OLG Koblenz: Notwendige Babyerstausstattung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzüglich am 05.03.2009 gezahlter 775,32 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:

I.

Es wird zunächst zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Beklagte verurteilt wurde, für die Babyerstausstattung der Klägerin 2.268,– € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte trägt vor:

Bei dem Sonderbedarf für die Babyerstausstattung handelte es sich um einen Unterhaltsbedarf des Kindes, der frühestens mit der Geburt entstehe. Daher seien alle Aufwendungen, die noch vor der Geburt erfolgt seien, nicht erstattungsfähig.

Zur Babyerstausstattung gehöre mit Sicherheit nicht die Umgestaltung der Wohnung in der Weise, dass ein Zimmer für das erwartete Kind abgetrennt worden sei.

Nicht zur Babyerstausstattung würden auch Aufwendungen für die laufende Versorgung (z.B. Windeln, Babyöl, Babykosmetik und ähnliches) gehören.

Ein Kinderhochstuhl gehöre ebenfalls nicht dazu, da das Kind frühestens ab dem 8. Monat sitzen könne. Außerdem sei noch der Babyhochstuhl der am 19.5.2004 geborenen Schwester der Klägerin vorhanden gewesen. Ohnehin werde bestritten, dass die Erstausstattung dieser Schwester der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Zum Teil müsse davon ausgegangen werden, dass die gekaufte Kleidung nicht für die Klägerin gewesen sei, da auf den Belegen der Firma … diese mit dem Zusatz „Girl“ und nicht mit dem Zusatz „New Born“ gekennzeichnet gewesen seien.

Bei einer Kommode mit einer Höhe von 1,23 m und einer Tiefe von 0,48 cm könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Wickelkommode handele.

Bei den Positionen 27 und 28 der von der Klägerin vorgelegten Liste (Bl. 4, 5 d.A.) falle auf, dass hierzu Kaufbelege aus dem Jahre 2006 vorgelegt worden seien, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht gezeugt gewesen sei.

Eine Zusage seinerseits, dass die Klägerin nicht sparen müsse, sondern dass er sich bei der Erstattung der Erstausstattung großzügig zeigen werde, habe es nicht gegeben.

Sozialhilferechtlich werde bei der Erstgeburt ein Zuschuss von 1.000,00 € bewilligt. Er sei lediglich bereit, Positionen in Höhe von insgesamt 775,32 € anzuerkennen (Bl. 127 d.A.).

Er bestreite, dass die Mutter der Klägerin ein unter dem Selbstbehalt liegendes Einkommen gehabt habe. Es müsse auch bestritten werden, dass sie an ihren Onkel Miete zahle.

Er selbst sei nicht leistungsfähig angesichts monatlicher Belastungen in Höhe von 1.900,00 € monatlich, u.a. auch aufgrund der Unterhaltszahlungen für das weitere nichteheliche Kind S… H…, geboren am …7.1997, in Höhe von 269,00 € monatlich, eines Pkw-Kredits in Höhe von 567,00 € monatlich und weiterer Kredite in Höhe von 327,70 € monatlich, 300 € monatlich und 342,18 € monatlich. Daher könne er neben dem Unterhalt für die Klägerin nicht auch noch den geltend gemachten Sonderbedarf aufbringen, zumal der Unterhaltsrückstand für die Klägerin im Jahre 2007 auf 1.012,00 € aufgelaufen sei, da er vor der Feststellung der Vaterschaft keinen Unterhalt gezahlt habe. Deswegen sei er auch in dem den Kindesunterhalt betreffenden Verfahren lediglich zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet worden.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 5.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 775,32 € zuerkannt worden seien.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Sonderbedarf in Höhe von 4.715,68 € nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 19.12.2007 zu zahlen.

Diese Anschlussberufung, die sie damit begründet hat, dass damit die Differenz zwischen dem von dem Beklagten akzeptierten Betrag von 775,00 € und nun geltend gemachten 5.491,90 € (Bl. 163 d.A.) eingeklagt werden solle, hat sie im Termin vom 21.4.2009 nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen.

Hinsichtlich ihres Einkommens trägt sie vor, dass ihre Mutter bis zum Beginn des Mutterschutzes am 7.6.2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.145,00 € zuzüglich anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten habe. Sie habe dann in der Zeit vom 7.6.2007 bis 21.9.2007 ein Gesamtmutterschaftsgeld in Höhe von 1.391,00 € bezogen und ab Oktober 2007 ein Elterngeld in Höhe von monatlich 354,67 €. Unterhaltsvorschuss habe sie ab 1.12.2007 in Höhe von 125,00 € erhalten. Die erste Unterhaltszahlung durch den Beklagten sei erst im Juni 2008 erfolgt.

Sie zahle auch 400,00 € Miete.

