Hallo!
Das Dir Deine Exe dann auch sicher im Rahmen einer 2-jährigen Gehaltsprüfung/ Einkommenssituation oder aber der Staat mit einer Überprüfung der PKH (bis zu 4 Jahre) - danken werden. Es gibt eben bei uns doch Situationen, da lohnt Arbeit nicht mehr unbedingt ... ist aber auch eine persönliche Sichtweise jetzt!
Und das mit der Einkommensberücksichtigung ist immer so eine Sache:
- ich habe festgestellt, dass irgendwie immer das berücksichtigt wird/ wurde, wo´s am Ende mehr wird ...
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Moin,
warum fügst du dir selbst einen finanziellen Schaden zu? Zudem könnte das Gericht bei Kenntnis um dein bisherigen Einkommen zu der Auffassung gelangen, dass du ja auch wieder schneller arbeiten könntest und es keinen Grund gibt, weswegen du derzeit ein geringeres Einkommen hast und deswegen dir ein fiktives Einkommen anlastet.
Irgendwie hast du ein Loch in dein Portemonnaie geschnitten, damit deine Ex weniger davon abbekommt aber übersehen, dass du dich aus dem Protemonnaie ja auch bedienen musst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
*Vollquoting gelöscht*
ganz einfach darum: wenn ich jetzt 200 euro im monat mehr bekomme, dann sagt das gericht, daß ich 200 ihr die 200 euro mehr geben muß. zahl dann statt vl gar nix schon mal insgesamt dann 400 euro, also 199 + 200 für sie...
wenn ich jetzt mein gehalt noch a paar monate drücke, vl ist es ja nur noch einer, darum meine obigen fragen, kann ich ja dann 200 euro mehr verdienen u die bleiben dann bei mir...
für später einmal muß ich wahrscheinlich dann eh nix mehr an die ex zahlen, da sie im dezember schon 2 jahre mit ihrem neuen macker zusammen ist. ich geh mal davon aus, daß die regel bei mir zutrifft u nach 2 1/2 jahre beziehung ich nix mehr abgeben muß
Moin mitschiii,
für später einmal muß ich wahrscheinlich dann eh nix mehr an die ex zahlen, da sie im dezember schon 2 jahre mit ihrem neuen macker zusammen ist. ich geh mal davon aus, daß die regel bei mir zutrifft u nach 2 1/2 jahre beziehung ich nix mehr abgeben muß
dann ist es doch gleich zweifach blöd, jetzt durch Nicht-Zahlung ein neues Fass aufzumachen - Du läufst dann Gefahr, dass Deine Einkünfte erneut auf den Prüfstand kommen. Wenn Deine TU/EU-Pflicht Ende des Jahres mit dem Argument "verfestigte Lebenspartnerschaft" angreifbar ist, ist das schön für Dich - aber im Moment besteht sie nun einmal noch. Du kannst auf jeden Fall nicht eigenmächtig Fakten schaffen, sondern nur durch eine Abänderungsklage.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
*Vollquoting gelöscht*
hab das geld vorgestern überwiesen nach euren ratschlägen...
könntet ihr vl noch meine fragen beantworten:
danke für die ratschläge...
aber einen bräuchte ich dann doch noch!
ich arbeite ja akkord, d. h. wenn ich schnell arbeite bekomme ich mehr geld, wenn langsamer, dann weniger...
in den letzten monaten hab ich absichtlich langsamer gearbeitet, damit ich für sie nicht zu viel unterhalt zahlen muß, mein netto eben weniger ist
irgendwann möcht ich aber wieder schneller arbeiten, wenn das gehalt in den berechnungen der anwälte nicht mehr mit reingerechnet wird
jedoch wann ist dies der fall???
der nächste termin ist ende oktober, zwecks eben nachehelichen unterhalt! wenn der richter da dann einen beschluß trifft zwecks scheidung u zukünftige zahlung kann ich ja ab der ende oktober abrechnung wieder mehr geld auf meinen gehaltszettel haben!!!
was ist aber, wenn einer der beiden seiten mit der entscheidung nicht zufrieden ist u berufung einlegt vor dem OLG, bezieht sich die zukünftige berechnung des OLG dann auf den betrag meines netto, der bei der verhandlung ende oktober bestand ist???
