a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers auch für die Zeit ab 1. September 2001 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kandel vom 14. November 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keinen höheren Unterhalt schuldet, als monatlich 307,58 DM für die Zeit von Juli bis August 2001, monatlich 37,50 DM für die Zeit von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 € für die Zeit ab Januar 2002.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/14 und die Beklagte zu 13/14. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen Tochter.
Im Scheidungsverfahren des Klägers und der Mutter der Beklagten wurde dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben, an die drei gemeinsamen Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 DM sowie an den Sohn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 DM zu zahlen. Die Unterhaltspflicht für die älteste Tochter und den Sohn ist inzwischen entfallen.
Neben der Beklagten ist noch ihre am 23. Oktober 1984 geborene Schwester unterhaltsberechtigt.
Die Beklagte lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Seit September 2001 befindet sie sich in einer vom Arbeitsamt geförderten und finanzierten Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf monatlich 550 DM (= 281,20 €). Zusätzlich erhält die Beklagte Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 43,50 DM (= 22,25 €).
Die Mutter der Beklagten ist seit September 2001 selbständig tätig und erzielt keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen.
Der Kläger erzielt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von monatlich 3.322,20 DM (= 1.698,61 €).
In erster Instanz hat der Kläger vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab (richtig) Juli 2001 begehrt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen höheren Unterhalt als monatlich 307,58 DM schuldet, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, der Beklagten keinen höheren Unterhalt mehr zu schulden als monatlich 207,58 DM für die Monate Juli und August 2001, monatlich 37,50 DM für die Zeit von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 € für die Zeit ab Januar 2002, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge für die Zeit ab September 2001 weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Feststellung der verminderten Unterhaltspflicht des Klägers.
A.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Beklagten auch für die Zeit ab Juli 2001 ein monatlicher Unterhaltsanspruch jedenfalls in Höhe des vom Amtsgericht festgestellten Betrages zustehe.
Zwar schulde allein der Kläger Barunterhalt für die Beklagte, weil deren Mutter keine Einkünfte erziele, die den angemessenen Selbstbehalt überstiegen.
Gleichwohl sei das von der Mutter bezogene Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB nur hälftig auf den Barunterhaltsanspruch der Beklagten anzurechnen.
Das gelte auch in Fällen, in denen – wie hier – das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebe, der wegen Leistungsunfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig sei. Dessen Unterhaltsanteil liege darin, dass er dem Kind entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt leiste, wie die Gewährung der Wohnung und die Mitversorgung. Weil die Mutter den Gesamtbedarf der Beklagten teilweise durch Gewährung von Naturalunterhalt abdecke, erscheine es nur konsequent, auch die Ausbildungsvergütung der Beklagten anteilig auf den von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt und den vom Kläger geschuldeten Barunterhalt anzurechnen. Hier erscheine eine Quotelung der Ausbildungsvergütung mit 2/5 zu 3/5 zugunsten des barunterhaltspflichtigen Klägers angemessen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
B.
I.
Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund nach § 620 Nr. 2 ZPO zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte verurteilt worden, die wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1984 – IVb ZR 72/82 – FamRZ 1984, 682) fortgilt.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist eine Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 620 b ZPO nicht mehr zulässig, so dass der Unterhaltsschuldner auf eine negative Feststellungsklage verwiesen ist (Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – IVb ZR 343/81 – FamRZ 1983, 355, 356). Dem neuen Unterhaltsverfahren steht auch nicht die Existenz der einstweiligen Anordnung entgegen, weil diese nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 42, 75 f. m.w.N.).
II.
Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Kläger der Beklagten jedenfalls keinen höheren Unterhalt schuldet, als er mit seiner Klage noch festzustellen begehrt.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf der Grundlage der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle allein nach den Einkünften des Klägers bemessen.
Zwar endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die – insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende – Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB).
Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf.
Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 34/00 – FamRZ 2002, 815, 816 f.). Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung der Beklagten, also ihr angemessener Unterhaltsbedarf, nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Klägers, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom 2. März 1994 – XII ZR 215/92 – FamRZ 1994, 696, 698). Dabei schuldet nach ständiger Rechtsprechung ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. auch Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1).
Im Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung – und von der Revision auch nicht angegriffen – hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten zu Recht mit 734 DM für die Zeit bis Dezember 2001 und mit 377 € für die Zeit ab Januar 2002 bemessen.
2. Auch soweit das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung der Beklagten um die zusätzlich gezahlten Fahrtkosten erhöht und davon den – höheren – pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt hat (vgl. Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle), bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Anteil der Ausbildungsvergütung für die Zeit bis Dezember 2001 in Höhe von 433,50 DM (550 DM Ausbildungsvergütung + 43,50 DM Fahrtkosten – 160 DM ausbildungsbedingter Mehrbedarf) und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 218,45 € (281,20 € Ausbildungsvergütung + 22,25 € Fahrtkosten – 85 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf).
