OLG Hamm: Umgangsausschluss bei umgangsunwilligem Kind rechtens

OLG Hamm: Umgangsausschluss bei umgangsunwilligem Kind rechtens

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.

Aus der Ehe gingen die Kinder N, geboren am xxx, und M, geboren am xxx, hervor.

Die Eheleute trennten sich im August 1996.

In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge für die beiden Kinder und mit dem vom Antragsteller begehrten Umgang mit M.

Der Sohn N lebt beim Antragsteller, die Tochter M bei der Antragsgegnerin.

Seit dem Jahr 1999 haben Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und M nicht stattgefunden.

Durch Beschluss vom 17.7.2001 ordnete das Amtsgericht – Familiengericht – Essen den Ausschluss des Umgangs zwischen dem Antragsteller und M bis Juni 2003 an; die hiergegen gerichtete befristete Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluss vom 17.1.2002 zurück (2 UF 450/01 OLG Hamm).

Durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 11.12.2003 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für N auf den Antragsteller allein sowie die elterliche Sorge für M auf die Antragsgegnerin allein übertragen (104 F 80/01 AG Essen).

Das gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für M auf die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wies der Senat – nach persönlicher Anhörung des Kindes am 16.11.2004 – durch Urteil vom 21.12.2004 zurück (Beiakten 2 UF 114/04 OLG Hamm, Bl. 259, 296 ff.).

In dem weiteren Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Essen 102 F 217/04 ordnete das Familiengericht unter Abweisung des Umgangsantrages des Antragstellers einen Umgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr an (Beiakten 102 F 217/04, Bl. 228 ff.).

Der Antragsteller erhob gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde (OLG Hamm 2 UF 212/06).

Nachdem unter Vermittlung des Senats im Verlaufe des Termins zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 ein direktes Gespräch zwischen dem Antragsteller und M im Beisein der Mitglieder des Senats zustande gekommen war, im Verlaufe dessen M dem Antragsteller gegenüber erklärte, dass und aus welchen Gründen sie keinen persönlichen Umgang mit dem Antragsteller wünsche, schlossen die Kindeseltern folgende Umgangsvereinbarung:

1.

Der Kindesvater erklärt, dass er unter dem Eindruck des mit M geführten Gesprächs anerkennt, dass M zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit ihm haben möchte.

2.

Im Hinblick darauf vereinbaren die Kindeseltern, dass in Abänderung der Anordnungen im angefochtenen Beschluss ein schriftlicher Umgang zwischen dem Kindesvater und M stattfinden soll.

Der schriftliche Umgangskontakt kann auch per E-Mail erfolgen. Die Kindeseltern werden die jeweiligen E-Mail-Adressen innerhalb von 14 Tagen ab heute austauschen.

M hat ihre Bereitschaft gegenüber den Mitgliedern des Senats erklärt, dass sie auf Schreiben des Kindesvaters antworten werde, dies ist aber nicht im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen.

3.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

4.

Die Kindeseltern erklären übereinstimmend, dass sie damit einverstanden sind, wenn die Kinder M und N miteinander unbegleiteten Umgang haben.”

In der Folgezeit schrieb der Antragsteller M mehrmals an. M reagierte hierauf nicht.

In der Zeit von März bis Mai 2008 war M in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung (Rheinische Kliniken), weil das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und M angespannt war und M ein starkes Rückzugsverhalten zeigte. Dort wurde eine emotionale Instabilität Ms diagnostiziert.

Die Antragsgegnerin erhält seit Mai 2008 Unterstützung durch eine flexible Familienhilfe. Außerdem hat M entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärzte eine ambulante jugendpsychiatrische Behandlung begonnen.

M besucht zur Zeit die 9. Klasse auf einer Gesamtschule, die sie wegen schlechter schulischer Leistungen wiederholen muss.

Der am xxx geborene Antragsteller, der seit vielen Jahre arbeitslos ist und zur Zeit Leistungen nach dem SGB II bezieht, führte des weiteren mehrere Zwangsgeldfestsetzungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Auskunftspflichten, die durch Beschluss des Familiengerichts Essen vom 19.4.2002 tituliert worden waren.

Zuletzt war der 12. Senat für Familienachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem solchen Antrag befasst (12 WF 88/08); er wies durch Beschluss vom 16.4.2008 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages zurück (Bl. 5 bis 7 d.A.).

Der Antragsteller hat das erstinstanzliche Verfahren durch seinen Antrag vom 10.6.2008 eingeleitet.

Er hat einen umfassenden persönlichen Umgang mit M begehrt (Bl. 4 d.A.).

Zur Begründung hat er ausgeführt, der geäußerte Kindeswille sei unbeachtlich, wenn er auf einer Beeinflussung der Kindesmutter beruhe, was vorliegend der Fall sei. Der Umgang sei erforderlich, damit es M wieder besser gehe. Soweit M beanstande, dass er, der Antragsteller, ihren Fall ins Fernsehen gebracht habe, sei der Vorwurf unbegründet, weil es dort nur um das Umgangsrecht der Großeltern gegangen sei. Zwar sei der Name M erwähnt, nicht jedoch ein Bild gezeigt worden, das ihre Identifizierung ermögliche.