oder wenn die OLG verhandlung erst z b im februar ist, wird dann auch noch das geld das ich ende januar bekomme mit einbezogen???
erfolgt die rückrechnung eigentlich immer auf die letzten 12 monate oder kann es sein, daß die berechnung auch mal nur für die monate 2007 erfolgt, weil mein anwalt u ihrer legen ihre berechnungen zum amtsgericht immer nur auf mein einkommen von 2007 aus u nicht die letzten 12 monate???
außerdem vl noch, ob ihr erfahrungen damit gemacht habt, wann bei euch in der regel kein anspruch auf ehegattenunterhalt besteht wegen einer verfestigten gemeinschaft??? 2 1/2 jahre in der regel oder?
danke schon mal
hat jemand vl noch eine antwort für meine fragen??? wäre sehr dankbar dafür
Hi,
außerdem vl noch, ob ihr erfahrungen damit gemacht habt, wann bei euch in der regel kein anspruch auf ehegattenunterhalt besteht wegen einer verfestigten gemeinschaft??? 2 1/2 jahre in der regel oder?
In der Regel 2-3 Jahre. Du wirst aber keine genauen Aussagen bekommen können, weil es auf das Richterlein ankommt.
..und du bist in der Beweispflicht.
Wenns hart kommt behauptet EXelchen, daß da nix mehr ist, bzw. Schluß gemacht wurde.
Danach wäre das Engagement eines Detektivs evtl sinnvoll, und den müßte EXelchen auch bezahlen.
Aber lies dir doch mal paar Urteile durch....
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
hallo,
am 11.12. ist bei meinem anwalt das scheidungsurteil eingegangen. bis die scheidung endgültig wirksam ist vergehen ja 4 wochen (1 monat). ist also am 11.01.08 wirksam. da ich im moment 292,- euro TU zahle, stellt sich für mich die frage:
wieviel TU muß ich für januar dann im voraus zahlen??? anteilig oder den vollen betrag?
danke für eine antwort.
mfg
michael
hallo,
hier mein scheidungsurteil, zu dem ich ein paar fragen habe:
ENDURTEIL
1. Die am ... vor dem Standesamt geschlossene Ehe wird geschieden
2. Vom Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung werden auf das Versicherungskonto ... übertragen...
3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
das Urteil ist am 11.12.2007 bei meinem Anwalt eingegangen (bei ihrem auch). ab wann die scheidung rechtswirksam ist steht nicht dabei, aber ihr anwalt meinte zu ihr, dies sei am 11.01.2007 der fall. ist das richtig? (erreiche meinen anwalt z zt nicht---urlaub)
Entscheidungsgründe (bei nachehelichen Unterhalt)
Der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller dem Grunde nach zwar einen Anspruch auf BU gemäß..., da sie beim Alter des Kindes von 4 Jahren derzeit noch keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben muss. Der Antragsteller ist jedoch unter Beachtung seines eheangemessenen Selbstbehaltes, der gegenüber dem geschiedenen Ehegatten monatlich mind. 1.000,00 Euro beträgt, nicht mehr gemäß ... leistungsfähig.
Der Antragsteller verfügt aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit über ein derzeitiges durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1562,18 (12497,51 Euro geteilt durch 8 Monate). Hiervon sind abzuziehen seine berufsbedingte Aufwendungen insbesondere für die Fahrtkosten in Höhe von monatlich 275,00 Euro und die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Aufwendungen für seine vermögenswirksame Anlagen und die Riesterrente mit monatlich insgesamt 87,27 Euro. Weiterhin ist der eheprägende KU vorab vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen und zwar im Hinblick auf die gerichtliche Titulierung mit dem Tabellenbetrag in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages, derzeit aus der ersten Altersstufe der Regelbetragsverordnung. Damit ergibt sich die Rechnung (kurzgefasst von mir):
Einkommen 1562,18 - Fahrtkosten 275,00 - VWL u Riester 87,27 = 1.199,91 Euro
davon den KU weg 202,00 Euro = 997,91 Euro
dazu hat mein anwalt geschrieben: (auch kurzgefasst)
Es wurde festgelegt, dass Sie keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Jedoch befürchte ich, dass die Gegenseite insoweit in Berufung gehen wird.
