OLG Düsseldorf: Neues Recht erlaubt pauschalierte Beurteilung durch Kindesalter

OLG Düsseldorf: Neues Recht erlaubt pauschalierte Beurteilung durch Kindesalter

I.

Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 2.520,00 EUR festgesetzt.

II.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor
I.

Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 2.520,00 EUR festgesetzt.

II.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten zumindest in der vom Amtsgericht nunmehr ermittelten Höhe Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu leisten, der zurzeit weder herabzusetzen noch zu befristen ist.

I. Bedarf der Beklagten

Aus dem Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts Neuss vom 21.11.2006 in dem Ausgangsverfahren 45 F 57/05 (Bl. 279 ff, 45 F 57/05) ergibt sich, dass das Amtsgericht von einem monatlichen Bedarf der Beklagten von 2.000,00 EUR ausgegangen ist mit der Begründung, die Beklagte müsse ansonsten ihren konkreten Bedarf darlegen. Damit ist das Amtsgericht von dem höchst möglichen Quotenbedarf (3/7 von 4.800,00 EUR) ausgegangen. Im Abänderungsverfahren fehlt es seitens des Klägers an Angaben dazu, wie der Bedarf der Beklagten nunmehr zu bemessen ist. Die Beklagte ihrerseits hat lediglich im Hinblick auf die Geldentwertung einen Betrag von 2.200,00 EUR angesetzt. Da ein schlüssiges bzw. erhebliches Vorbringen der Parteien zum Bedarf der Beklagten nicht erfolgt ist, muss unter Berücksichtigung der Ausgangsentscheidung der Bedarf der Beklagten festgesetzt werden.

Ausgehend davon, dass dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21.11.2006 der höchst mögliche Quotenbedarf von zugrunde liegt, ist dieser Quotenbedarf auch für das Abänderungsverfahren maßgebend. Der Bedarf der Beklagten ist daher mit 2.185,00 EUR anzusetzen (3/7 von 5.100,00 EUR).

II. Einkünfte und Unterhaltsanspruch der Beklagten

Ihren ehelichen Bedarf kann die Beklagte lediglich zum Teil durch ihre eigenen Erwerbseinkünfte decken.

Die Lohnsteuerbescheinigung der Beklagten bezüglich des Kalenderjahres 2007 Bl. 31 GA) weist ein Jahresbruttoeinkommen von 23.470,77 EUR aus. Daraus ergibt sich folgende Nettoberechnung für das Kalenderjahr 2008:

Bruttolohn: . . . . . . . .. 23.470,77 EUR

LSt-Klasse 2 Kinderfreibeträge 0,5

Lohnsteuer: . . . . . . . . .-2.568,00 EUR

Solidaritätszuschlag . . . . . . . -99,44 EUR

Rentenversicherung (19,9 %) . . . . . .-2.335,34 EUR

Arbeitslosenversicherung (3,3 %) . . . . . -387,27 EUR

Krankenversicherung AN-Anteil (14,3 % / 2 + 0,9 %) -1.889,40 EUR

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . -199,50 EUR

————–

Nettolohn: . . . . . . . .. 15.991,82 EUR

15991,82 / 12 = . . . . . . .. 1.332,65 EUR

Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Beklagten keine weiteren Erwerbseinkünfte zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die zum 01.01.2008 eingetretene Änderung des § 1570 BGB stützen.

Gemäß § 1570 BGB n.F. kann der geschiedene Ehegatte ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt beanspruchen. Danach kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen, § 1570 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB, oder aus elternbezogenen , § 1570 Abs. 2 BGB, Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen, ist der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig (Vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 14/06).

Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wurde durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht deutlich betont, während die nacheheliche Solidarität als das Unterhaltsrecht bestimmender Faktor deutlich zurückgedrängt wurde. Anders als bisher enthält § 1570 BGB keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch mehr für einen ehemaligen Ehegatten, der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann, sondern differenziert zwischen verschiedenen Altersstufen und Situationen. Der Gesetzgeber hat es dabei vermieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Allerdings wird durch die 3-Jahres-Grenze des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB ein deutlicher Anhaltspunkt dafür geschaffen, dass ab diesem Zeitpunkt eine zumindest zeitweise Erwerbstätigkeit trotz bestehender Kindesbetreuung als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist. Dennoch müssen die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 04.06.2008, 12 UF 1125/07).

Die Beklagte hat vorliegend ausführlich und detailliert dargelegt, dass es ihr aus kindbezogenen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, ihre Arbeitstätigkeit in dem vom Kläger verlangten Rahmen auszuweiten. Die von der Beklagten aufgeführten Erwägungen sind insgesamt überzeugend.

