Hallo,
meine Frau bekam im Jahre 2002 (in der Ehe) von Ihrer Mutter eine Eigentumswohnung (100 m²) geschenkt. In der Schenkungsurkunde vereinbarten beide einen Schenkungswert in Höhe von 40.000 Euro (lag unter dem Verkehrswert, um die Notargebühren niedriger zu halten). Diese Wohnung wurde dann als eheliche Wohnung genutzt und über die Jahre renoviert, modernisiert, Anbau und Ausbau der Wohnung auf 145 m²,...etc. In Summe erfolgten hier Umbaumaßnahmen in Höhe von ca. 100.000 Euro. Diese wurde alle von mir finanziert. Meine Frau steht aber alleine im Grundbuch.
Nun die Frage:
Wie wird hier der Zugewinnausgleich vorgenommen? Wird dem Anfangsvermögen meiner Frau der beurkundete Wert aus der
Schenkungsurkunde (40.000 Euro) oder der damalige Verkehrswert (ca. 90.000 Euro) zugerechnet? Den heutigen Wert der Eigentumswohnung würde ich auf ca. 180.000 Euro schätzen.
Das ist ja doch ein erheblicher Unterschied bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs!
Variante 1:
Wert aus der Schenkungsurkunde ins Anfangsvermögen: 40.000 Euro
Heutiger Verkehrswert: ca. 180.000 Euro
Zugewinn: 180.000 - 40.000 Euro = 140.000 Euro
Somit hälftig 70.000 Euro Zugewinn
Variante 2:
Damaliger Verkehrswert ins Anfangsvermögen: 90.000 Euro
Heutiger Verkehrswert: ca. 180.000 Euro
Zugewinn: 180.000 - 90.000 Euro = 90.000 Euro
Somit hälftig 45.000 Euro Zugewinn
Was meint Ihr? Wären ja immerhin 25.000 Euro Unterschied...und somit nicht unerheblich!
Bevor ich zum Anwalt laufe, würde ich mich über Eure Meinungen freuen!
Lieben Gruß
Hallo,
aus meiner Sicht ist es klar der Schenkungswert. Wenn etwas anderes geschenkt worden wäre ginge es schliesslich auch nach dem Schenkungswert. Wenn das Haus mehr Wert gewesen wäre, dann hätte die Schenkung höher ausfallen müssen.
"Der so genannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 II BGB geregelt. Demnach ist Vermögen, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist." (<a href="http://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/304865-der-privilegierte-erwerb-im-familienrecht>privilegierter" Erwerb</a>)
VG Susi