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Kostenausgleichungsantrag

 
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Beklagte hat die Ansprüche erfüllt, nachdem der Richter einen Beschluß (nach Aktenlage) gefällt hat, dass die Ansprüche gerechtfertigt sind, eine Anhörung fand nicht statt.

Der RA des Beklagten stellt eine Kostenrechnung für das Gericht auf:
Prozeßgebühr 10/10
Verhandlungsgebühr 10/10
Beweisgebühr 10/10
Post, Zwischensumme, MwSt, Gesamtbetrag

Der Anwalt des Klägers stellt einen Kostenausgleichungsantrag. Dem Kläger wurde PKH bewilligt.

Was bedeutet das praktisch?

LG
eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
21dbc1b8a029e54556e0e8e32d0b6d64

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2005 01:08
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO

Hat das Gericht in der Kostengrundentscheidung die Kosten nach Bruchteilen (Quoten, z.B. 30/70%) festgelegt, muss eine Verteilung der Kosten durchgeführt werden. Hierzu kann jede Partei den Ausgleich der Kosten beantragen. Häufig wird in der Praxis diejenige Partei, die von der gegnerischen Seite einen Ausgleich verlangen kann den KFA stellen. Die Geschäftsstelle wird dann den Gegner auffordern, innerhalb einer Woche seine Berechnung der Kosten ebenfalls vorzulegen. Versäumt der Gegner sie Frist, legt er keine Kostenberechnung vor, setzt der Rechtspfleger die Kosten ohne Rücksicht auf den Gegner fest. Der Gegner kann dann aber gem. § 106 Abs. 2 ZPO die Festsetzung seiner eigenen Kosten und seines Erstattungsanspruchs nachträglich verlangen.

Kostengrundentscheidung (wer hat welchen Bruchteil zu zahlen) ist dem Tenor zu entnehmen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist übrigens ein Vollstreckungstitel.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2005 15:38
 sky
(@sky)
Registriert

Ok, ich seh‘ schon, war nicht "praktisch" genug.

Beklagte Partei reicht ihre Kosten bei Gericht ein. Klagende Partei beantragt Kostenausgleich, weil ja obsiegende Partei und deshalb gibt's Geld (Kostenerstattung) vom Unterlegenen. Gericht prüft die Erstattungsfähigkeit usw. und verteilt die Kosten. Dann gibt's halt 'ne entsprechende "Rechnung" an die Parteien.

Besser? Ansonsten müsste ich mal wissen was im Tenor steht.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2005 11:26
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sky,

auf dich hatte ich gehofft 😉

Ich hab jetzt verstanden, dass die Kosten gequotet, also anteilsmäßig aufgeteilt werden. Über den Kostentenor kann ich leider nichts berichten.

In dem von mir geschilderten Fall wurde dem Beklagten von seinem RA geraten, dass er das "Streitobjekt" an den Kläger übergeben soll, dann würden für ihn keine Kosten entstehen, obwohl PKH abgelehnt wurde.

Das kann ich mir so gar nicht vorstellen, immerhin haben Richter und Anwälte gearbeitet. Aber vielleicht verstehe ich einfach zu wenig davon?

Danke dir und liebe Grüße

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2005 11:41
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Du :),

da liegt der RA des Beklagten auch gar nicht so verkehrt.

Von dem Grundsatz "Wer verliert, trägt die Kosten" gibt es einige Ausnahmen. Z.B. wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat, die klagende Partei sofort und ohne vorherige Aufforderung die Sache herauszugeben, Klage einreicht.

Ohne zu wissen, was im Tenor steht, ist das schwer zu beurteilen. Gibt auch noch weitere Möglichkeiten:

"Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" d.h.: jeder trägt seine RA-Kosten, die Gerichtskosten werden halbiert.

"Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte“ d.h.: alle RA-Kosten und die Gerichtskosten kommen "in einen Topf“ und werden halbiert.

LG
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2005 11:58
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Von dem Grundsatz "Wer verliert, trägt die Kosten" gibt es einige Ausnahmen. Z.B. wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat, die klagende Partei sofort und ohne vorherige Aufforderung die Sache herauszugeben, Klage einreicht.

Das war nicht der Fall.

"Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" d.h.: jeder trägt seine RA-Kosten, die Gerichtskosten werden halbiert.

Dann wären doch aber Kosten für den Beklagten entstanden, oder?

"Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte“ d.h.: alle RA-Kosten und die Gerichtskosten kommen "in einen Topf“ und werden halbiert.

Auch hier sind Kosten für den Beklagten entstanden.

LG

eskima
*immer noch nicht schlauer*


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2005 12:53
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Dann wären doch aber Kosten für den Beklagten entstanden, oder?

Ja.

Auch hier sind Kosten für den Beklagten entstanden.

Ja.

Die Kosten werden doch nicht weniger. Die Frage ist nur, wer hat die (voll, halb, anteilig) zu zahlen.

Schlauer werden wir nur mit der Tenorierung.

LG
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2005 13:01