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Berechnung des Lebenslangen Wohnrechtes beim Zugewinnausgleich

 
(@supersim)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen.

Ich stehe nach über 5 Jahren vor meinem Scheidungstermin, habe da aber folgende Frage.

Während der Ehezeit kauften wir das Haus meiner Schwiegereltern, da diese sich aufgrund verschiedener Umstände verkalkuliert hatten und so in arge Geldnöte kamen und das Haus vor der Zwangsversteigerung stand.

Wir räumten Ihnen damals ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht ein, damit sie sich keine Sorgen mehr machen müssen.

Nur meine Noch Frau steht im Grundbuch des Hauses.
Noch poche ich beim Zugewinausgleich auf Auszahlung der Hälfte des Wertes des Hauses, natürlich abzüglich der noch vorhandenen Darlehen.

Nun kommt es aber. Da wir uns nicht außergerichtlich einigen konnten, wieviel das Haus wert war und wie hoch das lebenslange Wohnrecht zu beziffern ist, wurde ein Gutachter eingesetzt, um das Haus zu schätzen.

Mit der Schätzung bin ich ja auch einverstanden, allerdings wurde das lebenslange Wohnrecht mit sage und schreibe 84.000 € beziffert, bei einem Gesamtwert des Hauses von 178.000 €.

Die Schwiegereltern sind 76 Jahre und 80 Jahre alt, und auch wenn es hart klingt, irgendwann werden die beiden versterben.
Meine Nochfrau wird dann als Nutznießerin das gesamte Haus gehören, somit auch die 84.000 € Wohnrecht einstreichen, und ich schaue jetzt bei der Scheidung dumm aus der Wäsche und muss mir die 84.000€ anrechnen lassen.

Ist das rechtens? Oder gibt es eine Rechtsprechung bzw. Urteile, die besagen, dass das Wohnrecht zwar anzurechnen sei, wenn aber klar ist, dass in absehbarer Zeit nur einer der Ehegatten nach der Scheidung profitiert, dies nicht im vollen Umfang beim Zugewinnausgleich als Negativer Wert berechnet werden darf?

Ich hoffe, meine Frage ist verständlich, wenn Infos fehlen sollten, fragt mich bitte.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 20:48
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Super,

Die

Schwiegereltern sind 76 Jahre und 80 Jahre alt, und auch wenn es hart klingt, irgendwann werden die beiden versterben.

Ganz ehrlich: Ich finde sowas nicht so okay. Du kannst morgen auch vom LKW überfahren werden - was ist denn dann? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Rechtssprechung zum "irgendwann" Ableben von vielleicht ganz fidelen und netten Schwiegereltern gibt. Das ist aus meiner Sicht auch mit der Menschenwürde nicht vereinbar.

Noch poche ich beim Zugewinausgleich auf Auszahlung der Hälfte des Wertes des Hauses, natürlich abzüglich der noch vorhandenen Darlehen.

Ihr seid alles erwachsene Menschen, habt damals brav beim Ntoar gesessen und Euch das alles angehört und habt es so rechtskräftig gemacht mit dem Haus. Klar, denkt man nicht über alle Konsequenzen nach, aber wenn ich schon solche Konstellationen eingehe, mus ich auch mit soeinem Ausgang mal rechnen.

Andersherum, wenn ihr euch friedlich einigen könnt, warum nutzt ihr den Vorteil des Wohnrechtes (in den die Exe irgendwann kommt) nicht in der Form, dass es als Kompensation in den Versorgungsausgleich fließt, und somit der Versorgungsausgleich schon mal ausgeschlossen werden kann. Das wird zwar vom FamGericht geprüft, wenn ihr das aber sauber in eine Scheidungsfolgevereinbarung einbaut, sollte das schon möglich sein. Und schon hast Du wieder etwas postives erreicht - dafür wirst Du dann beim Renteneintritt mal dankbar sein. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 21:01
(@supersim)
Schon was gesagt Registriert

Hi Ingo. Danke für die Antwort. Kann man natürlich so oder so sehen, und der Vorschlag mit dem Versorgungsausgleich ist nicht schlecht.

