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Notar Vertrag

 
(@cicero73)
Rege dabei Registriert

Hallo Alle

Lange nicht hier gemeldet. Ich hoffe es geht euch alle Gut. Ich habe wieder ein Problem mit meine Ex-Frau und habe keine Ahnung was zu tun. Laetztes Jahr hatten wir ein Notar Vertrag (Entwurf) vereinbart und wollte in einige Wochen letztendlich beim Notar unterschreiben. Diese Vertrag ist eine Erganzung zum Scheidungsfolgevereinbarung und betrifft die Immobilien Umschreibung auf meine ex-Frau ( mit die entsprechend ImmobilienDarlehen und verbindlichkeiten). Leider wurde ich eben mit eine anderen bzw. Neuen Entwurf ueberrascht die fast 60% bis 70% anders ist als was wir vereinbart haben.

Ich kann nicht in die ganze details gehen weil es ist einfach zu viel, aber was mir kotzt ist, ist die aenderung in die Finanzierung. Zum Thema:
Das Haus in Deutschland war durch 3 Kredite wahrend die ehe finanziert. Nach dem meine ex-Frau mich raus durch eine Wohnungszuweisungsklage rausgeschmissen hatte, uebernimmt sie meine Haus Helfte zusammen mit die ganzen Kredit. Ich verpflichte mich zusaetzlich 22.500,-€ zu bezahlen und bin raus von die Schulden.

Aber der Finanzierung Bank hatt diese Scheidungsvereinbarung abgelehnt und sucht deshalb meine Ex-Frau eine Anderen Bank um die Haus zu finanzieren.

In die Notar vertrag kommt aber eine ganz Neuen und komishe Klausel (sehe unten) die ich ueberhaupt nicht verstehen kann. Kann vielleicht jemand rein schauen und paar tips geben ob ich solche konditionen akzeptieren soll? Ich habe mich verpflichtet mitzuwirken aber nicht benachteiligt zu sein. Ich habe Angst dass die ex-Frau versucht mich wieder reinzulegen. Meine Anwallt tut nichts und will ihn auch nicht mehr beauftragen - er nimmt geld um nichts und habe nichts die Nerven dafuer aus dem ausland noch einen anderen Anwallt zu suchen.

Ich bin dankbar fuer jedes Rat oder Tips - was muss ich beachten, risiken etc etc. (tut mir leid aber mein Deutsch ist immer schlechter geworden da ich nicht mehr in Deutschland wohne)

----zitat von Notar Entwurf (Neues) ------

Erwerber = meine ex-Frau
Veraeusserer = ich

Finanzierung:
Um dem Erweber eine Finanzierung des Betrags nach Abs. (3) mit Fremdmitteln zu ermöglichen, erklärt sich der Veräußerer bereit, Grundpfandrechte auf dem Vertragsgegen-stand zur Sicherung der benötigten Darlehen eintragen zu lassen.
Er verpflichtet sich weiter, bei der Bestellung von Grundpfandrechten am Vertragsbesitz in beliebiger Höhe nebst bis zu 20 % Jahreszinsen seit dem Tage der Bewilligung und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu 10 % des Grundschuldbetrages als derzeitiger (Mit-) Eigentümer ohne Übernahme einer persönlichen Haftung und ohne Übernahme von Kosten mitzuwirken und den Vertragsbesitz der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO
zu unterwerfen.

Die Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundpfandrechte gehen zu Lasten des Erwerbers.

Hinsichtlich dieser Grundpfandrechte vereinbaren die Parteien Folgendes:
Gläubiger des Erwerbers dürfen diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Betrags nach Abs. (3) und Eigentumsumschreibung des Vertragsbesitzes auf den Erwerber nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen der Betrag nach Abs. (3) bezahlt wird.
Im Fall der Rückabwicklung des Teil-Vermögensauseinandersetzungs- und Grundbesitzübereignungsvertrags sind die Gläubiger des Erwerbers verpflichtet, gegen Rückerstat-

tung der von ihnen tatsächlich nach Abs. (3) geleisteten Zahlungen formgerechte Löschungsbewilligung zu erteilen.

Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist in die Bestellungsurkunde sinngemäß folgender Satz aufzunehmen:

"Die Gläubigerin dieses Grundpfandrechtes wird darauf hingewiesen, dass in dem Teil-Vermögensauseinandersetzungs- und Grundbesitzübereignungsvertrag vom ................... (UR Nr. ........./2011 des Notars xxxxx in xxxxx) über den Pfandbesitz die Zweckbestimmung eingeschränkt wurde und die allgemeine Zweckbestimmung erst gilt, wenn der Betrag nach Abs. (3) dieses soeben genannten Vertrages an die
dort genannten Gläubiger bezahlt und der Pfandbesitz auf den Erwerber umge-schrieben wurde."

Der Erwerber wurde über die Bedeutung einer persönlichen Schuldübernahme und einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung belehrt.

Grundpfandrechte, die im Rahmen dieser Vereinbarung bestellt sind, dürfen auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber als Alleineigentümer bestehen bleiben und werden vom Erwerber allein übernommen. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihnen zu tun haben, werden mit Wirkung ab vollständiger Bezahlung des Betrags nach Abs. (3), in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung auf den Erwerber allein übertragen, der diese Abtretung annimmt. Die entsprechenden Grundbucheintragungen werden bewilligt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß und entsprechend, wenn die bereits eingetragenen Grundschulden für die Finanzierung des Betrags nach Abs. (3) verwendet werden.

