http://www.stieffamilien.de/files/BAG%20Selbsthilfegruppen%20Stieffamilien%20-%20Rechtsratgeber%20Stand%2006-2008.pdf ]Kennt ihr den schon?
Interessant der Verweis auf diesen §:
§ 1682 BGB lautet:
„Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten
gelebt und will der andere Elternteil ... das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das
Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei
dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet
würde.“
Danach noch der nette Absatz, das bei einem verstorbene ASR das SR zwar auch den bis dahin nicht Sorgeberechtigten Elernteil übertragen werden kann, aber trotzdem entschieden werden kann ,das Kind beim Stiefelternteil zu belassen
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
kannte ich noch nicht und bedanke mich hiermit.
Da ich selbst bald eine Stieffamilie gründe, kann ich auf der Suche nach Infos bestimmt auch dort so einiges finden.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
