Zuviel bezahlt an K...
 
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Zuviel bezahlt an KM ; JA fordert gleichen Betrag nochmal...

 
(@honeybo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,
ich bin wohnhaft in der Schweiz, muss für meinen volljährigen Sohn der sich in einer Einrichtung für Hilfe junger volljähriger befindet Unterhalt bezahlen.
Habe Unterhalt an die Kindesmutter bezahlt bzw. das JA hat die Beträge an diese weitergleitet. Fälschlicherweise hätte die Mutter das Geld nicht annehmen dürfen da die Massnahme in eine andere überging und ich nicht weiter hätte bezahlen müssen. So, jetzt sind mal rund 2000,-Euro die die Mutter bekommen hat in der Luft verpufft und das JA sagt ich muss diesen Betrag nochmal bezahlen, es wird angenommen ich habe das freiwillig an die Mutter bezahlt. Von wegen, wer möchte solche Beträge schon doppelt bezahlen als Normalsterblicher mit sonstigen anderen Lebenskosten.
Habe zurückgeschrieben und gesagt dass das gegen meinen Willen ist. Rückschreiben vom JA, sie gehen einfach davon aus. Basta.
Das hat doch keine Rechtsgrundlage oder?
Da ich in der Schweiz wohne, soll ich das einfach mal liegen lassen und abwarten oder können die gegen mich ein Verfahren einleiten und mich in der Schweiz belangen?
Wer weiss dazu etwas ? Vielen Dank im Voraus für Eure Tips

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2010 18:18
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Auch wenn du in der Schweiz lebst solltest Du es nicht liegen lassen.

Wenn Du die Adresse von Deinen Sohn hast, fordere Ihm schriftlich auf ( auch per Zustellungsnachweis ) dass er sich um seinen Unterhalt zu kümmern hat, Insbesondere mit dem Hinweis das auch seine Mutter dazu anteilig nun verpflichtet ist., da er volljährig ist  Auch soll er Dir eine Bankverbindung mitteilen worauf du das Geld zu überweisen hast! Wichtig in diesen Fall eine FRISTSETZUNG. ( siehe deinen anderen Beitrag ) genauere Darlegung was greift hier http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=517#1606

Wenn du es liegen lässt und nicht zahlst setzen sie dich in Inverzug, da ein Titel existent ist können Sie sofort die Vollstreckung nach § 850D ZPO einleiten und werden dies auch tun, da Du ja dich dem Titel unterworfen hast! Im Zuge der Vollstreckung werden sie einen Internationalen Vollstreckungstitel anstreben.

Auch wenn Du in der Schweiz lebst könne Sie dich belangen und vollstrecken, das magische Zauberwort heisst hier " Internationaler Vollstreckungstitel ", auch wenn es dauert bis der ankommt bei Dir in der Schweiz wird er dich ereilen und das schneller als hier und vorallen hocheffektiv!

Die Zwangsvollstreckung in der Schweiz kann als hocheffektiv und auch verhältnismäßig simpel bezeichnet werden. Die Erfolgsquote ist im Regelfall wesentlich höher als die bei der Vollstreckung in Deutschland durch einen Gerichtsvollzieher.

Als „Glücksfall“ kann es bezeichnet werden, wenn wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung vollstreckt wird. In diesem Fall gilt Bundesrecht, ansonsten das sogenannte „kantonale Landesrecht“.

Praktischer Ablauf der Zwangsvollstreckung in der Schweiz

Die Beitreibung läuft in der Schweiz vollständig über eine zentrale Stelle; das ist das sogenannte Beitreibungsamt, das auch selbständig und selbsttätig Ermittlungen anstellt.

Um die Zwangsvollstreckung in der Schweiz einzuleiten, ist das sogenannte Formular „Beitreibungsbegehren“ zu verwenden, das an das für den Schuldner zuständige Beitreibungsamt zu senden ist. Dieses Formular kann über das Internet heruntergeladen werden, und zwar unter folgender Adresse :

http://www.baselland.ch/docs/jpd/bezirks/pdf/betreibung_merkbl.htm

Dort finden sich weitere Informationen über das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Schweiz und auch (oben links) ein weiterführender Link zu den Formularen.

Wird nun der Auftrag an das Beitreibungsamt versandt, wird zunächst die Mobiliarpfändung beim Schuldner durchgeführt. Auch die Zwangsvollstreckung in weiteres, evtl. vorhandenes Vermögen des Schuldners wird, um es mit der deutschen Sprache zu sagen, von Amts wegen vorgenommen. Das Beitreibungsamt ermittelt und prüft auch, ob Grundbesitz oder Bankverbindungen bekannt sind und vollstreckt ggf. von selbst hier hinein.

Zwingend zu zahlen ist ein Kostenvorschuss, der nach dem Wert der beizutreibenden Forderung ermittelt wird und zwischen 17 und 410 SFr (Schweizer Franken) beträgt. Ohne diesen Kostenvorschuss wird keine Tätigkeit entfaltet.

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2010 02:30
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Auch nach Volljährigkeit muss für den Sohn bei Hilfen für junge Volljährige ein Kostenbeitrag bezahlt werden.

Nur kann das JA nach Volljährigkeit nicht mehr die Beistandschaft haben, da es eine Beistandschaft nur für minderjährige Kinder gibt. Ab Volljährigkeit endet die Beistandschaft automatisch. Die erhaltenen Zahlungen würde ich vom JA zurückverlangen, da sie nicht mehr das Recht hatten diese entgegen zu nehmen - geschweige dieses weiter zu leiten (darüber zu verfügen).

Desweiteren würde ich dem JA die A....karte zu schieben, da es als Beistand über die Unterhaltszahlungen verfügen kann und diese Verfügung falsch getätigt haben, indem sie der KM das Geld weitergeleitet haben.

§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
   die Feststellung der Vaterschaft,
2.
   die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

§ 1713 Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen
, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Jetzt schreibt du denen einen netten Brief mit oben genannten §en und entsprechenden Vorwürfen, warum sie das Geld falsch weitergeleitet haben und forderst umgehend eine Antwort, wie dieser Fehler ihnen passieren konnte  :crash: und das du nicht für ihren Fehler ein zweites Mal bezahlst.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 02:00
(@honeybo)
Schon was gesagt Registriert

kosmos,vielen dank für deine nützlichen tips,werde das nun angehen...danke dir

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2010 13:09