Grüße euch alle
Kurz zu den Daten:
Trennung 01.04.2009/ Scheidung eingereicht zum 01.04.2010/ 1-ter Scheidungstermin vor Gericht im 09/10 von der Gegenseite wegen Antrag auf Verbundklage ausgesetzt/ 2-ter Termin 12-10 vertagt wegen keiner Einigung zum Zugewinn/ nächster Termin 03-11
Habe 1997 ein Eigentum erworben (Alleineigentümer) und 12-1998 geheiratet. Die Gegenseite hatte im Rahmen des Verbundverfahren ein Wertgutachten zum 01.04.2010 eingefordert, was ich beim hiesigen Gutachterausschuss erstellen ließ. Der Wert der Immobilie ist nun wesentlich niedriger angesetzt als der damalige Kaufpreis, was letztlich keinen Zugewinn für die Ex bedeutet.
Nun behauptet die Gegenseite, ich hätte mein Objekt ein Jahr vor der Heirat also 1997 -ich kannte zu diesem Zeitpunkt meine spätere Frau noch nicht- überteuert gekauft, so dass sie den Kaufpreis nicht akzeptieren und nachträglich ein Wertgutachten zum Kaufdatum des Objektes für 1997 einfordern, was wahrscheinlich unterhalb meines Kaufpreises liegen könnte mit der Absicht, so doch noch einen Zugewinn für die Ex zu erhalten:
Frage: Muss ich dies akzeptieren? Zum Zeitpunkt des Kaufes 1997 war ich noch froh, meine Wohnung einigermaßen günstig erworben zu haben, schließlich lagen die marktüblichen Preise vormals noch über meinem Kaufpreis. Wird der Kaufpreis 11Monate vor der Heirat nicht als Grundlage genommen?
Besten Dank für eine freundliche Rückmeldung
Helene29
Servus helene29,
Frage: Muss ich dies akzeptieren
Müssen tust Du nicht, aber was anderes übrig bleiben wird Dir auch nicht.
Entscheidend wird sein, was der Richter damit anfängt.
So ein wenig habe ich das Gefühl, dass Du damit auch mürbe gemacht werden sollst. Die Gegenseite kann es halt einfach nicht ertragen, dass man trotz Wohneigentum leer ausgehen soll...
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin,
das Verfahren ist drollig; meine Ex hat bei unserer Scheidung 2005 etwas Ähnliches versucht (wenn auch erfolglos): Sie wollte die Zeitwerte unserer Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Eheschliessung 18 Jahre zuvor in die Zugewinnberechnung aufgenommen haben. Die waren da vermutlich bereits längst verschrottet...
Deine Ex kann ja gerne auf eigene Kosten ein Gutachten über den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschliessung in Auftrag geben. Das wird ihr nur nicht viel nützen, denn betrachtet wird nicht der "Wert"; entscheidend ist der nur damals von Dir bezahlte Kaufpreis - und der dürfte unstreitig in der notariellen Urkunde stehen. Wenn dieser gleich hoch oder sogar höher war als der heutige Wert, ist das eben so; dann gibt's auch keinen Zugewinn. Ob Du den Verkäufer damals hättest herunterhandeln müssen oder können oder ob es in der Nähe gleichwertige Immobilien für weniger Geld gegeben hätte, spielt für diese Betrachtung keine Rolle.
Grüssles
Martin
PS: Die (falsche) Annahme, dass Immobilien automatisch und immer im Wert steigen, hat vor drei Jahren massgeblich zum Platzen der US-amerikanischen Immobilienblase geführt. Tatsächlich sinkt der Wert einer Immobilie, weil sie sich verbraucht; zumindest, wenn man nicht mit entsprechenden Renovierungsarbeiten gegensteuert. Diese müssten bei einer Wertermittlung dann ebenfalls berücksichtigt werden.
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi,
Müssen tust Du nicht, aber was anderes übrig bleiben wird Dir auch nicht.
