OLG Brandenburg: Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist gemäß Feststellungsurteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – der Vater des am …. Juni 2004 geborenen Beklagten. Mit demselben – am 25. August 2006 rechtskräftig gewordenen – Urteil wurde der Kläger verurteilt, für den Beklagten beginnend ab der Geburt Kindesunterhalt im Umfang von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe nach § 2 der Regelbedarfsverordnung abzgl. des anrechenbaren Kindergeldanteils zu zahlen.

Mit der am 22. August 2006 eingegangenen Klage hat der Kläger mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit die Abänderung dieses Unterhaltstitels dahin begehrt, dass er zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Beklagten nicht verpflichtet ist.

Der Beklagte hat gemeint, der Kläger könne bei Ausnutzung der ihm abzuverlangenden gesteigerten Erwerbsbemühungen ein die Zahlung des Regelunterhalts ermöglichendes Einkommen erzielen.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2007 unter Klageabweisung im Übrigen das Urteil vom 12. Juli 2006 dahin abgeändert, dass der Kläger von der Geburt des Beklagten an bis zum 12. Juli 2006 nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Vor Erlass des Urteils vom 12. Juli 2006 sei keine Obliegenheitsverletzung festzustellen, weil eine Unterhaltsverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht festgestanden habe. Im Übrigen aber sei der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der gesteigerten Erwerbspflichten nicht vollständig nachgekommen. Nach Erlass des Feststellungsurteils wäre der Kläger bei Wahrung der gesteigerten Erwerbsbemühungen in der Lage gewesen, ein Nettoeinkommen zu erzielen, das ihm die Zahlung des titulierten Regelunterhalts ermöglicht hätte. So würden etwa ungelernte Hilfskräfte auf dem Bau über 10,00 EUR brutto verdienen können, so dass der Kläger über 1.200,00 EUR netto monatlich hätte erzielen können.

Gegen dieses ihm am 5. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 5. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels vom 12. Juli 2006 dahin, dass er auch für die Zeit ab dem 13. Juli 2006 zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet ist. Hierzu wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus erster Instanz zur Leistungsunfähigkeit; er trägt insbesondere zur Ausgestaltung seines seit Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses und zu den von ihm weiterhin zu bedienenden Verbindlichkeiten weiter vor.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise dahin abzuändern, dass das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – teilweise dahin abgeändert wird, dass der Kläger auch für die Zeit ab dem 13. Juli 2006 und damit insgesamt zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung für den Zeitraum ab dem 13. Juli 2006 mit näherer Darlegung. Im Wege der am 4. November 2008 eingegangenen Anschlussberufung sucht er darüber hinaus, eine Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 5,00 EUR monatlich für die Zeit vom …. Juni 2004 bis zum 12. Juli 2006 einschließlich zu erreichen. Der Beklagte sei auch in der Zeit des schwebenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gesteigert erwerbspflichtig und mindestens teilweise leistungsfähig gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise dahin abzuändern, dass das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – teilweise dahin abgeändert wird, dass der Kläger auch in der Zeit vom …. Juni 2004 (= Geburt des Beklagten) bis zum 12. Juli 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 5,00 EUR monatlich verpflichtet ist.

Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung des Klägers ist nach der mit Beschluss des Senates vom 10. September 2008 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 654 Abs. 2 Satz 1 ZPO erhobene Korrekturklage des Klägers führt im Ergebnis zum Wegfall der mit Feststellungsurteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 titulierten Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 13. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Leistungsunfähigkeit. Seit Aufnahme seiner jetzigen Vollerwerbstätigkeit im Januar 2007 ist der Kläger jedoch mindestens teilweise leistungsfähig, seit Juli 2007 sogar als insgesamt leistungsfähig anzusehen.

a) Der Kläger war vom 13. Juli 2006 bis zur Aufnahme seiner noch heute ausgeübten Vollerwerbstätigkeit im Januar 2007 weder tatsächlich leistungsfähig noch kann er wegen eines unterhaltsrechtlich relevanten Verstoßes gegen die ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheiten als (teilweise) leistungsfähig angesehen werden.

