo er nach einer anhaltenden Folterserie sich selbst das Leben nahm.
Das Nazi-Regime etablierte mehrere Gesetze, um die deutsche Justiz in den vollständigen politischen Griff zu bekommen. Da die Richter und Staatsanwälte bereits Beamte waren, brauchte es nur die Neu-Definition der "Gewährbiete-Klausel", um sie den Schwur auf die nationalsozialistischen Ziele leisten zu lassen. Um die Anwälte zu kontrollieren, war ein bißchen mehr Anstrengung von Nöten. In 1933 wurde das "Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" etabliert, um Nicht-Ariern und politischen Oppositionellen zu verbieten, Rechtsanwalt zu werden. Anschließend nach der politischen Säuberungsphase wurde in 1935 wurde das "Rechtsberatungsgesetz" etabliert, das politisch konforme Rechtsanwälte in Gerichtsverfahren verpflichtend macht. Dies bedeutet, das zusätzlich über Richter und Staatsanwälte auch zusätzlich über Anwälte deutsche Gerichtsverfahren politisch gesteuert werden können.
Aus bestimmten Gründen ist das Nazi-Rechtsberatungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nicht abgeschafft wurden. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Nazi-Rechtsberatungsgesetz bereits gegen Menschenrechtsaktivisten und Nicht-Regierungsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen eingesetzt (vergleiche Fall Caritas).

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Ausfertigung
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
1. Strafsenat

1 Ws 396/03
Zs 1792/03

Anzeigesache
der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 22 Js 37042/03 - gegen die Präsidentin des Bundes-verfassungsgerichts a.D. Prof. Dr. Limbach
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §172 Abs. 2 StPO

Beschluss vom 20. Januar 2004

Der Antrag des Anzeigenerstatters XXX XXX auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11. November 2003 wird als unzulässig verworfen, da der Antrag nicht, wie dies § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO zwingend erfordert, von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Antragssteller selbst unterzeichnet ist.

Über dieses Erfordernis war der Anzeigenerstatter in dem Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11. November 2003 ausdrücklich belehrt worden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Haberstroh
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Brede
Richter am Oberlandesgericht
Böhm
Richter am Oberlandesgericht

Ausgefertigt
Pfirrmann, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Stempel des Oberlandesgericht Karlsruhe


AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2004 12:27
(@Unbekannt)

Wahre Unrechtsstaatskünstler (WUSK)

strafrechtliche Verfahren gegen Staatsanwalt Peter Harz von der Staatsanwaltschaft Kassel auf Grund von Strafvereitelung im Amt, Prozessbetrug, Beihilfe zu Kindesentführung und krimineller Vereinigung mit Richter Baeyens von der deutschen Zentralen Behörde
§ 258 +258a StGB

Zapfs Innovationen:
Wie man einen fiktiven deutschen Richter erfindet...

Zur Verweigerung der Verantwortungsübernahme und der Deckung seines Kollegen hat Staatsanwalt Zapf von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel die wunderbare Idee, den Antragsteller zu beschuldigen, dass er einen fiktiven deutschen Richter erfinde, den es gar nicht geben würde.

Abgesehen von diesem innovativen Ansatz wendet Staatsanwalt Zapf die herkömlichen Methoden des Unterdrückens und Fälschens von Dokumenten im vorliegenden Verfahren an.

Der objektive Sachverhalt ist, dass der Staatsanwalt Peter Harz von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel, der der Strafvereitelung im Amt in den Verfahren gegen Richter Baeyens von der Deutschen Zentrale Behörde beschuldigt wird, ist vom Antragsteller genauestens informiert:

1. dass der deutsche Richter Baeyens von der Deutschen Zentrale Behörde, zuständig für das Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung, Rückgabeverfahren mit vorsätzlicher Verfahrensverschleppung aus politischer Motivation manipuliert
2. dass der deutsche Richter Baeyens von der Deutschen Zentrale Behörde, zuständig für das Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung, vorsätzlich seine Zuständigkeiten verletzt, indem Richter Baeyens aus politischer Motivation eigene Interpretationen vornimmt und in familiengerichtliche Verfahren interveniert, für die die Deutsche Zentrale Behörde keine Kompetenzen hat

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Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Kassel

Frankfurter Straße 7, 34117
Kassel Telefon; (0561) 912-0
Telefax: (0561) 912-2310
Konto der Gerichtskasse Kassel
Bundesbank Filiale Kassel: 520 015 17 (BLZ 520 000 00)

Postanschrift: Staatsanwaltschaft b.d.LG Postfach 10 19 80 34111 Kassel

Aktenzeichen (bitte stets angeben)
4800 Js 29121/03

Nebenstelle
2406

Datum
18.09.2003

Auf die Strafanzeige Dipl. Übersetzers XXX

gegen Staatsanwalt Harz

wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt,
Prozessbetrug, Beihilfe zur Kindesentführung und
kriminelle Vereinigung mit Richter Baeyens

wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte abgelehnt.

