Guten Abend,
möchte nun, da die RAin der KM wohl dazu nicht in der Lage ist, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ermitteln.
Mein Sohn (4 1/2 J.) lebt ca. 4 1/2 Tage in der Woche bei der KM, ca. 2 1/2 Tage bei mir.
Inzwischen habe ich schon gelernt, dass dies keine Rolle spielt solange man nicht von einem echten Wechselmodell reden kann.
(Oder gibt´s dazu was neues ?)
Also gehe ich zunächst einmal von ungekürzter bzw. nicht um einen Faktor X zu reduzierender Unterhaltspflicht aus:
Nun zu meiner Frage:
Ich bewohne als Eigentümer eine ETW (3 1/2 Zi.,ca. 80 qm), deren Zinslast unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ergo ergibt sich ein in Euronen zu beziffernder Wohnvorteil.
Ein ZImmer in dieser Wohnung dient ausschließlich als Kinderzimmer für meinen Sohn.
Kann ich das nun anteilig in Abzug bringen, oder zahle ich dafür dann im Grunde genommen doppelt ???
Gibt´s dazu möglicherweise "Ergüsse" von Justitia ?
Und, gilt nach wie vor: Unterhalt für nur eine Person = D´dorfer Tab. + 2 Stufen ?
Vielen Dank im Voraus !
Hallo PP,
du hast alles richtig erkannt.
Genau so ist es.
Es gibt nichts Neues, schon gar nicht zu deinen Gunsten.
Das mit dem Zimmer kannst du versuchen. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es aber nicht.
Einzig, dass der BGH, ganz langsam evtl. die Möglichkeit, notfalls im extremen Einzelfall auch mal geringe Tele der Umgangskosten geltend machen zu machen.
Das muss man jetzt umso vehementer fordern.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.