OLG Brandenburg: Umgang auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes

OLG Brandenburg: Umgang auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn G… B…, geb. am ….8.1995.

Die Eltern lebten mit G… und der Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe, M… B…, geboren am ….6.1986, in ihrem Einfamilienhaus in S…. Nach der Trennung zog der Vater am 24.10.2008 aus, lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft und bewohnt jetzt eine Wohnung in B…. Er ist Sozialpädagoge und arbeitet in einem Behindertenheim. Die Mutter ist Lehramtsanwärterin und nebenbei als Segeltrainerin tätig.

G… besucht das Gymnasium in E…. Vor seiner Einschulung wurde bei ihm eine Entwicklungsverzögerung festgestellt, weshalb in der Zeit von September 2001 bis August 2002 verschiedene therapeutische Behandlungen stattfanden.

Durch Schriftsatz vom 26.2.2009 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet und vorgetragen, dass die Mutter ihm keinen Umgang mit dem Sohn gewähre, sie plane G…s Freizeit so, dass für Besuche bei ihm kaum Zeit bleibe. Er hat Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 15 Uhr, sowie eine Ferienregelung verlangt.

Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat behauptet, G… lasse sich nicht vorschreiben, wann er seinen Vater besuche. Da er schulische Verpflichtungen habe und segle, sei eine Festlegung von Umgangsterminen nicht möglich.

Das Amtsgericht hat die Eltern und G… angehört. Durch Beschluss vom 11.3.2009 hat es dem Vater Umgang wie folgt eingeräumt:
– an jedem 1. und 3.Samstag im Monat ab 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr,
– am Oster- und Pfingstmontag sowie am 26.12. eines jeden Jahres von 10 bis 18 Uhr,
– während der ersten zwei Wochen der brandenburgischen Sommerferien vom ersten Freitag, 17 Uhr, bis zum Freitag der abgelaufenen zweiten Ferienwoche, 17 Uhr.

Gegen diese Umgangsregelung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung entspreche dem Kindeswohl nicht. G…, dessen Vorstellungen im Hinblick auf sein Alter berücksichtigt werden müssten, wolle seine Freizeit mit Freunden und dem Segelsport verbringen. Er wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt.

G… lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide unter einer Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und Vorhängen sein, das Bett benötige spezielle Überzüge.

Die Mutter beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Umgang so zu regeln, dass er alle vier Wochen am Samstag von 10 bis 18 Uhr stattfindet.

Der Vater beantragt Beschwerdezurückweisung und trägt vor:

Durch das intensive Segeltraining habe sich G… immer mehr von ihm entfernt. Die Mutter habe die Ferien des Sohnes, u. a. mit Segelreisen und -training, so organisiert, dass für einen Urlaub mit ihm keine Zeit bleibe. Sie habe G… das Umgangsverfahren betreffende Schriftsätze zum Lesen gegeben und schließlich die Gewährung von Umgang auch von finanziellen Zugeständnissen abhängig gemacht.

Er bezweifle, dass G… schon so selbständig sei, dass er im Hinblick auf den Umgang seinen eigenen Willen formulieren und vertreten könne, zumal er von der Mutter nachhaltig beeinflusst werde. Soweit er mit G… allein sei, erlebe er ihn entspannt und psychisch unbeeinträchtigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 30.4.2009 Frau H… zur Verfahrenspflegerin bestellt. Am 18.6.2009 hat er die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Psych. M… D… beschlossen. Durch einstweilige Anordnung vom selben Tag hat der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt und Umgang an jedem ersten und dritten Samstag und Sonntag eines Monats, jeweils von 10 bis 18 Uhr, also ohne Übernachtung, geregelt.

Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D… vom 7.12.2009, die Berichte des Jugendamts des Landkreises … vom 21.8.2008 und 2.6.2009 sowie die Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin vom 9.6.2009 und 19.4.2010 wird Bezug genommen.

Der Senat hat ferner die beteiligten Eltern, ihren Sohn G… und die Verfahrenspflegerin angehört, der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 29.4.2010 erläutert und ergänzt. Auf den Berichterstattervermerk vom 16.6.2009 und den Anhörungsvermerk vom 29.4.2010 wird verwiesen.

