Hallo zusammen.
Ein unterhaltsberechtigter Student bekommt Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle (735,- €), in dem für Wohnung und Nebenkosten 300,- € berücksichtigt wurde. Hat dieser Student Anspruch auf erhöhten Unterhalt, wenn dieser Kostenblock nicht ausreicht, weil die Wohnung am Studienort teurer ist?
Habe im Internet bisher nichts dazu gefunden :exclam:
Danke und Gruß
Bombo
Servus Bombo und willkommen im Forum!
Hallo zusammen.
Hat dieser Student Anspruch auf erhöhten Unterhalt, wenn dieser Kostenblock nicht ausreicht, weil die Wohnung am Studienort teurer ist?
Meines Wissens nicht, die Unterhaltshöhe errechnet sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nicht aus dem Bedarf des Berechtigten...
Der Engpass kann möglicherweise abgewendet werden, in dem der Student selbst einer bezahlten Tätigkeit nachgeht.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
der Unterhaltsanspruch eines Studenten sind 735 Euro, dazu kommen höchstens noch Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Alles andere muss mit den 735 Euro bestritten werden. Mehr- bzw. Sonderbedarf gibt es bei Volljährigen nicht mehr.
Es obliegt also Deiner Kulanz ob mehr für das WG-Zimmer/Wohnung zahlen kannst bzw. willst.
VG Susi
Hallo Susi,
vielen Dank für die Antwort, sie hilft schon mal eine ganze Ecke weiter. Kennst Du vielleicht auch noch Musterurteile oder gesetzliche Regelungen, die man in diesem Zusammenhang zitieren kann?
Herzliche Grüße
Bombo
Hallo,
Hallo zusammen.
Ein unterhaltsberechtigter Student bekommt Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle (735,- €), [...]
Danke und Gruß
Bombo
Hallo,
der Unterhaltsanspruch eines Studenten sind 735 Euro, [...]
VG Susi
Also hier: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html steht (Stand 16.02.2016):
...daß der aktuelle monatliche Unterhaltsanspruch eines "nicht zu Hause wohneneden" Studenten derzeit bei 670,- € liegt und dies sich erst ab WS 2016/2017 (Wintersemester?) auf die von Euch genannten 735,- € monatl. erhöht...
Weiterhin: bei zu Hause wohnenden Studenten findet die DDT Anwendung.
Lese und interpretiere ich das falsch?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Bombo,
nur am Rande: Es obliegt dem ggf. Unterhaltsberechtigten Studenten (sofern er 18 ist), seinen Unterhalt selbst durchzusetzen und dafür auch ggf. die Argumente zu suchen. Das musst Du nicht machen. Legt er Dir keine anderen Begründungen vor, gibt's auch nicht mehr Kohle. Ansonsten können Studenten auch Nebenjobs aufnehmen, wenn sie mehr Geld benötigen.
Ich würde den netten Studenten übrigens an ein WG-Zimmer verweisen. Das sollte meist noch im Budget liegen. Gruß Ingo
Hallo Bombo,
das Problem ist, dass es kein Gesetz gibt, dass sagt was nicht gilt.
Deshalb dreh den Spies doch einfach um, wenn jemand mehr Geld wegen einer teureren Wohnung haben will, dann soll er die Rechtsgrundlage dafür nennen.
Gäbe es eine Verpflichtung eine teurere Wohnung/WG-Zimmer zu finanzieren, dann würden diverse Seiten für Studenten auch darauf hinweisen, da teure Unterkunft ein allgemeines Problem ist.
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kann zum tragen kommen, dass Unterhalt oberhalb der DDT gezahlt wurde und dann könnte das fortgeschrieben werden. Aber in aller Regel haben Väter nicht soviel Geld.
Hinweis: Bekommt ein Student dem Grunde nach kein Bafög, dann kann er u.U. Wohngeld beantragen.
Für Dich massgeblich wäre auch Dein Selbstbehalt von 1300 Euro gegenüber dem Volljährigen. Ist da überhaupt noch Spielraum für
mehr Unterhalt?
@Kakadu: Du liegst völlig richtig.
VG Susi
Hallo alle zusammen,
erst einmal vielen Dank für die konstruktiven und schnellen Antworten. Sie helfen mir wirklich weiter.
Ich habe jetzt mal nach Wohngeld geschaut, und die Formulierung gefunden: "◾Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten". Da aber so ziemlich jeder Student m.W. BAföG beziehen kann, entfällt diese Möglichkeit, oder?
Herzlichen Gruß
Bombo
Hallo,
jein, <a href="http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/wohngeld.php>hier</a>" ist aufgelistet, wann es doch geht.
Ist dagegen "nur" das Einkommen der Eltern zu hoch, dann besteht dem Grunde nach Anspruch auf Bafög und damit kein Wohngeldanspruch.
VG Susi
Hallo Bombo,
hat denn der Student überhaupt BAFöG beantragt? Das wäre ja vorrangig zu beantragen. Wenn sich durch einen eventuellen BAFöG Beitrag deine Unterhaltslast verringert gäbe es eher Spielraum, um ihm unter die Arme zu greifen.
Nur zur Sicherheit: Du weißt, dass beide Elternteile bei erwachsenen Kindern zu Unterhalt heran gezogen werden können?
Prinzipiell würde ich die erhöhte Miete als Problem des Studenten sehen. Wäre er alleine auf BAFöG angewiesen würde auch keiner nach dem Mietspiegel fragen.
Auch hier gilt wie bei anderen Dingen:
Es kommt drauf an, wie man gefragt wird. Hat der Student einfach eine Forderung in den Raum gestellt, wäre ich extrem schwerhörig. Bei einer ordentlcihen Frage, ob man denn auch bei der Miete helfen könnte, wäre ich bereit zumindest einmal darüber zu sprechen.
Grüße aus dem Schwarzwald
PvF
Hallo,
Hallo,Also hier: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html steht (Stand 16.02.2016):
...daß der aktuelle monatliche Unterhaltsanspruch eines "nicht zu Hause wohneneden" Studenten derzeit bei 670,- € liegt und dies sich erst ab WS 2016/2017 (Wintersemester?) auf die von Euch genannten 735,- € monatl. erhöht...
Weiterhin: bei zu Hause wohnenden Studenten findet die DDT Anwendung.
Lese und interpretiere ich das falsch?
Ich weiß nicht, wie die verlinkte Seite darauf kommt, dass die Erhöhung des Unterhalts für Studenten erst ab dem WS 2016/2017 gelten soll. Sowohl die Leitlinien des OLG Düsseldorf und als auch die des OLG Hamm, die beide ab 01.01.2016 gültig sind, legen den Unterhaltsanspruch für auswärtig wohnende Studenten auf 735€ fest, ohne eine Einschränkung auf eine spätere Gültigkeit. Also gilt diese Unterhaltshöhe seit dem dem 01.01.2016.
Grüße
Tom