BGH: Verzinsung bei externer Teilung

BGH: Verzinsung bei externer Teilung

  1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
  2. Beschwerdewert: 1.200 €.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft. 1 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 3 Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 – XII ZR 70/09FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 – XII ZR 159/98 – NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.

Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt, weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung, die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.

Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, 9 § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.

Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.

b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich 12 eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).

bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 – 13 UF 167/08 – veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 15 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).

c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.

bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).

Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.

cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.

Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.

dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.

Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung – wie hier – ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann – wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen – nur ein Anrecht für den Berechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.

Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht, zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen anwendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).

Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.

ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).

ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.

BGH, Beschluss vom 07.09.2011
XII ZB 546/10

OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010
17 UF 40/08

AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008
30 F 90/04

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