II.

Das vorliegende Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, sodass das bis dahin geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist somit gemäß § 621 e ZPO a. F. zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Es verbleibt bei der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung. Denn sie ist angemessen und entspricht dem Wohl von G….

Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; Johannsen/Henrich/Jaeger*, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehungen zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen sowie gegenseitige Aussprache zu pflegen (BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849). Denn für die Entwicklung des Kindes und seine Verarbeitung der durch die Elterntrennung erfolgten Familienauflösung ist es sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 3 a.E.).

Für die Ausgestaltung des Umgangs sind in erster Linie die Eltern zuständig (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 10). Können sie sich jedoch nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang, wobei das Wohl des Kindes oberster, entscheidender Maßstab ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87). Dem Willen des Kindes kommt maßgebliche Bedeutung zu, jedenfalls dann, wenn es selbst vernunftbestimmte Entscheidungen treffen kann und für eine etwa ablehnende Haltung subjektiv verständliche Beweggründe vorbringt (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1684, Rz. 39).

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte hat es bei der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung, deren Ausdehnung der Vater nicht verlangt hat, zu verbleiben. Denn sie entspricht dem Wohl von G….

Der zeitliche Umfang des Umgangs an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, ist angemessen und geeignet, den Umgang als feste Gewohnheit im Leben von G… zu verankern. Umgang in vergleichbarem Umfang, allerdings ohne Übernachtung, hat auch bereits seit einem knappen Jahr aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats vom 18.6.2009 stattgefunden. G… hat seinen Vater regelmäßig besucht, obwohl er ihm weiterhin, wie die Verfahrenspflegerin ausgeführt hat und was bei der Anhörung durch den Senat deutlich wurde, eher ablehnend und misstrauisch gegenübersteht. So hat er etwa den Zustand seiner Wohnung – mit den vom Sachverständigen in seinem Gutachten gewählten Formulierungen – kritisiert und zu den ihm geschenkten Gutscheinen sofort darauf hingewesen, dass der Vater das zugesagte Fahrrad noch immer nicht gekauft habe. Insgesamt hat sich der Umgangsrhythmus jedoch eingespielt, G… hat beim Vater entsprechend seinen Wünschen Hausaufgaben erledigt, ihm stehen, wie der Vater im Hinblick auf die gegenteilige Äußerung der Mutter klargestellt hat, sowohl ein Internetanschluss als auch ein Drucker zur Verfügung.

Gründe, die diesem regelmäßigen Umgang am Wochenende entgegenständen, sind nicht zu Tage getreten. Die beteiligten Eltern haben, insoweit übereinstimmend, bei ihrer Anhörung durch den Senat die Wochenendumgänge bestätigt und über Schwierigkeiten, wie es sie in der Vergangenheit beim Abholen gegeben hat, nicht berichtet. Es hat insbesondere auch keine Kollisionen mehr im Zusammenhang mit Segelregatten und –reisen gegeben. Denn G… segelt seit dem vergangenen Sommer nicht mehr, weil er, wie er dem Senat gegenüber erklärt hat, nicht so gerne Sport treibe.

Dass G… durch den regelmäßigen Umgang mit seinem Vater am Wochenende etwa psychisch in unangemessenem Maße belastet werde, ist zu verneinen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vielmehr dargestellt, dass G… zu Zeiten des Zusammenlebens keine autonome Abwehrhaltung gegen den Vater entwickelt habe und auf die jetzige Situation verunsichert und mit Loyalitätskonflikten belastet reagiere, jedoch nicht formulieren könne, dass er den Vater ablehne, was wahrscheinlich auch so nicht der Fall sei (Bl. 190). G… habe vielmehr Wünsche an den Vater, nämlich dass dieser als Vorbild fungiere und Dinge zeige bzw. erkläre, was einen latenten Wunsch nach mehr Präsenz des Vaters erkennbar mache. Daher entspricht nach Ansicht des Sachverständigen ein Umgang im festgelegten Umfang an jedem ersten und dritten Wochenende dem Wohl von G…, perspektivisch sei eher eine Ausdehnung anzustreben. Der Senat schießt sich dieser Beurteilung an und ist überzeugt, dass sie uneingeschränkt zutrifft. Denn der Sachverständige hat seine Einschätzung verständlich und nachvollziehbar dargelegt und im Senatstermin überzeugend erläutert. Dabei ist insbesondere deutlich geworden, dass er G… und sein Verhältnis zu beiden Elternteilen angemessen und einfühlsam ermittelt hat.

