Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Helmstedt vom 16.12.2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Helmstedt zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsgegner begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Abstammungsverfahren, in dem die Antragstellerin die Feststellung beantragt hat, dass der Antragsgegner ihr Vater ist.
Vorgerichtlich hatten die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sowie der Beistand der Antragstellerin bereits über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung der Vaterschaft durch die Einholung eines privaten Abstammungsgutachtens korrespondiert. Dabei haben sowohl der Antragsgegner als auch die Mutter der Antragstellerin eine entsprechende Bereitschaft signalisiert, allerdings jeweils eine Kostenübernahme abgelehnt.
Nachdem außergerichtlich keine Einigung zustande gekommen war, hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Beistands vom 10.10.2025 beantragt, die Vaterschaft des Antragsgegners gerichtlich festzustellen und mitgeteilt, nach Angabe ihrer Mutter komme nur der Antragsgegner als ihr Vater in Betracht.
Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung vom 06.11.2025 die Einholung eines Abstammungsgutachtens beantragt. Er hat vorgetragen, er habe zwar mit der Mutter der Antragstellerin Geschlechtsverkehr gehabt, zweifle aber dennoch an seiner Vaterschaft, weil diese ihm mitgeteilt habe, kurz zuvor wieder zu ihrem Exfreund Kontakt gehabt zu haben.
Mit Beschluss vom 16.12.2025 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, seine Rechtsverfolgung sei als mutwillig einzuordnen, da er durch seine mangelnde Mitwirkung an einer außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung unnötige Kosten verursacht habe.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde vom 18.12.2025, in der er vorbringt, die außergerichtliche Klärung sei nur daran gescheitert, dass die Antragstellerseite von ihm verlangt habe, die gesamten Kosten eines Vaterschaftstests zu tragen. Dies sei ihm jedoch nicht möglich, da er lediglich Bürgergeld beziehe. Zudem liege die Beweislast für den Nachweis der Vaterschaft seines Erachtens bei der Kindesmutter. Eine Mutwilligkeit liege auch deshalb nicht vor, weil er es nach Scheitern der außergerichtlichen Klärung nicht in der Hand habe, das von der Antragstellerin eingeleitete gerichtliche Verfahren nicht durchzuführen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2026 nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf ein Vielfaches der Kosten eines außergerichtlichen Vaterschaftstests, die weniger als 200,00 € betrügen. Ein vernünftiger Beteiligter, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu tragen habe, würde diese Kosten trotz etwaiger finanzieller Einschränkungen aufbringen, um das gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Zudem sei es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, die Mutter an den Kosten zu beteiligen.
II.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung an das Amtsgericht zur abschließenden Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
1. Der Rechtsverteidigung des Antragsgegners kommt nach seinem Vorbringen hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen an die Antragsgegnerseite in Vaterschaftsfeststellungsverfahren werden in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird die Darlegung ernsthafter oder zumindest verständlicher Zweifel an der Vaterschaft für erforderlich gehalten (OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2003, 14 WF 195/02, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.10.2003, 11 UF 2342/03, juris Rn. 2). Nach anderer Ansicht genügt bereits das Bestreiten der Vaterschaft mit Nichtwissen (OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2010, 24 WF 558/10, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach einer weiteren Auffassung sind bei eheähnlichen Beziehungen höhere Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen als bei einer flüchtigen Bekanntschaft (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2005, 10 WF 243/05, juris Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 76 FamFG Rn. 38 m.w.N.).
Vorliegend kann dahinstehen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 06.11.2025 dargelegt, er habe zwar im Vorjahr eine kurze Zeit Kontakt mit der Mutter der Antragstellerin gehabt und dabei etwa drei bis viermal geschlechtlich mit ihr verkehrt. Sie habe ihm damals allerdings mitgeteilt, kurz zuvor wieder zu ihrem Exfreund Kontakt gehabt zu haben, weshalb es zweifelhaft sei, ob nur er als Vater des Kindes in Betracht komme. Damit hat der Antragsgegner konkrete Gründe vorgebracht, die seine Zweifel an der Vaterschaft nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Umstand, dass die Mutter gegenüber dem Beistand der Antragstellerin lediglich den Antragsgegner als möglichen Erzeuger benannt hat, kann diese Zweifel nicht vollständig ausräumen.
2. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners ist auch nicht als mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO einzuordnen. Danach ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann in der Regel nicht mit der Möglichkeit der Einholung eines außergerichtlichen Abstammungsgutachtens begründet werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 76 FamFG Rn. 39). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten insoweit keine Einigkeit über die Vorgehensweise besteht. So fehlt es an einer Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn ein Kind oder eine Mutter ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreibt, nachdem der benannte – potenzielle – Vater eine Vaterschaftsanerkennung ohne Klärung der Abstammung abgelehnt hat, statt auf eigene Kosten einen privaten Vaterschaftstest zu veranlassen und abzuwarten, ob die Vaterschaft daraufhin anerkannt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2003, 9 WF 118/02, juris Rn. 2). Dementsprechend hat das Amtsgericht auch vorliegend der Antragstellerin die von ihr beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt, nachdem außergerichtlich keine Einigung über die Kostentragung eines Vaterschaftstests gefunden werden konnte.
Umgekehrt kann es demzufolge auch dem Antragsgegner nicht abverlangt werden, zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ein privates Abstammungsgutachten zu finanzieren, wenn er ein solches aufgrund nachvollziehbarer Zweifel an seiner Vaterschaft für erforderlich hält und gleichzeitig angibt, nicht die finanziellen Mittel zu dessen Bezahlung zu haben. Bei dieser Sachlage trifft ihn keine stärker zu gewichtende Obliegenheit zur Übernahme der Kosten für einen außergerichtlichen Vaterschaftstest als die Kindesmutter, zumal er nicht selbst über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entschieden hat, sondern sich insoweit lediglich in der Verteidigungsposition befindet.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten kann im Übrigen nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, dass der Antragsgegner diese allein zu tragen haben wird. Vielmehr entspricht es in Vaterschaftsfeststellungsverfahren in der Regel der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Begutachtung beiden Eltern zur Hälfte aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 15/13, juris Rn. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2020, 13 WF 4/20, juris Rn. 11 ff.; Sternal/Weber, FamFG, 22. Auflage 2025, § 81 Rn. 34). Etwas anderes gilt nur dann, wenn keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter der Antragstellerin während der Empfängniszeit vorgetragen oder ersichtlich sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2024, 2 WF 182/21, BeckRS 2024, 21269, Rn. 15). Hier hat der Antragsgegner jedoch – wie oben dargelegt – nachvollziehbare Gründe für seine Zweifel an seiner Vaterschaft vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten regelmäßig teurer ist als ein Privatgutachten, nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass ein nicht verfahrenskostenhilfebedürftiger Beteiligter bei berechtigten Zweifeln an seiner Vaterschaft in jedem Fall auf eigene Kosten ein privates Abstammungsgutachten in Auftrag geben würde. Denn damit würde er sich dem Risiko aussetzen, dass ihm diese Kosten auch dann nicht erstattet werden, wenn seine Vaterschaft nicht bestätigt wird, wohingegen er in einem gerichtlichen Verfahren nach den vorstehenden Ausführungen selbst bei Feststellung der Vaterschaft regelmäßig nur mit einer anteiligen Kostentragung rechnen muss. Zudem ist zu bedenken, dass in Ansehung der mit einer Vaterschaft einhergehenden weitreichenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen ein legitimes Interesse an einer möglichst verlässlichen Klärung und damit an einer rechtssicheren Begutachtung besteht.
Die Erwägung, dass ein Beteiligter, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu tragen hat, ein privates Abstammungsgutachten finanzieren würde, um die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Mehrkosten zu vermeiden, rechtfertigt die Versagung von Verfahrenskostenhilfe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil bei einem verfahrenskostenhilfebedürftigen Beteiligten gerade nicht vorausgesetzt werden kann, dass er die Mittel zur Finanzierung eines solchen Gutachtens hat, die zwar geringer als diejenigen eines gerichtlichen Gutachtens sein mögen, gleichwohl aber nicht völlig unbedeutend sind. Nach der Internetrecherche des Senats fallen auch für außergerichtliche Laboranalysen nebst dokumentierter Probenentnahme häufig Kosten von mehr als 250,00 € an.
3. Da das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners bisher nicht geprüft hat, wird die abschließende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht übertragen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsgegner bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht hat. Denn in seinem Schriftsatz vom 06.11.2025 hat er mitgeteilt, er werde eine solche Erklärung zu gegebener Zeit nachreichen. Daher wird dem Antragsgegner vor der abschließenden Entscheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung eine Frist zur Einreichung eines ausgefüllten Formulars JV 205 nebst Belegen zu setzen sein.
Darüber hinaus wird das Amtsgericht gemäß § 78 Abs. 2 FamFG zu prüfen haben, ob es vorliegend aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist, dem Antragsgegner einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. zu den insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2025, 12 WF 31/25, juris Rn. 9 ff.).
III.
Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG nicht an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