Gründe:

In dem Dienstaufsichtsvorgang 1 Zs 172/03 DA der General-staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat der Anzeigerstatter u.a. Strafanzeige gegen Staatsanwalt Harz wegen Strafvereitelung im Amt u.a. erstattet. Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die einen Strafftatbestand der Strafvereitelung im Amt, des Prozessbetruges, der Beihilfe zur Kindesentführung oder der kriminellen Vereinigung belegen würden, hat er nicht vorgetragen.

Ausgangspunkt der Strafanzeige gegen den Staatsanwalt Harz ist das Ermittlungsverfahren 4610 Js 42013/01. In diesem Ermittlungsverfahren hat der Anzeigeerstatter am 19.11.2001 bei der Kriminalpolizei - Polizeipräsidium Kassel - Strafanzeige gegen Herrn Baeyens erstattet. Zur Begründung hat er vorgetragen, im mahnen seines persönlichen Familienrechtsverfahrens habe Herr Baeyens seiner Meinung nach gegen die bestehenden Gesetze, indem er ihm eine Anhörung in der Bundesrepublik quai verweigert habe, verstoßen. Weitere Tatsachen, die einen - wie auch immer gearteten - strafrechtlichen Vorwurf begründen könnten, hat er nicht vorgetragen. In seiner Strafanzeige hat er zahlreiche weitere von ihm gefertigte Schreiben beigefügt, denen sich aber ebenfalls keine Tatsachen für eine Straftat entnehmen lassen.

Durch Schreiben vom 29.1.2002 hat Staatsanwalt Harz den Anzeigeerstatter aufgefordert, ihm nähere Angaben zu der Person des Beschuldigten zu machen und ihm ferner das Gericht und das Aktenzeichen des Familiengerichtsverfahrens mitzuteilen. Dieses Schreiben hat der Anzeigeerstatter durch Schreiben vom 6.2.2002 und 23.2.2002 "beantwortet", indem er globale Vorwürfe gegen Richter Baeyens erhebt, ohne jedoch dessen Namen und Anschrift zu nennen. Durch Verfügung vom 27.2.2002 wurde daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Baeyens gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Ein strafbares Verhalten kann Staatsanwalt Harz nicht vorgeworfen werden.

Zunächst ist festzustellen, dass im Handbuch der Justiz 2002 ein Richter Baeyens nicht verzeichnet ist. Dieser Umstand belegt bereits, dass die strafrechtlichen Vorwürfe des Anzeigeerstatters substanzlos sind. Es hat daher bereits aus diesem Grund keinerlei Veranlassung gegeben, in die Ermittlungen einzutreten.
Eine Verpflichtung zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens besteht nur dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, mithin ein Anfangsverdacht, vorliegen. Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn der Strafverfolgungsbehörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die einen begründeten Anhaltpunkt für eine Straftat liefern.
Nach kriminalistischer. Erfahrungen muss es - unter Umständen unter Einbeziehung entfernter Indizien - möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Erforderlich ist aber mehr als nur eine Vermutung oder eine kriminalistische Hypothese.
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall, da der Anzeigeerstatter keine Tatsachen mitteilt, die auch nur ansatzweise ein strafbares Verhalten belegen würden. So hätte es zumindest nahegelegen, das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Familienrechtsverfahrens mitzuteilen. Dies hat der Anzeigeerstatter unterlassen.
Der Einstellungsbescheid von Staatsanwalt Harz in dem Ermittlungsverfahren 4610 Js 41013/01 vom 27.2.2002 ist daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

Gegen diesen Bescheid ist binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M zulässig. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft b.d. Landgericht Kassel wird die Frist gewahrt.

Zapf
Oberstaatsanwalt

Beglaubigt

http://www.crc-watchdog.org/deutsche_justiz_verbrechen/index.html

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Gimbels Behörde:
Domino und Eliminieren von Beweismaterial

Staatsanwalt Gimbel von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. wendet die herkömlichen Methoden des Unterdrückens und Fälschens von Dokumenten im vorliegenden Verfahren an, um die Verantwortungsübernahme zu verweigern und seine Kollegen Staatsanwalt Zapf und Staatsanwalt Peter Harz von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel im Dominoprinzip zu decken.

