Zugewinnausgleich: ...
 
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Zugewinnausgleich: Betriebliche Abfindung; Anfangs- oder Endvermögen?

 
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

nachdem ich in den letzten Monaten eher nur im Stillen mitgelesen bzw. mich hier informiert habe, geht es jetzt auch bei mir so langsam Richtung Scheidung/ ans Eingemachte ... (nähere Details folgen wahrscheinlich noch in nächster Zeit...)

Zu Beginn hätte ich erst mal eine hoffentlich schnell zu beantwortende Frage zum Thema Zugewinnausgleichsberechnung:

Meine baldige EX hat während unserer Ehe ein Aufhebungsvertrag mit Ihrer damaligen Firma vereinbart. Sie erhielt dadurch eine relativ hohe Abfindung und ich frage mich nun, ob überhaupt und wenn ja, wo Sie diese Summe in Ihrer Berechnung gelten machen kann? Also beim Anfangs- oder Endvermögen?

Gibt es da eine eindeutige Regelung, wie bei einer Schenkung während der Ehe, die ja dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzugerechnet wird?

LG
von Kopfhoch

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2010 14:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kopfhoch,

auf den ersten Blick denke ich, diese Abfindung erfährt beim Zugewinnausgleich keinerlei Sonderbehandlung; falls von dem Geld noch irgendwas auf irgendeinem Konto herumliegen sollte, dann ist das noch vorhandene Geld im Endvermögen enthalten und das war's dann auch schon.

Vom Grundsatz her ist der Zugewinnausgleich ja ganz einfach: Das Vermögen, das während der Ehe entstanden ist (also Endvermögen minus Anfangsvermögen) wird geteilt und ansonsten behält jeder das Anfangsvermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehezeit an einen der Ehepartner persönlich gegangen sind; eine Abfindung ist aber weder eine Schenkung noch eine Erbschaft.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2010 15:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

eine Abfindung wird normalerweise als Einkommen behandelt und hat keinen "Sonderstatus" wie Anfangsvermögen oder Schenkungen. Wenn die Abfindung glaubhaft weg ist (zum Beispiel, weil sie schon eine Weile zurückliegt), wurde sie eben ausgegeben wie ganz normales Einkommen auch, das bei der Zugewinnberechnung ja ebenfalls keine Rolle spielt.

Etwas anderes könnte man höchstens annehmen, wenn jemand eine Abfindung im direkten Umfeld einer Scheidung beiseite geschafft hat und nun vom anderen Partner Unterhalt verlangt. Falls das nicht der Fall ist, würde ich diese Baustelle nicht weiter beackern; damit machst Du nur die Anwälte reich. Du würdest Dir ein höheres Einkommen zu Ehezeiten heute ja auch nicht mehr als "zugewinnrelevant" um die Ohren hauen lassen - mit der Folge, nun ein zweites Mal einen Ausgleich für bereits gemeinsam ausgegebenes Geld zahlen zu sollen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2010 15:27
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Ja super, das Ganze bringt mich somit in eine bessere (Verhandlungs-)Position, da der Zugewinn meiner Ex somit um einiges höher liegt, als Meiner.

Nur das Ihr es auch ganz versteht: Ich kann mir parallel den Wert einer Grundstücksschenkung (worauf unser gemeinsames Haus jetzt steht) zu meinem Anfangsvermögen hinzurechnen...  :thumbup:

Hoffentlich geht es so weiter mit den guten Nachrichten... (will ja mein Häuschen behalten)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2010 16:42
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, grübel immer noch am Zugewinnausgleich bzw. habe die "Baustelle" wieder aufgenommen...

Frage:
Wir haben unser Haus bewerten lassen und dabei ist ein aktueller Gebäudewert sowie auch ein Bodenwert ermittelt worden. Wie gehe ich eigentlich mit dem Bodenwert um, im Zusammenhang mit Zugewinnausgleich bzw. Endvermögenberechnung?
Was ich meine, werden die beiden Werte einfach zusammengerechnet und der Sachwert unterm Strich, hälftig in mein und der Ex ihr Endvermögen eingerechnet? Oder kann ich mir da vielleicht noch irgendetwas heraus- bzw. runterrechnen vom Endvermögen?

Eine kleine Frage noch:
Ich bin auf einen etwas älteren Zugewinnausgleichs Artikel (im Interent) gestossen, bei dem das Thema "Indexierung mit Werten des Stat. Bundesamtes..." erklärt wird. Macht man das heute noch, im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich?

