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Vollstreckung aus Titel droht

 
(@wassermann1963)
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Hallo,
nachdem ich nun etliche Artikel durchgelesen habe, ist mir Folgendes leider immer noch nicht ganz klar.
Bisher ging ich davon aus, dass titulierte mtl. laufend zu zahlende Kindesunterhaltsansprüche, die nach spätestens 3 Jahren nicht vollstreckt wurden, sozusagen verfallen sind und nur für den Fall, das ein Rückstand in einer Summe festgeschrieben wurde, die 30-jährige Verjährungsfrist zählt. Mein Anwalt sagte mir nun aber, dass Unterhalt bis zur Volljährigkeit immer bezahlt werden muss?
Bei mir sieht es so aus:
Meine Tochter ist jetzt 22 Jahre alt und wird nun versuchen einen Titel zu vollstrecken. Diesen Titel habe ich im Jahr 2000 beim Jugendamt unterschrieben.
Wortlaut:
„Ich verpflichte mich dem Kind folgender Unterhalt zum 1. eines Monats mtl. im Voraus zu zahlen. Die fälligen Beträge sofort: (eine Summe ist dort nicht eingetragen)
Ab 01.05.2000 …% des Regelbetrages in der jeweiligen Alterstufe des Kindes, nach § 1 der jeweiligen Regelbetragsverordnung, abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrages für ein 1. Kind. Mit den Unterhaltsleistungen sollen zuerst die laufenden, danach die jeweils ältesten Forderungen beglichen werden.“
Aus dieser Zeit gibt es leider Rückstände, da ich nicht immer die volle Unterhaltssumme zahlen konnte (Arbeitslosigkeit, Krankheit) und später dann hatte meine Tochter eigene Einkünfte (Berufsausbildungsbeihilfe), die ich gegen gerechnet habe. Leider habe ich es versäumt den Titel umschreiben zu lassen, so dass lt. Titel nun eben doch anscheinend die volle Summe an mtl. Unterhalt zu zahlen ist. Auch war mir nicht bewusst, dass dieser Titel über das 18.Lj. hinweg zählt, so dass ich die Zahlung ab diesem Zeitpunkt ganz einstellte.
Zwar forderte meine Tochter alle Jahre mal wieder zu Zahlungen auf (nie wurde auf den Titel verwiesen), aber sobald es darum ging mir Belege zukommen zu lassen, was sie denn nun eigentlich genau macht, bzw. ich um Vorlage eines Ausbildungsvertrages und Offenlegung der eigenen und der Einkünfte der KM bat, wurde es still. Eine Vollstreckung aus dem Titel wurde nie eingeleitet, eine Summe des Unterhaltsrückstandes nie genannt.
Auf Umwegen erfuhr ich, dass sie jetzt nach Abbruch von mindestens 2 Ausbildungen anscheinend eine 3. erfolgreich abgeschlossen hat.
Meine Fragen nun:
Ist es richtig, dass meine Tochter den Unterhalt bis zur Volljährigkeit auch jetzt noch vollstrecken lassen kann oder hätte sie das nicht spätestens bis zu ihrem 21. Geburtstag in die Wege leiten müssen, um die Verjährung zu hemmen?
Wie sieht es mit dem Unterhalt ab 18 aus? Kann ich, wenn denn demnächst der Gerichtsvollzieher mit dem Titel in der Tür steht, noch einer Pfändung widersprechen und nachträglich eine Änderung des Titels beantragen, da sich die Voraussetzungen ab dem 18. Lj. geändert haben. Ich denke da u.a. auch an Verwirkung, da sie mir nie die Gründe für die Abbrüche der Ausbildungen genannt hat bzw. mir keine geeigneten Unterlagen zukommen ließ.
Leider verweigert meine Tochter jeglichen Kontakt, denn ich versuche schon seit Jahren an sie heranzukommen, um wenigstens nach Erreichen ihrer Volljährigkeit einen Zugang zu ihr zu finden. Sie sieht es anscheinend wie die KM: da ist jemand, von dem ist (angeblich) Geld zu holen, Rechte hat er keine. Leider habe ich in jungen Jahren (Geburt der Tochter war nach der Trennung von meiner Ex) versäumt meine Rechte durchzusetzen und dachte auch, dass ich dem Kind nichts Gutes tue, wenn sie ewig aus ihrer Familie (KM hat kurz nach der Scheidung wieder geheiratet) gerissen wird und die ständigen Streitereien zwischen mir, der KM und deren Partner mitbekommt.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2009 07:38
(@ariba)
Registriert

Moin Wassermann1963,

willkommen bei VS - auch für (beinahe) lebenslang zur Zahlung verpflichtete Kindesväter!

Zu Deinen Titulierungs-Sorgen kann ich wenig beitragen - in 20 Jahren weiß ich da allerdings bestimmt mehr. (Dann ist mein Kind 22...)

Aber was anderes: Sag mal, in welcher Form hattest Du eigentlich überhaupt Kontakt zu Deiner Tochter(gehabt)?
Gab es auch mal "Umgang"?

Gruß
Ariba 

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2009 12:49
(@wassermann1963)
Schon was gesagt Registriert

Nein, einen "Umgang" gab es nie. Ich habe von der Schwangerschaft meiner Ex eine Woche nach meinem damaligen Auszug aus der gemeinsanem Wohnung erfahren. Die Scheidung war seitens meiner Ex eine ziemlich böse Schlammschlacht und ich war jung und zu sorglos. Dachte, es ist einfach besser sich völlig zurückzuziehen, da weder sie noch ihr neuer Lebensgefährte (späterer Ehemann) freiwillig mit einem Kontakt einverstanden gewesen wären. Ich wollte einfach wieder zur Ruhe kommen und dachte auch, ich tue dem Kind nichts Gutes, wenn es diese ewigen Reibereien von klein auf an mitbekommt. Meine Tochter ist sozusagen in einer für sie intakten Familie groß geworden. Meine zaghaften Versuche wenigstens einmal ein paar Fotos, später Infos über Schulausbildung usw. zu bekommen, wurden radikal abgeschmettert. Eingeklagt habe ich mein Recht leider nie, wie ich dachte, im Interesse meiner Tochter.
Heute würde ich es anders machen, aber es ist zu spät. Der Hass, der (ungerechtfertigter Weise) geschürt wurde, sitzt anscheinend zu tief. Sie verweigert jede Kontaktaufnahme, nur wenn es um Geld geht, da erinnern sich dann alle an den vermeidlichen Goldesel.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2009 22:21