Als Begründung weist Staatsanwalt Gimbel auf ein ganzes - von deutschen Juristen konstruiertes - Munitionsarsenal hin, um Unrechtshandeln von deutschen Juristen zu rechtfertigen und zu verteidigen. Die deutsche Rechtswissenschaft hat während der Geschichte der deutschen Justiz elaborierte Selbstverteidigungs- und Selbstschutzstrategien entwickelt. Wahre Unrechtsstaatskünstler (WUSK) der deutschen Rechtswissenschaft kennen die geheimen Tricks, wie man unadäquate soziale Wirklichkeit in der konstruierten juristischen Realität eliminiert.

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Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der Generalstaatsanwalt

Zeil 42 60313 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 1367-01
Telefax: (069) 1367-8468
Postanschrift: Staatsanwaltschaft b.d.OLG - 60256 Frankfurt

Geschäftsnummer (bitte stets angeben)
3 Zs 2462/03

Nebenstelle
2231

Datum
03. Dezember 2003

Herrn
XXX
XXX
XXX

in der Anzeigesache

gegen Staatsanwalt Peter Harz (StA Kassel)
wegen des Vorwurfs der Straftvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB)
wird die Beschwerde des Herrn Bernd Michael Uhl vom 3.10.2003 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom 18.9.2003 (Aktenzeichen: 4800 Js 29121/03)

verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO setzt die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten voraus. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt, sind solche jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorhanden.

Auf der Tatsachenebene müssen für die Annahme eines ausreichenden Anfangsverdachts konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sein ( OLG Hamburg, GA 1984, 289,290; BayObLG 1985, 71,75), wobei in dieser Frage der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BVerfG MDR 1984, 284; BGHSt 38, 214,228; BGH NJW 1970, 1543; BGH NStZ 1988, 510; BGH StV 1997, 281; OLG München NStZ 1985, 549; BayObLG NStZ-RR 2003, 343). Bloße Vermutungen reichen hierfür nicht aus (OLG Hamburg NJW 1984, 1635; BayObLG NStZ-RR 2003, 343).
Ferner ist eine rechtliche Prüfung geboten, ob der unterbreitete Sachverhalt überhaupt unter einen Straftatbestand fällt, wobei keine Verfolgungshindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. BGHZ 20, 178; BGH NStZ 1988, 510).

Im vorliegenden Fall fehlen jedoch Hinweise auf tatsächlicher Grundlage, die darauf hindeuten, dass über die allgemeine Möglichkeit der Begehung einer Straftat hinaus gerade der hier zu untersuchende Lebenssachverhalt in nachvollziehbarer Weise strafbare Handlungen enthalten könnte.

Weder die Strafanzeige noch die Beschwerdeschrift ergeben die Darstellung eines konkret individualisierbaren Geschehens, das einen auch nur möglichen Schluss auf strafbare Verhaltensweisen des beschuldigten Richters erlauben würde. Ihre Ausführungen stellen sich vielmehr als rein theoretisch und spekulativ dar.

Staatsanwalt Harz hat die Aufnahme von Ermittlungen gegen einen Richter Baeyens unter Aktenzeichen 4610 Js 42013/01 bei der Staatsanwaltschaft Kassel im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Für diesbezügliche Einzelheiten wird auf meinen Bescheid vom heutigen Tage im vorgenannten Ermittlungsverfahren (3 Zs 2463 03) Bezug genommen.

Weil der Beschuldigte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gehandelt hat, wurde durch ihn der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nicht verwirklicht.

Auch sonstige Verstöße gegen irgendwelche anderen strafrechtlichen Vorschriften fallen ihm nicht zur Last.

In dieser Sache kann der Beschwerdeführer künftig mit keinen weiteren Bescheiden durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main oder die Staatsanwaltschaft Kassel rechnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragen.

Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das Gesuch muß den Sachverhalt schildern und erkennen lassen, warum der Bescheid angefochten werden soll. Es muß gleichfalls binnen einem Monat bei Gericht vorliegen.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in 2 Stücken einzureichen sind, dürfen nicht auf andere Schreiben, Akten oder sonstige Vorgänge Bezug nehmen, sie müssen vielmehr aus sich heraus verständlich sein.

