OLG Celle: Anwendung des alten Unterhaltsrechts bei lang geschiedener Ehe

OLG Celle: Anwendung des alten Unterhaltsrechts bei lang geschiedener Ehe

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 – 1. EheRG – (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG. daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 – UÄndG – (BGBl. I S. 3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB – und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. – noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung.
Beschluss

In der Familiensache

R. M.,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G., F., S., ,

gegen

G. M.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D., R., G., B.,

hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. August 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht H. und G. am 13. Oktober 2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. Juli 2011 geändert.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts D. in H. bewilligt.

Gründe:

I.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre am 27. Juni 1969 geschlossene Ehe, aus der die gemeinsame, am … 1971 geborene Tochter S. hervorging, wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 1972 (7 R 201/71) aus dem alleinigen Verschulden des jetzigen Antragstellers geschieden. Die gemeinsame Tochter lebte seit der im November 1971 erfolgten Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin, von der allein sie versorgt, betreut und erzogen wurde. Der Antragsteller ist wiederverheiratet mit Frau A. M. geb. Sch., geboren am … 1952. Er bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 1.215,59 netto, seine jetzige Ehefrau eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 600 €. Die Antragsgegnerin erhält Leistungen nach dem SGB II.

Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Elze vom 23. Oktober 1985 (8 F 115/85) wurde der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts an die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 EheG i. V. mit Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG in Höhe von monatlich 180,50 DM verurteilt. Dabei war zugrunde gelegt worden, dass die seinerzeit 38jährige, seit zwei Jahren als arbeitslos gemeldete Antragsgegnerin wegen Betreuung und Versorgung der damals 14jährigen Tochter S. nicht gehalten sei, auch nur einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers belief sich seinerzeit auf mindestens 2.045 DM monatlich netto, wovon der Antragsteller Kindesunterhalt für S. in Höhe von monatlich 370 DM zahlte, so dass sein angemessener Selbstbehalt von 1.150 DM gewahrt war.

Nunmehr begehrt der Antragsteller unter Hinweis auf seinen Rentenbezug die Abänderung des vorgenannten Urteils ab April 2011. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Anspruch seiner jetzigen Ehefrau auf Familienunterhalt, den er mit ([1.215,59 € – 600,00 € =] 615,59 € : 2 =) 307,80 € beziffert, sei nach § 1609 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, der allenfalls nach § 1609 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen sei, weil die mit seiner jetzigen Ehefrau bestehende Ehe mit nunmehr 37 Jahren lang sei, die geschiedene Ehe mit der Antragsgegnerin dagegen nur von kurzer Dauer gewesen sei. Durch § 36 EGZPO sei klargestellt, dass das neue, durch das UÄndG eingeführte Unterhaltsrecht nunmehr auf alle Unterhaltsfälle anzuwenden sei, auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen. Daher gelte hier inzwischen auch die Bestimmung des § 1587b BGB. ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin jedoch nicht erlitten, die Tochter S. sei bereits seit langem wirtschaftlich selbständig. Die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts sei auch zumutbar i. S. von § 36 Nr. 1 EGZPO, denn die Antragsgegnerin beziehe bereits seit 37 Jahren Unterhalt. dagegen hätten er und seine jetzige Ehefrau mit insgesamt rund 1.800 € kaum mehr als das Existenzminimum zur Verfügung. Müsste er hiervon auch noch den titulierten Ehegattenunterhalt weiterzahlen, wäre das Existenzminimum hingegen unterschritten. Eine weitere Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin sei daher nicht mehr zumutbar.

Die Antragsgegnerin tritt der begehrten Abänderung entgegen und sucht hierfür um Verfahrenskostenhilfe nach. Sie verweist darauf, infolge der Versorgung und Betreuung der gemeinsamen Tochter sehr wohl ehebedingte Nachteile erlitten zu haben, die sich auch darin zeigten, dass sie lediglich eine geringe Altersrente (vom 1. September 2012 an) zu erwarten habe, während der Antragsteller immerhin eine solche in doppelter Höhe beziehe. Dieser möge im Übrigen doch von seinem Rentnerprivileg Gebrauch machen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Hannover hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Juli 2011 – der Antragsgegnerin zugestellt am 22. Juli 2011 – die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da eine weitere Unterhaltsverpflichtung angesichts der kurzen Ehedauer von zweieinhalb Jahren selbst unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach nunmehr 40 Jahren grob unbillig i. S. von 1579 Nr. 1 BGB wäre.

Hiergegen richtet sich die am 5. August 2011 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung erstrebt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Senatsrechtsprechung übertragen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie form und fristgerecht eingelegt wurde. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist nicht schlüssig.

