OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt; neu verheiratet; Additionsmethode

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.

Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit er für die Zeit von Mai 2009 bis Dezember 2009 eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 1.044,00 € verlangt und ab Januar 2010 eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt ganz entfällt. Im übrigen blieb seine Berufung erfolglos.

Der Kläger kann erst für die Zeit ab Mai 2009 gemäß § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderung des Unterhaltstitels vom 28.10.2003 verlangen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine so wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zur Entrichtung des nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.533,88 € ab dem 01.12.2003 und die unbefristete Dauer seiner Entrichtung maßgebend waren.

Als wesentliche Änderungen im Sinne der Vorschrift sind zum einen die Gesetzesänderungen zum 01.01.2008 zum nachehelichen Unterhaltsrecht und zum anderen die Wiederverheiratung des Klägers zum 14.04.2009 anzusehen. Dagegen hat sich der Umstand, dass der Kläger mittlerweile Rente bezieht, nicht entscheidend auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt.

Mit seiner Wiederverheiratung ist eine weitere Unterhaltsgläubigerin des Klägers hinzugekommen, die mit der Beklagten gleichrangig ist, so dass sich hierdurch bei unveränderten Einkommensverhältnissen des Klägers seine Leistungsfähigkeit gegenüber der Beklagten mindert. Da der Kläger Mitte April 2009 geheiratet hat und seine Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten jeweils monatlich im Voraus fällig wird, ist der Unterhaltstitel wegen der veränderten Leistungsfähigkeit des Klägers erstmalig ab Mai 2009 dahin abzuändern, dass nur noch ein monatlicher Aufstockungsunterhalt von 1.044,00 € geschuldet wird.

Zur Berechnung des noch bestehenden Unterhaltsanspruchs ist der Senat zunächst von den Einkommensverhältnissen der Parteien ausgegangen, die seiner Entscheidung aus dem Jahre 2003 zugrunde lagen. Substantiierter Vortrag zur Änderung ihrer wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt – bis auf den Renteneintritt – fehlt. So hat der Kläger zunächst seine Abänderungsklage vornehmlich auf die zum 01.01.2008 eingetretene Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht gestützt und eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung angestrebt. Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage inzidenter auch die Unterhaltsberechnung im Unterhaltstitel, dessen Abänderung begehrt wird, angreift – so z.B. die Anrechnung von Mieteinnahmen –, kann dies wegen § 323 Abs. 2 ZPO mit der Abänderungsklage nicht geltend gemacht werden. Abweichungen zum Jahre 2003 haben sich insoweit nicht ergeben.

Beim Kläger war zwar zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich Rente bezieht. Da er der Beklagten aber bislang Unterhalt zahlt, ist derzeit noch von seiner ungekürzten Rente auszugehen, wie er sie in der Klageschrift dargelegt hat, so dass sich bis Mai 2009 jedenfalls kein niedrigerer Unterhaltsanspruch der Beklagten als tituliert ergab.

Ab Mai 2009 war zu berücksichtigen, dass der Kläger wieder verheiratet ist und seine jetzige Ehefrau über ein Renteneinkommen von rund 745,00 € verfügt, wie der Kläger durch entsprechende Unterlagen belegt hat.

Bei der Beklagten ist weiterhin das ihr damals zugerechnete (fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, wonach ihr der damals aus unterhaltsrechtlicher Sicht selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene deutliche Einkommenseinbuße nicht mehr zuzurechnen wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte, wäre sie seinerseits beim Umzug des Bundestages unter Beibehaltung ihrer Anstellung mit nach Berlin gezogen, heute dennoch weniger verdienen würde als ihr jetzt – teilweise fiktiv – als Einkommen zugerechnet wird. Die Beklagte hatte ihre gut dotierte Stelle damals in der Hoffnung aufgegeben, dass sie auch in Bonn eine neue Anstellung mit ähnlich guten Bezügen finden werde. Dass ihr dies nicht gelungen ist, fällt in ihren Risikobereich, wie bereits in dem Urteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, festgestellt worden ist. Hieran hat sich bis heute nichts geändert. Die verminderten Erwerbsmöglichkeiten sind eine fortdauernde Wirkung ihrer damaligen Entscheidung. Hiermit kann auch heute der Kläger nicht belastet werden.