Soweit das Berufungsgericht auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten allerdings nur einen Teil dieser Ausbildungsvergütung angerechnet hat, widerspricht dieses der Rechtsprechung des Senats.
Die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen – nach Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs – in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Senatsurteil vom 8. April 1981 – IVb ZR 559/80 – FamRZ 1981, 541, 542 f.). Damit verringert die Ausbildungsvergütung die Bedürftigkeit des mit Volljährigkeit nur noch barunterhaltsberechtigten Kindes in vollem Umfang.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist ab Eintritt der Volljährigkeit auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barunterhaltspflichtigen Klägers der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten Anteile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der Beklagten schuldet die Mutter ihr auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie ihr gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen diese sich als freiwillige Leistungen dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beklagte kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kläger geschuldeten Barunterhalt ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des Wohnungsbedarfs abdecken. Denn die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 2/91 – FamRZ 1992, 423, 424 [unter 4 a] und vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 – FamRZ 1989, 1160, 1163; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 2 Rdn. 214). Zusammen mit den Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe des ungedeckten Barbedarfs nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ist die Beklagte deswegen in der Lage, ihrer Mutter Ersatz für eventuelle Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder Verköstigung zu leisten.
3. Auch die hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barunterhaltspflichtigen Kläger und der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist die Frage, in welchem Umfang das an die nicht leistungsfähige Mutter eines volljährigen Kindes gezahlte Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen ist, in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten.
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in Anwendung des § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, auch wenn nur ein Elternteil Barunterhalt schulde, während der andere Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohne, nicht leistungsfähig sei. In solchen Fällen würden dem Kind in aller Regel Naturalleistungen durch die gemeinsame Haushaltsführung erbracht, auch wenn sie nicht geschuldet seien. Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 3 BGB sei auf solche Fälle nicht anwendbar, weil nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem das Kind wohne, Anspruch auf Kindergeld habe (OLG Celle – 21. Zivilsenat – FamRZ 2003, 1408 f.; OLG Celle – 17. Zivilsenat – FamRZ 2001, 47, 48; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1106 f. [differenzierend]; Soyka FuR 2005, 97, 99 ff.; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3251; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3388; AnwKBGB/Saathoff BGB § 1612 b Rdn. 10; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. VI
Rdn. 157 a).
b) Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings die Auffassung vertreten, dass § 1612 b Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar sei, wenn nur ein Elternteil Barunterhalt zu leisten in der Lage sei, während der andere Elternteil das Kindergeld ausgezahlt erhalte, weil das volljährige Kind noch bei ihm wohne. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB beruhe auf dem Grundgedanken, dass beide Eltern für ein minderjähriges Kind in gleichem Umfang Unterhalt erbringen, der eine in Form des Naturalunterhalts, der andere in Form von Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weil es in solchen Fällen nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten sei, das Kindergeld je zur Hälfte auf die beiden Eltern aufzuteilen, ermögliche § 1612 b Abs. 1 BGB eine entsprechende Verrechnung auf den geschuldeten Unterhalt. Weil aber dem volljährigen Kind kein – grundsätzlich gleichwertiger – Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei, passe die Regelung des § 1612 b Abs. 1 BGB nicht als Verrechnungsanordnung. Die Argumentation der Gegenmeinung, die darauf abstelle, dass der nicht barleistungsfähige Elternteil dem Kind gleichwohl noch Naturalleistungen erbringe, berücksichtige nicht, dass solche Leistungen dem volljährigen Kind nicht mehr geschuldet seien. Eine zusätzliche Naturalleistung mindere einerseits den Bedarf des Kindes, werde andererseits aber nicht zur Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils erbracht, weshalb dieser gleichwohl den vollen Barunterhalt schulde. Damit erhalte das volljährige Kind mehr, als ihm nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien als voller Unterhaltsbedarf zustehe (OLG Koblenz NJW-RR 2005, 586, 587 f.; OLG Koblenz FamRZ 2004, 562, 563; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 219 f.; OLG Celle – 15. Zivilsenat – FamRZ 2004, 218 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 553 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246 f.; OLG Schleswig – 5. Familiensenat – FamRZ 2000, 1245 f.; OLG Schleswig – 4. Familiensenat – FamRZ 2000, 1245; Schwonberg JAmt 2001, 310, 311; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1612 b Rdn. 6; MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 53, 57; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil V Rdn. 188 [für Unterhalt über dem Existenzminimum]; Göppinger/Wax/Häußermann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 789; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 831; Juris PK/Viefhues BGB § 1612 b Rdn. 12; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 8; Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b Rdn. 34).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. aa) Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht grundsätzlich auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt (Senatsurteil BGHZ 161, 124, 135 f. = FamRZ 2005, 347, 350).
Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld unterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deswegen musste schon nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Rechtslage, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei es der Senat im allgemeinen für angemessen erachtet hat, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen (BGHZ 70, 151, 154 = FamRZ 1978, 177, 178 f.; Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 – IVb ZR 533/80 – FamRZ 1981, 26; vom 26. Mai 1982 – IVb ZR 715/80 – FamRZ 1982, 887, 889 und vom 24. Februar 1988 – IVb ZR 29/87 – FamRZ 1988, 607, 609).
Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) mit der Folge, dass ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zusteht.
Entsprechend sieht § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB für solche Fälle jetzt auch ausdrücklich einen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor.
Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm – jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistungen – nicht allein zugerechnet würde. Denn er haftet mit Eintritt der Volljährigkeit für den erhöhten Barunterhalt allein, während der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil entfallen ist (Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO). Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt nach dessen Zweck dann nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den noch geschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird und damit beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet.
Dabei ist unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt ist, weil das volljährige Kind gegen diesen – vorbehaltlich eines eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG – im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hat.
bb) Daran hat sich durch die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene Vorschrift des § 1612 b BGB nichts geändert. Denn diese Vorschrift regelt den häufig vorkommenden Fall nicht, dass ein Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt und der deswegen das Kindergeld bezieht, nicht leistungsfähig und daher nicht barunterhaltspflichtig ist (vgl. insoweit auch Wendl/Scholz aaO Rdn. 515; Soyka aaO S. 100).
§ 1612 b Abs. 1 BGB, der nur eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vorsieht, wenn das Kindergeld nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausbezahlt wird, knüpft an die Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an. In solchen Fällen entspricht es dem Sinn des Kindergeldes als Familienlastenausgleich und der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht, wenn zur Entlastung auch das Kindergeld hälftig zwischen ihnen aufgeteilt wird.
Eine solche Verrechnung ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind erbringt, während der andere dazu nicht in der Lage ist.
Zwar sieht § 1612 b Abs. 2 BGB auch für den Fall einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile grundsätzlich einen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Eltern überhaupt unterhaltspflichtig sind und Unterhaltsleistungen erbringen. Außerdem ist der hälftige Ausgleich bei einer Unterhaltspflicht gegenüber – evtl. fremd untergebrachten – minderjährigen Kindern auch deshalb geboten, weil von beiden Elternteilen neben dem Barunterhalt in gewissem Umfang Betreuungsunterhalt geschuldet wird. Erbringt hingegen nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen, während der andere dazu nicht in der Lage ist, handelt es sich schon nicht um einen Fall eines gebotenen Ausgleichs. In solchen Fällen ist nach dem Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich dem allein Unterhaltspflichtigen auch die volle Entlastung zuzubilligen. Umgekehrt wäre es auch nicht verständlich, einem Elternteil die Hälfte des Kindergelds zu belassen, obwohl er dem Kind keinerlei Unterhaltsleistungen schuldet.
Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass auch volljährige Kinder durch das Zusammenleben mit dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil Naturalleistungen erhielten, überzeugt dieses nicht. Denn jedenfalls wenn mit der Unterhaltsleistung eines Elternteils der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist, bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des Kindes kein Raum.
Vielmehr ist es ihm zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil für dessen Naturalleistungen wie Gewährung der Wohnung, Verpflegung und ähnliches Anteile des vom anderen Ehegatten erhaltenen vollen Barunterhalts abzuführen.
Dann handelt es sich bei den Leistungen des die Wohnung gewährenden Ehegatten um entgeltliche Leistungen und nicht um Unterhaltsleistungen.
Gewährt der nicht leistungsfähige Elternteil solche Naturalleistungen hingegen unentgeltlich, handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen, die den barunterhaltspflichtigen Ehegatten nicht entlasten und für die ein Ausgleich durch das Kindergeld deshalb nicht vorgesehen ist.
Somit macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung eine eigene Wohnung unterhält. Denn auch in diesen Fällen soll das Kindergeld nur den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten.