Die übliche Arbeitszeit der Beklagten beläuft sich auf fünf Stunden täglich. Daneben leistet die Beklagte noch Überstunden. Das Argument, die Beklagte belege durch diese Überstunden, dass sie mehr arbeiten könne, überzeugt nicht. Die Beklagte hat eindringlich dargelegt, dass sie diese Überstunden benötigt, um sich ein Zeitguthabenkonto zu erarbeiten, damit sie im Falle der Erkrankung oder für unterrichtsfreie Zeiten, für die keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, für die Betreuung der Tochter zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Betreuung durch Verwandte oder insbesondere durch den Kläger eröffnet sich der Beklagten nicht. Der Kläger hat seit mehr als 2 ½ Jahren keinen Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen. Die Beklagte ist somit für die Dauer ihrer Arbeitstätigkeit auf Fremdbetreuung angewiesen. Diese gestaltet sich jedoch seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 schwieriger als zu Zeiten des Grundschulbesuches. Die Fremdbetreuung ist nur an Unterrichtstagen bis 16:00 Uhr gewährleistet. Eine sonstige Betreuungsmöglichkeit am Wohnsitz der Beklagten bietet sich unstreitig nicht.

Hinzukommt, dass die Beklagte nach Beendigung der Fremdbetreuung ihrerseits mehr Betreuungsleistungen für die gemeinsame Tochter der Parteien erbringt. Ein 11jähriges Kind, das gerade von der Grundschule zum Gymnasium gewechselt ist, bedarf besonderer Unterstützung durch den erziehenden Elternteil. Die schulischen Anforderungen an Schüler des 5. Schuljahres eines Gymnasiums sind erheblich gestiegen. Auch gute Schüler sind gezwungen, im Nachmittagsbereich den Lernstoff zu vertiefen. Hierzu ist üblicherweise der äußere Rahmen einer Übermittagbetreuung nicht durchgehend geeignet.

Aber auch neben dieser schulbezogenen Unterstützung und Betreuung des Kindes muss der erziehende Elternteil weitere Betreuungsleistungen für das ihm anvertraute Kind erbringen. Hierzu gehört neben der teils aufwendigen Freizeitgestaltung auch die teils zeitintensive Wahrnehmung von Arztterminen.

All dies sind Anforderungen, die bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitszeit eines alleinbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden müssen. Der betreuende Elternteil muss zum einen nach Beendigung seiner Arbeitszeit noch ausreichend Kraft haben, um den Belangen des Kindes gerecht zu werden, zum anderen darf Arbeitstätigkeit und alleinige Kinderbetreuung nicht dazu führen, dass der die Pflichten der Betreuung übernehmende Elternteil annähernd sein gesamte Freizeit auf die Bedürfnisse des Kindes verwenden muss. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern muss auch dem Betreuenden insbesondere dann, wenn der andere Elternteil sich in keiner Weise um die Belange seines Kindes bemüht, ausreichend Zeit bleiben, auch den eigenen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Zu beachten ist insoweit auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008 (XII ZR 109/05). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe für die Praxis eine pauschalierende Beurteilung etwa anhand des Alters des Kindes zugelassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils stets zu beachten ist, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Prüfung gestellt, ob sich Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und – z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind.

Der Senat ist der Auffassung, dass die sich im vorliegenden Fall widerspiegelnden Probleme, nämlich einerseits seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen zu können und andererseits der Kinderbetreuung und den Kindesbelangen in vollem Umfang gerecht werden zu können, durchaus einer pauschalierenden Betrachtung zugänglich sind und nicht nur den besonderen zur Entscheidung stehenden Einzelfall betreffen.

Zumeist in den ersten beiden Jahren des Besuchs einer weiterführenden Schule bedürfen die Kinder, unabhängig von der gewählten Schulform, noch einer besonderen Betreuung und Unterstützung durch die Eltern. Ebenso wie die jüngeren Kinder beim Wechsel vom Kindergarten zur Grundschule müssen die in der Regel 10/11jährigen Kinder beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule lernen, mit der neuen Lebenssituation, die sich darüber hinaus oftmals durch die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen problematisch genug gestaltet, umzugehen. Zur Bewältigung dieser geänderten Umstände bedürfen die Kinder noch der umfassenden Hilfestellung und Aufmerksamkeit des betreuenden Elternteils. Ein intensives Eingehen auf die Belange der Kinder ist in diesen beiden Jahren erforderlich. Im schulischen Bereich gestaltet sich der Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule nicht grundsätzlich reibungslos. Dies bezieht sich nicht nur auf die einzelnen Lernbereiche sondern auch auf das geänderte Umfeld. Hier müssen die Kinder die Möglichkeit haben, ihre schulischen Erlebnisse einer Vertrauensperson mitzuteilen, die sich üblicherweise nicht im Rahmen der Betreuung einer Vielzahl von Kindern finden lässt. Hinzukommt, dass die Kinder nicht nur in schulischen Bereichen sondern auch in anderen Dingen des Alltags noch nicht ausreichend selbständig sind und der betreuende Elternteil daher in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten im Nachmittagsbereich zur Verfügung stehen muss, um Arzt- sowie Therapietermine mit den Kindern wahrzunehmen und/oder den Kindern die Teilnahme am örtlichen Vereinsleben oder auch nur die Freizeitgestaltung mit Schulfreunden zu ermöglichen, die in der Regel auf weiterführenden Schulen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft leben. Insoweit müssen die Kinder langsam daran gewöhnt werden, selbständig diese Dinge des Alltags alleine wahrzunehmen.

