OLG Brandenburg: Abänderung einer Jugendamtsurkunde

1. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht, so dass diese auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden können.

2. Erhält ein unterhaltsverpflichteter Maurer eine Winterkündigung, ist davon auszugehen, dass er im Frühjahr beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung findet, so dass er nicht gehalten ist, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zuzumuten, während der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.

3. Die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage ist einkommensmindernd zu berücksichtigen.

4. Eine starre Wesentlichkeitsgrenze besteht schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises … vom 12. Oktober 2004 (Urkunden-Reg.-Nr. E 117/2004) verurteilt, an den Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats, zu zahlen:

– 288 € für Dezember 2008,
– 295 € ab Januar 2009.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 19 % und der Beklagte 81 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 6 % und dem Beklagten zu 94 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Abänderung titulierten Kindesunterhalts, im Berufungsrechtszug nur noch über die Zeit ab Januar 2008.

Der am …9.1965 geborene Beklagte ist der Vater des am …12.1996 geborenen Klägers. Durch Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 verpflichtete sich der Beklagte, für den Kläger Kindesunterhalt in Höhe von 116 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe ab 1.6.2005 und 116 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe ab 1.12.2008, jeweils abzüglich anteiligen Kindergeldes, zu zahlen. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde am 20.11.2006 geschieden.

Der Beklagte ist von Beruf Maurer. Ab 24.11.2007 war er arbeitslos und erhielt bis 24.2.2008 Arbeitslosengeld I. In der Zeit vom 25.2. bis zum 30.11.2008 war der Beklagte bei der Firma „B.“ Bau GmbH beschäftigt. Seit 1.12.2008 ist er wieder arbeitslos.

Durch Anwaltsschreiben vom 2.3.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der zu entrichtende Unterhaltsbetrag überprüft werden könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 monatlichen Unterhalt von 262 € für die Zeit von Januar bis November 2008 und von 307 € ab Dezember 2008 verlangt. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wege der Widerklage Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf 140 € ab Dezember 2007 geltend gemacht.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2008 monatlichen Unterhalt von 307 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:

Auf der Grundlage der Einkommensbelege für das Jahr 2007 ergebe sich bei Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und unter Heranziehung einer Steuererstattung ein anrechenbares Einkommen von 1.205,56 €. Ab 24.11.2007 sei er wegen einer Winterkündigung arbeitslos geworden. Während der Tätigkeit bei der Firma „B.“ Bau GmbH N. habe sein bereinigtes Einkommen nur 936,79 € betragen. Für den Kindesunterhalt ständen daher lediglich 36,79 € zur Verfügung. Dessen ungeachtet begehre er Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts auf 140 €.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, soweit Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 titulierten Unterhalts auf 140 € monatlich ab Januar 2008 begehrt werde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Der Beklagte sei der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten nicht nachgekommen. Im Jahr 2007 habe er gar nur monatlichen Unterhalt von 1 € überwiesen. Seine, des Klägers, Mutter habe in dieser Zeit selbst nur Arbeitslosengeld erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten angehört. Dabei hat der Beklagte erklärt, dass er nach wie vor arbeitslos sei und keine neue Anstellung in Aussicht habe.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung, die allein noch die Abänderungsklage für die Zeit ab Dezember 2008 und die Abänderungswiderklage für die Zeit ab Januar 2008 betrifft, ist nur teilweise begründet. Zwar ist die Abänderung des Unterhaltstitels für die Zeit ab Dezember 2008 in einem geringeren Umfang vorzunehmen, als durch das angefochtene Urteil geschehen. Die Widerklage aber, mit der der Beklagte die Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf 140 € monatlich begehrt, ist durchgängig unbegründet.

Im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 2.3.2007 kann der Kläger grundsätzlich Anhebung des titulierten Kindesunterhalts jedenfalls für den im Berufungsrechtszug allein noch mit der Abänderungsklage verfolgten Zeitraum ab Januar 2008 geltend machen, § 1613 Abs. 1 BGB. Der Beklagte kann, obwohl die Widerklage erst unter dem 21.5.2008 eingereicht worden ist, Herabsetzung des Unterhalts grundsätzlich bereits ab Januar 2008 verlangen. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht. Diese können rückwirkend auch zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 997; Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Schael, § 1, Rz. 401).