(1) Der Kläger hat vom 13. Juli 2006 bis einschließlich 14. Januar 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 506,10 EUR bezogen und in den Monaten August bis einschließlich November 2006 einen zusätzlichen Nebenverdienst von 165,00 EUR als Helfer bei einem Zimmermann erzielt.

Der notwendige Selbstbehalt des Klägers betrug nach den insoweit anzuwendenden Leitlinien des Kammergerichts grundsätzlich 770,00 EUR für die Zeiträume ohne jede Erwerbstätigkeit bzw. 830,00 EUR für die vier Monate mit einem Zuverdienst. Der volle Selbstbehalt für Erwerbstätige von seinerzeit 890,00 EUR ist nicht bereits bei einer geringfügigen oder weniger als halbschichtigen Erwerbstätigkeit anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen einer nur teilweisen Erwerbstätigkeit der Selbstbehalt auf einen rechnerischen Zwischenbetrag zwischen dem Selbstbehalt für Erwerbstätige und demjenigen für Nichterwerbstätige festzusetzen (vgl. Wendl/Staudigl-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 267 mit weiteren Nachweisen). Gemessen daran hat der Kläger in dem hier angesprochenen Zeitraum vor Aufnahme seiner jetzigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt, das den notwendigen Selbstbehalt übersteigt.

Allerdings ist eine Reduzierung des Selbstbehalts unter dem Aspekt des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft vorzunehmen, nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt hat, dass er seit dem Jahr 2005 mit einer Lebenspartnerin zusammen lebt. Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen). Solche Ersparnisse treten üblicherweise etwa bei den Wohnkosten auf, an denen sich regelmäßig beide Lebenspartner beteiligen, aber auch bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form berücksichtigt werden. Der erkennende Senat setzt dafür regelmäßig 25 % des Selbstbehaltes an, der dann aber auf jeden Partner der Gemeinschaft anteilig zu verteilen ist, so dass auf den Kläger 12,5 % entfielen, was einem Betrag von 96,25 EUR bei einem Selbstbehalt von 770,00 EUR bzw. einem Betrag von 103,75 EUR bei einem Selbstbehalt von 830,00 EUR entspricht (vgl. dazu: erkennender Senat, Urteil vom 4. September 2008, Az. 9 UF 39/08). Greifbare Anhaltspunkte, die einer – im Verhandlungstermin seitens des Senates ausdrücklich angekündigten – entsprechenden Reduzierung des Selbstbehalts im Streitfall entgegenstehen könnten, etwa die unzureichende eigene Leistungsfähigkeit der vielleicht selbst auf sozialhilferechtliche Leistungen angewiesenen Lebenspartnerin, hat der hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht angeführt; sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

Allerdings war der Kläger auch unter Berücksichtigung des auf nur noch 673,25 EUR bzw. 726,25 EUR gekürzten Selbstbehalts aufgrund der ihm in der Zeit vom 13. Juli 2006 bis einschließlich 14. Januar 2007 tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht auch nur teilweise zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Beklagten in der Lage.

(2) Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag der Senat eine vollständige oder auch nur teilweise Leistungsfähigkeit des Klägers unter dem Aspekt unzureichender Erwerbsbemühungen nicht zu fingieren.

