1. Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen.
2. Geht das Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass sie jede Kontaktaufnahme – auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – zu unterbinden sucht, ihre Wohnung gewechselt hat, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.
3. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen. Solange demjenigen, der sich auf die Härteklausel beruft, die Verantwortlichkeit für sein Handeln zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, dass die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht erhalten wird.
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 25. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg – Az. 31 F 125/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.623,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die am …. September 1942 geborene Antragstellerin und der am …. Januar 1937 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 27. Oktober 1989 vor dem Standesamt B. die Ehe geschlossen, nachdem eine erste zwischen beiden Parteien am 1. Oktober 1960 geschlossene Ehe im Jahre 1966 geschieden worden war. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, die bereits volljährig sind.
Die Antragstellerin ist im April 2006 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Nach einem im Zuge eines längeren stationären Krankenhausaufenthalts des Antragsgegners unternommenem Versöhnungsversuch mit u. a. einem gemeinsamen Weihnachtsurlaub 2006 und auch der zeitweiligen Rückkehr der Antragstellerin auf das eheliche Grundstück ist die Antragstellerin Anfang Mai 2007 erneut ausgezogen und sucht seither ihren Wohnort vor dem Antragsgegner zu verbergen.
Mit ihrem am 1. Oktober 2007 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin die Ehescheidung begehrt. Der Antragsgegner ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten. Er will an der Ehe festhalten und sieht sich nicht in der Lage, die für ihn abrupte Trennung nach 47 Jahren, die auch eine Abwendung seiner Kinder von ihm zur Folge gehabt habe, körperlich und seelisch zu verkraften.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 25. März 2008 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen dieses ihm am 7. April 2008 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner mit einem am 6. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 9. Juni 2008, eingegangenen Schriftsatz begründet. Er tritt dem Scheidungsantrag weiterhin entgegen mit der Begründung, schon die Feststellung des Scheiterns der Ehe sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls aber stelle die Ehescheidung für ihn eine außergewöhnliche Härte dar und habe deshalb zu unterbleiben.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Beide Parteien sind vom Berufungsgericht gemäß § 613 ZPO angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien zu Recht geschieden.
1. Die Ehe der Parteien ist gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien besteht seit April 2006 nicht mehr; die Trennung liegt also mehr als ein, aber noch nicht drei Jahre zurück. Der Versöhnungsversuch Ende 2006/Anfang 2007 bleibt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB ohne Einfluss auf die die Vermutung für ein Scheitern der Ehe in sich tragenden Trennungsfristen des § 1566 BGB.
Die in § 1566 BGB normierten Voraussetzungen für eine unwiderlegbare Vermutung für ein Scheitern der Ehe, entweder Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung nach einjähriger Trennung bzw. Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren, liegen im Streitfall zwar nicht vor. Gleichwohl ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der heute durchgeführten Anhörung davon überzeugt, dass die Ehe der Parteien zerrüttet ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners reicht der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Tatsächlich genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen – endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1565 Rdnr. 3 m.w.Nw.).
Im hier vorliegenden Fall sind bei der Frage nach dem Scheitern der Ehe der Parteien tatsächlich Besonderheiten zu berücksichtigen, nämlich der Umstand, dass die Parteien trotz einer ersten Scheidung voneinander im Jahre 1966 seit ihrer ersten Eheschließung im Jahre 1960, mithin über mehr als 45 Jahre zusammengelebt haben und es im Laufe dieser Zeit mehrere „Auszeiten„ der Antragstellerin von der Ehe gegeben hat, die in der Vergangenheit jedoch stets in Versöhnungen und jedenfalls im Festhalten an der Ehe geendet haben. Nicht allein aufgrund ihrer im heutigen Anhörungstermin glaubhaft vorgetragenen Absicht dahin, unter keinen Umständen an der Ehe mit dem Antragsgegner festhalten zu wollen, ist die Feststellung gerechtfertigt, dass nicht erwartet werden kann, die Ehegatten erneut die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Die Darstellung der Antragstellerin findet einen überzeugenden Beleg in ihrem unzweideutig ablehnendem Verhalten dem Antragsgegner gegenüber, das so weit geht, dass sie jede Kontaktaufnahme seinerseits – auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – zu unterbinden sucht, ihre Wohnung gewechselt hat, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen. Die Konsequenz in ihrer ablehnenden Haltung dem Antragsgegner gegenüber für eine Zeitdauer von nunmehr rund 1 ½ Jahren dokumentiert aus Sicht des Senates eindrücklich, dass die Antragstellerin unter keinen Umständen bereit ist, zum Antragsgegner und in die eheliche Lebensgemeinschaft zurückzukehren.