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2010 13:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn Haus- und Grundwert nach aktuellen Marktwerten ermittelt wurden, dann ist das schon mal ne Grundlage.

Wenn jemand davon abweichende Werte ansetzen will, wird er diese begründen müssen und abwarten, wem der Richter mehr glaubt.

Der (damalige) Wert des nackten Grundstücks zählt dann wohl zu deinem Anfangsvermögen und die Summe aus Haus und Grundstück zu eurer beider Endvermögen.

Ob es für die Rückrechnung des damaligen Grundstückswertes auch Tabellen gibt glaube ich nicht, da sich die Grundwertentwicklung nicht so einfach an die Geldwertentwicklung anlehnt.
Da spielen ganz andere, regionale Faktoren eine Rolle.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2010 13:42
(@Inselreif)

Hi,

Ob es für die Rückrechnung des damaligen Grundstückswertes auch Tabellen gibt

Die gibt es. Die Gutachterausschüsse erstellen Bodenrichtwertkarten, die historischen Daten sind tlw. auch über Internet abrufbar.
Nur bitte Vorsicht - die enthaltenen Werte beziehen sich auf ein Mustergrundstück in der Gemeinde, ggf. ist der dort ausgeworfene Preis mit Faktoren für Lage, Fläche, Entwicklungsstufe, Nutzungsart und Bebaubarkeit anzupassen. Nichts anderes macht ein Gutachter bei der Marktwertanalyse. Aber einen gewissen Anhalt bietet der BRW selbst auch schon.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2010 10:10
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ja wie schon oben im Betreff geschrieben, habe ich das Gefühl, nach der von mir selbst gemachten Berechnung, eine recht gute Verhandlungsposition (mit der baldigen Ex) beim Thema Zugewinnausgleich zu haben...

Die Berechnungen habe ich auf Basis von mir selbst erlesen Informationen (u.a. auch hier im Forum) gemacht. Da demnächst „Verhandlungen“ mit der baldige Ex anstehen werden, wäre ich euch sehr dankbar, wenn ihr da noch einmal drüber schauen könntet... (hört sich nämlich einfach zu gut an... :question:)

Vielleicht schon mal vorneweg, das Ziel ist es, das Haus zu behalten !!!
(+ die „Nochfrau“ hat kein Interesse mehr an der Immobilie; will Geld sehen... :wink:)

Ich werde dabei mit fiktiven Zahlenwerten arbeiten, die aber die Situation bzw. die Vermögensverhältnisse prinzipiell widerspiegeln. Indexiertes Anfangsvermögen, Aktiva und Passiva, einzelne Vermögensposten...usw., sind berücksichtigt bzw. es wird auf sie nicht näher eingegangen. Das Haus mit seinem Wert bzw. Schulden wurde jeweils hälftig ins Endvermögen mit eingerechnet, da beide auch hälftig Besitzer dieses Hauses (Grundbuch) sind.

Hier die Fakten:

Mann:
Anfangsvermögen: 140.000 €
Endvermögen: 110.000 €

Frau:
Anfangsvermögen: 0 €
Endvermögen: 100.000€

Zugewinn des Manns: -30.000€
Zugewinn der Frau: 100.000€

Ausgleichsforderung (des Mann):
„Zugewinndifferenz“ = 130.000/2= 65.000€

Wie ich mir erlesen habe, ist dies ja aber nur ein Geldbetrag, der dem Mann, nach der obigen Zugewinnausgleichs-Berechnung zusteht. Der Mann will aber das Haus, das – nach Abzug der Darlehensschulden – einen Sachwert von 160000€ (Sachverständigen Gutachten wurde gemacht) aufweist, komplett übernehmen. Somit gehört doch beiden, ein Hausanteil im Wert von 80.000€ oder anders gesagt, der Mann müsste seiner Frau 80.000€ zahlen, um das Haus alleine zu besitzen, richtig soweit?

So jetzt die Frage aller Fragen?
Da diesen 80.000€, ja die Zugewinnausgleichs-Forderung des Mannes, von 65.000 € gegenüber stehen, könnte doch man(n), mit einer Bereitschaft zur Zahlung von 15.000€, in die Verhandlungen mit der Frau gehen? Sehe ich das falsch?

Sollte die baldige Ex auf dieses „Model“ nicht eingehen wollen bzw. ein zu großes „Sahnehäubchen obendrauf“ haben wollen, müsste das Haus verkauft werden.