Die Gerichte sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Frage gehalten, ob die Voraussetzungen für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2003, Az. 1 BvR 752/02, und vom 16. April 2008, Az. 1 BvR 2253/07 – für die Fälle unzureichenden Einkommens aus Vollzeittätigkeit; Beschlüsse vom 29. Dezember 2005, Az. 1 BvR 2076, und vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06 – zu den Grenzen der Verpflichtung zur Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet). Ohne genaue Betrachtung und Abwägung der persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners im Einzelfall (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, sonstige tatsächliche Lebensumstände) und einer an den realen Verhältnissen des Arbeitsmarktes orientierten Prüfung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsstellen verbietet sich eine Fortschreibung früherer Verdienste ebenso wie die pauschale Annahme, bei einer fehlenden tatsächlichen Leistungsfähigkeit liege für den Fall von Unterhaltsansprüchen (nur) eines oder gar zwei minderjähriger Kinder jedenfalls eine Verletzung von Erwerbspflichten vor, die eine Einkommensfiktion bis zu der Höhe der Sicherung des Regel- oder heute Mindestunterhalts rechtfertigt. Die Möglichkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens kann nicht dazu dienen, eine bei realistischer Betrachtung nicht erreichbare Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Anknüpfend daran, dass die Einkommensfiktion ursprünglich ein schweres Verschulden des Unterhaltsschuldners voraussetzt, nämlich ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten des Pflichtigen, der eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auslässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 727), ist bei der Einkommensfiktion eine kritischere Betrachtung insbesondere hinsichtlich der Kausalität geboten und die Zurechnung wieder mehr auf die Fälle zu beschränken, in denen sich ein Unterhaltsschuldner willentlich seinen Verpflichtungen entzieht (vgl. Schünemann, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 12. November 2007, Az. 1 BvR 48/05, jurisPR-FamR 18/2008, Anm. 1; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1603 Rdnr. 34). Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Unterlassen von Bewerbungen des Unterhaltspflichtigen dann nicht vorwerfbar ist, wenn auch zumutbare Anstrengungen aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH FamRZ 1994, 372 mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall gelangt man für den hier in Rede stehenden Zeitraum auch nicht zu einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Klägers für den vollen oder anteiligen Regelunterhalt. Der Beklagte konzediert selbst einen „sicherlich nicht unproblematisch verlaufenden Werdegang“ des Klägers (Schriftsatz vom 4. November 2008, Seite 4, Bl. 213 d.A.), zieht daraus aber den nach Überzeugung des Senates nicht begründeten Schluss, dass er gleichwohl fiktiv als uneingeschränkt leistungsfähig anzusehen sei.

Der Kläger hat bis zu der Aufnahme seiner jetzigen Erwerbstätigkeit im Januar 2007 trotz vielfach wechselnder Arbeitsstellen zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen erzielt, das die Zahlung des Regelunterhalts ermöglicht hätte. Aus einer früheren Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma als Bauhelfer auf Montage hat er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.600,00 DM (nicht die vom Beklagten angeführten 1.600,00 EUR) erzielt. Bei der Beurteilung der Erwerbschancen des Klägers ist zum einen zu berücksichtigen, dass er mit heute 29 Jahren recht jung ist und keinerlei greifbare Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Neben diesen unbestreitbaren Vorteilen fällt allerdings auch erschwerend ins Gewicht, dass der Kläger keinen Schulabschluss hat, keine Berufsausbildung absolviert hat, mehrfach über längere Zeit inhaftiert gewesen ist und über keine Fahrerlaubnis verfügt. Diese Umstände erschweren – wie der Kläger mit Recht betont hat – bereits die Arbeitssuche beträchtlich, weil es für Arbeitssuchende mit solcher „Qualifikation“ von vornherein nur sehr wenige Stellenanzeigen gibt. Der Kläger ist im Übrigen wegen seiner unzureichenden beruflichen Qualifikation objektiv auf einfache Hilfs- und Anlerntätigkeiten beschränkt. In dem dadurch eröffneten Betätigungsfeld wiederum werden vielfach so niedrige Löhne gezahlt, dass selbst aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit kein ausreichendes Einkommen mehr erzielt werden kann, um daraus noch Unterhalt leisten zu können. Dass der Kläger sich in Zeiten der Erwerbslosigkeit stets um Erlangung eines – vollzeitigen – Arbeitsplatzes bemüht hat, zeigt sich daran, dass er sowohl vor als auch während des hier insgesamt streitgegenständlichen Zeitraumes seit Sommer 2004 immer wieder Arbeit gefunden hat und etwa auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Nebentätigkeiten gesucht hat, aus denen allerdings bei weitem nicht die Einkünfte erzielt werden konnten, die für die Zahlung des Regelunterhalts erforderlich gewesen wären. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs des Klägers bestehen für den Senat durchgreifende Bedenken, dass dem Kläger über die – an den Vorhalt unterhaltsrechtlich relevanten Fehlverhaltens geknüpfte – Einkommensfiktion monatliche Einkünfte in einer Höhe zugerechnet werden können, die vor Aufnahme seiner jetzigen Erwerbstätigkeit zur Leistungsfähigkeit für die Zahlung des Regelunterhalts führt. Allein der Umstand, dass er – nach mehrjährigen vergeblichen Bemühungen – seit Januar 2007 eine Erwerbstätigkeit ausübt, aus deren Einkommen der Regelunterhalt grundsätzlich gezahlt werden kann (vgl. dazu nachstehend unter b)), rechtfertigt angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht den Schluss darauf, dass ein solches Erwerbseinkommen auch zuvor schon hätte erwirtschaftet werden können.