Damit ergibt sich – entsprechend dem Beschluss des Senats vom 27.05.2009 – 4 UF 168/08 OLG Köln – ( Blatt 174 – 175 R GA ), dem die Parteien zur Berechnung selbst nicht entgegengetreten sind – ab Mai 2009 folgende Unterhaltsberechnung:

A: Einkommen des Klägers

Einkommen des Klägers aus Rente (netto) 1.959,45 €
Sonstiges Einkommen wie Urteil vom 28.10.2003 – 4 UF 69/03 – 3.995,51 €
Gesamteinkommen 5.954,96 €

Soweit der Kläger seine Gesamtrente auf 1.750,69 € beziffert (vgl. u. a. Schriftsatz vom 30.06.2009, Bl. 195 f. GA), liegt das daran, dass dieser Betrag um den Versorgungsausgleich bereinigt ist. Aus den oben aufgeführten Gründen ist aber der unbereinigte Wert zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.06.2009 meint, das sonstige Einkommen belaufe sich nur auf 3.500,09 €, übersieht er, dass im Jahr 2003 außergewöhnliche Belastungen vorlagen. Daher wurde auf die Zahlen für 2002 zurückgegriffen.

B. Einkommen der Beklagten

wie Urteil vom 28.10.2003 – 4 UF 69/03 2.231,75 €

C. Renteneinkommen der neuen Ehefrau des Klägers 745,00 €

D. Der Unterhalt mit Bedarfsaufteilung errechnet sich damit für die Beklagte wie folgt:

Einkommen der Beklagten . . . . . .2.232,00 EUR

Einkommen der 2. Ehefrau 746,00 EUR

Gatteneinkommen insgesamt . . . 2.978,00 EUR

Berechnung des Bedarfs nach der Additionsmethode

Einkommen des Klägers . . . . . . . . 5.955,00 EUR
Einkommen der Gatten . . . . . . 2.978,00 EUR
Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 8.933,00 EUR
Einzelbedarf 8.933,00 EUR / 3 = gerundet . . . . 2.978,00 EUR

Der Unterhalt der Beklagten ergibt sich damit wie folgt:
Bedarf . . . . . . . . . . . . . 2.978,00 EUR
Zum Ausgleich der Vorteile des Zusammenlebens des
Klägers mit seiner neuen Ehefrau ergibt sich auf Seiten
der Beklagten eine angemessene Erhöhung um
2 * 5% = 10% auf 3.276,00 EUR
abzüglich Einkommen der Beklagten . . . . . 2.232,00 EUR
Der Unterhalt der Beklagten beträgt damit . . . . 1.044,00 EUR.

Dieser Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2009 gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zu befristen.

Die Änderung der Gesetzgebung zum Unterhaltsrecht (hier die neu ausgestaltete Möglichkeit der Beschränkung auf den lebensangemessenen Unterhalt und der Befristung beim Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile) stellt eine Änderung im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO dar, wie sich gerade auch aus den Übergangsvorschriften ergibt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, aufgrund dessen das Urteil erging, dessen Abänderung vom Kläger begehrt wird, waren die Voraussetzung für eine Befristung von Unterhaltsansprüchen von der Rechtssprechung entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung enger gezogen. Auch die neuere Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschränkung und Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche hat sich erst später entwickelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus § 36 Nr. 1 EGZPO nichts anderes. § 36 EGZPO enthält die Übergangsregeln zum neuen Unterhaltsrecht. Dabei ist davon auszugehen, dass das neue Recht grundsätzlich für alle Unterhaltsansprüche anwendbar ist, die nach dem 01.01.2008 fällig werden. Der Gesetzgeber strebt eine weit gehende Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht nach Maßgabe der Nrn. 1 – 3 an. Eine Änderung eines Unterhaltstitels kommt nach Nr. 1 dann in Betracht, wenn sich eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung aus Umständen ergibt, die bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Titels bestanden und durch die Rechtsänderung maßgeblich geworden sind und die Herabsetzung bzw. die Befristung dem Berechtigten gegenüber unter Vertrauensgesichtspunkten zumutbar ist ( vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage 2009, § 36 EGZPO, Rn. 1,2 ). Dabei lässt es Nr. 1 zu, die wesentliche Änderung auf die Rechtsänderung durch das UÄndG 2007 zu stützen, so insbesondere auch zur Prüfung der Frage einer Beschränkung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ( vgl. Zöller, a.a.O.; Rn. 4 ). Der Gesetzgeber strebte eine am Einzelfall orientierte Regelung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten an ( vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33 ). Zu beurteilen ist, ob die Abänderung dem Teil, der schlechter gestellt wird, zugemutet werden kann. Bei dieser Beurteilung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Übergang auf das neue Recht ausgeht (so Zöller a.a.O. Rn. 5).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erscheint es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zumutbar, die Beklagte ab Januar 2010 auf den lebensangemessenen Unterhalt zu verweisen und ihren eheangemessenen Unterhalt bis zum 31.12.2009 einschließlich zu befristen. Dies führt dazu, dass die Beklagte ab Januar 2010 vom Beklagten nicht mehr die Zahlung von nachehelichem Unterhalt verlangen kann.