Njet. Der Ball liegt nicht in der Spielhälfte von Helene29, sondern bei der Gegenseite. Der Wert der Wohnung zum Zeitpunkt der Eheschließung ist durch den zeitnah abgeschlossenen Kaufvertrag hinreichend gut belegt. Behauptet die Gegenseite nun, es sei alles ganz anders gewesen, dann ist erst mal die Gegenseite (!) gefordert, hierfür Beweise zu liefern - und ob der Richter sich auf so einen Quatsch überhaupt einlässt, steht nochmal auf einem anderen Blatt.
Zum Zeitpunkt des Kaufes 1997 war ich noch froh, meine Wohnung einigermaßen günstig erworben zu haben, schließlich lagen die marktüblichen Preise vormals noch über meinem Kaufpreis.
Falls du dafür noch irgendwelche Belege von damals hast (z.B. alternative Angebote für vergleichbare Wohnungen), dann kannst du das natürlich schon mal aus deinen Unterlagen hervorkramen - allerdings brauchst du das ja nicht in vorauseilendem Gehorsam bei der Gegenseite abzuliefern! Die sollen sich ruhig nach Kräften selber blamieren 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Nun behauptet die Gegenseite, ich hätte mein Objekt ein Jahr vor der Heirat also 1997 -ich kannte zu diesem Zeitpunkt meine spätere Frau noch nicht- überteuert gekauft, so dass sie den Kaufpreis nicht akzeptieren und nachträglich ein Wertgutachten zum Kaufdatum des Objektes für 1997 einfordern, was wahrscheinlich unterhalb meines Kaufpreises liegen könnte mit der Absicht, so doch noch einen Zugewinn für die Ex zu erhalten:
Frage: Muss ich dies akzeptieren?
Hallo,
nein, musst du nicht. Was du mit deinem Geld machst solange du nicht in einer Zugewinngemeinschaft seid, ist allein deine Sache. Eine bis vor das Kennenlernen rückwirkende Pflicht zum preiswerten Immobilienkauf zur Maximierung irgendwelcher vielleicht später entstehender Zugewinnansprüche kennt nicht mal das an Schwachsinn reiche deutsche Familienrecht. Die Gegenseite soll doch mal die Paragraphen nennen, auf die sie ihr Ansinnen stützt. Da wird dann wohl von Entreicherung fabuliert werden.
Aber das akzeptiert nicht mal der hinreichend absonderliche 4t Senat des OLG München. Ich weiß, wovon ich da schreibe. Dasselbe hat meine werte Ex nämlich bei der Ausenandersetzung zum Trennungsunterhalt auch versucht. Behaupte in ihrer Berufungsklage, ich hätte die Immobilie a) zu teuer und b) zur Minderung meiner Unterhaltspflicht angeschafft. Auch ca. 1/2 Jahr vor der Eheschließung. Das OLG hat diesen Stuss gar nicht erst kommentiert. Und mir weiterhin die Verluste aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsmindernd anerkannt. Letzteres wird normalerweise erst nach der Scheidung geändert.
Also: nur die Ruhe. Lass deinen Anwalt dieses Ansinnen kurz und knackig zurückweisen, Begründung: fehlende Rechtsgrundlage.
/elwu
Herzlichen Dank für eure ermutigenden und fundierten Antworten.
Grüße von helene 29
Hallo und schönen guten Tag
...und noch ein Problem...
Nach erfolgter Scheidung vom 28.04.11 bekam ich jux eine Klage der ehemaligen Schwiegereltern zugeschickt, in denen nachfolgende Forderungen an mich gestellt werden:
1. Nach der Eheschließung vom 1.12.98 haben die Schwiegereltern meiner Frau einen Bausparvertrag auf ihren Namen überschrieben in Höhe von 26.000,-€. Meine Frau hat diesen Bausparvertrag im August 2002 freiwillig genutzt, einen vorherigen Bausparvertrag, der auf meinen Namen als Alleineigentümer einer Eigentumswohnung lief, umzuschulden, um die monatlichen Belastungen zu senken. Ich bin wie üblich als Gesamtschuldner mit aufgeführt und habe seit dieser Zeit einen monatlichen Tilgungssatz von 394,-€ geleistet.