Durch die Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 ist Kindesunterhalt in Höhe von 116 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes tituliert. Auch wenn für die im Berufungsrechtszug allein noch streitige Zeit ab Januar 2008 an sich für den dynamisierten Kindesunterhalt die neue Bezugsgröße, der Mindestunterhalt, gilt, vgl. § 1612 a Abs. 1 BGB n. F., ist die Höhe des vor dem 1.1.2008 titulierten Unterhalts unter Heranziehung der bisherigen Bezugsgröße, des Regelbetrages, vgl. § 1612 a Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, zu ermitteln. Denn ohne Abänderungsverfahren bleibt der bisherige Titel unverändert bestehen (vgl. die Vorbemerkungen in Anlage III der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008 unter Hinweis auf § 36 Nr. 3 EGZPO). Heranzuziehen sind die Regelbeträge, die in der Zeit von Juli bis Dezember 2007 gegolten haben. Für die Zeit von Januar bis November 2008, als der Kläger noch der zweiten Alterstufe angehört hat, beläuft sich der Regelbetrag auf 226 €, ab Dezember 2008 auf 267 €. 116 % des Regelbetrages machen unter Berücksichtigung der Rundungsregeln in § 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. 263 € (= 226 € x 116 %) für die Monate Januar bis November 2008 und 310 € (= 267 € x 116 %) ab Dezember 2008 aus. Mit Rücksicht auf die Kindergeldanrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. ergeben sich Zahlbeträge von 229 € (= 263 € – 34 € Kindergeldanteil) von Januar bis November 2008 und 284 € (= 310 € – 26 € Kindergeldanteil) ab Dezember 2008. Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese titulierten Beträge einer Abänderung, die sich bei Jugendamtsurkunden allein nach materiellem Recht richtet (vgl. BGH, FamRZ 2009, 314, 315), bedürfen, ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren.

1.1. – 24.2.2008

Der Beklagte wurde am 24.11.2007 arbeitslos. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen handelte es sich um eine Winterkündigung des Arbeitgebers. Daher konnte er davon ausgehen, im Frühjahr erneut beim selben Arbeitgeber in G. eine Beschäftigung zu finden. Vor diesem Hintergrund war er auch im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht gehalten, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte auch schon währen der noch bis 20.11.2006 bestehenden Ehe mit der Mutter des Klägers zeitweise von Winterarbeitslosigkeit betroffen war, wie die Darlegung seiner Einkünfte ab dem Jahr 2000 mit Schriftsatz vom 16.2.2009 zeigt. Auszugehen ist daher grundsätzlich von dem tatsächlichen Einkommen, das der Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis zum 24.2.2008 erhalten hat, nämlich Arbeitslosengeld I in Höhe von rund 837 €, wie sich aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit E. vom 17.12.2007 ergibt.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld I ein Einkommen aus Nebenbeschäftigung, die 15 Stunden wöchentlich nicht überschreitet, in Höhe von 165 € anrechnungsfrei bleibt, § 141 Abs. 1 SGB III. Da sein tatsächliches Einkommen von 837 € den Beklagten nicht in die Lage versetzte, den titulierten Kindesunterhalt zu leisten, war der Beklagte jedenfalls verpflichtet, während der Zeit der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Dass er entsprechende Bemühungen unternommen hat, ist nicht dargelegt. Einer Nebentätigkeit von 15 Stunden wöchentlich entsprechen 65 Stunden im Monat. Dem Beklagten ist während der Arbeitslosigkeit zuzumuten, einer Nebenbeschäftigung in diesem Umfang nachzugehen. Angesichts dessen ist ihm ein Betrag von 165 €, wie er neben dem Arbeitslosengeld I anrechnungsfrei bleibt, fiktiv zuzurechnen. Unterhaltsrechtlich ist daher für die Zeit vom 1.1. – 24.2.2008 von einem Einkommen des Beklagten von 1.002 € (= 837 € + 165 €) auszugehen.

Im Jahr 2008 hat der Beklagte eine Steuererstattung, nämlich für das Jahr 2007, erhalten. Diese belief sich ausweislich des Steuerbescheides vom 24.7.2008 auf insgesamt 341,47 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von rund 28 €. Damit stellt sich das für den Unterhalt bedeutsame Einkommen des Beklagten auf 1.030 € (= 1.002 € + 28 €).