b) Mit Aufnahme des bis heute fortbestehenden Arbeitsverhältnisses im Januar 2007 ist der Kläger jedoch zumindest teilweise und ab Juli 2007 sogar als insgesamt leistungsfähig für die titulierte Unterhaltsverpflichtung anzusehen.

(1) Der Kläger verfügt ausweislich der inzwischen vollständig vorliegenden Verdienstbescheinigungen seit Januar 2007 über durchschnittlich 1.000,00 EUR netto monatlich. Hinzuzusetzen ist eine Einkommensteuerrückerstattung von – dies ergibt sich aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 – durchschnittlich 310,00 EUR jährlich, so dass der Kläger seit Januar 2007 tatsächlich über ein Einkommen von monatsdurchschnittlich 1.025,80 EUR netto verfügt.

Dieses Einkommen ist um monatlich 50,00 EUR an berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen, die dem Kläger durch die Fahrten zu seinem Arbeitgeber bzw. zu den verschiedenen Baustellen entstehen. Der Kläger, der unstreitig über keine Fahrerlaubnis verfügt, ist für die Wege zum Arbeitgeber bzw. zu den jeweiligen städtischen Baustellen auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs angewiesen und wendet dafür monatlich 72,00 EUR auf. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Fahrkarte uneingeschränkt auch privat genutzt werden kann, erscheint dem Senat die Berücksichtigung von 50,00 EUR als berufsbedingte Aufwendungen sachgerecht. Dem Kläger verbleibt somit tatsächlich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 975,80 EUR.

Der – nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu a) wegen der Haushaltsersparnis gekürzte – notwendige Selbstbehalt des Klägers beträgt durchgehend 787,50 EUR (900,00 EUR abzgl. 12,5 % = 112,50 EUR), so dass grundsätzlich 188,30 EUR monatlich für Unterhaltszahlungen zugunsten des Beklagten zur Verfügung stehen, wobei der mit dem Feststellungsurteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 titulierte Unterhaltsanspruch des Beklagten für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 tatsächlich nur 177,00 EUR und für die Zeit seit dem 1. Juli 2007 nur 175,00 EUR beträgt.

(2) Dem Umstand, dass der Kläger in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, also seit Jahresbeginn 2007, monatlich jeweils 65,00 EUR und – aus den Einkommensteuerrückerstattungen – weitere rund 310,00 EUR jährlich, insgesamt monatsdurchschnittlich also rund 91,00 EUR zur Tilgung der bereits vor der Geburt des Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. R. GmbH & Co. KG, der E. AG, der V. GmbH und der O. GmbH & Co. KG sowie weiterer im Zuge der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2004 gegenüber der AOK Brandenburg und der Bundesagentur für Arbeit entstandenen Verbindlichkeiten von heute insgesamt noch rund 6.500,00 EUR aufwendet, kann entgegen seiner Auffassung nur sehr eingeschränkt Bedeutung für seine Leistungsfähigkeit beigemessen werden.

Wollte man die Rückführung dieser Verbindlichkeiten als ein die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkendes Kriterium anerkennen, würde dies bedeuten, dass der Kläger statt des titulierten Regelunterhalts (177,00 bzw. 175,00 EUR ab Juli 2007) nurmehr zur Zahlung von monatlich 97,30 EUR (188,30 EUR – 91,00 EUR) in der Lage wäre.