Jetzt fordern die Schwiegereltern diesen Betrag von 26.000,-€ einseitig von mir zurück plus Zinsen??
2.Im Oktober 2002 wurde auf das gemeinsame Ehegattenkonto ein weiterer Betrag von 8000,-€ überwiesen. Dieses Geld haben wir zum Kauf eines Autos für meine Ex genutzt. Mit der Scheidung wurde der Zeitwert des PKW´s im Zugewinn aufgeführt und verrechnet???
3.Im April 2004 wurde auf das gemeinschaftliche Konto ein Betrag von 4000,-€ eingezahlt. Auf dem Überweisungsträger ist ausschließlich der Name meiner Ex genannt. Das Geld haben wir für gemeinsame Anschaffungen eingesetzt und im Verlaufe der Zeit ausgegeben.
4. Ergänzend stellt die gegnerische Partei Anwaltskosten in Höhe von ca. 1500,-€ mir in Rechnung???
Verträge über die freiwilligen Geldleistungen der EX Schwiegereltern habe/n ich/ wir nie unterschrieben noch angefragt. Der unter 1) aufgeführte Bausparvertrag lief auf den Namen der EX.
Insgesamt belaufen sich die Forderungen auf 38.344.89,-€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2002?
Eine sehr schlafvernichtende Situation!
Da mein Ex Schwiegervater in einem vor 2 Jahren geführten Gespräch unter vier Augen sagte, dass er keinerlei Geld von mir wollte, wird wohl die EX hinter dieser Machenschaft stecken, gleichwohl, weil sie nach der Scheidung keinerlei Zugewinn nach Beschluss zu erwarten hat.
Ich danke vorab für eure Lesebereitschaft und Hilfe
Mit besten Grüßen von helene29
Auch in diesem Falle werde ich verklagt, diese Summe einseitig rückzuerstatten.
Hallo,
dieser Bausparvertrag wurde auf deine Frau umgeschrieben. Ist dieses Geld im Zugwinn mit eingerechnet worden?
Der Bausparvertrag wurde auf deine Ex überschrieben, damit hast du keinen Zugriff auf das Geld gehabt. Wurde bei dem Bausparvertrag weiter angespart oder war er ruhend?
Wenn die 8000 € auf das gemeinsame Konto überwiesen wurde ist max. die Hälfte zurückzuzahlen, wobei ich das an deiner Stelle erstmal verneinen würde, es sei denn es gab einen Verwendungszweck: Haus etc. Sollte es keinen klaren Verwendungszweck geben ist das auch nicht zurückzuzahlen in meinen Augen, da das Geld für das Auto ausgegeben wurde.
Die 4000 € waren für deine Ex gedacht. Du hast keine Ahnung wofür sie das Geld ausgegeben hat.
Anwaltskosten sind die Sache derjenigen die das beauftragen.
Zinsen können nicht ab 2002 gefordert werden, da ja nicht alles Geld 2002 gezahlt wurde. Außerdem wurdest du ja bisher auch nicht aufgefordert das Geld zurückzuzahlen, da du bisher nicht darüber informiert wurdest.
Es gibt die Möglichkeit, dass Geldzuwendungen von Schwiegereltern bei der Scheidung zurückgefordert werden können, aber das sind Gelder die z. B. für den Hausbau gedacht waren (BGH-Urteil - soweit ich weiss).
Sophie
Hi Helene,
grundsätzlich ist es möglich, dass Schwiegereltern Schenkungen an ihre Schwiegerkinder bei Scheitern der Ehe zurückfordern.