Daraus entstehen zwei Szenarien, die bestimmt schon einige von Euch kennen bzw. mal durch gerechnet/ mitgemacht haben:

1. Geht man wie oben erwähnt, von einem Verkaufserlös – nach Abzug der Darlehensschulden – von 160000€ aus, dann würde sich an der Zugewinnausgleichs-Forderung des Mannes nichts ändern. Sprich die Frau hätte zwar kurzfristig die 80.000 € auf dem Konto, aber der Mann bekäme weiterhin davon die errechneten 65.000€. Die Frau hätte also auch weiterhin nur 15.000€, nur das Haus wäre weg... :gunman: Richtig?

2. Die ganze Sache wird erst dann wieder interessant bzw. läuft für die Frau (immer) schlechter, wenn der ermittelte Sachwert der Immobilie, nicht auf dem Markt erzielbar ist. Sprich der fiktive Verkaufserlös sinkt z.B. auf 120.000 € (also nur noch 60.000 für beide!).
Die Zugewinnausgleichs-Forderung des Mannes bleibt auch hier bei 65.000€, aber die Frau hätte jetzt nur noch kurzfristig 60.000 € auf dem Konto. Somit müsste sie theoretisch sogar noch 5.000€ von irgend woher nehmen (ich weiß, in der Praxis das zu bekommen wird schwer, wie ich hier schon lesen durfte...) um den Forderungen des Mannes nachzukommen.

Wenn ihr den obigen Ausführungen zustimmt, würde ich als fast Neutraler  😉 sagen, das die Frau gut beraten wäre, dem „Verkauf“/ der Überschreibung der Haushälfte an den Mann, zu einem dann ausgehandelten Betrag X zuzustimmen. Seht Ihr das genauso?

Gibt es prinzipielle Fehler bei dieser ganzen Berechnung/ Gedankenspiel?
Gibt es neue Urteile/ Gesetzestexte die hier noch eine Rolle spielen?

Und ganz wichtig..:
Wo kann die Ex, neben der generellen Forderung nach mehr Geld (und Die wird kommen... 😉 ), noch dem Mann (zukünftig) an die Karre fahren?

LG (von einem hoffentlich bald glücklich geschiedenen) Kopfhoch

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2011 03:04
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2011 13:00
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

Der (damalige) Wert des nackten Grundstücks zählt dann wohl zu deinem Anfangsvermögen und die Summe aus Haus und Grundstück zu eurer beider Endvermögen.

Beppo bzw. auch alle anderen, ich würde diesbezüglich dann doch noch mal kurz nachfragen, da nicht klar:

Ist es wirklich so, das die baldige Ex, sich bei Ihrem Endvermögen, den hälftigen Haus- UND Grundstückswert anrechnen kann? (zur Info: das Grundstück gehört immer noch mir allein, laut Grundbucheintrag ! )
Hat da jemand schon Erfahrungen gesammelt?

Danke Euch schon mal im voraus... 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2011 01:18




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

kannst Du nochmal verdeutlichen, wie denn jetzt die Eigentumsverhältnisse sind ?

... da beide auch hälftig Besitzer dieses Hauses (Grundbuch) sind.

(zur Info: das Grundstück gehört immer noch mir allein, laut Grundbucheintrag ! )

Sind Haus und Grundstück im Grundbuch eigentumsmässig separiert ?

- Wenn nein, ist nach meinem Verständnis derjenige Hauseigentümer, dem das Grundstück gehört.
- Wenn ja, ordnest Du dem EV von Ex nur hälftigen Hauswert zu, den Grundstückswert voll bei Dir.

Ein Haken in obiger Rechnung:

Zugewinn des Manns:  -30.000€

Zugewinn ist per Gesetz ein Überschuss, d.h. wenn rechnerisch negativ, dann ist hier "Null" anzusetzen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2011 12:13
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ist es wirklich so, das die baldige Ex, sich bei Ihrem Endvermögen, den hälftigen Haus- UND Grundstückswert anrechnen kann? (zur Info: das Grundstück gehört immer noch mir allein, laut Grundbucheintrag ! )

ich kenne es auch so, dass der Eigentümer von Grund und Boden automatisch auch der Eigentümer der Immobilie (oder auch auf dem Grundstück zu findender Bodenschätze) ist. Einzige Ausnahme: Das Erbbaurecht.

