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Benötige Hilfe bei Einspruch gegen Gehaltspfändung

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(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Ende der Woche erhielt mein Arbeitgeber und ich jeweils einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" durch das für mich zuständige Amtsgericht. Initiiert wurde dieser Beschluss wegen angeblichen Unterhaltsrückstandes durch das JA, bei dem eine Beistandschaft für das bei meiner Ex lebende Kind eingerichtet ist. Angefügt ist eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass ich Anfang letzten Jahres für 2 Monate "Direktunterhalt" säumig sei. Meine Ex hatte in diesem Zeitraum Unterhaltsvorschuss vom JA beantragt, obwohl ich den Unterhalt gemäß notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung jeweils auf ihr Konto überwiesen hatte.

Kontoauszüge für die beiden strittigen Monate liegen als Zahlungsbeleg jeweils vor, jedoch nur als Gesamtbetrag aus zu zahlendem Kindesunterhalt, zu erhaltenem Kindesunterhalt für ein zu diesem Zeitpunkt bei mir lebenden Kind und nachehelichem Unterhalt. Als Verwendungszweck hatte ich damal leider lediglich ohne Aufschlüsselung nur "Unterhalt" angegeben.

Letztes Schreiben von mir an das JA zur Klarstellung, dass ich lückenlos an meine EX bezahlt hatte erfolgte im Dezember, so dass ich die Geschichte eigentlich als "erledigt" angesehen hatte.

Wie gehe ich nun am besten vor? An wen muss ich welches Einspruchschreiben senden? An das Amtsgericht? An das Jugendamt?

Danke für Eure Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2020 20:24
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo tomatenfisch
Du musst bei dem für Dich zuständigen Amtsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen. Dieses muss innerhalb von 14 Tagen geschehen. Ich würde zur Fristwahrung zur Rechtsantragsstelle gehen und mir einen Beratungsschein holen und dann sofort zu einem Anwalt gehen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2020 21:18
(@inselreif)
Moderator

Der Beratungshilfeschein bringt überhaupt nichts, da dieser nur für aussergerichtliche Angelegenheiten erteilt wird. In betreffendem Fall wäre in der Zwangsvollstreckungssache PKH (da nach den Vorschriften der ZPO) zu beantragen.

Es gibt auch keine Frist, innerhalb derer die Klage erhoben sein müsste.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2020 21:58
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie gehe ich nun am besten vor? An wen muss ich welches Einspruchschreiben senden? An das Amtsgericht? An das Jugendamt?

An niemanden. Du gehst zum Jugendamt, legst dort Deine Kontoauszüge und anderes vor und besprichst mit denen, was jetzt aktuell Sache ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 13:13
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Danke für Eure Antworten. Vom Ergebnis bin ich jedoch verwirrt. Es ging mir nicht um Prozesskostenhilfe, sondern lediglich um den korrekten Weg, wie ich die Zwangsvollsteckung abwenden kann. Das Geld ist nachweisbar wie im Titel vereinbart (notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung) geflossen.

Eure Vorschläge gehen doch sehr weit auseinander (Klageeinreichung vs. Kontakt zum JA).

Zum Hintergrund der Differenzen: Streit gab es im letzten Jahr wegen des Unterhalts für mein 2tes Kind, dass den Wohnort von mir zur KM gewechselt hat. Hier besteht aber kein vollstreckbarer Titel, und das JA dürfte mit inzwischen eingetretener Volljährigkeit auch nicht mehr zuständig sein. Die aktuelle Zwangsvollstreckung ist wohl der Versuch, das Ganzenun auf das minderjährige Kind umzumünzen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2020 14:02
(@inselreif)
Moderator

Wenn Du den PfÜb sicher aus der Welt schaffen willst, bleibt nur die Vollstreckungsabwehrklage oder der freiwillige Verzicht durch den Antragsteller.
Wer ist denn Antragsteller - das 1. oder das 2. Kind?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 14:30
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Eure Vorschläge gehen doch sehr weit auseinander (Klageeinreichung vs. Kontakt zum JA).

