Hallo liebe Forumsteilnehemer,
ich habe diese Tage den Vorschlag der Anwältin meiner zukünftigen Exfrau erhalten. Vielleicht kann ja mal der eine oder andere von euch querlesen, ob ihm irgendetwas auffällt oder komisch vorkommt.
Kurz mal die Fakten: 17 Jahre verheiratet, 3 Kinder, gemeinsames Haus (nur sie steht im Grundbuch), Grundstück war Schenkung der Eltern. Ich war Alleinverdiener (2-3 Jobs).
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Trennungs- und Scheidungsvereibarung
Die Beteiligten leben seit 14.01.2009 getrennt und wollen geschieden werden.
I. Sorgerrecht
Aus der Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder A (16), B (13) und C ( 8 )
hervorgegangen. Das Sorgerrecht wollen die Parteien weiterhin gemeinsam ausüben.
II. Kindesunterhalt
Die Ansprüche auf Kindesunterhalt sind durch Jugendamtsurkunden festgelegt.
III. Hausrat
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Hausrat geteilt ist und jeder
die Gegenstände zum Alleineigentum behält, die sich in seinem Besitz befinden.
IV. Vermögensauseinandersetzung / Zugewinnausgleich
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sämtliches auf die jeweilige Partei
lautendes positives Vermögen bei dem jeweiligen derzeitigen Eigentümer verbleibt
und keine Ausgleichpflichten bestehen. Ein Zugewinn ist nicht angefallen.
Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht.
V. Trennungsunterhalt
Die Beteiligten sind sich darüber einig gegenseitig auf Unterhaltsansprüche für
die Zeit des Getrenntlebens zu verzichten und nehmen den Verzicht wechselseitig
an.
VI. Nachehelicher Unterhalt
Die Beteiligten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt auch für
den Fall der Not und nehmen den Verzicht wechselseitig an.
VII. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich soll nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt
werden.
VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen wirksam. Für die unwirksame Bestimmung soll eine
Bestimmung gefunden werden, die der Bedeutung und dem Inhalt der Bestimmung
am nächsten kommt.
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Zum Zugewinn:
Meine zuk. Ex übernimmt die restlichen Darlehensschulden von ca. 90.000 EUR. Grob überschlagen käme sie meines Erachtens auf einen Zugewinn von 20.000 EUR, von denen mir wohl 10.000 EUR zustünden. Allerdings müsste ich da massiv mit Gutachter etc. auffahren, und das würde das kühle aber "akzeptable" Verhältniss wohl noch mehr unterkühlen. Ausserdem kommt mir die andere Partei momentan damit entgegen, dass mein bisheriges Nebengewerbe (das evtl. nach der Scheidung wieder forciert wird) nicht in die Unterhaltsberechnung einfliesst - das wäre dann wohl auch nicht mehr so ....
Deshalb haben wir darauf geeinigt, auf die Zugewinnermittlung zu verzichten.
Was mich ein bisschen stört ist die Formulierung "Ein Zugewinn ist nicht angefallen" - hey, ich habe ihr das halbe Haus abbezahlt und sämliche Zinsen an die Bank!
Ist ja kein Mörderwerk, da wir uns eigentlich einig - oder besser gesgt: egal sind.
Sind die sonstigen Formulierungen OK? Auch das mit dem "positiven Vermögen"? Was ist mit "ihrem" Schulden? Passt das so??
Wie ist das mit dem Zugewinn - ist er Zug mit der Vereinbarung dann abgerfahren? Falls sie mir mit dem Unterhalt dann doch noch komisch kommt .....
Merci scho mal für's lesen
Liebe Grüße
Jmbo
Hallo jmbo,
ich kann Dir leider deine Fragen nicht direkt beantworten.
Aber trotzdem die Anmerkung, dass mir die Punkte V. und VI. nicht wirklich realistisch vorkommen. Die sind aus meiner Sicht ungültig, da sittenwiedrig. Unterhalt kannst Du nach meiner Kenntnis nicht per Vereinbarung ausschließen. Vor allem nicht "für den Fall der Not", wo dann ja Mutter Staat einspringen müßte. Und genau das macht diese nicht mit.
Zu den anderen Punkten können Dir sicherlich andere Teilnehmer hier fundierte Auskünfte geben.
Grüße,
Tomate
Also ich finde das Ding ganz gut.
Der Zugewinnzug ist damit nicht endgültig abgefahren, da die Zugewinngemeinschaft nur gerichtlich oder notariell beendet werden kann. Ob es dann einfach wird, da noch etwas zu bekommen sei mal dahin gestellt. Vor Allem nach Abzug der Anwaltskosten.
100% Wasserdicht kriegt man sowas nie, aber ich würde das zarte Pflänzchen der die Einigung jetzt auch nicht mit ständigen kleinkarierten Absicherungen zertreten.
@Tomate dein Hinweis kligt zwar logisch, ist aber, vermutlich genau deswegen, aus Juristensicht falsch.
Genau dieser Passus ist von entscheideneder Bedeutung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
verstehe ich nicht. Ich dachte, dass so etwas immer sittenwiedrig wegen dem Risko für Staat/Steuerzahler ist, nachher anstelle der unterhaltspflichtigen Person mit Zahlungen beim Unterhaltsempfänger einspringen zu müssen. Allerdings kenne ich das auch nur so beim Thema Eheverträge. Kann man dagegen Unterhaltsverzicht also tatsächlich in eine Scheidungsvereinbarung mit aufnehmen?
Grüße,
Tomate
Verstehen tue ich es auch nicht und kann es dir daher auch nicht erklären.
