steht heute zur abs...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

steht heute zur abstimmung.

 
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Scheidung: schnellere Klarheit bei der Rente

Bundesjustiz-Ministerin Brigitte Zypries (SPD) möchte bei Ehescheidungen die Aufrechnung von erworbenen Rentenansprüchen – ob gesetzlich, privat oder betrieblich – vereinfachen.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Verfahrens-Strukturreform des Versorgungsausgleich will das Bundeskabinett in Berlin heute beschließen.
Nach noch geltendem Recht erfolgt eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Wertdifferenz wird über die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen.
Zypries nannte vor der Presse in Berlin zwei gravierende Nachteile: Die fehleranfällige Prognose der erworbenen Anrechte und die erst bei Renteneintritt fällige Nachforderung. Wer im Alter von 45 Jahren geschieden werde, erinnere sich mit 65 kaum noch an Rentenforderungen an den/die Ex-Partner/-in, sagte Zypries.
Es soll der Grundsatz der internen Teilung gelten
Grundsätzlich soll künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt werden: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Damit würden Wertverzerrungen vermieden.
Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden, führte die Ministerin weiter aus.
„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig“, sagte Zypries. Das Reformgesetz soll zum 1. Juli 2009 in Kraft treten.
Auch externe Teilung soll möglich sein
Eine externe Teilung soll möglich werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ehemaligen Partners eine Abfindung vereinbaren.
Der Versorgungsträger hat aber zudem ein einseitiges Abfindungsrecht, wenn es nur um geringe Abfindungen bis zu einem Rentenanspruch von monatlich 50 Euro oder bis zu einem Kapitalwert von etwa 6.000 Euro geht.
Bei arbeitgebernahen Betriebsrenten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse – die sogenannten internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung – soll die Obergrenze für den Ausgleichswert bei monatlich 500 Euro Rente oder 63.000 Euro Kapitalwert liegen.
Kein Versorgungsausgleich bei Kurzehen
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden, da ohnehin nur geringe Werte auszugleichen wären.
Daneben soll auch auf einen Bagatell-Ausgleich verzichtet werden. Hier denkt Zypries an eine Wertgrenze von 25 Euro Monatsrente oder einen Stichtagswert von 3.000 Euro.
In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) sei zudem ein verständlicher Gesetzestext erstellt worden, sagte Zypries.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2008 13:54