Ob die Tilgung von Schulden unterhaltsrechtlich relevant ist, ist im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Hierbei sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange eines Dritten zu prüfen (vgl. BGH FamRZ 1992, 797; 1996, 160; Wendl/Staudigl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 644). Im konkreten Fall handelt es sich ganz überwiegend um Altschulden aus der Zeit vor der Entstehung der in Rede stehenden Unterhaltspflicht, die – nach der Identität der Gläubiger – ersichtlich auch nicht für Luxusanschaffungen begründet wurden und auch nicht der Vermögensbildung dienten. Danach könnte den abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich durchaus unterhaltsrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die einzelnen Tilgungsraten sind im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger im Grundsatz auch nicht zu hoch; man könnte eher daran denken, dass sie etwas zu niedrig bemessen sind, weil die Ablösung der durch Verzugszinsen stetig weiter steigenden Verbindlichkeiten auf diese Art noch einen überaus langen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.

(3) Mit Recht allerdings hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten ist, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhaltsbedarf sicherzustellen, was angesichts der erheblichen Schulden auch die Verpflichtung einschließt, einen Antrag auf Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen und den Unterhaltsansprüchen des Beklagten auf diese Art den Vorrang vor den Interessen der sonstigen Gläubiger einzuräumen. Tatsächlich ist es nicht einzusehen, weshalb sämtliche übrigen Gläubiger des Klägers in voller Höhe Befriedigung erlangen sollen, während der auf die Befriedigung seiner Unterhaltsansprüche mindestens in gleicher Weise angewiesene Beklagte unter dem Aspekt der teilweisen Leistungsfähigkeit wegen laufender Zahlungen des Klägers an Dritte seine Unterhaltsansprüche nicht in voller Höhe durchsetzen können soll.

Es ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 (NJW 2005, 1279) inzwischen höchstrichterlich anerkannt, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seines minderjährigen Kindes dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. Die Darlegungslast umfasst dabei auch die Interessen des Unterhaltsgläubigers. Im Streitfall vermochte der Kläger besondere Gründe, die es ausnahmsweise als vertretbar oder sogar angezeigt erscheinen ließen, ihn als Unterhaltsschuldner nicht auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz zu verweisen, nicht vorgetragen.

Die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist im Streitfall gesetzlich zulässig. Der Kläger ist tatsächlich nicht in der Lage, neben seinem Schuldendienst auch seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten in vollem Umfang nachzukommen. Wer seine fälligen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen nicht imstande ist, ist zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, so dass der für die Einleitung der Verbraucherinsolvenz erforderliche Eröffnungsgrund vorliegt. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen nur vorübergehenden Engpass, sondern um eine nachhaltige oder dauerhafte Zahlungsunfähigkeit, weil angesichts der Höhe der Verpflichtungen einerseits und der Monatsraten andererseits eine Ablösung auch nur der Schulden gegenüber Dritten fast den Zeitraum in Anspruch nehmen dürfte, den auch das Verbraucherinsolvenzverfahren dauern wird. Die – hier vorliegende teilweise – Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen würde sich durch die Berufung auf die Pfändungsfreigrenzen messbar erhöhen. Unter Berücksichtigung der im Streitfall 1.355,91 EUR betragenden Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493, für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert geblieben mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22. Januar 2007, BGBl. I S. 64, nämlich 985,15 EUR zzgl. 370,76 EUR für den ersten Unterhaltsberechtigten) könnte bei einem tatsächlich nur zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.025,00 EUR keiner der Drittgläubiger in das Arbeitseinkommen des Klägers mehr pfänden. Würde sich der Kläger also gegenüber den übrigen Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen berufen, könnte er den mit Urteil vom 12. Juli 2006 titulierten Regelunterhalt in voller Höhe leisten und die übrigen Gläubiger gingen leer aus. Bei dieser Sachlage besteht also grundsätzlich die Verpflichtung zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Besondere Umstände, die eine solche Antragspflicht im konkreten Fall als unzumutbar erscheinen ließen, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts des Alters des Beklagten, der Anfang 2007 erst knapp 2 ½ Jahre alt war, ergibt sich für den Kläger keine unzumutbar lange Bindung durch das Insolvenzverfahren, das immerhin nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Chance auf eine Restschuldbefreiung bietet (§ 304 in Verbindung mit §§ 286 ff. InsO). Gegenwärtig sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gegen eine spätere Restschuldbefreiung des Klägers sprechen würden. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten besteht bis mindestens zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres, geht also über die Dauer eines Insolvenzverfahrens einschließlich des notwendig voranzustellenden vorgerichtlichen Einigungsversuchs weit hinaus. Auch die für eine Tilgung der derzeit bestehenden Schuldenlast notwendige Dauer entspricht in etwa derjenigen eines Insolvenzverfahrens, so dass auch unter diesem Aspekt nicht von einer unzumutbar langen Bindung die Rede sein kann.