Da die groß angekündigte Unterhaltsrechtsreform doch Wirklichkeit wird, aber aufgrund Ihres Sohnes (4 ein viertel) hat diese wegen des Alters wenig Bedeutung (derzeit).
Demzufolge bitte ich Sie die Gehaltsabrechnung für Dezember 07 vorbei zu bringen, da Sie dem Unterhaltsteil des Urteiles nämlich entnehmen können hat der Amtsrichter ja nur die ersten acht Monate 2007 zusammengerechnet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, was objektiv nicht richtig ist, da Gesamtjahresbeiträge gerechnet werden müssen.
Die Abzugskosten Fahrtkosten, Riester u VWL gehen freilich in Ordnung.
Darum kann im Rahmen eines Rechtsmittels eigentlich nur überprüft werden, ob es stimmt, dass Sie im Durchschnitt 2007 1562,18 Euro verdient haben.
Der Rest ist logisches Rechenwerk, wobei es nicht auf ein Einkommen ihrer geschiedenen Ehefrau ankommt, da nach den Abzügen nix für sie übrig bleibt
ich habe jetzt ein netto in Höhe von 1583 Euro. heißt das ich darf ca 20 Euro Unterhalt an die Ex zahlen?
und:
zahle im Moment monatlich 292,00 Euro TU. wie lang bzw wieviel muß ich den noch zahlen, wenn sie nicht in Berufung geht?
und:
wie lange, wenn sie in Berufung geht (wovon ja mein Anwalt ausgeht)?
danke schon mal für alle anworten
gruß mitschiii
Also jetzt mal ohne Eigenlob, aber ich konnte hellsehen 🙂 :
EU nach den Zahlen Deines Anwalts ist 43 Euro, und selbst das wird wohl nie in einem Urteil stehen, weil Du KU-mässig ja schon bald in die nächste Altersstufe kommst und dann ist für EU nichts mehr übrig.
Das ist bereits gelebte Unterhaltsreform, wenn der Richter gewollt hätte, hätte er einen EU ausrechnen können, er wollte aber nicht.
Wegen der Revision mach Dir mal keinen Kopf. Natürlich kann man Dein Einkommen bei Deinen stark schwankenden Bezügen um 50 oder 100 Euro hochrechnen, aber
- bis ein OLG darüber entscheiden kann, gilt auch die Reform und damit Vollzeiterrwerbsobliegenheit
- ist die KU-Erhöhung durch die nächste Alterstufe fast schon da
- hat sich bei den OLG's eine Meinung geblidet, wie Umgangskosten zu berücksichtigen sind in Anbetracht dieser neuen Kindergeldverrechnung. So, wie es in dem Urteil gerechnet ist, ist's nämlich schon die neue Regel, nach der das hälftige Kindergeld zur Verteilmasse gehört. Bisher waren diese 77 Euro immer die Standardantwort auf die Frage nach den Umgangskosten, da müssen sie sich jetzt was neues einfallen lassen, und weil das ein neuer Sachverhalt ist, kann man den meines Erachtens auch in ein Berufungsverfahren einfliessen lassen.
Ich sag einfach mal herzlichen Glückwunsch, entspann Dich und frohe Weihnachten.
Hallo pappasorglos,
wo hast du denn das mit der Kindergeldanrechnung beim EU in Mitschiiis Urteil gefunden?
Ich bin gleich ganz hellhörig geworden, kann das aber nicht finden.
Ich sehe da:
Weiterhin ist der eheprägende KU vorab vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen und zwar im Hinblick auf die gerichtliche Titulierung mit dem Tabellenbetrag in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages, derzeit aus der ersten Altersstufe der Regelbetragsverordnung. Damit ergibt sich die Rechnung (kurzgefasst von mir):
Oder geht deine beeindruckende Hellsicht noch über das angezeigte Maß hinaus? 🙂
Genau an der Stelle bin ich im Moment etwas kitzlig.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
wo hast du denn das mit der Kindergeldanrechnung beim EU in Mitschiiis Urteil gefunden?
