BGH: Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen bei Verbraucherinsolvenz

BGH: Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen bei Verbraucherinsolvenz

a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.

b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen.

c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Titel zum Kindesunterhalt.

Der Beklagte ist am 4. Juni 1985 als Sohn des Klägers und dessen erster Ehefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und besucht noch das Gymnasium.

Mit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Stolberg vom 19. Juli 2002 und weiterem Urteil dieses Gerichts vom 26. September 2002 wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 431 EUR abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie in Höhe weiterer 81 EUR zu zahlen. Dem Urteil lag ein Einkommen des Klägers von mehr als 4.800 EUR zugrunde.

Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der insgesamt fünf Kinder hervorgegangen sind. Inzwischen lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt; die Ehescheidung wurde beantragt. Sein in dieser Ehe am 17. Januar 1989 geborener Sohn lebt seit der Trennung bei ihm. Die weiteren am 30. Mai 1991, 30. März 1993, 6. Juni 1998 und 14. April 2000 geborenen Kinder leben bei ihrer Mutter.

Der Kläger ist als niedergelassener Arzt tätig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle Saalkreis vom 30. Mai 2003 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und die Gläubigerversammlung bewilligten dem Kläger als “Unterhalt in Höhe des jeweils pfändungsfreien Arbeitseinkommens im Sinne von § 850 c ZPO” monatlich 2.069,99 EUR.

Mit Teilurteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 30. Juli 2004 wurde der Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an seine getrennt lebende zweite Ehefrau und die bei ihr wohnenden vier minderjährigen Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 790,05 EUR zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem verfügbaren Einkommen in Höhe von 2.069,99 EUR aus.

Die Mutter des Beklagten ist ebenfalls als niedergelassene Ärztin tätig und hat in den vergangenen Jahren stetig steigende Gewinne erzielt, die sich auf 21.215,21 EUR im Jahre 2000, 33.641,56 EUR im Jahre 2001 und 46.362,24 EUR im Jahre 2002 beliefen. Die Rohbilanz weist für das Jahr 2003 einen vorläufigen Gewinn von 54.510,87 EUR aus. Wegen erheblicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat sie im Jahr 2002 und in den Vorjahren keine Steuern zahlen müssen. Für die zu den steuerlichen Verlusten führenden Wohngebäude erbringt sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 900 EUR. Ihre Vorsorgeaufwendungen belaufen sich auf monatlich 1.367,76 EUR.

Das Amtsgericht hat die Unterhaltspflicht des Klägers dahin abgeändert, dass er dem Beklagten ab dem 18. September 2003 monatlich nur noch 113,74 EUR Unterhalt schuldet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten – für die Zeit ab dem 18. September 2003 vollständig entfallen lassen. Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht wegen der Auswirkungen der Insolvenz des Unterhaltsschuldners zugelassene – Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem Beklagten seit Zustellung der Abänderungsklage am 18. September 2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Dabei sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und damit auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.069,99 EUR als Unterhalt belassen werde. Die aus der ärztlichen Tätigkeit des Klägers folgenden Honoraransprüche seien “nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste” im Sinne des § 850 i ZPO, die ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kläger treffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkommen ein höherer pfandfreier Anteil belassen werde. Weil der “notwendige Unterhalt” im Sinne des § 850 i ZPO nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und nicht nach den Sätzen des § 850 d ZPO i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII zu bestimmen sei, müsse der Kläger sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er ein (fiktives) Einkommen in Höhe von 2.772 EUR erziele. Denn die Tabelle zu § 850 c ZPO sehe bei einer Unterhaltspflicht für fünf oder mehr Personen von einem Einkommen bis zu 2.851 EUR lediglich eine Pfändung von 79 EUR vor. Der verbleibende Betrag sei um Vorsorgeaufwendungen in unstreitiger Höhe von 529,83 EUR zu mindern. Zusätzlich seien lediglich Pkw-Kosten anlässlich des Bereitschaftsdienstes des Klägers in Höhe von monatlich 30 EUR abzusetzen, weil es dem Kläger zumutbar sei, eine angemessene Wohnung am Ort seiner Arztpraxis anzumieten.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Beklagten seien nicht aufgrund eines Drei-Jahres-Durchschnitts sondern wegen des stetig steigenden Einkommens auf der Grundlage der Gewinne im Jahre 2002 zu ermitteln. Der Unterhaltsberechnung sei deswegen ein monatliches Einkommen von (46.362,24 EUR : 12 =) 3.863,52 EUR zugrunde zu legen. Steuern seien davon nicht abzusetzen, weil die Mutter des Beklagten wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich keine Steuern zahle. Dann seien allerdings die für die Wohngebäude gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 900 EUR zu berücksichtigen. Abzusetzen seien auch ihre Vorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 1.367,76 EUR.