All dies spricht dafür, einem betreuenden Elternteil nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit aufzuerlegen und bei jüngeren Kindern, die noch nicht über das zweite Schuljahr der weiterführenden Schule hinaus sind, grundsätzlich nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann vorliegend von der Klägerin nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit erwartet werden. Mehr als die tatsächlich erbrachten 25 Stunden kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Kindesbelange nicht leisten.

Für die Gewährung eines Betreuungsbonus ist allerdings nach Änderung des § 1570 BGB kein Raum mehr. Der Betreuungsbonus ist für den im einzelnen nicht messbaren Mehraufwand durch die Doppelbelastung Berufstätigkeit und Kinderbetreuung anzusetzen. Dieser Doppelbelastung wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass von der Beklagten nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit verlangt wird.

Das Einkommen der Beklagten ist daher lediglich um berufsbedingte Aufwendungen und anfallende Betreuungskosten zu kürzen. In der Ausgangsentscheidung ist das Amtsgericht von einem Gesamtbetrag von 150,00 EUR ausgegangen. Dass dieser Betrag nunmehr überschritten wird, hätte von der Beklagten vorgetragen werden müssen. Der Ansatz der geltend gemachten Fahrtkosten ist nicht möglich. Diese sind bereits in der Vergangenheit angefallen und fanden im Rahmen der Ausgangsentscheidung aber keine gesonderte Berücksichtigung. Somit steht die Bindungswirkung des Ausgangsurteils einem jetzigen Ansatz der konkreten Fahrtkosten entgegen.

Es verbleibt daher bei dem Ansatz eines Betrages von 150,00 EUR; mithin errechnet sich ein Erwerbseinkommen von 1.182,65 EUR (1.332,65 EUR – 150,00 EUR), das um das Anreizsiebtel für Erwerbstätige zu reduzieren ist auf 1.013,70 EUR.

Zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge sind nicht einkommensreduzierend heranzuziehen. Die zusätzliche Rentenversicherung bestand bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Sie fand bei der damaligen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten keine Berücksichtigung. Einer nunmehrigen Einbeziehung dieser weiteren Versicherung steht die Bindungswirkung des Urteils vom 01.03.2007 entgegen.

Dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beklagten von 1.013,70 EUR ist der Wohnwert der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Die ersparte Kaltmiete beträgt nach wie vor 501,00 EUR. Zinsen leistete die Beklagte im Kalenderjahr 2007 in Höhe von insgesamt 2.965,24 EUR. Dies sind monatlich 247,10 EUR. Verwalterkosten fallen in Höhe von 70,00 EUR an. Der Wohnwert reduziert sich somit auf monatlich 183,90 EUR. Dahin stehen kann, ob entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts der Wohnwert noch weiter zu reduzieren ist im Hinblick auf die von der Beklagten im Jahre 2007 vorgenommene Sondertilgung und die insoweit durch das Amtsgericht durchgeführte Ermittlung fiktiver Kapitalerträge aus dem Sondertilgungsbetrag, oder ob die infolge der Sondertilgung ersparten Zinsen von der Beklagten hätten detailliert aufgeschlüsselt werden müssen, um sie als wohnwertreduzierenden Abzugsposten berücksichtigen zu können. Möglich wäre auch eine Fortschreibung des früheren Zinsbetrages, da keine Veranlassung besteht, dem Kläger die Sondertilgung zugute kommen zu lassen. Jedenfalls errechnet sich bereits bei einem verbleibenden Wohnwert von 183,90 EUR ein höherer Unterhaltsanspruch der Beklagten als vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilt, denn die Beklagte verfügt insgesamt über Einkünfte in Höhe von 1.197,60 EUR (1.013,70 EUR Erwerbseinkommen und Wohnwert von 183,90 EUR ). Der Bedarf beträgt 2.185,00 EUR. Die Differenz zwischen dem Bedarf der Beklagten von 2.185,00 EUR und dem anrechenbaren Einkommen von 1.197,60 EUR beläuft sich auf 987,40 EUR.

III. Herabsetzung und Befristung des Anspruchs

Weder eine Herabsetzung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB kommen zurzeit in Betracht.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht ersichtlich, wie lange und in welchem Umfang die gemeinsame Tochter der Parteien eine Betreuung durch die Mutter benötigt. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung minderjähriger Kinder ist eine vorausschaubare Beurteilung der Verhältnisse für einen fernliegenden Zeitpunkt nicht möglich. Auch wenn davon auszugehen sein wird, dass mit der Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich die noch erforderlichen Betreuungsleistungen die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zulassen können, genügt dies vorliegend nicht für eine ausreichend sichere Prognose dahingehend, dass die Entwicklung der gemeinsamen Tochter der Parteien eine stufenweise Anhebung der Arbeitstätigkeit bis hin zur Vollzeittätigkeit zulässt. Daher kann auch nicht bereits jetzt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft erfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2008
7 UF 119/08

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