Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2020

Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2020

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufe in Jahren Prozent-satz Bedarfs-kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.900 369 424 497 530 100 960 / 1.160
2. 1.901 – 2.300 388 446 522 557 105 1.400
3. 2.301 – 2.700 406 467 547 583 110 1.500
4. 2.701 – 3.100 425 488 572 610 115 1.600
5. 3.101 – 3.500 443 509 597 636 120 1.700
6. 3.501 – 3.900 473 543 637 679 128 1.800
7. 3.901 – 4.300 502 577 676 721 136 1.900
8. 4.301 – 4.700 532 611 716 764 144 2.000
9. 4.701 – 5.100 561 645 756 806 152 2.100
10. 5.101 – 5.500 591 679 796 848 160 2.200
ab 5.501 nach den Umständen des Falles

Alle Angabe in EURO.

  1. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 (BGBl 2019 I 1393). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der  Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,  beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I.  Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

  1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
    a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
    3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
    b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
    3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
    c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
    gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
  2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
    wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
    a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
    b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
    c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
  2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten mindestens:

  1. falls erwerbstätig 1.280  EUR,
  2. falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR.

Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

  1. falls erwerbstätig: 1.160 EUR
  2. falls nicht erwerbstätig: 960 EUR

VI.

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig, 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig, 1.180 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, 1.400 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen, 2.000 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig, 1.024 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig, 944 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, 1.120 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen, 1.600 EUR

Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.160 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR – 1.160 EUR = 190 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: 326 EUR (530 – 204) (K 1)  + 322 EUR (424 – 102) (K 2)  + 264 EUR (369 – 105) (K 3)   =  912 EUR
Unterhalt:
K 1 :                                                                                                   326 x 190 : 912 =   67,92 EUR
K 2:                                                                                                    322 x 190 : 912 =   67,08 EUR
K 3:                                                                                                    264 x 190 : 912 =    55,00 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt  gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.000 EUR (einschließlich 700 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600 EUR (einschließlich 600 EUR Warmmiete). Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern berücksichtigt die sich aus dem Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (AngehörigenEntlastungsgesetz) möglicherweise ergebenden Änderungen nicht.

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 EUR.  Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:
a) falls erwerbstätig, .280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig, .180 EUR
Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung  (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.  Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.

Anhang:

Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 267 322 395 326 100
2. 1.901 – 2.300 286 344 420 353 105
3. 2.301 – 2.700 304 365 445 379 110
4. 2.701 – 3.100 323 386 470 406 115
5. 3.101 – 3.500 341 407 495 432 120
6. 3.501 – 3.900 371 441 535 475 128
7. 3.901 – 4.300 400 475 574 517 136
8. 4.301 – 4.700 430 509 614 560 144
9. 4.701 – 5.100 459 543 654 602 152
10. 5.101 – 5.500 489 577 694 644 160

 

3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 264 319 392 320 100
2. 1.901 – 2.300 283 341 417 347 105
3. 2.301 – 2.700 301 362 442 373 110
4. 2.701 – 3.100 320 383 467 400 115
5. 3.101 – 3.500 338 404 492 426 120
6. 3.501 – 3.900 368 438 532 469 128
7. 3.901 – 4.300 397 472 571 511 136
8. 4.301 – 4.700 427 506 611 554 144
9. 4.701 – 5.100 456 540 651 596 152
10. 5.101 – 5.500 486 574 691 638 160

 

4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 251,50 306,50 379,50 295 100
2. 1.901 – 2.300 270,50 328,50 404,50 322 105
3. 2.301 – 2.700 288,50 349,50 429,50 348 110
4. 2.701 – 3.100 307,50 370,50 454,50 375 115
5. 3.101 – 3.500 325,50 391,50 479,50 401 120
6. 3.501 – 3.900 355,50 425,50 519,50 444 128
7 3.901 – 4.300 384,50 459,50 558,50 486 136
8. 4.301 – 4.700 414,50 493,50 598,50 529 144
9. 4.701 – 5.100 443,50 527,50 638,50 571 152
10. 5.101 – 5.500 473,50 561,50 678,50 613 160

 

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