Somit sei von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von (2.772 EUR – 529,83 EUR – 30 EUR =) 2.212,17 EUR und der Mutter des Beklagten in Höhe (3.863,52 EUR – 900 EUR – 1.367,76 EUR =) 1.595,76 EUR auszugehen. Der Unterhaltsbedarf des Beklagten ergebe sich auf der Grundlage der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern somit aus der 11. Einkommensgruppe (589 EUR). Diesen Unterhalt könne die Mutter unter Wahrung ihres “angemessenen” Selbstbehalts allein leisten. Weil der angemessene Selbstbehalt des Klägers unter Berücksichtigung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau und seiner weiteren fünf minderjährigen Kinder gefährdet sei, entfalle der Unterhaltsanspruch des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, ohne dass es auf ein erhebliches Einkommensgefälle beider Eltern ankomme. Dabei sei für die zweite Ehefrau und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder nicht lediglich auf den titulierten Unterhalt von insgesamt 790,05 EUR, sondern auf den materiellen Unterhaltsanspruch abzustellen, zumal der geschuldete Unterhalt im Wege einer Abänderungsklage erhöht werden könne.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es den Gleichrang der Unterhaltsansprüche des Beklagten mit denen der zweiten Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder nicht hinreichend berücksichtigt und ist deswegen zu Unrecht zu einem vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB gelangt.

1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach Ausbildungsunterhalt schuldet, weil dieser noch die allgemeine Schulausbildung absolviert (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2006 ­ XII ZR 54/04 ­ FamRZ 2006, 1100, 1101).

a) Weil der volljährige Beklagte noch im Haushalt seiner Mutter wohnt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass er noch keine eigene Lebensstellung i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB erworben hat und sich sein Unterhaltsbedarf deswegen auf der Grundlage der Lebensverhältnisse seiner Eltern nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet. Die so zu bemessende Lebensstellung eines volljährigen Kindes und somit sein angemessener Unterhaltsbedarf leitet sich aber nicht mehr allein von dem Einkommen des früher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern von den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern ab (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100 und vom 17. Januar 2007 ­ XII ZR 166/04 ­ FamRZ 2007, 542, 543).

Zur Aufteilung der verfügbaren Einkünfte des Klägers auf den Unterhaltsanspruch des Beklagten und die Ansprüche aller anderen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind in die hier gebotene Mangelfallberechnung allerdings lediglich die Einsatzbeträge einzustellen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für minderjährige und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung und für Ehegatten mit dem notwendigen Eigenbedarf bemisst (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 ­ XII ZR 2/00 ­ FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Auf den sich daraus ergebenden Unterhaltsbedarf ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, das für ein volljähriges Kind gezahlte staatliche Kindergeld in voller Höhe als dessen eigenes Einkommen anzurechnen (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1291 f.). Das Kindergeld mindert damit den Bedarf des volljährigen Kindes.

c) Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten haften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge. Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100).

2. Im Rahmen der anteiligen Haftung des Klägers und seiner ersten Ehefrau für den Unterhaltsbedarf des Beklagten hat das Berufungsgericht allerdings die Leistungsfähigkeit des Klägers unzutreffend beurteilt. Das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Klägers ist nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden muss.

Die erheblichen Verbindlichkeiten des Klägers hatten zu seiner Zahlungsunfähigkeit und somit zu einer gravierenden Beeinträchtigung seiner eigenen Lebensstellung geführt. Sie wären deswegen – auch ohne Insolvenzverfahren – bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines volljährigen Sohnes zu berücksichtigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es dem Unterhaltsschuldner schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Der Senat hatte es deswegen stets abgelehnt, den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 ­ XII ZR 247/94 ­ FamRZ 1996, 160, 161 f.).