Für die Zeit bis einschließlich November 2008 kommt es darauf, dass der Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes 245 € beträgt und auf die Frage, ob unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge eine Höherstufung möglich ist, nicht an. Denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist insoweit nur die auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerichtete Widerklage des Beklagten.

In Höhe des bis einschließlich November 2008 titulierten Betrages von 229 € ist der Beklagte leistungsfähig. Auszugehen ist wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld an sich von einem notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige von 770 € (Nr. 21.2. der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Ob mit Rücksicht darauf, dass dem Beklagten ein fiktives Einkommen aus Nebentätigkeit zuzurechnen ist, ein etwas höherer Selbstbehalt zuzumessen ist, kann dahinstehen (vgl. zur Behandlung des Selbstbehalts, wenn die Einkünfte überwiegend nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rz. 29). Denn der Beklagte ist selbst dann leistungsfähig, wenn man ihm den Selbstbehalt für einen voll erwerbstätigen Unterhaltsschuldner belässt. Dieser Selbstbehalt beträgt grundsätzlich 900 €.

Da der Beklagte unstreitig mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, ist dieser Selbstbehalt aber im Hinblick auf eine Haushaltsersparnis herabzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594ff., Rz. 34). Mangels gegenteiliger Darlegung des Beklagten (vgl. zur Darlegungslast insoweit BGH, a. a. O., Rz. 39) ist davon auszugehen, dass seine Lebensgefährtin über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, um sich an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu beteiligen. Daher ist der Selbstbehalt um 12,5 % zu kürzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71). Danach ergibt sich ein Betrag von rund 788 € (= 900 € x 87,5 %).

Für Unterhaltszwecke stehen dem Beklagten danach 242 € (= 1.030 € – 788 €) zur Verfügung. Eine Herabsetzung unter den bislang titulierten Betrag von 229 € kommt somit nicht in Betracht.

25.2. – 30.11.2008

Ausweislich der Verdienstbescheinigung der Firma „B.“ Bau GmbH für November 2008 hat der Beklagte während der dortigen Beschäftigung vom 25.2. bis zum 30.11.2008 ein Gesamtbruttoeinkommen von 17.624,60 € erzielt. Setzt man die in dieser Verdienstabrechnung ausgewiesenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge ab, errechnet sich ein Nettoeinkommen von 11.727,10 €. Dies ergibt bei einer Beschäftigungszeit von 9 5/29 Monaten einen Durchschnittsbetrag von rund 1.279 €.

Einkommensmindernd zu berücksichtigen ist die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage in Höhe von 0,8 % des Bruttoeinkommens. Bei einem Gesamt-Brutto während der Beschäftigungszeit des Beklagten von 17.624,60 € errechnet sich eine Winterbauumlage von insgesamt 141 € (= 17.624,60 € x 0,8 %). Auf den Monat umgelegt sind dies rund 15 € (= 141 € : 9 5/29 Monate).

Der Beklagte macht für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % geltend. Ein solcher Ansatz ist aber nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung gerechtfertigt (vgl. Nr. 10.2.1 der Leitlinien). Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat zu seinen berufsbedingten Aufwendungen keine näheren Angaben gemacht. Die Verdienstbescheinigungen ab Mai 2008 weisen jedoch einen Abzug für Berufsbekleidung in Höhe von rund 10,25 € aus. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Aufwendung. Auf die gesamte Beschäftigungszeit umgelegt ergeben sich rund 8 € (10,25 € x 7 Monate : 9 5/29 Monate). Allein dieser Betrag ist abzugsfähig.

Dem Einkommen des Beklagten wiederum hinzuzurechnen ist die auf den Monat umgelegte Steuererstattung von 28 €. Es ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 1.284 € (= 1.279 € netto – 15 € Winterbauumlage – 8 € berufsbedingte Aufwendungen + 28 € Steuererstattung).

Bei einem Einkommen von 1.284 € ist der Unterhaltsbedarf des Klägers wiederum grundsätzlich der Einkommensgruppe I zu entnehmen, beläuft sich also auf einen Zahlbetrag von 245 €. Ob eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe II, die bei einem Tabellenbetrag von 339 € nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu einem Zahlbetrag von 262 € führt, gerechtfertigt wäre, kann dahinstehen. Denn der Kläger verfolgt sein auf Anhebung des Unterhalts auf 262 € für die Zeit bis November 2008 gerichtetes Begehren im Berufungsrechtszug nicht weiter.

