a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist.
Der 1962 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien unter Hinzuziehung eines für die türkische Sprache allgemein vereidigten Dolmetschers einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinbarungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor:
“Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente.
Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit bezieht.
Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutschland, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, gegenüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so erhöht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehnten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter gehende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Änderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Ehescheidung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen.”
Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden sollte, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger – abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres 2000 – durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der notariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, sondern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat außerdem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben und höchst hilfsweise Abänderung der Leibrentenverpflichtung dahin beantragt, dass diese entfällt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente aus Ziff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern berücksichtigt – als sog. unechtes Versäumnisurteil – den gesamten Sach- und Streitstand.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 477 ff. veröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und – in Anwendung deutschen Rechts – angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des Ehevertrages sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der trotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte auch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend führe bereits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung, da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sei das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rücksichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers tretende Leibrente sei nach der Vereinbarung unabhängig von einer bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des eindeutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses “weitergehender Anpassung” und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die Unabhängigkeit der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch deshalb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen Kindern in der Türkei vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte vorgetragen habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kinder des Klägers beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber solle die Leibrente unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen können, dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korrigierbar.
Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien habe schon bei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 1999 habe das Jahresbruttoeinkommen des Klägers 33.600 DM betragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. Von diesem Betrag wären dem Kläger nach Abzug der vereinbarten Leibrente von 1.300 DM nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die Beklagte habe demgegenüber über 1.300 DM zuzüglich etwaiger Einkünfte aus Teilzeiterwerbstätigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes verfügen können. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien auch realisiert. Während der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.600 € verfüge, verblieben ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und der Leibrente von etwa 650 € nur 870 € und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern noch nicht berücksichtigt. Die Beklagte verfüge jedenfalls über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von ca. 880 €. Zuzüglich der Leibrente würde ihr ein Betrag von etwa 1.530 € monatlich zur Verfügung stehen.
Die für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Voraussetzungen seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umstände, die auf eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststellbar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine damals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität dergestalt, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten – streitigen – ehelichen Probleme, die den Hintergrund der ehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers gehabt habe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages – einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche – nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte Leibrente, möglicherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertrages habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Leibrente geltend macht. Mit der – hilfsweise erhobenen – Vollstreckungsabwehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zurückbleibende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 – NJW 1997, 2320, 2321; Senatsurteil vom 20. September 1995 – XII ZR 220/94 – NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch erschöpft das Rechtsschutzziel des Klägers nicht. Der Streit über die Wirksamkeit der eingegangenen Leibrentenverpflichtung ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen.
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach deutschem Recht beurteilt. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 – XII ZR 266/91 – FamRZ 1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. 1987 II 225). Es geht demgemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 – XII ZR 113/90 – FamRZ 1991, 925, 926). Das UÜbk. 73, das von der Türkei ratifiziert wurde, würde allerdings auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5).
Nach Art. 8 UÜbk. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen worden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei deutsches Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Recht, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und im Übrigen noch haben.
Zwar ist das Scheidungsstatut grundsätzlich nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinbarungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch dadurch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 1990 – XII ZB 143/89 – FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 – XII ZB 35/87 – FamRZ 1987, 1021).
Von einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist hier auszugehen, da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrags ausdrücklich durch die Leibrente geregelt haben. Deshalb gilt für die getroffene Regelung das Scheidungsstatut (vgl. auch MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Anh. I Rdn. 55), so dass deutsches Recht anzuwenden ist.
4. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601 ff.), gelten, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nur für den unterhaltbegehrenden Ehegatten, sondern im Grundsatz auch für den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteiligten Partei zu gewähren (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 1969 mit zustimmender Anm. Bergschneider).
5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit führende evident einseitige Belastung des Klägers darin gesehen, dass durch die Leibrentenverpflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leitbild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erhebliche Abweichung begründet worden sei. Dem hält die Revision entgegen, ein solches Leitbild als unverzichtbarer Kern ehebedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich mangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern könne es dem Unterhaltspflichtigen aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere Mittel zur Verfügung zu stellen, als er für sich selbst in Anspruch nehme. Auch seine Leistungsfähigkeit könne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich einschätzen.
Diese Rügen sind teilweise gerechtfertigt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen u.a. die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit stellt sich dabei als notwendige Ergänzung des aus den §§ 1353, 1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen.
So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht – etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (so auch Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 138 Rdn. 36; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579; OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit Rücksicht darauf ist der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet jedenfalls kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der – bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist.
b)
aa) Anders verhält es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.).
bb) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, um zu verhindern, dass sich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Privatautonomie in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 103, 89 ff. = FamRZ 2001, 343, 345).
cc) Da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdrücklich durch die Leibrente geregelt haben, kommt es für die Frage, ob durch die Leibrentenverpflichtung für den Kläger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen berücksichtigende Lastenverteilung begründet worden ist, ebenso wie bei einer unmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger seien nach den für die Wirksamkeitskontrolle maßgeblichen Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Berücksichtigung der Leibrente monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Nettoeinkommen für den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in der Türkei lebenden Kindern des Klägers noch nicht einmal berücksichtigt.
dd) Die Revision rügt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers Vortrag der Beklagten übergangen. Diese habe behauptet, das Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei weitaus höher gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es werde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für das Jahr 1999 ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkommen des Klägers entsprochen habe, da dort lediglich sozialversicherungspflichtige Entgelte aufgeführt würden, der Kläger aber zeitweise einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei.