Allerdings sehe ich, und das dürfte der grösste Brocken sein, bezüglich des Anspruchs zu 1) die 10-jährige Widerrufsfrist als abgelaufen an.
Die Position 2 wurde Euch vielleicht gemeinschaftlich geschenkt. Sollte das Geld von Dir zurückgefordert werden, könntest Du Deiner Ex den Streit verkünden und sie die Hälfte mit übernehmen lassen. Damit würden die Schwiegereltern auch gleich gegen ihre eigene Tochter prozessieren und ihr damit Kosten verursachen, was sie sicherlich nicht möchten. Davon abgesehen müssten die Schwiegereltern darlegen, dass sie diese Schenkung nicht gemacht hätten, wenn sie damals vom zukünftigen Scheitern der Ehe gewusst hätten. Ob das gelingt, ist bei einer Zweckbestimmung zum Autokauf neun Jahre vor der Scheidung schon dubios.
Die Position 3 war eine Schenkung an die Ex, damit hast Du nichts zu tun. Die wurde zwischen Dir und der Ex im Rahmen des Zugewinnausgleichs abgefrühstückt.
Und für eine Übernahme der Anwaltskosten und Verzugszinsen gibt es keine Grundlage, so lange Du nicht in Verzug gesetzt wurdest bzw. die Forderungen nicht bestehen.
Ich halte das ganze für einen netten aber untauglichen Versuch, nach der letztjährig geänderten Rechtsprechung noch an viel Geld zu kommen.
Gruss von der Insel
Servus helene,
ich schließe mich Inselreif an.
In einem netten brief an den RA würde ich die gesamten Forderungen klar zurückweisen.
Sollen sie doch klagen, wenn sie anderer Ansicht sind.....
Aber den Schlaf solltest Du Dir meiner Ansicht nach davon nicht verderben lassen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi Helene,
kurze Ergänzung: anscheinend ist die Klage ja schon eingereicht?? Dann kommst Du vorneweg nicht darum herum, einen Anwalt zu beauftragen. Mach das schnell und verbrumme keine Frist. Die vorgerichtlichen Kosten (die 1.500,-) kann der Anwalt nur einklagen, wenn er auch vorgerichtlich schon gegen Dich tätig war, also Dir gegenüber z.B. die Schenkung widerrufen hat.
Und prüfe mal, welches Gericht angerufen wurde: mE ist für die Sache das Familiengericht (sonstige Familiensache, weil Forderung im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung) zuständig, nicht das LG wie bei normalen Forderungen.
Gruss von der Insel
Wie immer herzlichen Dank für eure Informationen und zur Ergänzungen...
1.Der Bausparvertrag von 26tsd wurde auf den Namen meiner Ex seitens der Schwiegereltern umgeschrieben und anschließend zur Umschuldung meines laufenden Vertrages ( ich bin alleiniger Eigenümer) genutzt, wobei sie als Gesamtschuldnerin aufgeführt ist.
Im Zugewinnverfahren ist dieser mein Vertrag berücksichtigt. A.g. der von der Gegenseite geforderten Hausbewertung, die wesentlich niedriger als der vormalige Kaufpreis ausfiel, ergab sich so kein Zugewinn für sie, was sicherlich zu großer Verstimmung beitrug!!!!!
2.Die gegnerische Seite hatte mich bereits vor gut einem halben Jahr in gleicher Sache angeschrieben und diese Forderungen erhoben.
Mit der Antwort meinerseits, dass die Forderungen unzutreffend seien, hörte ich bis kurz vor dem Scheidungstermin nichts mehr von den anderen.
(Begr.: -Der Bausparvertrag ist auf den Namen der EX umgeschrieben, was die Ex damit anschließend macht, sein ihre Sache; die Schwiegereltern können die Bausparsumme von ihr einklagen, ich stehe außen vor/
-Die 8tsd sind für die Anschaffung ihres Autos ausgegeben, das Auto ist im Zugewinn berücksichtigt/
-die 4tsd sind auf den Namen der Ex (Gemeinsames Konto) überwiesen und zur Lebenshaltung genutzt
3.Eine Klageschrift ist eingereicht (Termin Stellungnahme bis 9.6.), einen Anwalt habe ich jetzt eingeschaltet.
