OLG Frankfurt: Steuerberatungskosten sind unter Umständen erstattungsfähig

OLG Frankfurt: Steuerberatungskosten sind unter Umständen erstattungsfähig

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Steuernachteils des Unterhaltsberechtigten aus seiner Zustimmung zum Realsplitting sind zu erstatten, soweit der Steuernachteil nicht ohne weiteres aus dem Steuerbescheid ersichtlich ist.

Steuervorauszahlungen, die aufgrund der Versteuerung der Unterhaltszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplitting festgesetzt wurden, sind nur dann bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, also vor einer endgültigen Festsetzung, zu erstatten, wenn die Steuervorauszahlungen den Unterhaltsberechtigten in seinen Lebensumständen fühlbar beeinträchtigen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Steuerberatungskosten und die Erstattung von Steuervorauszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Beklagte zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin. Die Klägerin stimmte der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu, der Beklagte verpflichtete sich, ihr die daraus entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.12.2007 (Blatt 19 bis 20 der Akten) übersandte die Klägerin dem Beklagten den Steuerbescheid vom 14.11.2007 für 2006 (Blatt 6 bis 8 der Akten) und begehrte einen Nachteilsausgleich für die Versteuerung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 913,67 €. Der Beklagt erkannte diesen Anspruch mit Schreiben vom 17.12.2007( Blatt 4 der Akten) grundsätzlich an, bat jedoch um eine nachvollziehbare steuerliche Berechnung, um diese von seinem Steuerberater überprüfen zu lassen. Die daraufhin erstellte Berechnung des Steuerberaters der Klägerin vom 14.01.2008 wies einen steuerlichen Nachteil von 940,67 € aus. Diesen Betrag glich der Beklagte aus, nicht aber die durch die Berechnung entstandenen Kosten des Steuerberaters in Höhe von 33,92 €.

Im Steuerbescheid vom 14.11.2007 wurde die Klägerin zu Steuervorauszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 verpflichtet. Die zum 10.12.2007 fällige Zahlung von 238 € und die zum 10.03.2008 fällige Zahlung von 59 € hat die Klägerin bereits entrichtet und von dem Beklagten Erstattung verlangt, was dieser ablehnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Steuervorauszahlungen unabhängig von einer endgültigen Festsetzung bereits in dem Zeitpunkt zu erstatten sind, in dem sie beim Unterhaltsberechtigten abgeflossen sind.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 330,92 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe bei seinem Schreiben vom 17.12.2007 davon ausgehen können, dass der Klägerin bereits eine detaillierte Steuerberechnung vorlag, deren Übersendung er begehrte.

Eine Erstattung der Vorauszahlungen könnte nur im Wege einer Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltsvergleichs geltend gemacht werden, da dieser Anspruch Unterhaltsqualität besitze. Außerdem sei fraglich, ob die Festsetzung der Steuervorauszahlungen allein aus der Besteuerung der Unterhaltszahlungen resultierten. Schließlich sei der Klägerin, die über ein eigenes Einkommen von 1.500 € verfüge und eine Zugewinnausgleichszahlung von 100.000 € erhalten habe, zumutbar, die Vorauszahlungen vorläufig aus eigenen Mitteln zu erbringen, so dass es vor einer endgültigen Steuerfestsetzung an einem finanziellen Nachteil fehle. Aufgrund der vom Beklagten betriebenen Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltsvergleichs sei bei der endgültigen Festsetzung von einem geringeren Steuernachteil auszugehen, es sei abzusehen, dass die Klägerin dann die Rückerstattung verweigern werde.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Steuerberaterkosten in Höhe von 33,92 € begründet, im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die eingeklagten Beträge könnten nur im Wege einer Abänderungsklage geltend gemacht werden, ist dies nicht zutreffend. In dem Unterhaltsvergleich war zum einen der laufende Unterhalt tituliert und daneben die Verpflichtung zum Ausgleich der durch das Realsplitting entstehenden Nachteile. Damit macht die Klägerin mit ihrer Klage gerade ihre Rechte aus dem Vergleich geltend, mit der laufenden Unterhaltsverpflichtung, auf die der Beklagte wohl die Forderung nach einer Abänderung beziehen will, hat dies nichts zu tun.

Grundsätzlich besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle aus dessen Zustimmung zum Realsplitting resultierenden Nachteile zu erstatten hat. Streitig ist jedoch, ob zu den erstattungspflichtigen Nachteilen auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters gehören und ob aufgrund der Versteuerung der Unterhaltszahlungen festgesetzte Steuervorauszahlungen bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, also vor einer endgültigen Festsetzung, zu erstatten sind.

Im vorliegenden Fall ist eine Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Steuerberater-kosten zu bejahen, eine Verpflichtung zur Erstattung der Steuervorauszahlungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hingegen zu verneinen.