Nachdem der Gesetzgeber mit den §§ 286 ff., 304 ff. InsO die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung geschaffen hat, ist dieser Rechtsprechung, soweit eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, der Boden entzogen. Weil die sonstigen Verbindlichkeiten – einschließlich des rückständigen Unterhalts – als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung unterliegen, sind sie im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts, der nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. den §§ 850 c, 850 i ZPO sichergestellt ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Um dem Unterhaltsberechtigten trotz einer erheblichen Verschuldung des Unterhaltspflichtigen überhaupt einen Unterhaltsanspruch zu erhalten, kann den nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen sogar eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen (Senatsurteil BGHZ 162, 234, 242 ff. = FamRZ 2005, 608, 610 f.). Nach der zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist der Kläger erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder leistungsfähig geworden, sodass dessen Folgen zwangsläufig bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden müssen.

b) Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrechtlich nicht mehr die – mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten – vollen Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 167 zu § 114) gewährten Beträge (§ 100 InsO).

Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO. Werden Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist zudem die Einschränkung in § 850 d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter belässt. Aus der zu § 850 c ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) ergibt sich gegenwärtig bei einer Unterhaltspflicht für – wie hier – fünf oder mehr Unterhaltsberechtigte und einem Einkommen von bis zu 3.020,06 EUR ein pfändbarer Betrag in Höhe von 83,79 EUR. Unpfändbar und somit außerhalb der Insolvenzmasse wären derzeit jedenfalls (3.020,06 EUR – 83,79 EUR =) 2.936,27 EUR.

Für die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Klägers gilt dies hingegen nicht, weil er selbständig tätig ist, seine Honoraransprüche als Arzt in vollem Umfang und ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fallen und sie ihm deswegen als verfügbares Einkommen entzogen sind (vgl. BGHZ 141, 173, 175 ff. = NJW 1999, 1544 und BGH Beschluss vom 20. März 2003 ­ IX ZB 388/02 ­ NJW 2003, 2167). Weil die Honoraransprüche somit “nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste” im Sinne des § 850 i ZPO sind, kann der Kläger als Gemeinschuldner allenfalls beantragen, ihm von den pfändbaren Honoraransprüchen so viel als Einkommen zu belassen, wie er für den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, höchstens aber so viel, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850 i Abs. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag gestellt, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils darzulegen. Kommt er seiner Darlegungslast nicht nach, hat dies zur Folge, dass eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850 i ZPO unterbleibt (BGH Beschluss vom 20. März 2003 ­ IX ZB 388/02 ­ NJW 2003, 2167) und ihm deswegen weniger für den eigenen Unterhalt und die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zur Verfügung steht.

c) Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger deswegen nur noch Zugriff auf den ihm nach § 850 i Abs. 1 ZPO belassenen Anteil seiner Honoraransprüche.

Allerdings kann der Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht beantragen, ihm von dem nach § 850 i ZPO pfändbaren Teil seiner Honoraransprüche einen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt neben den geschuldeten Unterhaltsleistungen und für besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen erforderlich ist (§ 850 f Abs. 1 lit. a und b ZPO). Das Berufungsgericht hat den Kläger deswegen zu Recht für verpflichtet gehalten, eine Erhöhung der ihm zu belassenden Honoraransprüche nach §§ 850 f Abs. 1, 850 i Abs. 1 ZPO zu beantragen.

Der dem Kläger für den Unterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der bei ihr lebenden Kinder zu belassende Unterhalt ist aber auch aus einem anderen Grunde begrenzt. Wegen der hohen Zahl der Unterhaltsberechtigten wäre ein Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit – wie ausgeführt – nach § 850 c ZPO bis zur Höhe von derzeit 2.936,27 EUR monatlich unpfändbar und damit der Insolvenzmasse entzogen. Wegen der Pauschalierung in § 850 c ZPO kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Kläger seiner getrennt lebenden Ehefrau und den bei ihr lebenden vier Kindern nach dem Inhalt des Teilurteils vom 30. Juni 2004 lediglich Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 790,05 EUR schuldet (BGH Beschluss vom 28. März 2007 ­ VII ZB 94/06 ­ FamRZ 2007, 1008 f.).

