Hallo Forum,
leider haben mich Google und Co. nicht weiter gerbacht. Kurze Frage: Gehört die Herausgabe persönlicher Gegenstände zum Thema "Hausrat", der ja im Verbund geklärt wird? Anders gefragt: Wenn im Scheidungsantrag ans Gericht steht, dass die Aufteilung des Hausrates auseinandergesetzt ist - schließt das dann die persönlichen Dinge ein?
VG
Echo
Hallo Echo,
also, Hausrat ist das, was die Eheleute zur gemeinsamen Führung des Haushalts angeschafft haben.
Persönliche Dinge fallen da nicht runter. Wenn du jetzt eine kostbare Bestecksammlung besitzt oder handbemaltes Porzellan, müsstest du darlegen, dass das nicht zur Führung des Haushalts benutzt wurde sondern eben persönlicher Besitz (vorsichtigerweise nicht Wertanlage).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
in Ergänzung zu LBM.
"Haushaltsgegenstände sind all die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (vgl. BGH FamRZ 84, 144 u. 575).
....
Kein Haushaltsgegenstand sind solche Gegenstände, die für einen Ehegatten zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten oder der Kinder dienen (FamRZ 82, 399). Entscheidend ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung. Der Herausgabeanspruch auf solche Gegenstände ist als Familiensache nach § 266 Abs.1 FamFG vor den Familiengerichten geltend zu machen."
(siehe <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/hausrat.html>" hier </a>)
Auf der verlinkten Seite wird auch darauf eingegangen wie ein "Familienauto" einzuordnen ist.
VG Susi
Das Thema kann Bücher füllend werden.
Dinge die Dir persönlich gehören sind quasi in einem separaten Verfahren Fall 1 oder auch im Haushaltsteilungsverfahren Fall 2 über einen Anwalt einklagbar.
Im ersten Fall führst du diese Dinge auf und belegst dieses. Hierzu musst du die nötigen Unterlagen / Zeugen etc vorlegen oder benennen.
Verfahrensdauer 1,5-2 Jahre.
Fall 2 wie Fall 1 jedoch kannst du in diesem Verfahren alles benennen und dies in Form einer Tabelle schön auflisten und dort z.b. 50% Ex / 50% Dir oder 100% Dir eintragen.
Sinn macht dies nur dann wenn es wertvolle oder persönliche Sachen sind.
Der Knackpunkt liegt im Detail. Anwälte möchte diese Verfahren ungern führen da sie "kompliziert " sind. Dies liegt daran das man alle Gegenstände gut beschreiben kann und möglichst auch belegen kann ( Quittungen / Rechnungen )
Die Münzsammlung ist zu beschreiben in Form und Qualität der Münzen / Prägung , Material / Alter / Name der Münze etc...
Es muss so genau beschrieben werden das am Ende auch ein Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Das heißt im Klartext mit den schriftlichen Angaben ( Bilder sind nicht unbedingt zugelassen ) die Du und Dein Anwalt formuliert haben
muss der Gerichtsvollzieher in der Lage sein die Sachen zu erkennen bei Vollstreckung.
Sicherlich wird hier alles versucht um im Vorfeld alles anzuzweifeln und strittig aussehen zu lassen. Das heißt es werden Behauptungen aufgestellt und du musst diese widerlegen.
Gute Vorbereitung und klares denken hilft ! Ruhe bewahren .
...bei Bedarf gerne mehr ...
Alles klar, danke Euch!