Ich hoffe keine der vormaligen Nachfragen eurerseits ausgelassen zu haben
Auf ein sonniges Wochenende
helene 29
3.Eine Klageschrift ist eingereicht (Termin Stellungnahme bis 9.6.), einen Anwalt habe ich jetzt eingeschaltet.
Hallo,
stell' die doch anonymisiert hier ein, sonst müssen wir Tennis im Nebel spielen.
/elwu
Hi Helene,
bitte eine Korrektur zu meinem Geschreibsel von gestern:
ein Ablauf von Widerrufsfristen greift hier nicht. Die geänderte Rechtsprechung des BGH geht ja gerade davon aus, dass die Rückforderung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage erfolgt und da wäre selbst bei Fristbeginn zum Trennungszeitpunkt (wenn die Ehe da wirklich schon völlig zerrüttet gewesen sein sollte) noch nichts verjährt.
Das macht aber nichts, wie ja einige bemerkten, wurde der Bausparvertrag an Deine Ex überschrieben. Du hast damit gegenüber den Schwiegereltern nichts zu tun.
Ansonsten hat elwu ganz Recht - die Begründung für die Forderung würde ich auch gerne mal sehen.
Gruss von der Insel
Hallo und danke vorweg
Es wird Klage seitens des Schwiegervaters erhoben gegen den Beklagten wegen Rückforderung von Zuwendungen mit Streitwert xxxxx nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 und der Beklagte wird verurteilt an den Kläger xxxx€ vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit zustellung der Klage zu zahlen
Begr.:
Der Kläger ist der Schwiegervater des Beklagten, dessen Ehe mit der Tochter des Klägers...demnächst geschieden wird (PS Gerichtstermin war Ende April/ Scheidung beidseitig zugestimmt/ Zugewinnforderungen der EX wurden abgelehnt/ Gegenseite erhebt keine weiteren Ansprüche/ Meinen Zugewinn dagegen könnte ich noch einklagen).
Der Kläger war Inhaber eines Bausparvertrages, auf dem eine Summe von xxxxx€ angespart war.Im Hinblick auf den vermuteten Bestand der Ehe hat der Kläger seiner Tochter die Ansprüche aus dem Bausparvertrag im Aug. 2002 zwecks Ablösung des Darlehens des Beklagten steuerfrei übertragen.Gleichzeitig wurde zwischen der Bausparkasse und der Tochter des Klägers sowie dem Beklagten als Gesamtschuldner ein Darlehnsvertrag abgeschlossen.
Es wurde ein Tilgungssatz zwischen der Bausparkasse und den Eheleuten von monatlich 394,-€ vereinbart.
Um das Darlehen vorzeitig ablösen zu können, zahlte der Kläger auf das Konto der Tochter im Okt. 2002 weitere 8000,- und am 23.04.03 weitere 4000,- ein. (PS. Diese Behauptung ist nicht nachweisbar, richtig ist, dass der Betrag 8000,- zur Autoanschaffung der Ex benutzt wurde, der andere Betrag anderweitig/ Lebensgestaltung ausgegeben wurde.
...der Kläger hat die Zahlungen nur um der Ehe des eigenen Kindes willen geleistet (nachträgliche Behauptung). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Überweisungen jeweils an die Tochter adressiert waren. Eine Gegenleistung erbrachte der Beklgte nicht. Im Scheidungsverfahren behauptet der Beklgte, er habe keinen Zugewinn erwirtschaftet, so dass die Anwältin der Tochter auch keine Zugewinneausgleichsforderung gelltend machen konnte (s.o.)