Der Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkommen des Klägers für das Jahr 1999 dem gegenüber beiden Parteien ergangenen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht sämtliche Einkünfte des Klägers aufgeführt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Einkünfte aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet.
ee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monatlich wäre der Kläger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Existenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden Sätze in der Regel geringfügig über dem nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum liegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kläger verbleibende Teil seines Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist von einem nicht mehr gewährleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird durch den doppelten Eckregelsatz der Sozialhilfe (vgl. zu diesem früheren Maßstab Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 – IVb ZR 15/88 – FamRZ 1989, 272, 273; BVerfGE FamRZ 2001, 1685 f.) bestätigt, der zum 1. Juli 1999 für Alleinstehende in Baden-Württemberg monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) betrug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen Einkommensverbesserung auf Seiten des Klägers auch nicht zu rechnen, erst recht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich als Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt hätten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 120, 272, 275 f.). Mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung des Existenzminimums des Klägers begründet die vereinbarte Leibrente für diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung.
6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenverteilung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert indes zusätzlich eine Gesamtwürdigung, die neben den objektiv vorliegenden individuellen Verhältnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen hat, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100). In diese Würdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt (BVerfG FamRZ 2001, 243, 247; Senatsurteil BGHZ 170, 77, 83). In solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit zu versagen.
a) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages beabsichtigten Zwecken und den sonstigen Beweggründen für die Regelung keine Feststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umstände, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen können. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings für entbehrlich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die Parteien ohne nachvollziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen hätten, eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der subjektiven Verhandlungsparität spreche. Dabei sei für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen angemessen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Der Kläger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der Leibrentenverpflichtung beruft, muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann entsprechender Vortrag nicht deshalb für verzichtbar gehalten werden, weil die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluss auf die subjektive Einstellung zuließen. Das kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen werden (Senatsurteile vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 789 und vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 – FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
aa) Richtig ist zwar, dass es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe legt, dass der dadurch begünstigte Vertragspartner eine überlegene Verhandlungsposition bewusst oder grob fahrlässig zum Nachteil des anderen ausgenutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtete Verträge betreffen, lassen sich auf familienrechtliche Verträge indessen nicht übertragen (a.A. für Fälle einer krassen objektiven Benachteiligung: Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde etwa für die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegliche Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des Leasinggebers hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen vollkaufmännischen oder minderkaufmännischen Leasingnehmer oder Freiberufler handelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufmännischen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erfüllt waren. Bei Geschäften mit minderkaufmännischen Leasingnehmern oder Freiberuflern blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 128, 255, 267 f.). Vergleichbares gilt z.B. auch für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107).
bb) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit nur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der Vertragspartner aufgrund außerhalb des konkreten Vertragsinhalts vorliegender Umstände eine überlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im Verhältnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, das Anlass gibt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 – XII ZR 25/04 – FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls für solche Fälle nicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
Die Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten würde.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließenden dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht gegenstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 144/04 – FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleichwohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt.
b) Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten – wie vorliegend – einen über das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestaltung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82, 90).
c) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen eines nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Die Erfüllung der vereinbarten Leibrentenverpflichtung hätte – wie unter 5. ausgeführt – zur Folge, dass das Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Dem kann – entgegen der Auffassung der Revision – nicht entgegengehalten werden, einer Existenzgefährdung des Klägers könne bereits durch den Schutz der Pfändungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kläger braucht sich jedenfalls der Beklagten gegenüber nicht auf eine Beitreibung der Leibrente im Wege der Zwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Standpunkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erfüllen zu müssen. Andernfalls müsste der Kläger auch damit rechnen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Außerdem würden Rückstände zuzüglich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Kläger nicht zugemutet werden.
Umstände, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung führen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer sogenannten “ritterlichen Scheidung”, der nach früherem Recht bei einer Scheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand haben könnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgeführten Vereinbarungen, die maßgeblich das eheliche Zusammenleben im persönlichen Bereich betreffen, kommt keinerlei vermögensrechtliche Relevanz zu, so dass die unterschiedlichen Regelungskomplexe isoliert zu betrachten sind.
d) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers und der Höhe der vereinbarten Leibrente lag es auf der Hand, dass er mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Lebensunterhalt bestreiten konnte, zumal er – wenn auch nur in geringem Umfang – regelmäßige Unterhaltsleistungen für seine in der Türkei lebenden Kinder erbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung müssen den Parteien bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. BGHZ 86, 82, 89).
8. Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 – V ZR 238/92 – NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 – IX ZR 165/93 – NJW 1994, 3225).
BGH, Urteil vom 05.11.2008
XII ZR 157/06
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2006
20 UF 164/05
AG Bruchsal, Entscheidung vom 14.10.2005
3 F 188/05