Richtig ist allerdings, dass für den Fall eines möglichen Arbeitsplatzverlustes des Klägers, der schon mit Blick auf die derzeitige allgemeinen Wirtschafts- und Finanzkrise nicht völlig außerhalb jeder Vorstellung liegt, bei laufendem Insolvenzverfahren doch erheblich mehr Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen vollschichtigen Erwerbstätigkeit auftreten dürften als aus dem nicht unproblematisch verlaufenen schulischen und beruflichen Werdegang des Klägers ohnehin zu erwarten sind. Diesem – tatsächlich wohl auch eher bei beruflich (höher) qualifizierten Arbeitssuchenden Bedeutung gewinnenden – Aspekt kann allerdings für die Frage der Zumutbarkeit der Einleitung der Verbraucherinsolvenz angesichts der überragenden Vorteile für den bedürftigen Unterhaltsgläubiger kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.

Der Kläger kann eine Unzumutbarkeit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch mit Hinweis auf die damit einhergehenden Kosten herleiten, die er auf 3.000,00 EUR beziffert. Nach der – ausdrücklich nicht verfassungswidrigen (vgl. BGH MDR 2008, 883) – Neuregelung des § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 1.000,00 EUR, wenn – wie im Streitfall – nicht mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet haben (bzw. anmelden würden). Zuzusetzen sind jedenfalls die Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten (vgl. Nrn. 2310 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), die selbst im Falle der hier anzunehmenden Masselosigkeit jedenfalls mit der Mindestgebühr anfallen. Gemessen daran erscheinen schon die hier vom Kläger angeführten Kosten von rund 3.000,00 EUR eher etwas zu hoch gegriffen. Richtig ist allerdings, dass dem Schuldner wegen dieser zusätzlichen Verfahrenskosten trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil nach § 4a InsO eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens möglich ist. Allerdings ist der Kostenschuldner gemäß § 4b InsO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nur im Rahmen des § 115 Abs. 1, 2 ZPO zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, auch dereinst also nur unter Berücksichtigung vorrangig bedienter Unterhaltsansprüche des Beklagten. Die durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehenden Kosten belasten den unterhaltspflichtigen Kläger nach alledem nicht unangemessen und sind deshalb nicht geeignet, das Verfahren für den Unterhaltsschuldner als unzumutbar darzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 1279/1281).

Nach Abwägung der unmittelbaren Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen ist für den Streitfall festzustellen, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, Antrag auf Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung ist, dass künftige (laufende) Unterhaltsforderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden können. Der Gläubiger kann also in den Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners vollstrecken, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Die Nichteinleitung eines zumutbaren Verbraucherinsolvenzverfahrens wiederum führt zur fiktiven Nichtberücksichtigung der Schulden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 129; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028). Daraus folgt für den Streitfall, dass der Kläger als tatsächlich in vollem Umfang leistungsfähig anzusehen wäre, dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem bei Erfüllung der den Kläger treffenden Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz dieses Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. Hierbei wiederum war zu beachten, dass der Kläger überhaupt erst im Januar 2007 diejenige Arbeitsstelle angetreten hat, die ihn zur (teilweisen) Befriedigung der Unterhaltsansprüche des Beklagten in die Lage versetzt hat. Insoweit galt es zunächst sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich längerfristig fortbestehen würde. Außerdem ist die tatsächliche teilweise Leistungsfähigkeit des Klägers seit Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht unwesentlich darauf zurückzuführen, dass in nicht unerheblichem Umfang Überstunden anfallen, so dass nach Auffassung des Senates insoweit auch eine gewisse Regelmäßigkeit der daraus entstehenden Einkommensbestandteile abgewartet werden durfte. Ferner ist gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor Antragstellung eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern, hier also insbesondere auch mit dem Beklagten, zu versuchen, was – ernsthafte Verhandlungen vorausgesetzt – einen weiteren Zeitraum von etwa drei Monaten in Anspruch nehmen dürfte. Bei dieser Sachlage wäre im Streitfall mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vor Juli 2007 zu rechnen. Erst ab diesem Zeitpunkt können folglich die Rechtsfolgen aus dem dem Kläger hier anzulastenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eintreten. Das heißt erst ab diesem Zeitpunkt kann der Bedienung der Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber den Drittgläubigern keinerlei Bedeutung mehr für die Leistungsfähigkeit des Klägers und damit für die Unterhaltsansprüche des Beklagten beigemessen werden.