Teilweise wird im Anschluss an eine Entscheidung des BGH (FamRZ 1988, 820-822) die Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten grundsätzlich verneint (so OLG Köln FamRZ 1998, 834; Staudinger-Voppel § 1353 BGB Rdn. 94 b; für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit: OLG Hamm FamRZ 1993, 205-206; Borth, in Schwab: Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel IV Rdn. 810). Dabei ist jedoch zu beach-ten, dass es bei der Entscheidung des BGH um die Frage ging, ob der Unterhaltsberechtigte sich zunächst auf Kosten des Unterhaltspflichtigen an einen Steuerberater wenden kann, bevor er sich über die Erteilung der Zustimmung zum Realsplitting schlüssig wird. Dies wird von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – ein solcher lag der Entscheidung des BGH zugrunde – zu verneinen sein, da zu diesem Zeitpunkt die Hinzuziehung eines Steuerberaters noch nicht notwendig ist, denn der Unterhaltsberechtigte ist durch die vom Unterhaltspflichtigen abzugebende Zusage, die Nachteile des Realsplittings auszugleichen, ausreichend geschützt. Soweit es hingegen um die Inanspruchnahme eines Steuerberaters für die aufgrund des Realsplittings notwendige Abgabe der Steuererklärung geht, wird man danach differenzieren müssen, ob dies für den Unterhaltsberechtigten eine völlig neue Situation ist, die er wegen seiner Unerfahrenheit in steuerlichen Angelegenheiten nicht allein bewältigen kann (OLG Köln FamRZ 1998, 834).

Vorliegend ging es jedoch weder um die Zustimmung zur Durchführung des Realsplittings noch um die Abgabe der Steuererklärung, sondern um die Ermittlung des aus der Versteuerung der Unterhaltszahlungen erwachsenden Steuernachteile. Der Beklagte stellt in seinem Schreiben vom 17.12.2007 zu Recht fest, dass dieser Steuernachteil aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2006 nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Wie die vorgelegte Berechnung des Steuerberaters, und hier insbesondere die unterschiedliche Berücksichtigungsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastungen in Abhängigkeit von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, zeigt, ist eine Ermittlung des Steuernachteils ohne nähere Kenntnisse des Steuerrechts nicht möglich. Demgemäß war auch die Klägerin nicht in der Lage, ohne fachkundige Beratung die Höhe ihres Steuernachteils zu ermitteln. Wenn aber die Steuerberatungskosten allein der Ermittlung des Nachteils aus dem Realsplitting dienen, also nicht auch der Ermittlung anderer Steuervorteile oder -nachteile, und außerdem unumgänglich sind, so stellen sie für den Unterhaltsberechtigten einen Nachteil dar, der ihm zu ersetzen ist.

Auf die von dem Beklagten diskutierte Frage, dass er bei seinem Schreiben vom 17.12.2007 davon ausgegangen sei, eine entsprechende Berechnung liege bereits vor, kommt es nicht an, da auch in diesem Fall die Kosten für die Berechnung erstattungsfähig wären. Davon, dass das Finanzamt eine solche Berechnung (kostenfrei) vornimmt, konnte der Beklagte nicht ausgehen, da dies nicht zum Aufgabenbereich der Finanzämter gehört (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1988, 820, 821-822).

Die weitere rechtliche Problematik des vorliegenden Falls, ob aufgrund der Versteuerung der Unterhaltszahlungen festgesetzte Steuervorauszahlungen bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, also vor einer endgültigen Festsetzung, zu erstatten sind, lässt sich nicht generell bejahen, sondern bedarf einer Differenzierung im Einzelfall, die hier zu einer Ablehnung einer sofortigen Erstattungsverpflichtung führt.

Gestützt auf eine Entscheidung des BGH vom 23.03.1983 (FamRZ 1983, 576-578) wird teilweise argumentiert, ein Anspruch auf Nachteilsausgleich entstehe grundsätzlich erst mit der endgültigen Festsetzung der Steuerlast, da erst dann der konkrete Umfang des Steuernachteils feststehe (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 67, 68). Der BGH hat in der genannten Entscheidung jedoch lediglich das Verlangen der Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltsverpflichtete müsse ihr Zug um Zug gegen Abgabe der Zustimmungserklärung bereits den – durch Schätzung zu ermittelnden – Betrag der voraussichtlichen Steuermehrschuld zahlen, abgelehnt, da dies zu einer nicht gerechtfertigten Vorausleistungspflicht des Unterhaltsverpflichteten führen würde. Dieser Entscheidung ist ohne Zweifel zuzustimmen, da im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung noch keine nachteiligen Auswirkungen vorliegen. Sie lässt sich aber nicht ohne weiteres auf die Frage übertragen, ob bei der Festsetzung einer Steuervorauszahlung eine Erstattungsverpflichtung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsteht. Denn im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung realisiert sich im Zeitpunkt der Leistung einer Steuervorauszahlung für den Unterhaltsberechtigten ein finanzieller Nachteil, und zwar unabhängig davon, ob die Mittel für die Vorauszahlung durch entsprechende Einschränkungen aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden, ob dafür bestehendes Vermögen eingesetzt oder gar eine Kreditfinanzierung vorgenommen wird, da dem Unterhaltsberechtigten die Mittel, die er für die Vorauszahlung aufzuwenden hat, über einen gewissen Zeitraum hinweg entzogen werden. Aus diesem Grunde wird überwiegend eine Verpflichtung zur unverzüglichen Erstattung der Vorauszahlungsbeträge angenommen, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhen und das Realsplitting weiter durchgeführt werden soll (OLG Bamberg FamRZ 1987, 1047, 1048; OLG Köln FamRZ 1988, 951-952; AG Mannheim FamRZ 1988, 842-843; Staudinger-Voppel § 1353 BGB Rdn. 94 a; Borth, in Schwab: Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel IV Rdn. 810).

