Hallo,
ich habe Zwillinge, die noch unterhaltspflichtig sind, eine Sohn und eine Tochter, der Sohn lebt bei mir, die Tochter bei meiner Ex-Frau. Die Zwillinge sind volljährig und meine Tochter drängt jetzt auf eine Neuberechnung des Unterhalts. Ich habe seit Jahren Zweifel an meiner Vaterschaft, habe aber in dieser Richtung nie etwas gesagt, weil ich mit eventuellen Tests und den Ergebnissen die Kinder nicht belasten wollte. Ich bin aber an dem Punkt angekommen, wo ich das endlich klären möchte und die Kinder sind jetzt auch in einem Alter, wo sie damit besser umgehen können.
Mein Sohn ist zu einem Test bereit - das Ergebnis müßte sich bei Zwillingen auch höchstwahrscheinlich auf die Tochter übertragen lassen. Inwieweit kann ein Vaterschaftstest hierbei rechtlich eine Rolle spielen, bzw. wie kann man ein negatives Ergebnis (sollte es tatsächlich negativ werden) bei den Unterhaltsverhandlungen verwendet werden kann?
Grüße
Markus
Der Unterhalt hebt sich doch gegeneinander auf oder etwa nicht? Was machen die beiden denn beruflich?
Moin markus66
Herzlich Willkommen
Du kennst vermutlich die gesetzlichen Bedingungen zu einem Vaterschaftsverfahren, insb. den §1600b BGB. Einerseits besagt der, dass beim Erfahren von Umständen die 2-Jahresfrist anfängt zu laufen, andererseits eröffnet er Dir bei negativer Vaterschaftfeststellung beim Sohn die Möglichkeit, Vaterschaftsklage gegen Deine Tochter zu erheben. Die Wahrscheinlichkeit, nicht der Vater zu sein, wäre dann außergewöhnlich hoch.
Der Vaterschaftstest allein ändert nichts. Du müßtest dann Vaterschaftsklage einreichen und die Vaterschaft beenden lassen. Damit entfallen Deine UH-Pflichten ggü. beiden Kindern, ebenso verlieren sie das Erbrecht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
danke und vielen Dank für die Antwort. Diese Frist ist vermutlich ausgelaufen, da mir meine Exfrau 2007 bei der Trennung erklärt hat, daß sie gerade im fraglichen Zeitraum fremd gegangen ist. Ich habe aber auf Rücksicht auf die Kinder bisher nichts unternommen.
Insofern hätte jetzt ein Test mit anschließender Klage wohl wenig Auswirkung auf Unterhaltszahlung oder Erbfolge, richtig?
Grüße
Markus
Servus!
Insofern hätte jetzt ein Test mit anschließender Klage wohl wenig Auswirkung auf Unterhaltszahlung oder Erbfolge, richtig?
Doch: sollte das Testergebnis sein, Du kannst nicht der Vater sein, kannst Du via Klage Deine Vaterschaft für null und nichtig urteilen lassen. In diesem Fall entfällt Deine UH-Pflicht und für die Kinder das Erbrecht.
Der Test öffnet Dir genau genommen den Weg zu einer Klage mit Erfolgsaussicht...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
(...) Diese Frist ist vermutlich ausgelaufen, da mir meine Exfrau 2007 bei der Trennung erklärt hat, daß sie gerade im fraglichen Zeitraum fremd gegangen ist. Ich habe aber auf Rücksicht auf die Kinder bisher nichts unternommen.
Sagt wer?
Vermutet, eventuell, es wurde was gesagt? Aber hast Du es auch so verstanden?
Ich würde erst einmal einen privaten Test, mit Einverständnis des erwachsenen Sohnes machen. Kostenpunkt um die 200 Euro. Und dann kann man sich mit dem Ergebnis des Testes auseinandersetzen. Vielleicht ist es ja doch nicht so. Abwarten und diesen legalen Test mit dem Sohn machen.
Dann kann man sich über weitere Schritte, wenn diese überhaupt notwenig sind, gedanken machen.
Zum Unterhalt bzw. der Neuberechnung.
Hier wurde schon die Frage gestellt, was die Kinder denn jetzt machen? Haben diese Einkünfte, und wenn ja, welcher Art und Höhe?