Auch aus Sicht des nicht leistungsfähigen Elternteils und des volljährigen Kindes ist eine vollständige Entlastung des dem Kind allein barunterhaltspflichtigen Elternteils um das volle Kindergeld geboten. Soweit der nicht (bar-)leistungsfähige Elternteil gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung und im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbringt, kann er dafür zwar das erhaltene Kindergeld einsetzen. Im Unterschied zur Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind erfüllt er damit aber keine zusätzliche eigene Unterhaltspflicht, sondern entlastet im Umfang seiner Leistungen den allein (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil. In diesem Umfang wird das Kindergeld also ebenfalls – in Form von Naturalleistungen – bedarfsdeckend eingesetzt und entlastet deswegen den allein für den Barbedarf unterhaltspflichtigen Elternteil. Erbringt der nicht (bar-)leistungsfähige Elternteil hingegen keine Naturalleistungen oder nur solche in einem Umfang, der die Höhe des vollen Kindergeldes nicht erreicht, steht dem Kind im Übrigen unterhaltsrechtlich ein Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes zu, weil es sonst beim nicht leistungsfähigen (und auch nicht leistenden) Elternteil verbliebe und es deswegen den Zweck einer Entlastung von der Unterhaltspflicht nicht erreichen könnte. In beiden Fällen wird die dem allein unterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Entlastung durch bedarfsdeckende Naturalleistungen oder eine ebenfalls bedarfsdeckende Auskehr des Kindergeldes erreicht. Für die volle bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes kommt es deswegen nicht darauf an, ob das volljährige Kind bei dem nicht (bar-)leistungsfähigen Elternteil wohnt und von diesem Naturalleistungen erhält, oder ob es sich (z.B. als auswärts wohnender Student) in vollem Umfang selbst unterhält und deswegen das Kindergeld zur eigenen Verfügung hat.
Dabei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob das volljährige Kind in solchen Fällen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG berechtigt wäre, die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich selbst zu verlangen (vgl. Soyka aaO S. 101 m.w.N. und Hinweis auf die Dienstanweisung des BMF an alle Kindergeldzahlstellen, BStBl. I 2002, 369). Denn unterhaltsrechtlich ist nicht auf die Bezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich abzustellen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG spricht sogar zusätzlich für eine bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes, weil sich aus ihr entnehmen lässt, dass die Eltern volljähriger Kinder durch das Kindergeld nur bis zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen entlastet werden sollen und das Kindergeld im Übrigen dem volljährigen Kind selbst zusteht.
cc) Für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder bleibt es deswegen bei der anteiligen Entlastung durch das Kindergeld in dem Umfang, in dem beide Eltern zu dem noch geschuldeten Barunterhalt beitragen. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils sieht § 1612 b Abs. 3 BGB die alleinige Entlastung des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils vor. Deshalb ist das Kindergeld nach dieser Vorschrift in voller Höhe auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Solches muss auch dann gelten, wenn der nicht leistungsfähige Elternteil zwar formell bezugsberechtigt ist, er dem Kind aber keine Unterhaltsleistungen erbringen kann. Im Innenverhältnis steht ihm das Kindergeld dann nicht zu, weil ihn keine Unterhaltspflicht trifft, von der es ihn entlasten könnte.
d) Bei der Prüfung der Bedürftigkeit volljähriger Kinder hält der Senat deswegen daran fest, das Kindergeld in vollem Umfang bedarfsdeckend zu berücksichtigen.
Wenn die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in unterschiedlichem Umfang leistungsfähig sind, ergibt sich daraus eine Entlastung, die dem Verhältnis der Unterhaltsleistungen beider Eltern entspricht.
Zwar ist das staatliche Kindergeld nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu behandeln (Senatsurteile vom 16. April 1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806, 809; BGHZ 161 aaO). Denn es wird den Eltern gewährt, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern und kann deswegen nicht bei der Bemessung anderer Unterhaltspflichten als Einkommen berücksichtigt werden.
Das schließt allerdings eine Berücksichtigung des Kindergeldes als bedarfsdeckendes Einkommen des volljährigen Kindes nicht aus, wenn das Kind dieses Kindergeld unmittelbar oder über den bezugsberechtigten Elternteil erhält oder wenn ihm im Gegenzug dafür bedarfsdeckende Naturalleistungen zufließen.
Dann ist der Unterhaltsbedarf in diesem Umfang gedeckt und das Kind ist nur noch hinsichtlich des restlichen Betrages bedürftig.
4. Die negative Feststellungsklage des Klägers hat deswegen – soweit Gegenstand der Revision – in vollem Umfang Erfolg.
Auf den vom Berufungsgericht angenommenen Unterhaltsbedarf in Höhe von 734 DM (für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 377 €) sind als bedarfsdeckender Anteil der Ausbildungsvergütung 433,50 DM (für die Zeit ab Januar 2002 218,45 €) voll anzurechnen. Ebenso ist das für die volljährige Beklagte gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM (ab Januar 2002 154 €) in vollem Umfang auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen. Nur für den dann noch verbleibenden Bedarf haftet der Kläger ihr als allein leistungsfähiger Elternteil.
Nach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes ist die Beklagte für die hier noch relevante Zeit ab September 2001 somit nur noch in einem Umfang bedürftig, der den Feststellungsantrag des Klägers jedenfalls nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 26.10.2005
XII ZR 34/03
AG Kandel, Entscheidung vom 14.11.2001
1 F 134/01
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.07.2002
6 UF 193/01