Ist doch eigentlich nicht schwer...

Vollstreckungsabwehrklage:

1. Termin beim Anwalt vereinbaren und wahrnehmen
2. Anwalt macht Klageschrift fertig
3. Schriftsatz wird zum Amtsgericht geschickt und dort einem Richter vorgelegt
4. Verfahren wird eröffnet und das Jugendamt um Stellungsnahme zur Klageschrift gebeten.
5. Jugendamt beantragt Klageabweisung, weil sie sich wahrscheinlich immer noch im Recht sehen.
6. Gericht schreibt dem Anwalt, dann siehe 3.
x. Irgendwann einmal wird der Klage stattgegeben, wenn der Schuldner denn wirklich bezahlt hat und keine Schuld mehr offen ist.

Kontakt mit dem Jugendamt:

1. Hingehen, an der Türe klopfen
2. Dem Sachbearbeiter Kontoauszüge usw. vorlegen und fragen, wieso das nicht anerkannt wird.
3. Nach zehn Minuten das Gebäude wieder verlassen.

Also bevor ich da zum Anwalt watschel, investiere ich doch lieber zehn Minuten in ein Gespräch, oder?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 15:24
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo PausBanderl
Das Problem mit dem Gespräch beim Jugendamt ist das es meistens nichts bringt, weil der Sachbearbeiter trotz gegenteiligem Beweiß auf seiner Ansicht der Dinge besteht.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 15:52
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Und das weiß der TE jetzt schon im Voraus und muß deshalb die Chance vertun?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 15:53
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

So, Telefonat mit JA hat ergeben:
- Man sei im Homeoffice und habe keinen vollständigen Zugriff auf die Akten
- Ein Schreiben an das JA würde nix bringen
- Ich solle ein formfreies Einspruchschreiben an das Amtsgericht senden.

Da will wohl Jemand mauern...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2020 16:46




 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

So, Telefonat mit JA hat ergeben:
- Man sei im Homeoffice und habe keinen vollständigen Zugriff auf die Akten

Da will wohl Jemand mauern...

Keinen Zugriff auf die Akten...Das ist doch Schwachsinn !!!

Man kann nur im Homeoffice zu 100% arbeiten, wenn man vollständigen Zugriff auf alles, also insbesondere auch  die Akten hat. Sag ich als Beamter, der zZ tatsächlich 100% Homeoffice macht.

Da verarscht Dich jemand. Und Dir wird tatsächlich nichts anderes übrig bleiben, also zum Anwalt zu gehen.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 16:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wir reden nicht von homeoffice sondern arbeiten von zu Hause, was jetzt praktisch jeder machen muss so es irgendwie geht. Homeoffice ist an strenge Regeln gebunden. Arbeiten von zu Hause nicht.

Außerdem sollten die Formalien geklärt werden. Wer ist der Antragsteller? Welches Kind? Der Antragsteller ist immer das Kind. Ist das Kind minderjährig, dann wird es vertreten vom JA oder der KM.

Welches Vorgehen richtig ist kann ich nicht sagen, es kann eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder auch eine
sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 17:10
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Ok Susi,

ich habe die Infos wohl nicht gut genug strukturiert, daher nochmal eine Zusammenfassung:

Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Titel für Kind1 zu meinen Lasten, Titel für Kind2 zu Lasten der KM, Titel für nachehelichen Unterhalt zu meinen Lasten . Gemäß Sfv ist das Ergebnis aus allen 3 Verpflichtungen genettet an KM zu zahlen (also Kind1 - Kind2 + Ex)

Kind2: Dieses Jahr Volljährig geworden, ist Januar vergangenes Jahr von mir zur KM gezogen. Ab März vergangenen Jahres habe ich Umzug akzeptiert und zahle ab diesem Zeitpunkt Unterhalt. Eine Abänderung der Sfv ist NICHT erfolgt - es besteht also weiterhin KEIN Titel für Kind2 gegen mich. Kind2 lebt inzwischen allein. Beistandschaft durch JA wurde im Rahmen des Umzuges von KM eingerichtet - dürfte mit Eintritt der Volljährigkeit ja aber hinfällig sein.