1.
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht gemäß § 1579 BGB jetziger Fassung wegen kurzer Ehedauer verwirkt. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nämlich nicht anwendbar.

Weil die Ehe der Beteiligten nach den bis zum 30. Juni 1977 geltenden §§ 42 f. des Ehegesetzes 1946 (EheG) geschieden wurde, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 – 1. EheRG – (BGBl. I S. 1421) auch nach Inkrafttreten der §§ 1569 ff. BGB in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung nach den Vorschriften des EheG (BGH, FamRZ 2006, 317. RGRK12Cuny, Rz. 14 vor § 1569 BGB, Rz. 3 vor § 58 EheG).

Dies gilt entgegen der Auffassung der Beteiligten ungeachtet der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 – UÄndG – (BGBl. I S. 3189) zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform (Palandt–Brudermüller, BGB69, Einführung II Rz. 34 vor § 1569. Ehinger/Griesche/ Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht5, Rz. 428). Da die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 1. EheRG durch letztere nicht geändert wurde, sondern fortgilt, sind auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert die Bestimmungen des EheG anzuwenden. Es finden weder die §§ 1569 ff. BGB – und damit etwa die §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. – noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO unmittelbare Anwendung.

Eine entsprechende Heranziehung einzelner Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB ist dagegen im Rahmen der Anwendung der §§ 58 ff. EheG insoweit nicht ausgeschlossen, als es um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe geht, die bereits Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach dem vor dem 1. Juli 1977 geltenden Unterhaltsrecht waren (RGRK12Cuny, Rz. 4 vor § 58 EheG). Dies gilt etwa für die Begriffe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 58 EheG oder der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 59 EheG. Welcher eheangemessene Selbstbehalt dem Unterhaltsverpflichteten zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des Ehegattenunterhalts nach den §§ 58 ff. EheG zu verbleiben hat, richtet sich demgemäß nach denselben aktuellen Sätzen, die heute auch im Rahmen von §§ 1569 ff., 1581 BGB gelten.

Eine Verwirkung wegen kurzer Ehedauer gemäß § 1579 Nr. 1 BGB kennen die §§ 58 ff. EheG dagegen ebenso wenig wie eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1587b BGB n. F. Insoweit kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.

2.
Auch eine fehlende Leistungsfähigkeit hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Für deren Prüfung kann hier wiederum auf die Bestimmung des § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (n. F.) nicht zurückgegriffen werden. Zu der auch vor dem 1. Juli 1977 durchaus bereits bekannten Fallgestaltung eines in zweiter Ehe wiederverheirateten geschiedenen Unterhaltsverpflichteten galt nämlich eine von der zum 1. Januar 2008 eingeführten Rangfolge des § 1609 Nrn. 2 und 3 BGB n. F. abweichende Regelung, die eine entsprechende Heranziehung der vorgenannten neuen Bestimmung ausschließt: Gemäß § 59 EheG war Ehegattenunterhalt im Mangelfall lediglich nach Billigkeit zu zahlen (insoweit inhaltsgleich in § 1581 BGB in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung übernommen). Im Falle der Konkurrenz von Ehegattenunterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines aktuellen Ehegatten galt nach ganz herrschender Meinung der Grundsatz des Gleichrangs (RGRK12Cuny, § 59 EheG Rz. 22. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht4, Rz. 1266 Fn. 4). Lediglich vereinzelt wurde eine analoge Erstreckung des § 1582 BGB in der vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vertreten, der unter bestimmten – hier allerdings nicht vorliegenden – Voraussetzungen gar einen Vorrang des geschiedenen Ehegatten vorsah, hier also der Antragsgegnerin (Palandt–Diederichsen, BGB44, § 1582 Anm. 1. Engelhardt, JZ 1976, 579). Ein Vorrang des jetzigen Ehegatten, von dem der Antragsteller hier ausgeht, wurde und wird hingegen nicht vertreten.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Antragsgegnerin nicht auf den seinerzeit titulierten Betrag von 180,50 DM, nunmehr also 92,29 € beschränkt ist, sondern grundsätzlich die Hälfte der Einkünfte der Beteiligten umfasst, worauf eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten anzurechnen wäre. Bei Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens auf Seiten des Antragstellers – was auch im Falle des § 59 EheG im Rahmen der Billigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Verhältnisse der geschiedenen Eheleute durchaus zu erfolgen hätte (vgl. RGRK12Cuny, § 59 EheG Rz. 11 i.V. mit § 58 EheG Rz. 17) und zu einer Verringerung des derzeit geltenden eheangemessenen Selbstbehalts des Antragstellers von 1.050 € auf 945 € führen würde – dürfte Raum für eine Herabsetzung des titulierten Betrages kaum verbleiben.

OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011
10 WF 280/11

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