Hallo liebes Forum,
Folgende Daten:
September 2007 Scheidung eingereicht.
Oktober 2009 geschieden, Versorgungsausgleich wurde abgetrennt da Ex Unterschrift für einen Antrag verweigerte. Ex wurde vom Richter verdonnert Antrag zu unterschreiben (steht auch im Urteil drin).
Hat das bis Heute aber nicht gemacht trotz mehrfacher Aufforderung.
Jetzt bekomme ich Schreiben von der Gegenseite, da der Versorgungsausgleich bis jetzt nicht abgeschlossen ist, wird dieser jetzt nach dem neuen Gesetz geregelt.
Dadurch habe ich natürlich jede Menge finanzieller Nachteile. Es ist offensichtlich, das die Gegenseite das Prozedere bewusst in die Länge gezogen hat.
Kommt die Gegenseite damit durch?? Was kann ich dagegen tun?
Bitte um Hilfe
clint
Ich glaube, nix.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke für die schnelle Antwort.
Leider ist das nicht das was ich hören wollte.
Das kann doch nicht wahr sein, das die damit durch kommt!!!
Viele Grüße
clint
Ist der Unterschied wirklich so groß?
Worin besteht er?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
entscheidend für die Frage neues oder altes Recht ist das Datum der Rechtsanhängigkeit. Nach deiner Schilderung ganz klar altes Recht. Netter Versuch vom gegn. RA.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Aber ist die einjãhrige Übergangsfrist nicht abgelaufen?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
basierend auf Deinen Angaben (Abtrennung im Oktober 09) befürchte auch ich, dass Du keine hohen Erfolgsaussichten hast:
Übergangsregel zum Versorgungsausgleich:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
Besten Gruß
United
Hallo zusammen,
da die Ex das Verfahren unnötig in die Länge gezogen hat, hatte ich gehofft,
dass noch das alte Gesetz angewendet werden kann.
Viele Grüße
clint
Hi clint
Falls bei Dir tatsächlich der Versorgungsausgleich vor Gericht abgetrennt wurde, trifft Abs.2 Satz 2 der Übergangsvorschrift zu, welche nicht unter Abs.3 fällt. Somit ist altes Recht anzuwenden. Der Aufschub dürfte solange gelten, bis ein entsprechendes Verfahren aufgenommen wurde.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Halliehallo Clint,
also dieses Thema ist wirklich nicht leicht. Ich habe damit leider auch erheblich zu kämpfen. Bei mir ist es folgendermaßen:
Rechtskräftige Scheidung Juli 2009...........Versorgungsausgleich abgetrennt zu dem Zeitpunkt (steht so drin im Urteil)............Urteil zum Versorgungsausgleich dann Ende September 2009 (nach altem Recht)............dadurch durch Richterin hohen "schuldrechtlichen Ausgleich "verpasst" bekommen,den meine Ex-Frau nun ab sofort eingezahlt haben möchte (lt. VAHRG leider rechtens).
Da ich und wohl auch die Anwälte sich damit offenbar nicht auskannten,Einspruchsfrist leider abgelaufen. Denn nach Auskunft bei diversen Fachanwältin für Scheidungsrecht steht nunmehr fest,das Versorgungsausgleich nach "neuem Recht" §48 Abs.2 Nr.2 hätte durchgeführt werden müssen.In meinem Fall käme mir das neue Recht zugute,alles läuft nun wohl auf Klage wegen Falschem Beschluss hinaus.
Wenn das Scheidungsurteil erst im Oktober 2009 bei Dir war und der Versorgungsausgleich zu dem Zeitpunkt nachweissbar abgetrennt war,müsste nach neuem Recht zu urteilen sein.
Gruss,Ralf
Hab mich verschrieben..................meinte §48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG
Gruss 🙂