Zwar kann dieser pauschalierende Gesichtspunkt auf den Pfändungsschutz nach § 850 i Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner lediglich solche Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit belässt, die er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, nicht übertragen werden. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung von unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen scheint es aber geboten, auch insoweit die vollständige materielle Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Allerdings bemisst sich der dem Schuldner nach § 850 f ZPO vom Vollstreckungsgericht für Unterhaltszwecke zu belassende Betrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2003 ­ IXa ZB 225/03 ­ FamRZ 2004, 620, 621 m.w.N.). Nur die sich daraus ergebenden Sätze, höchstens aber die nach § 850 c ZPO, sind dem Kläger somit zu belassen.

d) Von diesen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften des Klägers sind – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – allerdings keine weiteren Vorsorgeaufwendungen und auch keine Fahrtkosten abzusetzen.

Zwar erstreckt sich der einem Selbständigen nach § 850 i Abs. 1 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt grundsätzlich auch auf dessen Vorsorgeaufwendungen. Denn diese werden im Insolvenzverfahren eines Selbständigen nicht vorab durch den Insolvenzverwalter beglichen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Einkünften aus einer abhängigen Beschäftigung, die – nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen – als Nettobetrag ausgezahlt werden. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind deswegen nach § 850 e ZPO auch nur auf der Grundlage dieser Nettobeträge bemessen. Für Selbständige sieht § 850 i ZPO demgegenüber eine individuellere Regelung vor, wie sich auch aus § 850 f Abs. 1 lit. a und b ergibt. Insoweit obliegt es dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer pfändungsfreier Anteile seiner Honoraransprüche darzulegen.

Hier hat der Insolvenzverwalter dem Kläger aber lediglich ein pfändungsfreies Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 c ZPO belassen, was dafür spricht, dass die monatlich verfügbaren Einkünfte lediglich dem unmittelbaren Lebensbedarf des Klägers und seiner Unterhaltsberechtigten dienen sollen. Dass dieser Betrag auch Vorsorgeaufwendungen des Klägers umfassen soll, ist durch nichts belegt. Dann können solche Aufwendungen von dem für reine Unterhaltszwecke belassenen Betrag auch nicht zusätzlich abgesetzt werden. Deswegen ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass dem Kläger das zu berücksichtigende Einkommen in voller Höhe verbleibt, von dem er neben dem eigenen notwendigen Unterhalt auch den Unterhalt seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau und der bei ihr wohnenden Kindern sowie die Unterhaltsansprüche des bei ihm wohnenden Sohnes und des Beklagten sicherstellen muss. Das insgesamt verfügbare Einkommen liegt somit deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt, weswegen der Unterhaltsanspruch des Beklagten jedenfalls nicht vollständig entfallen kann.

3. Mit dem Berufungsgericht ist von einem Gleichrang des Unterhaltsanspruchs des Beklagten mit den Unterhaltsansprüchen der anderen Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Kläger hat nach § 1609 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Beklagten, der weiteren minderjährigen Kinder und seiner zweiten Ehefrau zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2005 ­ XII ZR 273/02 ­ FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er ist auch gegenüber dem volljährigen Beklagten gesteigert unterhaltspflichtig, weil dieser noch im Haushalt seiner Mutter lebt und mit dem Besuch des Gymnasiums die allgemeine Schuldausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderes gilt erst für die Zeit ab Juli 2006, weil der Beklagte im Juni 2006 21 Jahre alt geworden und damit die gesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Unterhaltsansprüche des Beklagten nach § 1609 Abs. 1 BGB den Ansprüchen der minderjährigen und sonst privilegierten Kinder sowie dem Anspruch der zweiten Ehefrau im Rang nach.

4. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen.

a) Gegenüber den minderjährigen Kindern aus zweiter Ehe kann der Kläger sich wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Das gilt auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch des zunächst noch nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten Beklagten (so auch Ziff. 21.2 der Leitlinien des Berufungsgerichts FamRZ 2003, 1357, 1359; 2005, 1321, 1323 und 2007, 1384, 1387) und für den im Januar 2007 volljährig gewordenen und im Haushalt des Klägers wohnenden Sohn aus zweiter Ehe, falls dieser sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden sollte. Erst für die Zeit ab Juli 2006 ist die gesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten mit Erreichen des 21. Lebensjahres entfallen, so dass seitdem diesem gegenüber der angemessene Selbstbehalt des Klägers gewahrt bleiben muss (§ 1603 Abs. 1 BGB). Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner zweiten Ehefrau kann sich der Kläger nach neuerer Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, lediglich auf den Ehegattenselbstbehalt berufen (Senatsurteil vom 15. März 2006 ­ XII ZR 30/04 ­ FamRZ 2006, 683, 684 f.).