Der Beklagte habe mehrfach zugesichert, dass er Aufwendungen für die Babyerstausstattung großzügig erstatten werde (Beweis: Vernehmung der Mutter der Klägerin). Aufgrund seines Auftretens und Lebenszuschnitts (großes Auto, Boot) sei sie auch davon ausgegangen, dass er leistungsfähig gewesen sei. Ihre Mutter habe daher auf seine Zusagen vertraut und die Erstausstattung gekauft, wobei sie sich zu einem großen Teil das dafür erforderliche Geld aus dem Bekanntenkreis geliehen habe.

Es sei auch nicht üblich und sinnvoll, die Babyausstattung erst nach der Geburt des Kindes zu kaufen.

Jedenfalls bei dem Kauf der Babyjacke am 13.2.2007 und des Babykleides am 14.2.2007 in W… sei der Beklagte dabei gewesen. Er habe sie bezüglich dieser Anschaffungen bestärkt und erklärt, dass er ihr das dafür ausgelegte Geld später erstatten werde. Er habe gerade kein Geld dabei.

Nach der Geburt der Tochter M… am …5.2004 habe ihre Mutter zunächst kein weiteres Kind bekommen wollen. Sie habe deswegen im Laufe der Zeit sämtliche für dieses Kind angeschafften Gegenstände an befreundete Mütter verschenkt. Teilweise seien die Sachen auch unbrauchbar gewesen. Der Kinderhochstuhl der Tochter M… würde jetzt noch von dieser benutzt.

Der Beklagte sei auch durchaus leistungsfähig. Er habe ihr erklärt, dass er noch nebenberuflich arbeite. Nach seinen Angaben habe er z.B. für seinen Vorgesetzten eine 150 qm große Wohnung renoviert und verputzt, außerdem entgeltlich Hausmeistertätigkeiten und Gartenarbeiten bei seiner Vermieterin vorgenommen.

Ab der Kenntnis von der Schwangerschaft hätte er auch Rücklagen bilden können.

II.

Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, der Klägerin Kosten für die Säuglingserstausstattung in Höhe von 1.000,00 € zu erstatten.

Die Erstausstattung eines Säuglings stellt Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Ziffer 1 BGB dar (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 7. Aufl., § 6, Rn. 15; BVerfG, FamRZ 1999, 1342; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1685; Palandt-Diederichsen, 68. Aufl., Rn. 20 zu § 1613 BGB).

An sich müssen für Sonderbedarf die Eltern anteilig aufkommen. Das Einkommen der Mutter liegt im Jahr der Geburt der Klägerin jedoch unter dem Selbstbehalt.

Die von der Klägerin als Säuglingserstausstattung geltend gemachten Beträge sind bei weitem überzogen. Selbst wenn man die bereits vor der Zeugung der Klägerin behaupteten Anschaffungen, die Kosten für die laufende Versorgung (Windeln, Babyöl, Babykosmetik und ähnliches), Arztrechnungen für Mutter und Kind und die Ausstattung des Kinderzimmers herausrechnet, ist der geltend gemachte Aufwand immer noch unangemessen. Er entspricht in keinem Fall den Einkommensverhältnissen der Parteien.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Beklagte ihrer Mutter zugesichert habe, dass er Aufwendungen für die Babyerstausstattung großzügig erstatten werde, ist diese behauptete Erklärung zu unbestimmt. Selbst wenn sie erfolgt sein sollte, durfte die Mutter der Klägerin sich z.B. ohne konkrete Rücksprache mit dem Beklagten nicht für berechtigt halten, für ein Kinderbett, eine Kindermatratze, Lattenrost und Schoner insgesamt 1.293,79 € auszugeben. Zu diesem Zeitpunkt (17.12.2007 bzw. 18.1.2008) hätte ihr Vertrauen in die von ihr behauptete Erklärung des Beklagten auch schon nachhaltig erschüttert sein müssen. Nach ihrem Vortrag war er bei dem Kauf der Babyjacke am 13.2.2007 und des Babykleides am 14.2.2007 dabei und hat ihr erklärt, er werde die Ausgaben, die sich auf insgesamt 82,95 € belaufen haben, erstatten. Er habe lediglich zur Zeit kein Geld dabei. Nachdem diese Erstattung dann nicht erfolgt ist, hätte sie nachhaltige Bedenken hinsichtlich der behaupteten Zusage einer großzügigen Erstattung bekommen müssen. Der Beklagte hatte dann auch nach der Geburt der Klägerin zunächst keinen Kindesunterhalt gezahlt, sondern erst nach der Feststellung der Vaterschaft im Juni 2008 mit Zahlungen auf den Kindesunterhalt begonnen. Spätestens ab der ersten Verweigerung der Zahlung des Kindesunterhalts kann von einem schutzwürdigen Vertrauen der Mutter der Klägerin auf die behauptete Zahlungszusage des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden. Trotzdem hat sie danach noch monatelang Ausgaben getätigt, die nach Auffassung des Senats überzogen sind (siehe Kauf des Kinderbetts als herausragendes Beispiel).