Der Umgang an den Wochenenden ist auch mit einer Übernachtung von Samstag zu Sonntag anzuordnen. Ein Kind in G…s Alter ist ohne weiteres in der Lage, zwei Nächte im Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen. Auch die Mutter hat bei ihrer Anhörung durch den Senat keine sachlichen Gründe genannt, die dagegen sprächen, sie hat nach eigenen Angaben auch keine Angst (mehr), wenn G… beim Vater ist. Sonstige Gründe, die der Anordnung einer Übernachtung entgegenstehen, liegen nicht vor. Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.

G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen. Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen Beweggründen.

Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen.

Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen von G… gestützt werden. Es liegt vielmehr in seinem wohlverstandenen Interesse, dass er seinen Vater regelmäßig besucht und dort auch übernachtet. Denn dadurch erhalten Vater und Sohn die Möglichkeit, nicht nur einige Stunden ohne Einflussnahme Dritter miteinander umzugehen, sondern es wird auch mehr Raum für eine Wochenendgestaltung, die sowohl die Erledigung der Hausaufgaben als auch gemeinsame Unternehmungen ermöglicht, geschaffen. Möglicherweise kann sich G… dann auch dazu entschließen, die Gutscheine des Vaters zum Besuch von abendlichen Veranstaltungen einzulösen und gewinnt Abstand von der einem Jungen in seinem Alter nicht entsprechenden Einstellung, dass Abende nur dann gemütlich seien, wenn man sie vor dem Fernseher verbringe.

Durch die Anordnung einer Übernachtung im Haushalt des Vaters wird das psychische Wohl von G… nicht gefährdet. Dies hat der Sachverständige in seinem sehr einfühlsamen und wohlbegründeten Gutachten, dem sich der Senat auch in diesem Punkt anschließt, verneint und ausgeführt, dass G…s Zurückhaltung auch insoweit durch die Haltung der Mutter geprägt sei. Diese neige dazu, G… vor vermeintlicher bzw. zu erwartender Unterversorgung durch den Vater schützen zu wollen und nehme ihm damit die Möglichkeit, eine autonome, von ihr nicht beeinflusste Beziehung zum Vater weiterzuentwickeln. Der Sachverständige schließt zwar nicht aus, dass es negative Auswirkungen gibt und G… den Vater weiter abwertet, wenn er zu Übernachtungen bei ihm gezwungen wird. Er hält es aber auch für möglich, dass eine gerichtliche Anordnung G… Erleichterung verschafft, da diese ihm eine eigene Entscheidung abnimmt. Im Hinblick darauf, dass der Vater, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat wiederholt hat, eine Übernachtung weiterhin nicht erzwingen wird, was auch die Verfahrenspflegerin für angebracht hält, sind Übernachtungen anzuordnen, um G… den Weg zu einer Übernachtung beim Vater frei zu machen. Die Anordnung von Übernachtungen bietet ihm jedenfalls die Möglichkeit, ihr ohne jegliche Begründung zu folgen.

Einer Übernachtung beim Vater stehen die von der Mutter angeführten Allergien nicht entgegen. Denn der Vater ist, wie sich seinen Erklärungen dem Senat gegenüber entnehmen lässt und was der Sachverständige in seinem Gutachten dargestellt hat, sehr am Wohlergehen seines Sohnes interessiert. Daher kann ohne weiteres angenommen werden, dass er vor einer Übernachtung entsprechend den ihm mitgeteilten Bedürfnissen Vorsorge treffen wird, damit G… ohne Bedenken in seiner Wohnung schlafen kann.