Das Familiengericht hat nach persönlicher Anhörung M am 2.10.2008 (Bl. 107, 108 d.A.) den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und einen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit M (22.01.2011) angeordnet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umgangsausschluss sei erforderlich, weil eine Umgangsregelung gegen den Willen M ihr seelisches Wohl gefährden würde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen (Bl. 109 ff. d.A.).

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der – nunmehr anwaltlich nicht mehr vertretene – Antragsteller Rechtsmittel eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin verhindere den Umgang M mit ihm, dem Antragsteller, indem sie massiv auf das Kind einwirke. Auch werde M durch den vom Gericht ausgesprochenen Umgangsausschluss negativ beeinflusst. Es sei zum Wohle des Kindes angezeigt, dass er, der Antragsteller, in die Therapie M einbezogen werde, damit das Kind nicht mehr mit einem negativen Vaterbild aufwachse.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 13.11.2008 (Bl. 125 ff. d.A.), 23.11.2008 (Bl. 142 ff. d.A.) und 29.12.2008 (Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2008 begehrt er nunmehr den Umgang mit M im Zusammenhang mit der derzeit wahrscheinlich noch durchgeführten stationären Therapie.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 2 des v.g. Schriftsatzes (Bl. 143 d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.12.2008 Bezug genommen (Bl. 145-147 d.A.).

Das Jugendamt der Stadt F ist der Auffassung, dass der vom Familiengericht angeordnete Umgangsausschluss notwendig sei, um M emotional zu stabilisieren.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts vom 17.12.2008 verwiesen (Bl. 139, 140 d.A.).

Der Senat hat die Akten 104 F 80/01 und 102 F 217/04 AG Essen beigezogen und zu Informationszwecken verwertet.

II.

Die zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht den persönlichen Umgang des Antragstellers mit M für die Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ist ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur statthaft, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209 ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. etwa BVerfG, FamRZ 2005, 1057, 1058).

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG a.a.O.). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht im Zusammenspiel mit den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 50 a, 50 b FGG gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).

Gemessen an dem o.a. strengen rechtlichen Maßstab ist der Ausschluss des persönlichen Umgangs des Antragstellers mit M für die vom Familiengericht angeordnete Dauer unabdingbar, um eine Gefährdung der seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.

1.

M hat im Verlaufe der diversen familiengerichtlichen Verfahren wiederholt, vor dem Senat zuletzt am 22.02.2007 in dem Verfahren 2 UF 212/06 OLG Hamm und vor dem Familiengericht in dem gegenständlichen Verfahren am 2.10.2008, dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie es ablehnt, mit dem Kindesvater einen persönlichen Umgang zu haben.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der geäußerte Kindeswille nicht fremdbestimmt, sondern auf einem autonomen Willensentschluss M beruht.

M hat ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Antragsteller seit dem Abbruch der Umgangskontakte im Jahre 1999 immer wieder verbalisiert. Ihre altersbedingt fortschreitende Entwicklung, mit der im Zuge der Persönlichkeitsreifung eine innere Distanzierung und Loslösung von dem betreuenden Elternteil einhergeht, hat an ihrem Willensentschluss nichts geändert.

Die Gründe, die M für ihre Verweigerungshaltung anführt, sind objektiv nachvollziehbar. M fühlt sich durch das äußerst fordernde Verhalten des Antragstellers, insbesondere durch die von ihm betriebenen Gerichtsverfahren und auch dadurch, dass er die Familienangelegenheit in die Medien hineingetragen hat, unter Druck gesetzt und belästigt. Sie möchte, dass der Antragsteller ihren Willen achtet und sie nicht als Gegenstand seiner Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin missbraucht.

Der Senat hatte bereits nach der Anhörung M am 22.02.2007 in dem Verfahren 2 UF 212/06 und dem Verlauf und Inhalt des Gesprächs zwischen dem Antragsteller und M den Eindruck gewonnen, dass die Entscheidung des damals 14-jährigen Kindes, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, auf einem selbst gebildeten und damit beachtlichen Willensentschluss M beruhte, weshalb er die Vereinbarung vom 22.2.2007 vorschlug, die entsprechend dem Willen des Kindes keinen persönlichen Umgang vorsieht.

Der Antragsteller selbst hatte damals ausweislich des Inhalts der Vereinbarung zu Ziffer 1.) erkannt und anerkannt, dass die ablehnende Haltung M beachtlich ist und nicht fremdbestimmt durch eine gerichtliche Anordnung überwunden werden kann.

In Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung des jetzt fast vollendet sechzehnjährigen Kindes, die allgemeinkundig entwicklungsbedingt zu einer fortschreitenden Persönlichkeitsbildung und Loslösung von dem betreuenden Elternteil führt, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller nunmehr wieder – in Abweichung von seiner damals nach dem Gespräch mit M gewonnenen Einsicht – sein Vorbringen aus früheren Verfahren wiederaufgreift und die Willensäußerungen des Kindes als durch die Antragsgegnerin fremdbestimmt abtut. Dies gilt umso mehr, als die jugendpsychiatrische Behandlung M ausweislich des Berichts des Jugendamtes durch das zeitweise schwierige Verhältnis zwischen Mutter und Kind mitveranlasst worden ist, somit offensichtlich eine – sogar heftige – Distanzierung zwischen M und der Antragsgegnerin eingesetzt hat, die die Einflussmöglichkeiten des betreuenden Elternteils zurückdrängt.

2.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass ein erzwungener persönlicher Umgang zwischen dem Antragsteller und M die seelische Entwicklung des Kindes akut gefährden würde und auch nicht mit dem Persönlichkeitsrecht M vereinbar wäre (vgl. zum letztgenannten Aspekt: OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372).

M hat ein Recht auf Achtung ihres Entschlusses, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen und dementsprechend ohne beeinträchtigende gerichtliche Anordnungen zu leben. Die fortwährende Missachtung ihres Willens kann signifikant wahrscheinlich – wie der Senat durch familienpsychologische Sachverständige in einer Vielzahl von vor ihm geführten Kindessachen überzeugend vermittelt bekommen hat – zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Kindes und damit zu einer nachhaltigen Schädigung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen.

Dies gilt bei M umso mehr, als ihre jugendpsychiatrische Behandlung auf einen komplikationsbehafteten Reifeprozess hindeutet und nach der Diagnose der Rheinischen Kliniken bei ihr eine emotionale Instabilität vorliegt.

Es ist für den Antragsteller bezeichnend, dass er den möglichen und naheliegenden Zusammenhang zwischen seinem über neun Jahre geführten “Kampf” um M und den zu Tage getretenen psychiatrischen Beeinträchtigungen des Kindes nicht erkennt und die Schuld für diese Entwicklung einseitig der Antragsgegnerin, dem Jugendamt und den Gerichten zuweist. Hierzu passt, dass er den in dem Beschluss des 12. Familiensenats vom 16.04.2008 enthaltenen Appell an die Kindeseltern, von weiteren Streitereien, notfalls auch unter Verzicht auf vermeintliche Rechtsansprüche, abzusehen, vollkommen missversteht, indem er ausführt, dass ihm der Verzicht auf Rechtsansprüche nur möglich sei, wenn er einen entsprechenden Umgang mit M habe.

3.

In Anbetracht der absolut verfestigt ablehnenden Haltung M gegenüber Umgangskontakten und der Vielzahl der Gerichtsverfahren in der Vergangenheit, die zu keiner Änderung der Lage geführt, sondern sich schwerwiegend belastend auf das Kind ausgewirkt haben, hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und dem Jugendamt für unerlässlich, dass die persönlichen Umgangskontakte bis zum Eintritt der Volljährigkeit M ausgeschlossen werden. Das bezieht sich auch auf Umgangskontakte im Zusammenhang mit einer Therapie des Kindes, weil auch diese gegen den Willen des Kindes erzwungen wären und damit die vorangehend dargelegte Kindeswohlgefährdung auslösen würden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die durch die Vereinbarung vom 22.02.2007 erfassten schriftlichen Kontakte durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt werden. Denn der angefochtene Beschluss hat nicht die Abänderung dieser Elternvereinbarung ausgesprochen und bezieht sich nur auf die vom Antragsteller angestrebten persönlichen Umgangskontakte.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Elternvereinbarung diesbezüglich abzuändern, weil sich den Äußerungen M und der übrigen Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass von den schriftlichen Äußerungen des Antragstellers Kindeswohlgefährdungen für M ausgehen.

4.

Zur Entscheidung in der Hauptsache bedarf es nicht einer nochmaligen persönlichen Anhörung des Kindes oder des Antragstellers; vielmehr kann der Senat – wie durch Verfügung vom 2.12.2008 in Aussicht gestellt – im schriftlichen Verfahren entscheiden.

M ist zuletzt durch das Familiengericht am 2.10.2008, also vor etwa 3 Monaten, persönlich angehört worden. Der Senat hat M zuletzt am 22.02.2007 angehört, wobei an der damaligen Anhörung die erkennenden Richter am Oberlandesgericht Q und X beteiligt waren. Hinzu kommt, dass M auch in der Zeit davor mehrmals durch die Gerichte zu dem Verfahrensgegenstand angehört worden ist und dabei durchgehend ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater verbalisiert hat.

Unter diesen Gesamtumständen ist ein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn durch eine erneute Anhörung in der zweiten Instanz nicht zu erwarten.

Der Antragsteller hatte ebenfalls in der Vergangenheit bereits mehrfach in erster und zweiter Instanz Gelegenheit, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen; auch hier ist es deshalb im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) nicht geboten, ihn erneut persönlich anzuhören.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 94 Abs. 3 S. 2 KostO. Ausschlaggebend für die diesbezügliche Ermessensausübung ist, dass das Rechtsmittel des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009
2 UF 214/08

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