Hallo liebe Gemeinde
Ich würde gern ein Haus verkaufen.Problem ist ich erhalte in Kürze( ich schätz in 2-4 Wochen) vom RA meiner EX
die offizielle Nachricht,daß ein Scheidungsverfahren eingereicht ist.Ich bin der Eigentümer dh ich steh allein im Grundbuch.
Ich hab vor 10 jahren (allerdings in meiner Ehe) 1/6 des Hauses geerbt und den Rest (5/6) den Miterben ausgezahlt.Ich stehe kurz vorm Abschluß mit einem potentiellen Käufer.Und nun könnte der Scheidungsverfahrenbescheid (ist doch der Stichtag oder???) mir in die Suppe spucken.Kann ich trotzden mein Haus verkaufen oder kann meine ex den Verkauf verhindern????Wir leben zwar in einer Zugewinngemeinschaft aber es ist doch mein Haus.
gruss Fred
Hi,
wenn das Haus den ganz überwiegenden Teil Deines Vermögens ausmacht, kann die Ex den Verkauf so lange verhindern, bis die Zugewinngemeinschaft aufgelöst ist.
Das ist dann der Fall, wenn Dir der Scheidungsantrag vom Gericht (nicht vom Anwalt, der Ex oder sonst wem) förmlich zugestellt wird.
Für den Zugewinnausgleich ist es Jacke wie Hose, ob Du das Haus ein paar Tage früher oder später verkaufst. Notfalls soll der Notar sich nach Abschluss des Kaufvertrages eben etwas Zeit lassen mit dem Einholen der Genehmigung der Ex (bis sie dann nicht mehr erforderlich ist).
Gruss von der Insel
Moin,
Notfalls soll der Notar sich nach Abschluss des Kaufvertrages eben etwas Zeit lassen mit dem Einholen der Genehmigung der Ex (bis sie dann nicht mehr erforderlich ist).
eine solche Genehmigung braucht es nicht, da die Ex ja nicht Miteigentümerin ist. Und ob im Zugewinnausgleich nun ein Haus oder der Verkaufserlös eines Hauses auseinandergesetzt wird, ist letztlich unerheblich.
Aber: Mit dem Verkauf wird der Wert der Immobilie auf den Euro genau beziffert. Dieser kann dann in Relation gesetzt werden zum vor 10 Jahren geerbten Sechstel- und über die Differenz von fünf Sechsteln kann man dann trefflich streiten; nicht zuletzt mit dem Argument, für die Auszahlung der Miterben sei eheliches Vermögen verwendet worden. Vor einem Verkauf ist das Ganze allerdings nur ein gebrauchtes Haus - und das kann - je nach Betrachtungsweise - mehr oder weniger wert sein.
Insofern wäre mein Rat, dem potenziellen Käufer einen Vorvertrag oder ein schriftliches Vorkaufsrecht anzubieten, aber mit dem eigentlichen Verkauf noch zu warten. Und natürlich auch, den Zugewinnausgleich per Scheidungsfolgenvereinbarung und nicht über Anwälte zu regeln; Streit über Immobilien kostet erfahrungsgemäss ein Schweinegeld.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Sorry, @brille, doch, wenn (wie ich schrieb) das Haus den überwiegenden Teil seines Vermögens darstellt (was durchaus auch 80% sein können), braucht er eine Genehmigung der DEF, so lange die Zugewinngemeinschaft noch besteht.
Undzwar nach § 1365 BGB.
Gruss von der Insel
Sehe nicht wo dieser Paragraph in diesem Fall greifen soll.
Er verfügt ja nicht über sein Vermögen, sondern wandelt nur die Anlageform.
In diesem Fall sehe ich §1365 nicht als einschlägig.
Anders wäre es wenn er das Haus verschenken wollte.
Was ihm allerdings passieren kann - und wird - ist das die Gegenseite behauptet der Verkauf sei unter Wert erfolgt.
@habakuk:
Selbstverständlich ist auch ein Verkauf eine Vermögensverfügung. Auch wenn anschliessend genau der gleiche Wert an andersartigem Vermögen vorhanden sein sollte.
Der häufigste Anwendungsfall des § 1365 ist übrigens die Einstellung von Teilungsversteigerungen.
Gruss von der Insel
PS:
wie man diesen unscheinbaren aber fiesen Paragraphen zur ungestraften Blockade des Hausverkaufs (in diesem Fall sogar mit umgekehrten Rollen) nutzen kann, sieht man recht schön an
Beschluss OLG Hamm v. 29.09.2011 - 4 WF 20/11
Gruss von der Insel
Moin Insel,
dass man mit dem § 1365 solche Dinge anstellen kann, war mir in der Tat nicht bekannt; herzlichen Dank für die Aufklärung.
Aus den bereits genannten Gründen und jetzt noch wegen des neuen Grundes halte ich an meinem Rat an @schulterbruch fest, mit dem Verkauf zu warten, bis der Zugewinnausgleich in trockenen Tüchern ist; ebenso daran, das Ganze möglichst per Scheidungsfolgenvereinbarung und nicht durch Gerichtsbeschluss zu klären. Vielleicht hilft es ja auch, Madame damit zu winken, dass weniger Zugewinn auch weniger Zugewinnausgleich bedeutet.
Grüssles
Martin
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