Hallo Tina!
Der alte Titel behält seine Gültigkeit (Egal ob mehr oderweniger draufsteht als im neuen Titel). Ein neuer Titel wird errichtet.
In deinem Beispiel schreibst du - ein neuer Titel wird errichtet.
Dann wäre eine Herausgabe des alten Titels gerechtfertigt.
Warum sollte aber in "unserem" Fall der Gläubiger eine Pflicht zur Herausgabe haben?
- er hat noch keinen neuen abgeänderten Titel erhalten
- der alte Titel hat einen niedrigeren Betrag
Ich sehe beim Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis, dass er ihn behält. Sehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis beim Schuldner, welches eine Herausgabe rechtfertigen würde.
Herausgabe nach § 371 BGB:
- Schuld muss erloschen sein
- bzw. muss ein Urteil einer Vollstreckungsgegenklage vorliegen
Vollstreckungsgegenklage/Abänderungsklage:
Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer* Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323).
Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage, sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.).
Vollstreckungsgegenklage:
Streitgegenstand einer solchen Klage ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund einer nach seinem Erlass entstandenen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung (vgl. Zöller/Stöber/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rn. 1). Hierzu zählen die zur Klagebegründung vorgebrachten Umstände, dass die Beklagte am 7.4.2005 volljährig geworden ist und im Februar 2006 - ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem Amtsgericht Wittmund wohl am 10.2.2006 - geheiratet hat, nicht.
Würde nur noch eine Abänderungsklage bleiben ;)! Wenn aber Titel 250 Euro ist und neuer Unterhalt 300 Euro, wird der Schuldner keine Abänderungklage machen ;), höchstens der Gläubiger um einen Titel über den höheren Unterhalt zu erwirken.
Grüße,
kosmos
Hi
bei aller Rechtslage und -sprechung - das bringt RalfH nicht einen Schritt weiter. Ich sehe (weiterhin) zwei Möglichkeiten, wie vorgegangen werden kann.
a) Mit Volljährigkeit die Titelherausgabe fordern und einen neuen aufsetzen, oder per Unterhaltsvereinbarung sich einigen oder auch nur mit mündlicher Absprache. Alles legal und machbar und üblich.
b) Unterhaltsabänderungsklage einreichen, wofür es mehrere Gründe gibt. Das kostet Geld, raubt Zeit und Nerven.
@kosmos
Du kannst Dich beständig weigern, die alten und neuen Zahlen zur UH-Pflicht zu akzeptieren, welche hier mehrmals genannt wurden, lieber eigene Vermutungen anstellen und darauf Begründungen aufbauen und ausgestalten. >>Dieser<< Thread hilft Dir vielleicht weiter.
Gruss oldie
edit: kleine Korrektur
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie!
lieber eigene Vermutungen anstellen und darauf Begründungen aufbauen und ausgestalten
Anscheinend hast du nicht den ganzenThread gelesen, da nicht ich die Vermutung aufgestellt habe, sondern nur die Aussagen des Threaderstarters benutzt habe.
Wenn es aber richtig ist, dass der neue Unterhalt niedriger ist, muss der Schuldner auch die Unterhaltsurkunde nicht ohne neu titulierte Urkunde herausgeben. Eine Teilverzichtserklärung mit entsprechenden Verzichtspassus auch für die Zukunft würde ausreichen damit der Schuldner kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage hat.
Grüße,
kosmos
So, in meinem Fall teilt die KM nun mit, dass sie den Titel nicht heraus rückt, da ich sonst ja trotz neuer Berechung nicht mehr zahlen könnte. Das JA hätte ihr das so geraten. Was denn nun? Dann bekomme ich den ja auf normalem Weg bestimmt nicht. Sollte ich daher, auch wenn der Sohn 18 ist, neu beurkunden oder muss ich nun klagen?
Hi RalfH
Du hast doch vom JA was schriftliches bekommen. Wie nennt sich das und ist unten ein grosser runder Stempel samt Unterschrift drauf?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
Ist mit Unterhaltsberechnung für... bezeichnet und ohne Siegel, nur mit Unterschrift.
Gruß Ralf
Hi RalfH
Das Schreiben, welches Du erhalten hast, hat rein informativen Charakter.
Ich sehe foldende Problematik (d.h. es ist an sich kein Problem): Es geht um eine Unterhaltshöhe, welche mit Volljährigkeit des Kindes fällig wird. Damit ist aber verbunden, dass darüber nur der Volljährige und damit voll geschäftstüchtige Gläubige (Dein Kind) selbst befinden kann. Somit sind dem JA als auch der KM die Hände gebunden, sie dürfen gar nicht irgendetwas rechtsverbindliches erlassen, was einen Zeitraum betrifft, wo sie nicht mehr zuständig sind. Darum war ja mein Rat: Warte, bis der Junge 18 ist, rede mit ihm wie es gehandhabt werden soll und lasse es dann titulieren wenn notwendig. Sollte er auf eine Titulierung verzichten so verlange die Herausgabe des alten Titels oder lasse eine Verzichtserklärung aufsetzen;falls dies nicht möglich ist, oder vertraue ihm. Vor seiner Volljährigkeit geht einfach nichts, was Entscheidungen und Festlegungen nach diesem Datum betrifft.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