Insgesamt ist demnach festzustellen, dass – insoweit mit Rücksicht auf die Ratenzahlungsverpflichtungen – in der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2007 eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten nur in Höhe von 97,30 EUR besteht (siehe oben zu (2)) und erst seit Juli 2007 der in dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 titulierte Regelunterhalt in vollem Umfang geleistet werden kann. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers war daher in diesem Umfang herabzusetzen. Die weitergehende Berufung des Klägers allerdings musste ohne Erfolg bleiben.

2. Die am 4. November 2008 eingegangene unselbständige Anschlussberufung des Beklagten ist gemäß § 524 ZPO zulässig, bleibt in der Sache allerdings insgesamt ohne Erfolg.

a) Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Amtsgerichts anzuschließen, dass der in der Zeit von der Geburt des Beklagten bis zum Erlass des Feststellungsurteils am 12. Juli 2006 – unstreitig weitestgehend tatsächlich leistungsunfähige – Kläger schon deshalb zur Zahlung von Unterhalt nicht verpflichtet ist, weil mit Blick auf die ungeklärte Vaterschaft eine Unterhaltspflicht nicht festgestanden hat und den Kläger allein aus diesem Grund keine gesteigerten Erwerbsobliegenheiten treffen konnten, aus deren Verletzung eine Zahlungspflicht in Höhe des Regelbedarfs ohne Rücksicht auf das tatsächliche Leistungsvermögen herzuleiten wäre.

Der Senat ist vielmehr mit dem Beklagten der Auffassung, dass allein der Umstand, dass die Vaterschaft des Klägers erst durch Urteil vom 12. Juli 2006 festgestellt worden, für die – nach § 1603 BGB für minderjährige Kinder gesteigerten – Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des Unterhaltspflichtigen ohne Relevanz ist. Auch für einen nur potenziellen Vater ist es – die Kenntnis von möglichen Unterhaltspflichten vorausgesetzt – nicht unzumutbar, sich während des schwebenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten nachhaltig um Einkünfte zu bemühen, die im Bedarfsfalle zur Befriedigung der im Zuge des Kindschaftsverfahrens nach § 653 ZPO (ggf.) festzustellenden Unterhaltsansprüche eingesetzt werden können. Dagegen ist kein Grund ersichtlich, den Unterhaltsberechtigten, der – ggf. über zwei Instanzen – die Feststellung der Vaterschaft erstreiten muss, mit seinen gesetzlich nicht erst mit dem Tag der Vaterschaftsfeststellung begründeten Unterhaltsansprüchen von vornherein auf die – wie auch der vorliegende Fall zeigt – vielfach unzureichende tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu beschränken. In den Fällen, in denen der potenziell Unterhaltspflichtige letztlich nicht als Kindesvater festgestellt wird, kommen ihm etwaige Vorteile aus erfolgreichen Erwerbsbemühungen selbst zugute, so dass gegen die Zumutbarkeit entsprechend hoher Anforderungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