Dem Begehren der Mutter, keine feste Regelung zu schaffen und Umgang nach Häufigkeit, zeitlicher Lage und Dauer ausschließlich in das Belieben des Sohnes zu stellen, kann nicht entsprochen werden. Ungeachtet der Frage, ob G… überhaupt einen Besuchswunsch äußern würde, weil er nach der im Senatstermin geäußerten Einschätzung des Sachverständigen sehr ambivalent und eng an seine, den Umgang eher ablehnende Mutter gebunden ist, muss eine feste Regelung getroffen werden, weil der Kontakt des Sohnes zum Vater, worauf auch der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist (Bl. 189), zur Gewohnheit werden soll und dies nur bei regelmäßigen Besuchen möglich ist. Nur wenn der Umgang zu einer gewissen Alltagsroutine wird, besteht die Chance, dass G… zu seinem Vater wieder Vertrauen fasst und ihn als den verlässlichen Partner erlebt, der sein Vater für ihn ist. Dieser steht, wie sich aus seinen Äußerungen dem Senat gegenüber ergibt und was der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat, seinem Sohn vorbehaltlos positiv gegenüber, kümmert sich um ihn und geht verständnisvoll mit ihm um. Ihn aus dem Leben von G… auszublenden, widerspräche erkennbar dem Wohl von G…. Im Übrigen schafft eine feste Regelung Klarheit für alle Beteiligten und erleichtert deren Planung für das Wochenende.

Schließlich ist anzuordnen, dass G… zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem Vater verbringt, was ohnehin einer sehr eingeschränkten Ferienregelung entspricht (vgl. zur Bedeutung der Ferienregelung BVerfG, FamRZ 2007, 1078). Gründe, die gegen eine solche Ferienregelung sprechen, liegen nicht vor. Es liegt vielmehr auch insoweit im wohlverstandenen Interesse von G…, dass er zumindest zwei Freienwochen, in denen keine Verpflichtungen wie etwa die Erledigung von Hausaufgaben bestehen, zusammen mit seinem Vater verbringt. Wie die Verfahrenspflegerin berichtet hat, kann sich G… einen Urlaub in einem Hotel auch vorstellen, am liebsten im Land Brandenburg. Sein bei seiner Anhörung durch den Senat geäußerter Wunsch, er wolle sich spontan entscheiden, der Vater solle aber vorher die Reise fest buchen, kann allerdings nicht berücksichtigt werden. Denn es kann dem Vater nicht zugemutet werden, eine feste und damit kostenverursachende Buchung vorzunehmen, um anschließend von seinem Sohn die Mitteilung zu erhalten, dass er nicht mitkommen wolle.

Der Verstimmung, die es anlässlich der Osterferien gegeben hat, ist keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Der Vorfall zeigt lediglich, wie notwendig eine konkrete Umgangsregelung ist. Wie sich dem von der Mutter vorgelegten Schreiben des Vaters vom Donnerstag vor Ostern entnehmen lässt, ist dieser auf G…s Wunsch, die Osterferien ganz ohne Treffen mit ihm verbringen zu wollen, eingegangen und hat seinem Sohn eine schöne Zeit gewünscht. Gleichwohl hat die Mutter, wie sie bei ihrer Anhörung behauptet hat, am Ostermontag mit G… auf den Vater gewartet, was angesichts des bereits vor den Feiertagen eingegangenen Briefs zumindest schwer nachvollziehbar ist.

Nach alledem ist die Umgangsregelung so, wie vom Amtsgericht getroffen, zu bestätigen. Die Mutter ist gehalten, G… zum Umgang zu ermuntern und ihm ihre innere Ablehnung nicht zu zeigen. Entsprechend der Empfehlung der Verfahrenspflegerin sollte sie ihren Sohn „in die Welt entlassen“. Denn nur dann kann sich G… frei entfalten und Eigenständigkeit sowie Eigenverantwortung entwickeln. Beiden Elternteilen wird anheimgestellt, sich ggf. entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin fachkundiger Hilfe zu bedienen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG a. F.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010
10 UF 46/09

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