Soweit es einen titulierten Unterhalt von 229 € betrifft, ist der Beklagte wiederum hinreichend leistungsfähig. Der notwendige Selbstbehalt von 900 € (Nr. 21.2 der Leitlinien) ist wegen der Haushaltsersparnis um 12,5 % auf 788 € herabzusetzen. Für Unterhaltszwecke stehen 430 € (= 1.218 € – 788 €) zur Verfügung. Eine Herabsetzung unter den bislang titulierten Betrag von 229 € kann somit wiederum nicht erfolgen.

1.12. – 31.12.2008

Unter dem 30.10.2008 hat der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten mit Wirkung zum 30.11.2008 aus betrieblichen Gründen ausgesprochen. Der Beklagte hatte also ab Kenntnisnahme von der Kündigung einen Monat Zeit, sich zunächst zumindest wieder um eine Nebenbeschäftigung zu kümmern. Entsprechende Bemühungen hat der Beklagte nicht dargelegt. Ihm ist daher zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld I, das ausweislich des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit E. vom 17.12.2008 wiederum rund 837 € beträgt, ein fiktives Einkommen aus Nebenbeschäftigung in Höhe von 165 € zuzurechnen. Setzt man ferner die Steuererstattung von 28 € hinzu, errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 1.030 € (= 837 € + 165 € + 28 €).

Angesichts dieses Einkommens kann der Unterhaltsbedarf des Klägers, der nun der dritten Altersstufe angehört, nur in Höhe des Mindestunterhalts von 365 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von 77 €, also mit einem Zahlbetrag von 288 € angenommen werden.

Eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe, die zu einem Zahlbetrag von 307 €, wie ihn das Amtsgericht ausgeurteilt hat, führen würde (vgl. Zahlbetragstabelle in Anlage II der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) scheidet aus. Denn der Bedarfskontrollbetrag von 1.000 € in der Einkommensgruppe II wäre nicht gewahrt (vgl. zur Bedarfsbemessung unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages Nr. 11.2 der genannten Leitlinien).

Im Hinblick auf einen Unterhaltsbedarf von 288 € ist der Beklagte hinreichend leistungsfähig. An dieser Stelle kann aber nicht mehr auf den notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige abgestellt werden. Nimmt man mit Rücksicht darauf, dass von den Einkünften des Beklagten – abgesehen von der Steuererstattung – rund 16 % (= 165 € : 1002 €) auf einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit beruhen und sich die Differenz zwischen dem Selbstbehalt für Erwerbstätige von 900 € und demjenigen für nicht Erwerbstätige von 770 € auf 130 € beläuft, eine Erhöhung des für nicht Erwerbstätige geltenden Selbstbehalts um rund 21 € (= 130 € x 16 %) vor (vgl. zur Behandlung des Selbstbehalts, wenn die Einkünfte überwiegend nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rz. 29), erhöht sich der Selbstbehalt auf 791 € (= 770 € + 21 €). Wegen der Haushaltsersparnis ergibt sich eine Reduzierung auf rund 692 € (= 791 € x 87,5 %).

Allerdings ist zu beachten, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden kann (BGH, a. a. O., Rz. 34ff). Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beläuft sich auf 345 €. Der sozialhilferechtliche Eckregelsatz beträgt für das Land Brandenburg nach der im Hinblick auf die Ermächtigung in § 28 Abs. 2 SGB XII erlassenen Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab Juli 2008 monatlich 351 € (GVBl. 2008 II, S. 230). Auch wenn die Verordnung, insoweit im Einklang mit § 20 Abs. 3 SGB II, einen um 10 % niedrigeren Bedarf für zusammenlebende Ehegatten und Partner vorsieht, kann zur Ermittlung des Existenzminimums nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zugunsten des Beklagten ein Betrag von 351 € herangezogen werden. Denn seine Leistungsfähigkeit ist trotzdem nicht berührt. Zu diesem Betrag hinzuzusetzen sind die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, § 29 SGB XII, vgl. auch § 22 SGB II. Nimmt man diese Kosten mit 360 € an (vgl. Nr. 21.2 der genannten Leitlinien), ergibt sich ein Existenzminimum von 711 €. Von einem Selbstbehalt in dieser Höhe ist daher auszugehen.