Der Hochstuhl gehört nicht zur Babyerstausstattung, da ein Kind erst nach einigen Monaten sitzen kann. Dass es sich bei der Kommode (Höhe 1,23 m und Tiefe 0,48 m) um eine Wickelkommode handelt, ist nicht anzunehmen. Auch die Kosten für die Zimmerrenovierung gehören nicht zur Babyerstausstattung.

Es ist zu berücksichtigen, dass auf den Basaren für Kinderkleidung, die oft in Zusammenhang mit Kindergärten oder karitativen Einrichtungen veranstaltet werden, Babyausstattung gekauft werden kann, die großenteils noch in gutem Zustand ist. Dies gilt vor allem für Babykleidung, da die Kinder schnell aus dieser herauswachsen. Diese Möglichkeiten müssten auch der Mutter der Klägerin bekannt gewesen sein, da es sich bei der Klägerin um ihr drittes Kind handelt. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass sie alles neu gekauft und sich dafür Geld geliehen hat. Gerade, dass sie Geld von anderen Personen leihen musste, hat ihr zusätzlich verdeutlicht, dass sie sich auf die von ihr behauptete Zusage einer großzügigen Erstattung seitens des Beklagten nicht verlassen konnte. Angesichts dessen, dass die Möglichkeit besteht, zumindest große Teile der Säuglingserstausstattung gebraucht zu kaufen, hält der Senat einen finanziellen Aufwand von 1.000,00 € für die Säuglingserstausstattung für angemessen.

Dies ist bereits doppelt so viel wie die vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 3.3.2006 – L 10 B 106/06 AS ER – in Ansatz gebrachten 500,00 €. Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, dass die im Land Brandenburg geltenden Vorschriften für die Babyerstausstattung 310,74 € (Bekleidungs- und Hygienebedarf und Bettenausstattung) vorsehen. Zusätzlich werden weitere 100,00 € für einen gebrauchten Kinderwagen mit einer neuen Matratze, 100,00 € für ein gebrauchtes Kinderbett mit einer neuen Matratze und 15,00 € für einen Hochstuhl in Ansatz gebracht, den das Landessozialgericht abweichend vom Senat mit zur Babyerstausstattung zählt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat weiter darauf hingewiesen, dass in der Hansestadt Hamburg mit einer Babypauschale von 500,00 € der gesamte geburtsbedingte Bedarf abgedeckt werden soll.

Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kosten für eine Babyerstausstattung von mehr als 1.000,00 € auszugehen, soweit nicht überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorliegen. Von solchen überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen kann hier nicht ausgegangen werden. Zu den Einkommensverhältnissen der Mutter der Klägerin wurden oben bereits Ausführungen gemacht. Der Beklagte hatte zwar im Jahre 2007 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.364,00 €. Er musste jedoch im Jahr 2007 in erheblichem Umfang Kredite bedienen (vgl. Bl. 208 ff. d.A.) und außerdem bereits Unterhalt für ein weiteres nichteheliches Kind in Höhe von 269,00 € monatlich leisten.

Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Beklagte in Höhe des nun zuerkannten Sonderbedarfs von 1.000,00 € leistungsfähig war. In Höhe des anerkannten Betrages von 775,32 € hat er dies bereits mit seinem Berufungsantrag zugestanden. Nach der Erörterung im Termin hat er geäußert, dass er auch gegen den Betrag von 1.000,00 € letztlich keine Einwände habe. Damit hat er auch insoweit seine Leistungsfähigkeit zugestanden.

Außerdem ist es einem Elternteil, der zur Leistung des Mindestunterhalts in der Lage ist, zumindest theoretisch möglich, eine Pauschale von 1000 € in 5 Monaten vor der Geburt, in denen noch kein laufender Kindesunterhalt zu zahlen ist, anzusparen.

Gemäß §§ 286, 288 BGB sind auch Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2007 zuzuerkennen.

Die Revision wird zugelassen weil die Frage, ob hinsichtlich der Säuglingserstausstattung im Regelfall die Festlegung einer Pauschalsumme möglich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 92 I 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zur Rücknahme der Anschlussberufung auf 4.716,58 € (5.491,90 € – 775,32 €) festgesetzt. Hierbei wird entsprechend dem Vortrag der Klägerin am Ende des Schriftsatzes vom 24.2.2009 davon ausgegangen, dass sie nicht mehr als 5.491,90 € geltend macht. Dahingehend wurde ihr Antrag im Rahmen der Anschlussberufung ausgelegt.

Für die Zeit nach Rücknahme der Anschlussberufung im Termin vom 21.4.2009 wird der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.447,36 € festgesetzt (2.222,68 € – 775,32 €). Dies ist auch der Streitwert, für den der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt wurde.

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009
11 UF 24/09

AG Worms, Urteil vom 05.12.2006
2 F 82/08

Schreibe einen Kommentar