Kind1: Minderjahrig, wohnt bei KM. 2019 wurde Beistandschaft durchs JA eingerichtet.

Strittig war die Übergangszeit von Kind2 für 2 Monate. Forderungen für diesen Zeitraum hatte ich abgewehrt. Nun rechnet das JA so, als hätte ich für Kind1 nicht vollständig gezahlt. Aus den Überweisungsbelegen geht leider keine Aufteilung des genetteten Zahlbetrages hervor und die letztes Jahr ans JA geschickte Aufschlüsselung gemäß Sfv wurde ignoriert.

Vollstreckungsbescheid: Für Kind1 durch JA vertreten.

Ich hoffe, nun ist der Fall nachvollziehbar.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2020 18:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Keinen Zugriff auf die Akten...Das ist doch Schwachsinn !!!

Man kann nur im Homeoffice zu 100% arbeiten, wenn man vollständigen Zugriff auf alles, also insbesondere auch  die Akten hat. Sag ich als Beamter, der zZ tatsächlich 100% Homeoffice macht.

Da verarscht Dich jemand. Und Dir wird tatsächlich nichts anderes übrig bleiben, also zum Anwalt zu gehen.

Falsch. Ich arbeite gerade Im HO, habe 5 Zimmer mit 5000 Akten 10km entfernt und muss genau planen, was ich mit ins HO nehme.
Auch Beamtin.

Es muss nicht immer alles Lüge sein. Wenn mich hier einer anruft (Rufumleitung) muss ich ganz oft sagen "Sorry, bin im HO und habe leider Ihre Akte nicht hier."

Völlig realistische Darstellung. Keine Verarschung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 18:49
(@inselreif)
Moderator

Über welchen Betrag reden wir da eigentlich?

Ergänzung:
- ist nur der rückständige Unterhalt gepfändet oder auch für die Zukunft?
- es wird aus der Scheidungsfolgenvereinbarung vollstreckt?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2020 20:00
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Hallo Inselreif,
es geht "nur" um ca. 1000 € rückständigen Unterhalt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2020 23:36
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Ja, es wird aus der Scheidungsfolgenvereinbarung vollstreckt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2020 01:54
(@inselreif)
Moderator

Optimal und die Sache fast ein Selbstläufer wäre natürlich, wenn Du den Unterhalt für Kind2 seit März getrennt zahlst, wirst Du aber wahrscheinlich nicht.

Ansonsten kann man es durchaus versuchen. Das Kostenrisiko liegt bei knapp 700 Euro. Das wäre also das Maximum, was Du noch zusätzlich verlieren könntest. Ansonsten gewinnst Du 1000 (plus den immateriellen Gewinn Deiner Ehre beim Arbeitgeber und den Genuss eines Dämpfers für das Jugendamt).
Deine Argumente sind valide, allerdings besteht das Risiko eines unterhaltsmaximierenden Richters, der selbstherrlich entscheidet.

Ob Du das Risiko und den Aufwand eingehen möchtest, musst Du selbst entscheiden 😉

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2020 19:14
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(...)allerdings besteht das Risiko eines unterhaltsmaximierenden Richters, der selbstherrlich entscheidet.
Ob Du das Risiko und den Aufwand eingehen möchtest, musst Du selbst entscheiden 😉

Aufgrund eines solchen Rates, bekommt man eine Vorstellung, dass der Rechtsstaat tatsächlich am demokratischen Ende angekommen zu sein scheint.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2020 19:44
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mein Mann sollte auch widerrechtlich gepfändet werden, der Anwalt hat damals Erinnerung bei Gericht eingelegt und letzten Endes musste die Ex alle Kosten für die Pfändung, beide Anwälte und Gerichtskosten zahlen. Zu finden ist das teilweise hier im Forum unter meinem Nick mit den Stichworten Pfändung und Erinnerung.

Viel Glück!

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2020 22:08




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