Setzt man von dem Betrag von 1.030 € das Existenzminimum in Höhe von 711 € ab, verbleiben 319 €. Der Unterhalt kann somit auf 288 € angehoben werden.

Januar bis Februar 2009

In diesen beiden Monaten der Arbeitslosigkeit der Beklagten ist wiederum von einem bereinigten Einkommen von 1.030 € auszugehen. Zu beachten ist aber, dass sich der Unterhaltsbedarf des Klägers ab 1.1.2009 erhöht hat. Er beläuft sich nun auf 377 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von jetzt 82 € und macht so einen Zahlbetrag von 295 € aus (vgl. Anlage II der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2009).

Da der Kläger bei einem Einkommen von 1.030 € unter Wahrung des Existenzminimums von 711 € für Unterhaltszwecke 319 € einsetzen kann, ist auch der nun erhöhte Unterhaltsbedarf des Klägers gedeckt. Eine Abänderung des zu zahlenden Unterhalts auf 295 € ist daher gerechtfertigt.

Ab März 2009

Für die Zeit ab März 2009 ist dem Beklagten ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen. Denn es ist davon auszugehen, dass er bei hinreichenden Arbeitsplatzbemühungen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 7. Aufl., § 1, Rz. 527, 531) eine Stelle gefunden hätte, bei der er zumindest in etwa das bei der Firma „B.“ Bau GmbH erzielte Einkommen wieder hätte erlangen können. Ihm sind daher, um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt, fiktiv rund 1.250 € zuzurechnen. Auch im Jahr 2009 kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wiederum eine Steuererstattung in Höhe von 28 € monatlich erhalten wird. Somit ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 1.278 €.

Bei einem solchen Einkommen ist der Unterhaltsbedarf an sich der Einkommensgruppe I zu entnehmen, beläuft sich also auf den Mindestunterhalt von 377 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von 82 €, so dass sich ein Zahlbetrag von 295 € ergibt (vgl. Anlage II der Unterhaltsleitlinien, Stand 1.1.2009). Eine Höhergruppierung um eine Gruppe, die zu einem Zahlbetrag von 314 € führen würde, scheidet aus, ebenso ein Ansatz in Höhe des vom Kläger verlangten Betrages von 307 €. Denn zieht man 307 € vom bereinigten Einkommen des Beklagten von 1.278 € ab, verbleiben nur 971 €. Dieser Betrag liegt unterhalb des Bedarfskontrollbetrages von 1.000 €, wie er für die Einkommensgruppe II vorgesehen ist.

Der Beklagte ist in vollem Umfang leistungsfähig. Insoweit ist wiederum von einem im Hinblick auf die Haushaltsersparnis reduzierten Selbstbehalt von 788 € auszugehen. Für Unterhaltszwecke stehen daher 490 € (= 1.278 € – 788 €) zur Verfügung. Der Unterhalt kann daher auf 295 € monatlich angehoben werden.

Nach alledem ergibt sich während des gesamten Unterhaltszeitraums ein Unterhaltsanspruch jedenfalls in Höhe der bisher titulierten Beträge, so dass die Widerklage des Beklagten, gerichtet auf Herabsetzung des Unterhalts auf 140 € monatlich, unbegründet ist. Soweit der für die Zeit ab Dezember 2008 errechnete Unterhalt nicht die vom Amtsgericht angenommene Höhe erreicht, ist er dennoch geeignet, eine Abänderung der Jugendamtsurkunde zu rechtfertigen. Schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, besteht eine starre Wesentlichkeitsgrenze nicht (vgl. FamVerf/Schael, § 1, Rz. 401). Hinzu kommt, dass mangels gegenteiliger Angaben davon ausgegangen werden muss, dass die Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 einseitig errichtet worden ist. In einem solchen Fall kann der Unterhaltgläubiger Abänderung der Urkunde ohne jede Bindung an die Grundlagen bei Errichtung des Titels geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 24; FamRZ 2009, 314, 315, Rz. 13f.). Ihm ist es daher auch nicht durch eine etwa vom Unterhaltsschuldner einseitig herbeigeführte Titulierung geringfügig unter dem verlangten Unterhalt verwehrt, einen Spitzenbetrag im Wege der Abänderungsklage zu verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009
10 UF 149/08

AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 14.08.2008

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