Die dem Kläger im Insolvenzverfahren nach §§ 850 i, 850 f ZPO zu belassenden Beträge übersteigen selbst den eheangemessenen Unterhalt des Klägers, der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (FamRZ 2003, 1357, 1359 für die Zeit ab Juli 2003; FamRZ 2005, 1321, 1324 für die Zeit ab Juli 2005 und FamRZ 2007, 1384, 1387 für die Zeit ab Juli 2007) ursprünglich 825 EUR betrug und seit Juli 2005 915 EUR beträgt, bei weitem. Von der Differenz als verteilungsfähigem Einkommen haftete der Kläger deswegen allen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten anteilig.

b) Weiteren Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts schuldet der Kläger den minderjährigen Kindern, bis Juni 2006 aber auch dem Beklagten, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn insoweit haftet er allen Kindern gleichermaßen auf Unterhalt, unabhängig davon, ob diese aus einer ersten oder einer späteren Ehe hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 ­ XII ZR 197/02 ­ FamRZ 2006, 1827 f. zur Hausmann-Rechtsprechung).

Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zwar dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erfasst dies aber nicht die gesamte Unterhaltspflicht, sondern lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Ist also ein anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden, entfällt die Unterhaltspflicht nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Haftung mit Einkünften, die den eigenen angemessenen Unterhalt übersteigen, bleibt davon unberührt.

c) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht auch die Tragweite des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verkannt.

aa) Zwar kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser Vorschrift auch der andere Elternteil des Kindes sein. Dem steht die Vorschrift des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, weil er wesentlich geringere Einkünfte hat als der betreuende Elternteil, der in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf also nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (st.Rspr. vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 ­ XII ZR 1/96 ­ FamRZ 1998, 286, 287 f.; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 2 Rdn. 274).

Ob das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Einkommen der Mutter des Beklagten – nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts – auf lediglich 1.595,76 EUR monatlich beläuft. Allein diese Differenz des verfügbaren Einkommens kann es – auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem bei ihm wohnenden Sohn aus zweiter Ehe – kaum rechtfertigen, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten vollständig entfallen zu lassen.

bb) Hinzu kommt, dass sich diese – auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder abzielende – Rechtsprechung nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder übertragen lässt. Für volljährige Kinder haften die Eltern nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für Pflege- und Erziehung einerseits bzw. den Barunterhalt andererseits, sondern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Umfang der anteiligen Unterhaltspflicht beider Eltern ist deswegen schon von Gesetzes wegen nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu bemessen. Übersteigt das unterhaltsrelevante Einkommen eines Elternteils dasjenige des anderen erheblich, wirkt sich das zwangsläufig auf die Quote des geschuldeten Unterhalts aus. Einer weiteren Einschränkung – wie sie bei minderjährigen Kindern wegen der Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) notwendig sein kann – bedarf es hier also nicht. Dem privilegiert volljährigen Kind schuldet der Kläger deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regelmäßig jedenfalls Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts.

5. Weil der Kläger deswegen auch für die Zeit nach Eröffnung seines Insolvenzverfahrens jedenfalls in gewissem Umfang leistungsfähig ist, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht u.a. keine ausreichenden Feststellungen zu dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers getroffen hat.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob der bei dem Kläger wohnende Sohn aus zweiter Ehe weiterhin unterhaltsbedürftig ist und ob der Kläger ihm gegenüber weiterhin nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Bei der Aufteilung des dem Kläger verfügbaren Einkommens auf den volljährigen Beklagten und die weiteren Unterhaltsberechtigten wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 ­ XII ZR 34/00 ­ FamRZ 2002, 815, 818) zu beachten haben.

BGH, Urteil vom 31.10.2007
XII ZR 112/05

Schreibe einen Kommentar