Die Beklagte hat durch die Ehe keine auf ihre Einkommensmöglichkeiten bezogenen ehebedingten Nachteile erlitten. Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1998 geschieden worden. Schon vor der Scheidung hatte die Beklagte, die im wesentlichen die drei gemeinsamen Kinder der Parteien groß zog, wieder mit der Arbeit begonnen. Bis zum Beginn der Ehe war die Beklagte als Sekretärin bei der T-Fraktion tätig. Danach arbeitete sie ab der Geburt ihrer Kinder nicht mehr. Ab Mai 1989 begann sie dann wieder mit einer Erwerbstätigkeit als Assistentin einer Bundestagsabgeordneten, zunächst mit einer 20 Wochenstundenbeschäftigung, die schließlich bis zum Jahre 1998 auf eine Vollzeittätigkeit aufgestockt wurde, Diese Assistententätigkeit endete zum 01.08.1998 wegen des Umzugs des Bundestags nach Berlin. Wegen der näheren Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit der Beklagten bis zum Jahre 1998 und ihres Verdienstes verweist der Senat auf den Inhalt des Senatsurteils vom 28.10.2003 – 4 UF 69/03 OLG Köln -, das Gegenstand der Abänderungsklage ist. Die Beklagte hatte im Sommer 1998 ihre Tätigkeit selbst aufgegeben, weil sie nicht nach Berlin umziehen wollte und für sich gute Chancen sah, eine ähnlich günstige Beschäftigung in Bonn wieder zu finden. Diese Hoffnungen trogen allerdings.

Der Umstand der Erwerbstätigkeit der Beklagten führte dann auch dazu, dass die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.1998 vor dem Amtsgericht Bonn – 45 a F 5/95 AG Bonn – darauf verständigten, dass der “Antragstellerin derzeit kein nachehelicher Unterhalt zustehe”. Dies führte dazu, dass der Senat im Abänderungsverfahren der Beklagten mit Senatsurteil vom 28.10.2003 – 4 UF 69/03 OLG Köln – Aufstockungsunterhalt wegen veränderter Umstände erst wieder ab Januar 2001 zusprach. Den im Übrigen für die Zeit davor geltend gemachten Aufstockungsunterhalt ab 01.07.1998 sah es aus Zeitgründen als verwirkt an. Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ging der Senat zuletzt für das Jahr 2003 von einem (teilweise fiktiven) Bruttoerwerbseinkommen der Beklagten von 3.434,63 € (= 6.717,55 DM) aus. Zur teilweisen fiktiven Einkommensberechnung war der Senat gekommen, weil die Beklagte als damalige Unterhaltsklägerin nicht nachgewiesen hatte, dass sie auch bei gehöriger Anstrengung keine entsprechend dotierte Tätigkeit gefunden hätte.

An diese Bewertung ist der Senat gebunden. Die verschlechterte Einkommenssituation der Beklagten ist nicht ehebedingt. Vielmehr beruht diese auf ihrem freien, nicht in der Ehe angelegten Entschluss, ihre Assistententätigkeit aufzugeben und nicht mit nach Berlin zu gehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ohne Eingehung der Ehe im Jahre 1998 oder danach ein höheres Einkommen als das zuletzt erreichte Einkommen hätte erzielen können und dies nur wegen des Zuschnitts der ehelichen Lebensgestaltung deswegen nicht möglich war, weil sie vorgegebene Ausbildungs- und Karrierechancen nicht hatte wahr nehmen können. Schon die Höhe des nach der Ehe erzielten Einkommens der Beklagten spricht eindeutig gegen solche ehebedingten Nachteile. Die Beklagte war im politischen Bereich tätig und hat hier auch nahtlos nach der Kinderbetreuung wieder eine Anstellung gefunden, die sie auch zu einer Vollzeitstelle ausbauen konnte. Dass die Beklagte zwischenzeitlich – im Übrigen nach der Scheidung – arbeitslos wurde, liegt in deren Risikobereich. Noch bis zur Scheidung verdiente sie rd. 3.434,00 € ( = 6.718,00 DM ). Dass sie als Sekretärin bei der T-Fraktion heute mehr verdienen könnte, wird jedenfalls detailliert nicht vorgetragen.

Soweit die Beklagte einwendet, ehebedingte Nachteile seien deswegen zu bejahen, weil sie bei einer durchgängigen Berufstätigkeit berufliche Karriere als Gewerkschaftssekretärin gemacht hätte, sind solche berufsuntypischen, nicht objektivierbaren Karrieresprünge nicht geeignet, um ehebedingte Nachteile annehmen zu können.

