Eine Frage an die Fachkundigen:
Ich möchte gerne auf der Seite einer Institution Fotos eines größeren Events veröffentlichen. Auf den Fotos sind hauptsächlich Kinder zu sehen. Eine Einwilligung zu holen ist nicht mehr möglich.
Bei unserer Grundschule weiß ich, dass die Eltern sich jeweils mit der Veröffentlichung einverstanden erklären müssen.
Nun habe ich irgendwie im Hinterkopf, dass ab einer bestimmten Personenzahl auf dem Foto keine Einwilligungserklärung nötig ist. Stimmt das und weiß jemand, wie groß die Anzahl der Personen sein muss?
Ich fände es jammerschade, wenn diese schönen Fotos nicht der breiten Masse zugänglich sein könnten 😉 .
Gruß AJA
Dieses habe ich auf Deine Frage bei Wikipedia gefunden.
Ich hoffe, dass es Dir helfen konnte.
Grüße
Thomas
Aufnahmen von/mit Personen
"Eigene Aufnahme" von SchröderDie Veröffentlichung kann durch Persönlichkeitsrechte der Fotografierten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. (siehe Recht am eigenen Bild)
Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z.B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.
Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker) und Personen, die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, der einen anderen vor dem Ertrinken retten), dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Allerdings nur dann, meinen viele, wenn diese auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteil). Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. Das rechtsstehende Foto von Bundeskanzler Gerhard Schröder ist ein Beispiel für eine erlaubte "eigene Aufnahme" einer Person der Zeitgeschichte.
Habe ich direkt kopiert.
Danke Thomas,
das hilft zumindest ein bisschen weiter, wobei das hier
Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein
ist dann doch ein wenig schwammig. Natürlich sind die Kinder der Zweck der Aufnahme *grummel*. Die Veranstaltung war mehr oder weniger "öffentlich" und Portraitaufnahmen sind keine dabei. Namen werden selbstverständlich auch nicht genannt.
Was kann mir (bzw. dem Inhaber der HP) denn schlimmstenfalls passieren, wenn sich jemand darüber aufregt?
Gruß AJA
Der schlimmste Fall:
Übersendung einer Unterlassungsverfügung und Aufforderung die Bilder sofort zu entfernen. Allerdings musst Du dann die Anwaltskosten tragen und die können bei über 1.000,00 Euro liegen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Au weia - ach Mensch, man kanns auch übertreiben 😡 .
Dann werde ich wohl maximal die ganz unverfänglichen rein stellen, die eh ein bisschen verwackelt sind und von den schönen - mal sehen, vielleicht erreiche ich doch die ein oder anderen Eltern...
Genervte Grüße
AJA