Trotzdem noch einmal meine Frage. Gibt es Urteile darüber???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 21:14
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn ich richtig informiert bin ergibt sich der Wohnwert ja nicht aus dem aktuellen Wert der Immobilie (Verkehrswert), jedenfalls nur bedingt.
Letztlich wird hierbei doch die zu erzielende Miete (die sich ja nun wieder indirekt aus dem Wert der Immobilie ableiten lässt, da der Wert der Immobilie und die Miete auf ähnlichen Krieterein beruhen) auf die wahrscheinliche Mietdauer hochgerechnet. Wenn die Miete also z.B. 750 € betragen kann und die Wohnzeit noch mit 120 Monaten errechnet wurde, würde sich ein Wohnwert von 90000 € ergeben.
Letztlich nimmt man die statistische Lebenserwartung des jüngeren Bewohners, und multipliziert das mit der erzielbaren Jahresmiete.
Evtl. hat hier der Gutachter einen fehler gemacht, es sei denn, die Miete ist sehr hoch.
Zudem dürfte Deine Ex ja nicht die 84.000 € auf ihrem Konto verbuchen, sondern wird einen erheblichen Teil davon in den Werterhalt der Immobilie stecken müssen, d.h. Sanierungen im Laufe der Zeit bestreiten.

gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 21:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ingo,

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Rechtssprechung zum "irgendwann" Ableben von vielleicht ganz fidelen und netten Schwiegereltern gibt. Das ist aus meiner Sicht auch mit der Menschenwürde nicht vereinbar.

hier irrst Du; solche Berechnungen sind absolut gesetzeskonform und legitim; auch beim Abschluss von Lebens-, Renten und Krankenversicherungen liegen solche statistischen Werte zugrunde.

Meine Ex hat etwas Ähnliches vor Jahren auch bei mir versucht (daher weiss ich, dass ich statistisch 78,3 Jahre alt werden werde), und selbstverständlich werden solche Berechnungen auch zur Wertermittlung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts eingesetzt. Prinzipiell nach einer Formel wie "verbleibende Lebenserwartung in Jahren mal durchschnittlich erzielbare Jahresmiete für eine Vergleichsimmobilie."

Das heisst ja nicht, dass die Schwiegereltern nach Ablauf ihrer statistischen Lebenserwartung gefälligst den Löffel abgeben sollen. Aber dann hätte die Noch-Frau des Openers eben ein "schlechtes Geschäft" gemacht und nicht er.

Das Problem sehe ich vielmehr im fehlenden Grundbucheintrag: Ohne einen solchen gehört dem Opener von der Immobilie überhaupt nichts. Verlangen kann er juristisch lediglich die Hälfte des Zugewinns, den die Immobilie zu Ehezeiten bzw. seit dem Erwerb erfahren hat. Und das ist möglicherweise noch weniger als das, was seine Noch-Frau ihm derzeit zugestehen will.

Grüssles
Martin
(der nicht versteht, dass Menschen zwar ihr Auto gegen recht unwahrscheinliche selbst verschuldete Schäden versichern, aber ihre Ehen nicht - trotz eines statistischen Scheidungsrisikos von um die 40%)

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 21:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hier irrst Du; solche Berechnungen sind absolut gesetzeskonform und legitim; auch beim Abschluss von Lebens-, Renten und Krankenversicherungen liegen solche statistischen Werte zugrunde.

Genau.
Ich kenne zwar die genaue Formel auch nicht, bin aber auch (fast) in diese Falle getrappt.

Meine Mutter hat ein Mietshaus, welches sie schon vor meiner Ehe meiner Schwester und mir überlassen hat.
Sie hat dabei den Nießbrauch behalten.
Für mich also nur ein ideeller Wert, der sich irgendwann in der Zukunft, im Rahmen der Erbschaft auswirken könnte.

Irrtum! Ich bin während meine Ehe reicher geworden, ohne dass ich es wusste.
Und zwar nur, weil meine Mutter älter geworden und damit der Wert des Nießbrauchs geringer geworden ist.
Da der Wert "meiner" Immobilie um den Wert des Nießbrauchs geschmälert wird, profitiere ich von einer Abnahme des Nießbrauchswertes.
Naja und meine Holde somit auch.

Hat mir mein RA zum Glück erst nach Ende unserer Zugewinngemeinschaft erklärt, sonst hätte ich einen Herzkasper bekommen.

Ob der Wert den der Gutachter hier ermittelt hat richtig ist oder nicht und wie man den richtigen Wert ermittelt, weiß ich aber auch nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:20
(@Inselreif)

Hi,

Ich kenne zwar die genaue Formel auch nicht

die findet sich in § 14 BewG bzw. einfacher in der schicken Anlage dazu. Sollte die Frau 76 und der Mann 80 Jahre alt sein, zählt der Kapitalwert der Frau als der höhere Wert und zwar 8,637.
Das ergibt zurückgerechnet einen Nutzwert ("Jahresmiete") von 9.725 Euronen bzw. um die 810,- monatlich. Ob das plausibel ist, musst Du wissen...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

es gibt solche finanzmathematischen Gutachten, bei denen der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung berechnet werden kann. Du musst also beim Gutachten überprüfen (lassen), dass die Parameter richtig angesetzt wurden.

Hier ist mal ein Beispiel, wie sowas aussieht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 23:33