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Grundsätze des wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie auf §812 Abs, 1 Satz2 alternativ 2 BGB. Der BGB hat diese Ansprüche in seinem Urteil vom 03.02.2010- FAMRZ 2010, seite 958 ff bestätigt.
..der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem eigenem und abgetretenem Recht. Die Tochter des Klägers hat ihre möglichen Ansprüche gegen den Beklagten mit beigefügter Urkunde abgetreten ( Ist mir ungekannt/ vielleicht wurde da nachträglich ohne meine Wissen noch etwas aufgesetzt??) Mit Schreiben von 03.2010 hat der Unterzeichnete den Beklagten vergeblich aufgefordert, die Überweisung der zur Ablösung seiner Schuld geleisteten Beträge vorzunehmen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt befndet sich der Beklagte auch in Verzug.
Der Beklagte hat dem Kläger auch Zinsen in gesetzlicher Höhe zu erstatten und zwar ab dem Zeitpinkt der erfolgten Überweisung, weil die Verpflichtung zur Herausgabe sich auf die gezogenen Nutzungen bzw. die Ersparnis der Schuldzinsen aus seinem Kredit bezieht (§818 BGB).
Sollte der Beklagte der Klage nicht rechtzeitig entgegen treten, beantragen wir schon jetzt den Erlass eines Versäumisurteils
Falls der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, beantragen wir den Erlass eine Anerkenntnisurteils.
Der Beklagte hat die Kosten unserere außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 1500,- zu tragen
Sollte das Landgericht wegen der Neuregelung des §§ 266 FamFG das Familiengericht für zuständig erachten, bitten wir um Weiterleitung der Klage an das Amtsgericht -Familiengericht- XXX
Soweit zu den `Fakten`.
Falls die Klage des Klägers bestand haben sollte, sollte ich da die Einspruchsfrist nach dem gerichtlichen Scheidungstermin vor ca. 3 Wochen wahren, um dann später, wenn es um meinen Zugewinnausgleich gegenüber der Ex geht, Ansprüche geltend machen zu können??
Bin mal gespannt, welche Reaktionen folgen.
Grüße von Helene
Moin Helene,
auch ich kenne zwar die aktuelle Rechtsprechung, aber keinen Beleg für die Behauptung , die Zuwendung sei an den Bestand der Ehe geknüpft gewesen. Ansonsten wäre es ja nicht schwierig gewesen, einen solchen Passus einzubauen; dass jede (!) Ehe scheitern kann, war auch im Jahr 2002 bereits allgemein bekannt.
Einen Automatismus von der Sorte "Blut ist dicker als Wasser, und bei einer Scheidung sind sämtliche Zuwendungen rückabzuwickeln" gibt es jedenfalls nicht; sie können bestenfalls dem Anfangsvermögen der Tochter zugerechnet werden und so ihren Zugewinn entsprechend vermindern. Überdies kann man Kindern und Schwiegerkindern ja auch Geld zukommen lassen, damit die Enkel es chic haben.
Vollends daneben finde ich den Versuch, Geld, das für die Anschaffung eines Kfz und für allgemeine Ausgaben gedacht war (und wohl auch dafür verwendet wurde) nachträglich zum "Bausparguthaben" umzudeklarieren.
Ich würde den Herrn klagen (und seine Anwaltsrechnung selbst bezahlen) lassen; nachdem der Zugewinn bereits abgehandelt ist, sehe ich keine ernsthaften Erfolgsaussichten.
Grüssles
Martin
PS: Ich glaube, an Deiner Stelle würde ich dem Schwiegervater spasseshalber und grinsend mal eine Gegenrechnung aufmachen, wieviel Geld ich heute hätte, wenn ich damals seine Tochter nicht geheiratet hätte - und juxhalber mal die Frage der Rückabwicklung in den Raum stellen... 😉
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Im Hinblick auf den vermuteten Bestand der Ehe [...]