b) Allerdings können solche Anforderungen in jedem Falle nicht vor dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Unterhaltsverpflichtete Kenntnis von seiner potenziellen Vaterschaft erhalten hat. Im konkreten Fall ist der Kläger unstreitig erstmals mit Schreiben vom 8. Juli 2004 mit Unterhaltsansprüchen des Beklagten konfrontiert worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Erhalt des zitierten Schreibens Kenntnis davon gehabt hätte, dass er auch nur potenziell unterhaltspflichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gesteigerte Erwerbsbemühungen können jedenfalls nicht vor Zugang des genannten Schreibens verlangt werden und führen ungeachtet der besonderen Schwierigkeiten der Erwerbsbiografie des Klägers schon regelmäßig nicht so kurzfristig zum Erfolg, dass schon kurze Zeit nach Aufnahme entsprechender Bemühungen um eine hinreichend vergütete Erwerbstätigkeit ein solcher Arbeitsplatz zu finden wäre. Schon aus diesem Grund muss deshalb eine Zahlungspflicht des in jenem Zeitraum unstreitig tatsächlich leistungsunfähigen Klägers für die Zeit von der Geburt des Beklagten am …. Juni 2004 bis mindestens Ende des Monats Juli 2004 ausscheiden.

c) Für den danach allein noch verbleibenden Zeitraum von (frühestens) August 2004 bis einschließlich 12. Juli 2006 besteht eine Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit des Klägers nicht.

Insoweit gelten die für den Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis zur Aufnahme der noch heute ausgeübten Erwerbstätigkeit des Klägers im Januar 2007 tragenden Erwägungen zur – im Streitfall nicht veranlassten – Zurechnung fiktiver Einkünfte entsprechend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter a) (2) dieser Urteilsbegründung Bezug genommen werden kann.

Soweit in dem hier in Rede stehenden Zeitraum (August bis Dezember 2004 und November bis Mitte Juli 2006) auch der – letztlich unstreitig gescheiterte – Versuch der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt, sieht der Senat darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Auslassen von Erwerbschancen. Der Kläger hat keine hinreichend dotierte Arbeitsstelle mutwillig aufgegeben, sondern aus der Arbeitslosigkeit heraus mit Existenzgründungszuschüssen der Bundesagentur für Arbeit, die nach den einschlägigen Vorschriften eine eingehende Prüfung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells voraussetzen, einen beruflichen Neuanfang gestartet. Wenn ein Unterhaltsschuldner in der – nicht unberechtigten – Erwartung der Erzielung eines höheren Einkommens eine berufliche Neuorientierung vornimmt und dabei aus sachlich gerechtfertigten Gründen auch den Schritt in die Selbständigkeit wagt, kann auch dann nicht von einem unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhalten ausgegangen werden, wenn sich die in den Wechsel des Tätigkeitsfeldes gesetzten Erwartungen nicht erfüllen. Maßstab für den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens ist nicht der spätere Misserfolg, sondern die Umstände, die aus damaliger Sicht des Unterhaltsschuldners Anlass für das neue Betätigungsfeld waren.

Für die Zeit der Inhaftierung des Klägers in der Zeit von Januar bis einschließlich Oktober 2005 hatte selbst der Beklagte noch in seinem Schriftsatz vom 4. November 2008 (dort Seite 5, 1. Absatz am Ende, Bl. 214 d.A.) ausdrücklich „die fehlende Leistungsfähigkeit eingeräumt“. An dieser – schon in den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2009 eingegangenen – Feststellung ist auch im Ergebnis der Erörterungen im Verhandlungstermin am 16. März 2009 uneingeschränkt festzuhalten.

Insgesamt konnte daher die auf monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 5,00 EUR gerichtete Anschlussberufung des Beklagten keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren in erster Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 5 GKG. Der Rückstand bei Erhebung der Korrekturklage im August 2006 betrug insgesamt 4.701,00 EUR (13 x 171,00 EUR von Juni 2004 bis Juni 2005 zuzüglich 14 x 177,00 EUR von Juli 2005 bis einschließlich August 2006). Zuzusetzen war der Unterhalt für weitere 12 Monate ab September 2006 in Höhe von 2.478,00 EUR (10 x 177,00 EUR von September 2006 bis einschließlich Juni 2007 und 2 x 175,00 EUR für Juli und August 2007).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 42 Abs. 1 und 5, 47 Abs. 1 GKG.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2009
9 UF 202/07

AG Neuruppin, Urteil vom 12.07.2006
52 F 182/05

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