Hallo!
Nach langem Zinober (ine Scheidungsfolgenvereinbarung hatten wir vorher beim Notar gemacht) kam es vor ca. 3 Mon. nun zum Scheidungsverfahren beim Familiengericht. Einvernehmlich..mit ihrem RA! Nach 10 Min. alles erledigt...endlich fertig damit dachte ich. Aber die Unterlagen kamen nicht....damit ist die Scheidung ja noch nicht rechtskräftig. Auf Nachfrage beim Gericht wurde mir mitgeteilt, dass sie Sache nun beim OLG Hamm liegen würde....die Gegenseite hätte Beschwerde eingelegt! Aha....einvernehmlich....und informiert wurde ich auch nicht. Heute kam folgendes Schreiben, mit dem ich nicht viel anfangen kann. Die Namen ändere ich natürlich ab:
Sehr geehrter Herr X,
in der fam-Sache X gegen Y ist beabsichtigt, über die Beschwerde der Antragstellerin im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den Beschluss des Amtsgerichts - Fam.Gericht - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer2) teilweise abzuändernund hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antraggegnersbei der Fa. Schulze & Co (Pers-Nr. 007) wie folgt neu zu fassen.
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antraggegners bei der Schulze & Co (Pers-Nr. 007) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.420 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28.02.14, begründet. Die Fa. Schulze &Co wird verpflichtet diesen Betrag nebst 4,85% Zinsen seit dem 01.03.14 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen."
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Bescwerde der Antragstellerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung entgegen des Antrags der Schulze & Co eine interne Teilung angeordnet. Die Voraussetzungen des §§ 14 Abs.2 VerAusglG sind erfüllt, so dass das Amtsgericht an den Antrag des Versorgungsträgers gebunden war. Zudem ist anzusprechen, dass der an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Betrag in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinszu verzinsen ist (BGH vom 07.09.2011, XII ZB 546/10sowie BGH vom 06.02.13, XII ZB 204/11).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
MfG...
Ganz ehrlich.....ich verstehe den Text nicht. Ich weiß nicht was es effektiv für mich bedeutet.
Kann mir jmd. helfen und mir erklären was das zu bedeuten hat?
Vielen Dank!!
Gruß - roro
Hallo,
wer hier welche Vorteil warum hat weiss ich auch nicht. Soweit ich es verstanden habe bedeutet interne Teilung, das die Fa. Schulze & Co. ein Rentenkonto für Deine Ex geführt hätte und aus diesem der entsprechende Rentenanteil zu bezahlen gewesen wäre.
Bei einer externen Teilung wird der entsprechende Betrag in die Ausgleichskasse eingezahlt.
Hier was zum Lesen:
http://kanzlei-lachenmann.de/betriebsrente-im-versorgungsausgleich-externe-teilung-und-interne-teilung/
und als Ergänzung:
http://www.koelnerspezial.de/FAQs/FAQsZumVersorgungsausgleich#anker319089
U.U. liegt es daran, dass folgendes gilt und der Versorgungsträger nicht einverstanden war:
"Vereinbarungen der Eheleute im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind möglich. Auch ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zählt als Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden und dem Familiengericht vorzulegen.
Eventuell beteiligte Versorgungsträger müssen zustimmen. Eine individuelle Vereinbarung der Ehepartner über den Versorgungsausgleich darf nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen (§ 8 VersAusglG)."
VG Susi
Schulze hat gesagt, er möchte extern teilen (andernfalls muss er die Ex nämlich wie eine Mitarbeiterin führen). Das Gericht hat aber interne Teilung befohlen.
Und jetzt möchte Ex den Beschluss "berichtigen" lassen. Ist nachvollziehbar.
Für Dich ist das Ganze irrelevant. Es geht nur darum, wer Deiner Ex später mal die Rente zahlt die Du erwirtschaftet hast..