Für die Darstellung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei in ihrer ablehnenden Haltung fremdbestimmt und der massiven Beeinflussung durch Dritte unterlegen, fehlt jeder greifbare Anknüpfungspunkt. Die Antragstellerin wirkte bei ihrer Anhörung unbeeinflusst und fest entschlossen, sich von dem als Fesseln empfundenen Eheband lösen zu wollen.
Danach liegen nach dem sicheren Eindruck des Senates genügend greifbare Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer Zerrüttung der Ehe zu stützen geeignet sind.
2. Die Ehe der Parteien ist auch unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1568 BGB, auf die sich der Antragsgegner weiter beruft, nicht aufrechtzuerhalten.
Nach § 1568 2. Alternative BGB soll die Ehe trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift will aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen ist, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen kann (Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1568, Rdnr. 1, 4; Rotax/Odendahl/Adar, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., 20087, S. 1330). Die Härtefallklausel bietet also schon im Ansatz nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greift nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gibt als allein den Ausschluss der Scheidung; die Verweigerung der Scheidung muss mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen (OLG Hamm FamRZ 1989, 1188/1189; erkennender Senat, FamRZ 2007, 1888, 1889.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme eines Härtefalles nach § 1568 BGB im Streitfall nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen:
Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass der Antragsgegner „an einer schweren Depression durch Trennungskonflikt„ leidet (Seite 5 unten der Berufungsbegründungsschrift vom 9. Juni 2008, Bl. 169 d.A.). Aus dem Bericht der O. Kliniken GmbH vom 12. Februar 2007 (Bl. 173 ff. d.A.) ergibt sich, dass der Antragsgegner vom 25. Juli bis 8. September 2006 zum zweiten Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Es wurde „eine schwere depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung von der Ehefrau vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit Neigung zur cholerischen, rechthaberischen Verhalten„ diagnostiziert. Schon während des stationären Aufenthalts habe der Antragsgegner die psychotherapeutischen Gesprächsangebote nur widerwillig wahrgenommen; er habe sich eindeutig nicht mit seiner aktuellen Situation auseinandergesetzt, sondern sich an den Wunsch nach Rückkehr der Ehefrau geklammert. Eine Entlastung sei erst eingetreten, als die Ehefrau einer Kontaktaufnahme zugestimmt und wieder eine Annäherung durch regelmäßigen Kontakt bei Beibehaltung getrennter Wohnungen vereinbart worden sei. Dem Wunsch des Antragsgegners nach Entlassung sei danach entsprochen worden, wobei eine psychiatrische Weiterbehandlung indiziert gewesen ist. Die Notwendigkeit einer sogar wieder stationären psychiatrischen Behandlung attestiert auch die Hausärztin des Antragsgegners in ihrem Attest vom 28. Mai 2008 (Bl. 176 f. d.A.); entsprechende Ratschläge habe es auch seitens der vom Antragsgegner wiederholt in Anspruch genommenen Rettungsstellen in Or. und B. gegeben. Der Antragsgegner habe dies aber immer abgelehnt.
Diese ärztlichen Stellungnahmen liegen zwar inzwischen einige Zeit zurück, haben aber an Aktualität nichts eingebüßt. Die in Ansehung der eindeutigen Ablehnungshaltung der Antragstellerin als „Nachstellungen„ des Antragsgegners zu wertenden permanenten – auch mit Raubbau an seiner gesundheitlichen Konstitution im Übrigen einhergehenden – Versuche einer Kontaktaufnahme, die in dem zur Akte gereichten Schriftverkehr aus dem Gewaltschutzverfahren dokumentiert sind und in der Anhörung des Antragsgegners auch bestätigt worden sind, sind mehr als ein Indiz für eine durchaus schwerwiegende psychische Belastung infolge der Trennung und belegen, dass der Antragsgegner diese Trennung nicht akzeptieren kann. Das allein genügt jedoch zur Begründung eines Härtefalles nicht.