Im Auftrag
Gimbel

http://www.crc-watchdog.org/deutsche_justiz_verbrechen/index.html


AntwortZitat
Geschrieben : 31.01.2004 13:04
(@Unbekannt)

DABs beim Bverfg

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter
des Bundesverfassungsgerichts

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Bundesverfassungsgericht
- Die Direktorin -

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Herrn
XXX
XXX
XXX

Aktenzeichen Datum
3132 E - 681/03
Datum
25.08.2003

Ihre Schreiben vom 10.04., 30.06., 03.07., 13.07., 14.07.2003

Sehr geehrter Herr XXX,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Papier, auf Grund seiner hohen Arbeitsbelastung nicht alle an ihn gerichteten Eingaben selbst beantworten kann. In seinem Auftrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Soweit Sie mit Schreiben vom 10. April 2003 beanstanden, dass im Verfahren 2 BvR 1995/02 in den an Sie gerichteten Schreiben und in der Entscheidung über Ihre Verfassungsbeschwerde Ihre Anschrift mit dem Zusatz "Justizvollzugsanstalt" versehen worden ist, so wurde festgestellt, dass dies auf ein Versehen einer Mitarbeiterin des Hauses zurück zu führen ist. Es wird gebeten, diesen bedauerlichen Fehler zu entschuldigen. Ich darf Ihnen jedoch versichern, dass entgegen Ihrer Annahme der Beschluss nicht veröffentlicht worden ist und im Übrigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nur in anonymisierter Fassung, d.h. ohne Namen und Anschrift der Beschwerdeführer veröffentlicht werden.
Inzwischen ist Ihnen ja eine neue Beschlussausfertigung mit der richtigen Anschrift zugegangen. Soweit Sie sich mit Ihrer Beschwerde gegen das Schreiben vom 17.04.2003 (AR 2171/03) wenden mit der Begründung, Herr Dr. Hiegert und Frau Meister hätten fälschlicher Weise behauptet, der von Ihnen angegriffene Beschluss sei nicht beigefügt worden, so weise ich Sie daraufhin, dass Sie in Ihrer Eingabe vom 10.04.2003 Bezug genommen hatten auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen I Ws 115/03. Der von Ihnen tatsächlich beigefügte Beschluss trägt soweit lesbar jedoch ein anderes Aktenzeichen. Der betreffende Hinweis war somit zutreffend.

Was Ihr übriges Vorbringen und die darin enthaltenen Vorwürfe gegen Herrn Dr. Hiegert betrifft, so bin ich nach eingehender Überprüfung der gesamten Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Behauptungen weder nachvollziehbar noch zutreffend sind. Vielmehr wurden Sie durch Herrn Dr. Hiegert gemäß seiner Aufgabe als AR-Referent im Verfahren des Allgemeinen Registers jeweils auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerden in rechtlich und sachlich korrekter Weise hingewiesen. Ihre Unterlagen wurden stets ordnungsgemäß den zuständigen Präsidialräten und Bundesverfassungsrichtern vorgelegt. Da eine fehlerhafte Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten insoweit nicht ersichtlich ist, werden Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Dr. Hiegert zurückgewiesen.
Bezüglich Ihres Antrages auf Entlassung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts sind Sie bereits mit Schreiben vom 20.06.03 (AR 3335/03) umfassend auf Ihre mangelnde Antragsberechtigung hingewiesen worden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Barnstedt

Dienstgebäude: Schloßbezirks, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon 0721/9101-0, Telefax 0721/9101-382

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Bundesverfassungsgericht
- Der Präsident -

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Herrn
XXX
XXX
XXX

Aktenzeichen Datum
3132 E 1170/03
Datum
15.12.2003

Ihr Schreiben vom 3. September 2003

Sehr geehrter Herr XXX,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Papier, auf Grund seiner hohen Arbeitsbelastung nicht alle an ihn gerichteten Eingaben selbst beantworten kann. In seinem Auftrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit Sie sich mit Ihrer Eingabe gegen den Bescheid vom 25. August 2003 wenden, so bin ich nach eingehender Überprüfung der Angelegenheit in Bezug auf die Vorwürfe gegen Herrn Regie-rungsdirektor Dr. Hiegert zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unsachgemäße Behandlung Ih-rer Angelegenheit durch diesen insgesamt nicht ersichtlich ist.
Was Ihr Vorbringen betrifft, Frau Direktorin Dr. Barnstedt habe durch ihre Ausführungen Rechtsunsicherheit erzeugt, so ist dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr entspricht der Inhalt des Schreibens vom 25. August 2003 voll umfänglich den sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Soweit Sie die Überprüfung des Verhaltens der Mitglieder der Bundesregierung und anderer Personen sowie die Einleitung von strafrechtlichen Verfahren gegen dieselben beantragen, so weise ich Sie darauf hin, dass weder das Bundesverfassungsgericht noch seine Direktorin außerhalb eines nach den einschlägigen Bestimmungen zulässigen Verfahrens eine Möglichkeit hat, in der von Ihnen vorgetragenen Angelegenheit eine Überprüfung vorzunehmen oder sonst tätig zu werden.
Aus den oben genannten Gründen wird Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Goetze

Dienstgebäude: Schloßbezirks, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon 0721/9101-0, Telefax 0721/9101-382


AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2004 12:43