Ist aber trotzdem so.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Zum Zugewinn:
Was mich ein bisschen stört ist die Formulierung "Ein Zugewinn ist nicht angefallen" - hey, ich habe ihr das halbe Haus abbezahlt und sämliche Zinsen an die Bank!
Da ihr euch einig seid, dass du keinen Zugewinn ausgezahlt bekommst, muss man es so formulieren. Sonst ist es angreifbar. Man kann ja schlecht reinschreiben, dass es zwar Zugewinn gibt, aber du aus Einigungsgründen darauf verzichtest. Das wäre dann uU von dir später anfechtbar. Also erklärt ihr beide, dass es keinen Zugewinn gab.
Allerdings, wenn du noch im Kreditvertrag drinstehst, würde ich hier den Passus vorsichtiger betrachten und es anders formulieren, etwa dass Bedingung dafür dass kein Zugewinn besteht, die Haftungsentlassung aus dem Kreditvertrag ist... achte darauf, dass deine Ex die Darlehensschulden auch in der Außenhaftung übernimmt, sprich du musst aus dem Kreditvertrag rauskommen, nicht nur im Innenverhältnis.
Das sehe ich aber als einzigen Fallstrick, bzw. wo du genauer hingucken musst.
Ansonsten ist das eine gute Vereinbarung. Man merkt, dass alles geeint werden konnte ohne Riesenkrach :thumbup:
Mit dem Ehegattenunterhalt, bezüglich Vertrag zu Lasten Dritter, ist es so: wenn deine Ex niemals staatl. Leistungen beantragt, fragt keiner, und alles ist klar. Mein Mann hat damals in seinen Vgl zusätzlich auf Anraten seiner Anwältin reinformuliert, dass beide Parteien über das neue Unterhaltsrecht seit 2008 von ihren Anwälten gründlich belehrt wurden, und dass beide Parteien ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit erwirtschaften und dass der Verzicht auch gilt, wenn sich das nicht erfüllen sollte. Das war eine noch wasserdichtere Formulierung. Wenn du unter Suche ginnie und Vergleich eingibst, müsstest du es finden. Habe die konkrete Formulierung grad nicht parat.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Also erklärt ihr beide, dass es keinen Zugewinn gab.
Hallo,
dann sollte man reinschreiben "Der Zugewinn ist ausgeglichen. Im einzelnen besteht er aus den Postitionen mit jeweiligem Anfangs- und Endwert gemäß beiliegender Liste"
/elwu
@ Tomate: Die weitere Unterhaltspflicht nach der Scheidung sollte aber schon ausgeschlossen werden - ich bin mit der Frau nicht verwandt. Bei den Kindern ist es etwas anders ..... und wenn keine Unterhaltspflicht besteht, sie arbeitslos oder krank wird - dann muss das Sozialsystem eingreifen, wie bei jedem anderen Staatsbürger auch, oder?
@ ginnie: das mit der Haftungsentlassung ist so ein Fall ... die kann erst NACH der Scheidung beantragt werden, da die "rechtsgrundlage" für das gemeinsame Darlehen "junge Familie" weggefallen ist ..... und ob die LaBo da mitspielt? Muss sie nicht ..... Ich werde mir von meiner Nochfrau auf jeden FAll schriftlich geben lassen, dass sie das gemeinsame Darlehen allein weitertilgt ... mehr wird wohl nicht drin sein.
@ Beppo:
Also ich finde das Ding ganz gut. Der Zugewinnzug ist damit nicht endgültig abgefahren, da die Zugewinngemeinschaft nur gerichtlich oder notariell beendet werden kann.
Hmmm - die Vereinbarung wird gerichtlich protokolliert - damit es dann aber amtlich, oder?
Vielen Dank für die bisherigen Meinungen!!
jmbo
Hi
@ ginnie: das mit der Haftungsentlassung ist so ein Fall ... die kann erst NACH der Scheidung beantragt werden, da die "Rechtsgrundlage" für das gemeinsame Darlehen "junge Familie" weggefallen ist ..... und ob die LaBo da mitspielt? Muss sie nicht ..... Ich werde mir von meiner Nochfrau auf jeden FAll schriftlich geben lassen, dass sie das gemeinsame Darlehen allein weitertilgt ... mehr wird wohl nicht drin sein.
Das wäre m.E. ein Punkt der unbedingt in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden sollte: dass Ex alle Kreditverbindlichkeiten selbst bedienen wird, auch die aus dem gemeinsamen Kredit, dass sie dich im Innenverhältnis frei stellt und dass Einvernehmen besteht, dass ihr euch beide bemüht (mehr kann man ja nicht reinformulieren, da die Bank zustimmen muss) dass du im Außenverhältnis aus der Haftung entlassen wirst.
(sorry - zuviel "dass" ...aber du weißt sicher was ich meine)
Falls dann die Bank mal auf dich zukommt (weiß man ja nie) hast du wenigstens den gerichtlichen Scheidungsvergeich (= Titel) um deiner Ex gegenüber das Geld zurückzufordern, denn der Bank ggü musst du ja zahlen...
Aber ich habe inzwischen deine andere Fragestellung gelesen, dass du dir noch gar nicht sicher bist sie mit dem Zugewinn so davonkommen zu lassen 😉 somit gibt es evtl. noch andere Baustellen...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
@ Beppo:Hmmm - die Vereinbarung wird gerichtlich protokolliert - damit es dann aber amtlich, oder?
Das heißt aber nicht zwingend, dass damit die Zugewinngemeinschaft beendet und abgeschlossen wird.
Das ist sie mit Zustellung des Scheidungsantrages oder durch ein notarielles Papier, auf dem das explizit drauf steht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.