Der Anwendungsbereich des § 1568, 2. Alt. BGB ist durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt. Selbst in einem Fall, in dem eine verlassene Ehefrau schwer gemütskrank geworden und einen Selbstmordversuch unternommen hatte und in dem die Möglichkeit im Raum gestanden hat, dass sich durch den Scheidungsausspruch die psychische Verfassung der Antragsgegnerin erheblich verschlechtern könnte, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1981, 2808/2809) darin nur eine Auswirkung zu sehen vermocht, die üblicherweise mit der Scheidung eines seelisch kranken Ehegatten verbunden ist. Der Bundgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich wiederholt, dass zur Versagung der Ehescheidung nur solche Härten führen (können), die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (BGH, a.a.O., mit Bezugnahme auf BGH FamRZ 1979, 422/423). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Wenn solche Umstände fehlen, mutet es das Gesetz einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung hinzunehmen und damit in eigener Verantwortlichkeit fertig zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer besonderen Bindung an die Ehe oder sonstiger an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpften Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können. Solange ihm die Verantwortlichkeit für sein Verhalten zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, dass die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht erhalten wird. Es wäre mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip nicht vereinbar, die Härteklausel zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen zu lassen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des betroffenen Ehegatten gebieten. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müsste (vgl. BGH, a.a.O.).
Im konkreten Fall ist nach dem Inhalt der in dieser Sache gewechselten Schriftsätze, insbesondere aber auch im Rahmen der Anhörung des Antragsgegners ganz deutlich geworden, dass er die Trennung seiner Ehefrau absolut nicht zu akzeptieren bereit ist, weil er nach mehr als 45 Jahren gemeinsamen Lebens mit der Antragstellerin allein und verlassen auch von seiner Kindern nicht zurecht zu kommen glaubt und die Hilfestellungen seiner Ehefrau in Haushaltsangelegenheiten vermisst. Das sind aber Härten, die mit jeder Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden sind, soweit ein Ehepartner allein zurückbleibt. Das von ihm ausdrücklich verfolgte Ziel der Rückkehr seiner Frau in die eheliche Lebensgemeinschaft scheidet jedoch nach den Feststellungen des Senates jedenfalls aus; an der Trennung von seiner Ehefrau wird sich folglich selbst bei Anwendbarkeit der Härtefallklausel nichts ändern. Bei dieser Sachlage kann jedoch ohne weitere, hier schon nicht vorgetragene und unter Beweis gestellte Umstände nicht angenommen werden, dass eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder auch nur wesentlich mitverursacht wird.
Es kommt hinzu, dass selbst für den Fall, dass durch den Scheidungsausspruch mit einer weiteren erheblichen Verschlechterung der psychischen Verfassung des Antragsgegners gerechnet werden müsste, dieser Umstand nur dann die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 1568, 2. Alt. BGB rechtfertigen könnte, wenn zugleich festzustellen wäre, dass eine Vertiefung dieses depressiven Zustandes nicht auf einem vorwerfbaren Pflichtenverstoß beruht. Wenn und soweit einer Verschlimmerung seines seelischen Befindens durch die nach den von ihm selbst vorgelegten Arztberichten ohnehin indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wirksam begegnet werden könnte, der Antragsgegner also therapiefähig wäre, läge in der Ablehnung der Inanspruchnahme entsprechender ärztlicher Hilfe, die bisher nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls konstatiert werden kann, ein vorwerfbarer Pflichtenverstoß. Das könnte dann gerade nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der der Scheidung entgegenstünde (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1992, 320; OLG Hamm NJW-RR 1990, 965/966; OLG Karlsruhe FuR 2000, 430; OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Oktober 2000, Az. 10 UF 296/00 – veröffentlicht bei juris; erkennender Senat, FamRZ 2007, 1888/1889; auch OLG Schleswig MDR 2006, 874).
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner etwa krankheitsbedingt überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, in Bezug auf therapeutische Maßnahmen verantwortliche Entscheidungen zu treffen, sind bisher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner geht etwa im Zusammenhang mit den zahlreichen Kontaktaufnahmeversuchen sehr geplant und – mit Blick auf die mögliche Umgehung der Verbote aus dem Gewaltschutzverfahren – ebenso fantasievoll wie zielstrebig vor. Es ist ihm offenbar jüngst gelungen, auch den neuen Wohnsitz der Antragstellerin ausfindig zu machen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser zielführend und planvoll agierende Antragsgegner jeder Verantwortlichkeit dafür enthoben sein könnte, dass er seinen krankhaften Trennungsängsten nicht wirkungsvoller, nämlich durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe begegnet, vermag der Senat nicht zu erkennen. Beherrschbare körperliche und seelische Belastungen sind allerdings nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen keine Gründe, die einen Härtefall rechtfertigen würden.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise geboten erscheint. Die Berufung des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 2 und 3; 49 Nr. 1; 46 Abs. 1 Satz 1; 47 Abs. 1 GKG.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008
9 UF 50/08