Der Veräußerer erteilt dem Erwerber die über den Tod hinaus geltende, nach außen unbeschränkte und von der Wirksamkeit dieses Vertrages unabhängige  Vollmacht    zur Bestellung von Grundpfandrechten zulasten des Vertragsgegenstands mit Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe (also auch über den Betrag nach Abs. (3) hinaus) unter Berücksichtigung der vorstehenden Vereinbarungen, sowie zur Abgabe der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen und Anträge einschließlich der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in dinglicher, hinsichtlich des Erwerbers auch in persönlicher Hinsicht. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Von dieser Vollmacht darf nur vor dem Notar xxxx xxxxx oder seinem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht werden.

---end Zitat-----

mfg

cicero

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2011 19:43
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Cicero,

natürlich schwierige Kost.

Aber hier lese ich folgendes:

Um dem Erweber eine Finanzierung des Betrags nach Abs. (3) mit Fremdmitteln zu ermöglichen, erklärt sich der Veräußerer bereit, Grundpfandrechte auf dem Vertragsgegen-stand zur Sicherung der benötigten Darlehen eintragen zu lassen.
Er verpflichtet sich weiter, bei der Bestellung von Grundpfandrechten am Vertragsbesitz in beliebiger Höhe nebst bis zu 20 % Jahreszinsen seit dem Tage der Bewilligung und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu 10 % des Grundschuldbetrages als derzeitiger (Mit-) Eigentümer ohne Übernahme einer persönlichen Haftung und ohne Übernahme von Kosten mitzuwirken und den Vertragsbesitz der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO
zu unterwerfen.

Du erklärtst Dich damit einverstanden, dass Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings ohne, dass Du eine Haftung dafür zu übernehmen hast. Außerdem wärst Du im Notfall damit einverstanden, dass die Bude versteigert wird.

Erstmal kann ich hier keinen unmittelbaren Nachteil für Dich erkennen.

Steht den von den 22.500.- €uro auch noch irgendwas im neuen Entwurf?

Auf alle fälle musst Du Dir dieses Vertragswerk vom Notar sehr genau erklären lassen. Vor allem im Bezug darauf, welche Folgen für Dich entstehen können.

Und solange Du Dir der Sache nicht sicher bist, wirst Du diesen Vertrag natürlich auch nicht unterschreiben.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2011 12:17
(@Inselreif)

Hi Cicero,

das ist bei Immobilienverkäufen so ganz normal und korrekt.

Ohne vorher eingetragene Grundschuld bekäme der Käufer das nötige Geld ja nicht und ohne Zahlung gibt es keinen Eigentumsübergang, da beisst es sich in den Schwanz.
Also musst Du als Noch-Eigentümer die Grundschuld für den Käufer eintragen lassen.

Wichtig ist dieser Absatz:

Die Gläubigerin dieses Grundpfandrechtes wird darauf hingewiesen, dass in dem Teil-Vermögensauseinandersetzungs- und Grundbesitzübereignungsvertrag vom ................... (UR Nr. ........./2011 des Notars xxxxx in xxxxx) über den Pfandbesitz die Zweckbestimmung eingeschränkt wurde und die allgemeine Zweckbestimmung erst gilt, wenn der Betrag nach Abs. (3) dieses soeben genannten Vertrages an die dort genannten Gläubiger bezahlt und der Pfandbesitz auf den Erwerber umge-schrieben wurde.

Damit kann Deine Ex das besicherte Darlehen nur zweckbestimmt einsetzen und nicht das Geld auf Deine Kosten auf den Kopf hauen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2011 12:32
(@cicero73)
Rege dabei Registriert

Hallo Michael/Inselreif

danke fuer eure Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen und fuehle ich mich schon einbissien mehr erleichtert 🙂

Ja in den neuen Entwurf muss ich das Geld (also, €22.500,-) bezahlen - mache ich gerne sobald die (aenlichen) Maltesichen Vertrag ist auch unterschrieben. (In Malta ist das alles sofort gemacht - d.h. beim Notarvertrag wird die Alte Bank das Abloese summe bekommen von den Neuen Bank und den Notar aendert sofort die Grundschuld - also wir sagen in English - on the fly) Leider ist einbissien mehr kompliziert in Deutschland.

Ich wollte aber auch ein paar zusaetzliche Konditionen bezuegl. den um Finanzierung in den Vertrag eintragen lassen:

a) Bevor die neue Grundpfandrechte eingetragen sind benoetige ich eine voläufiges Schuldenhaftentlassung bzw. Schuldenhaftbefreiung seitens den neuen Bank bzw. Gläubiger und
b) Für eventueller zusatzkosten für den Neue Finanzierung bzw. Umfinanzierung ubernimmt die ex-Frau alle verbundene kosten/unkosten....

was meint ihr, oder ist es ueberflussig?

mfg

cicero

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2011 14:08
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus,

ich kann gut verstehen, dass Du möglichst viel Sicherheit haben willst.

Teile dem Notar einfach Deine Wünsche mit oder frage bei ihm nach, ob es nicht eh schon berücksichtigt ist.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2011 14:15