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin
Fremdgehen allein reicht m.E. nicht. Solange sie Dir nicht erklärt hat, dass es vermutlich nicht Deine Kinder sind, sollte die Frist nach meinem Verständnis nicht beginnen. Und selbst dann würde immer noch Aussage gegen Aussage stehen und es obliegt den Beteiligten, die eigene Wahrnehmung glaubhaft zu machen.
Unabhängig davon haben die Kinder ein eigenes Anfechtungsrecht, wo die Frist zur Anfechtung erst mit Erreichen der Volljährigkeit und zusätzlich mit dem Erfahren dieser Umstände an zu laufen beginnt. D.h. entweder wußte das Kind bereits als Minderjähriger davon, dann beginnt die Frist mit Eintritt der Volljährigkeit an. Falls das Kind erst später davon erfährt, dann von dem Zeitpunkt an.
Unabhängig von den Unterhaltszahlung vermute ich, die Umstände sind Dir wichtiger. Ansonsten bleibt immer ein Zweifel. Immer. Von daher nimm doch erst einmal den Vaterschaftstest zusammen mit Deinem Sohn Dir vor - und dann kann weiter geschaut werden. Bis dahin ist doch alles eh Spekulation.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Viel Dank für die Antworten. Genau, ich werde jetzt erst einmal einen Test machen und dann weitersehen. Beruflich sieht es so aus, daß mein Sohn jetzt eine Ausbildung beginnt und die Ausbildungsvergütung wohl die Unterhaltszahlungspflicht seitens der Mutter wohl aufhebt. Darüberhinaus versucht sie sich gerade bei der Neuberechnung des Unterhaltes für die Tochter als mittellos darzustellen, aber das ist noch ein ganz anderes Thema.
Meine Tochter geht dagegen noch zur Schule für ein Jahr. Zur anderen Frage: mir ist nicht bekannt, daß die Kinder irgendwie vorher schon davon wußten, daß es an der Vaterschaft Zweifel gibt.
Gut, ich warte dann erst einmal das Testergebnis ab und dann sehe ich weiter.
Grüße
Markus
Moin
Versetze Dich auch mal in die Situation der Kinder. Für die, möchte ich meinen, ist das alles ein verdammt schlechter Traum. Beachte das und sei behutsam.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
nochmal zurück zur rechtlichen Seite.
1. Solange Du der rechtliche Vater bist, bist Du zu Unterhalt verpflichtet.
2. Ein privater Vaterschaftstest bedeutet zunächst gar nichts.
Sollte der Test für den Sohn ergeben, dass Du nicht sein Vater bist, dann kannst versuchen die Vaterschaft anzufechten. Das Ergebnis ist mitnichten auf die anderen Kinder übertragbar.
Solltest Du versuchen damit die Vaterschaft bei den anderen Kindern anzufechten, dann bist Du bis zur Festellung Deiner Nicht-Vaterschaft deren rechtlicher Vater und zum Unterhalt verpflichtet.
Sollte sich Herausstellen, dass Du nicht der Vater bist, dann hast Du einen Schadenersatzanspruch gegen den tatsächlichen Vater. Die Mutter wäre verpflichtet eventuelle "Kandidaten" zu benennen.
Wenn die Idee ist bei den Unterhaltsverhandlungen Druck aufzubauen, dann halte ich das für eine schlechte Idee, weil bis zu einer endgültigen Entscheidung die Unterhaltsfrage vermutlich gegenstandslos geworden ist, bis dahin aber eine Verhärtung der Fronten äußerst wahrscheinlich ist.
Überlege Dir, was Du wirklich willst und wie Du mit dem Ergebnis umgehen kannst und willst. Auch für die Kinder sind die Auswirkungen mehr, der ist halt nicht unser Vater.
VG Susi
Das Ergebnis ist mitnichten auf die anderen Kinder übertragbar.
Bei eineiigen Zwillingen evtl. schon 😉
Ansonsten alles richtig.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Bei eineiigen Zwillingen evtl. schon 😉
Ansonsten alles richtig.
Gruß
Kasper
Stimmt. Bei eineiigen wäre das so. Aber hier geht es definitiv um zweieiige Zwillinge 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Heteropaternale Überschwängerung - wieder was gelernt. Sachen gibt's.