Aus der Feststellung, dass die Vorauszahlungen für den Unterhaltsberechtigten einen finanziellen Nachteil darstellen, folgt jedoch noch nicht zwingend, dass dieser Nachteil in jedem Fall durch eine unverzügliche Erstattung des Vorauszahlungsbetrages auszugleichen ist. Kann die Vorauszahlung – wie vorliegend – aus dem Vermögen aufgebracht werden, bietet es sich vielmehr an, den Zinsverlust konkret zu berechnen und nach der Festsetzung der Steuer zusammen mit dem endgültig bezifferbaren Steuernachteil auszugleichen. Denn eine sofortige Erstattungsverpflichtung schießt insofern über das Ziel hinaus, als der Unterhaltsberechtigte etwas erhält, von dem noch nicht feststeht, ob er es auf Dauer behalten kann oder ob er es teilweise wieder zurückzahlen muss. Aus diesem Grunde erscheint der vom OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519-520) und vom OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2006, 1 UF 180/05, zitiert nach Juris, veröffentlicht u.a. in FamRB 2006, 957-959) eingeschlagene differenzierende Lösungsweg überzeugend, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als gegeben angesehen, aber von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch im Rahmen des begrenzten Realsplittings um einen Billigkeitsanspruch aus Treu und Glauben handelt, verlangt das OLG Frankfurt (a.a.O. Rdn. 28) eine Abwägung der Interessen des Unterhaltsberechtigten mit denjenigen des Unterhaltspflichtigen. Da die Vorauszahlungen nur eine vorläufige Schuld darstellen, die aus Gründen, die der Unterhaltspflichtige weder voraussehen noch beeinflussen kann, teilweise oder sogar gänzlich in Wegfall kommen kann, überbürdet man bei einer sofortigen Erstattungsverpflichtung dem Unterhaltspflichtigen das Risiko, bei einer zu hohen Vorauszahlung die Differenz beim Unterhaltsberechtigten nicht mehr realisieren zu können. Außerdem hat es der Unterhaltsberechtigte in der Hand, bei Veränderungen während des Veranlagungszeitraums, die eine geringere Steuerschuld als die vorausgezahlte erwarten lassen, möglichst umgehend nach Ablauf des Kalenderjahres eine endgültige Festsetzung zu erreichen, während der in Vorleistung getretene Unterhaltspflichtige keine Möglichkeiten hat, eine endgültige Festsetzung zu beschleunigen. Er ist vielmehr auf die Information durch den Unterhaltsberechtigten angewiesen, um zu erfahren, wann die endgültige Festsetzung, die einen Rückzahlungsanspruch auslöst, vorliegt. Diese Nachteile für den Unterhaltsverpflichteten lassen sich im Rahmen einer Interessenabwägung nur rechtfertigen, wenn die Steuervorauszahlungen den Unterhaltsberechtigten in seinen Lebensumständen fühlbar beeinträchtigen, insbesondere wenn er zur Zahlung auf die für seinen Unterhalt bestimmten Mittel zugreifen müsste (OLG Frankfurt a.a.O. Rdn. 30; OLG Hamburg FamRZ 2005, 519, 520). In dieser Konstellation ist dem Unterhaltspflichtigen eine sofortige Erstattung zuzumuten, damit dem Unterhaltsberechtigten die zur Deckung seines Lebensbedarfs gewährten Unterhaltsmittel ungeschmälert verbleiben können, zumal der Unterhaltspflichtige seinerseits die Möglichkeit hat, die Vorteile des Realsplittings sofort und nicht erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu realisieren, indem er sich einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt.

Da hier die Vorauszahlungen nur relativ gering sind und von der Klägerin ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensumstände zumindest aus ihrem Vermögen aufgebracht werden können, ist sie auf eine sofortige Erstattung der Vorauszahlungen nicht angewiesen, sondern kann gegebenenfalls im Nachhinein einen Zinsschaden geltend machen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rdn. 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Sowohl das OLG Frankfurt (a.a.O. Rdn 35) als auch das OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519-520, insoweit in der FamRZ nicht abgedruckt) haben der Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen bereits zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegeben ist, grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb – sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – die Revision zugelassen, die aber in beiden Fällen offensichtlich nicht eingelegt wurde. Aus diesem Grunde muss die Einschätzung einer grundsätzlichen Bedeutung nach wie vor gelten, so dass die Berufung zuzulassen ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2008
30 F 192/08 UE

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