Es kann sein, dass Deine Ex mit in den Kreditverträgen steht; das bedeutet jedoch keine (Mit-)Eigentümerschaft an der damit finanzierten Immobilie. Es kann auch sein, dass im GB deswegen ein Nießbrauchsrecht o. ä. eingetragen ist. Vielleicht nochmal nachschauen, was GENAU im GB steht. Ein (unbeglaubigter) GB-Auszug kostet üblicherweise nicht mehr als 10 EUR.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2011 12:25
(@kopfhoch)
Schon was gesagt Registriert

Moin,
ich kenne es auch so, dass der Eigentümer von Grund und Boden automatisch auch der Eigentümer der Immobilie (oder auch auf dem Grundstück zu findender Bodenschätze) ist. Einzige Ausnahme: Das Erbbaurecht.

Es kann sein, dass Deine Ex mit in den Kreditverträgen steht; das bedeutet jedoch keine (Mit-)Eigentümerschaft an der damit finanzierten Immobilie. Es kann auch sein, dass im GB deswegen ein Nießbrauchsrecht o. ä. eingetragen ist. Vielleicht nochmal nachschauen, was GENAU im GB steht. Ein (unbeglaubigter) GB-Auszug kostet üblicherweise nicht mehr als 10 EUR.

Grüssles
Martin

Hallo brille007,

ich bin gerade vom Stuhl gefallen...(vielleicht auch umsonst...?)

Sagst du mir gerade, das wenn meine "NochFrau" nicht als Grundstücks-Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen ist (Nießbrauch o.ä. gibt es nicht...), Ihr auch nicht die Hälfte der darauf befindlichen Immobilie gehört? Und das trotz, das sie beim Darlehen als gleichberechtigte Schuldnerin eingetragen/ beteiligt ist???

Oder anders gesagt, ihr gehört momentan gar nichts, ausser den Schulden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2011 15:31
(@Inselreif)

Hi,

Oder anders gesagt, ihr gehört momentan gar nichts, ausser den Schulden?

So ist es.

Allerdings ist die Frage, ob sie wegen der Schulden einen Anspruch auf aussergüterrechtlichen Vermögensausgleich hat.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2011 15:35
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kopfhoch,

Sagst du mir gerade, das wenn meine "NochFrau" nicht als Grundstücks-Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen ist (Nießbrauch o.ä. gibt es nicht...), Ihr auch nicht die Hälfte der darauf befindlichen Immobilie gehört? Und das trotz, das sie beim Darlehen als gleichberechtigte Schuldnerin eingetragen/ beteiligt ist???

Schulden begründen kein Eigentum, sondern nur eine Mithaftung für die Raten. Das machen Banken gerne, um sich gegen den Ausfall eines Kreditnehmers abzusichern: Dann haben sie noch einen zweiten Schuldner, an den sie sich halten können.

Wenn Deine DEF beispielsweise Bares /ihr Erbe als Eigenkapital mitgebracht hat, muss das (wie die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehezeit) beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden; für das Eigentum am Haus spielt es aber keine Rolle. Und bei einer Beteiligung an den Raten an die Bank kann sie ebenfalls alt aussehen: Die werden nicht anders betrachtet als eine Beteiligung an Mietzahlungen; das Geld gilt nach meiner Kenntnis einfach als verbraucht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2011 16:01
(@Inselreif)

Hi,

Und bei einer Beteiligung an den Raten an die Bank kann sie ebenfalls alt aussehen: Die werden nicht anders betrachtet als eine Beteiligung an Mietzahlungen; das Geld gilt nach meiner Kenntnis einfach als verbraucht.

kann, muss nicht. Deshalb mein Stichwort aussgüterrechtlicher Vermögensausgleich. Nach aussen hin haftet die Ex zunächst einmal als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis hat sie ggf., wenn sie leistet, einen Ausgleichsanspruch gegen Kopfhoch aus der Gesamtschuldnerinnengemeinschaft heraus. Das ist allerdings eine ziemlich diffizile Sache, besonders im Trennungsjahr, wo es nach Auffassung des BGH zusätzlich noch darauf ankommt, ob die Ehe schon unheilbar zerrüttet war (direkter Ausgleichsanspruch) oder noch Hoffnung auf Rettung bestand (kein direkter Ausgleichsanspruch - höchstens indirekt über Zugewinnausgleich).

OT: Die gleiche Situation in grün tritt übrigens ein, wenn jemand bei hälftigem Immobilienbesitz die vollen Darlehensraten trägt und, warum auch immer, kein TU gefordert ist. Es kann ziemlich schwer sein, die Hälfte der Raten wieder zurückzubekommen...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2011 17:02