Hallo,
der ist gut, ich schmeiß' mich weg... Ich würde ungefähr so vorgehen:
Klageabweisung beantragen, Kosten hat der Kläger zu tragen. Es bestand kein Innenverhältnis zwischen den Schwiegis und dir. Das Geld wurde nämlich der Tochter überwiesen, nicht dir. Damit ist das XII ZR 189/06, auf das offenbar abgestellt wird, irrelevant (da haben die Schwiegis nämlich das Geld direkt dem Schwiegersohn überwiesen, und das auch noch vor der Ehe).
Die Tocher der Kläger hat mit deren Zuwendung dein Darlehen abgelöst, es handelt sich also um eine Zuwendung unter Eheleuten. Die ist aber bei Nichtbestand der Ehe über einen Zugewinnausgleich abzuarbeiten. Den kannst du ja auch gleich noch in den Raum stellen bzw. gleich mal einklagen (wenn er sich für dich rechnen würde).
Zudem hat das Kind der Kläger längere Zeit den Nutzen davon gehabt, nämlich in der damit (zum Teil) finanzierten Immobilie gewohnt. Damit wäre selbst nach dem BGH-Urteil allenfalls ein Teil der Zuwendung zurückforderbar. Nur dass das Urteil halt im vorliegenden Fall überhaupt nicht relevant ist weil, siehe oben.
Und die 8000+4000 Euro waren entgegen der Behauptungen der Kläger nicht zweckgebunden und wurden daher für den KFZ-Kauf der Tochter bzw. allgemeine Lebenshaltung ausgegeben (Nachweise wären gut, etwa Auto-Kaufvertrag, Überweisungsbelege für Urlaub etc).
Wenn die Kläger das Geld zurückhaben möchten, mögen sie sich also bitte an ihre Tochter wenden.
/elwu
Tja,
dem ist nicht viel hinzuzufügen. Der Anwalt biegt hier alles zurecht, gerade so wie es ihm passt. Da ist nichts mehr abzutreten, wenn nicht sogar ein Abtretungsverbot besteht. Auch drollig, wie im Herbst eine Inverzugsetzung durch die Schwiegers erfolgen sollte wenn die Ansprüche jetzt erst abgetreten wurden.
Und wie bereits gesagt: die Klage ist vorneweg als unzulässig abzuweisen, weil nicht das Landgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist. Die lapidare Bitte um Weiterleitung ist da etwas zu schwach.
Du kannst jetzt nur noch einen einzigen Fehler machen und der heisst, keinen Anwalt zu nehmen. Vor dem LG darfst Du nichts, aber auch gar nichts selbst machen. Den Anwalt wird der Herr Kläger Dir dann aber ersetzen.
Gruss von der Insel
Hi
Den Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung, welcher durch die Verwendung des §818 BGB - Umfang des Bereicherungsanspruchs unterstellt wird, wirkt schon grotesk, zumal es wohl keine Anzeige diesbezüglich gibt. Denn nur unter diesem Aspekt kann ein Zinssatz gefordert werden. Eine Zuwendung oder Schenkung im Nachhinein umzudefinieren, stellt m.E. selbst einen Gesetzesverstoss dar, ebenso die Unterstellung der ungerechtfertigten Bereicherung. Umgekehrt wird ein Schuh draus. Dein RA sollte das mal prüfen, da es m.E. nach Täuschung und versuchtem Betrug riecht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
das ist aber nicht zu bemängeln. Ungerechtfertige Bereicherung ist ja nichts böses. Das heisst doch nur, dass man irgendwann mal etwas (warum auch immer spielt keine Rolle) ohne Rechtsgrundlage bekommen hat oder aber irgendwann mal etwas bekommen hat, die Rechtsgrundlage dafür aber später weggefallen ist.
Nur ist hier keine Rechtsgrundlage weggefallen und Helene damit nicht ungerechtfertigt bereichert.
Gruss von der Insel