So führt der Bundesgerichtshof zum Beleg ehebedingter Nachteile in seinem Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 -, (veröffentlicht u.a. in FamRZ 2008, 1325) aus, dass nach der Neuregelung des § 1578 b Abs. 2 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen ist, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit Nachteile durch die Ehe im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend sei deswegen darauf abzustellen, ob solche ehebedingten Nachteile im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters absehbar sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH a.a.O. ) ist zur Beurteilung der Frage des Vorliegens ehebedingter Nachteile aber nicht mehr entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung abzustellen. Vielmehr ist das Vorliegen solcher Nachteile konkret festzustellen, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sein können.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und ihr der berufliche Aufstieg versagt geblieben sei, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten. Zwar trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast, weil § 1578 b BGB – wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB – als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Liegen aber Tatsachen unstreitig vor oder werden solche Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzutun und ggfls. zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere “Schonfrist” sprechen (BGH-Urteil vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 -, FamRZ 2008, 134, 136).
Vorliegend ist die Beklagte wieder vollschichtig in ihre berufliche Tätigkeit im politischen Bereich eingestiegen und hat zuletzt gut verdient. Dass sie als Gewerkschaftssekretärin – so sie denn eine entsprechende Aufstiegschance gehabt hätte – deutlich mehr als zuletzt hätte verdienen können, ist nicht einmal ansatzweise dargetan.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgen ehebedingte Nachteile auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr nämlich vom Versicherungskonto des Klägers Anwartschaften übertragen worden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können aber unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.

Da es nach der BGH-Rspr. somit entscheidend darauf ankommt, ob ehebedingte Nachteile feststellbar sind, kann bei Verneinung solcher in eine weitergehende Billigkeitsprüfung nur ganz begrenzt – so etwa beim “Krankheitsunterhalt” – eingetreten werden. Dagegen kann allein die Aufrechterhaltung des Lebensstandards hierfür keine Grundlage sein. Auch die Tatsache, dass die Beklagte das Rentenalter fast erreicht hat und nunmehr keine Möglichkeit mehr hat, ihr Einkommen entsprechend zu steigern, um den Lebensstandard halten zu können, dürfte für eine positive Billigkeitsentscheidung zugunsten der Beklagten nicht ausreichen. Soweit ihre Erwerbseinbußen infolge nicht ausreichender Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle entstanden sind, ist ihr das selbst zuzurechnen, wie schon das zitierte Senatsurteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, feststellt. Dass die Beklagte im Alter über ein deutlich niedrigeres Renteneinkommen verfügen wird als der Kläger, liegt damit u.a. auch an der Tatsache, dass die Beklagte es nicht mehr erreicht hat, eine gut dotierte Arbeitsstelle zu finden, um weitere Rentenanwartschaften zu erwerben. Auch dies kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden.

Unter Billigkeitsgesichtspunkten erscheint es somit durchaus zumutbar, die Beklagte ab Januar 2010 auf den lebensangemessen Unterhalt zu verweisen. Der Beklagten verbleibt jedenfalls der angemessene Unterhalt von 1.000,00 € als Rente. Ein Aufstockungsunterhalt bis zum angemessenen oder gar Mindestunterhalt ist von daher nicht erforderlich, zumal die Beklagte auch noch über sonstiges Vermögen verfügt.

Allerdings muss der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, sich auf die veränderten Umstände einzustellen. Das neue Recht gilt seit dem 01.01.2008. Unwägbarkeiten der Rechtsprechung zur Billigkeitsentscheidung – insbesondere bei langer Ehedauer und Kinderbetreuung – sind einzukalkulieren. Allerdings ist die wirtschaftliche Verpflechtung der Parteien – entgegen der Ansicht der Beklagten – schon lange aufgehoben. Spätestens im Jahre 1998 hatte man sich über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geeinigt. Jeder lebte für sich, wie ja gerade auch die Unterhaltsvereinbarung vom Juni 1998 zeigt. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten erscheint es dem Senat daher angemessen, die Befristung des Unterhalts erst ab Januar 2010 auszusprechen. Dadurch wird der Kläger nicht über Gebühr belastet und die Beklagte erhält ausreichende Gelegenheit, ihren Lebenszuschnitt auf die veränderten Verhältnisse umzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. In Anbetracht der Tatsache, dass die Abänderungsklage im Juli 2008 erhoben worden ist und bis Ende 2009 keinen bzw. überwiegend keinen Erfolg hat und die Befristung erst ab Januar 2010 ausgesprochen worden ist, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben,

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hier wesentlichen Streitfragen zur Befristung des Unterhalts höchstrichterlich entschieden sind, die Rechtssache somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Berufungsstreitwert beträgt 12 * 1.533,88 € = 18.406,56 €.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009
4 UF 168/08

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