...
Genau an der Stelle bin ich im Moment etwas kitzlig.
O.k., ich hab' nochmal genauer hingeschaut: Mitschii sagt, er zahle 199 (das wäre Zahlbetrag Stufe 1-6 nach DT2005) der Richter sagt, tituliert seien 100% (also Stufe 1?) und das seien 202 Euro (nach DT2007). Zahlbetrag nach DT2007 für Stufe 1 ist 196 Euro.
Von daher hat er tatsächlich 7 Euro anteiliges Kindergeld aus der Verteilmasse rausgelassen und so nach geltendem Recht gerechnet. Die spannende Frage wäre dann, wie kommt Mitschii zu einem KU-Titel über Stufe 1? Rechnerisch ist es mindestens 2, eher 3 oder 4.
Von daher war's ja eh' eine blöde Logik, dass man umso mehr bezahlen muss, je geringer der KU tituliert wurde. Also ist's ja eigentlich zumindest ein Schritt in Richtung mehr Klarheit, wenn in Zukunft das anteilige KG grundsätzlich zur Verteilmasse gehört, wenn, und nur wenn, sich die Gerichte denn jetzt auch endlich mal zum Thema Umgangskosten äussern.
Will denn aber niemand die eigentliche Frage nach der Rechtskraft und dem Termin für das Ende der TU-Zahlungen äussern? Ich weiss es nämlich nicht. Ich rate aber mal, dass der TU-Beschluss mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgehoben ist und die Scheidung auch dann rechtskräftig bleibt, wenn der EU-Beschluss angefochten wird. Und dass er für Januar nur anteilig zahlen muss. Ist aber nur geraten.
Will denn aber niemand die eigentliche Frage nach der Rechtskraft und dem Termin für das Ende der TU-Zahlungen äussern? Ich weiss es nämlich nicht. Ich rate aber mal, dass der TU-Beschluss mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgehoben ist und die Scheidung auch dann rechtskräftig bleibt, wenn der EU-Beschluss angefochten wird. Und dass er für Januar nur anteilig zahlen muss. Ist aber nur geraten.
danke für die antworten!
jedoch ist die frage, die jetzt erstmal anfällt, da fast schon wieder der monat zu ende ist: wieviel muß ich für januar an TU zahlen?
meine ex weiß es nicht u ich auch nicht, ich hab nur mal gehört, auch wenn das urteil mitte des monats rechtswirksam ist, muß man trotzdem noch den vollen monat bezahlen! aber ob das so stimmt weiß ich nicht! weiß von euch da jemand mehr?
oder bekomm ich noch irgendein schreiben vom gericht, daß die scheidung rechtswirksam ist und ich ab sofort nur noch KU zu zahlen habe?
oder war das alles u ist sozusagen vom tisch?
danke schon im voraus für antworten
grüsse mitschiii
Also nur solange kein Berufenerer antwortet:
Ich meine auch, dass Deep mal hier mal irgendwo geschrieben hat, dass die Rechtskraft nach 4 Wochen eintritt oder sofort wenn von beiden Parteien auf Rechtsmittel verzichtet worden ist.
Demnach fürchte ich auch, dass du den Januar noch voll bezahlen musst.
Anders wäre es nicht maximal zu deinen Ungunsten und deswegen sehr unwahrscheinlich.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteiles eingetreten und somit ist bis zu diesem Tage TU fällig und zwar als ganzer Monatsbetrag (>§ 1361 Abs. 5 BGB<).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteiles eingetreten und somit ist bis zu diesem Tage TU fällig und zwar als ganzer Monatsbetrag (>§ 1361 Abs. 5 BGB<).
DeepThought
hallo,
das heißt für mich noch einmal die 292,- euro TU zu überweisen. richtig???
u wann ist die rechtskraft der scheidung eingetreten? nach 4 wochen?
oder kann die rechtswirksamkeit der scheidung bei einspruch gegen das urteil, zwecks ehegattenunterhalt , noch länger dauern? wäre es also möglich, daß ich sogar noch länger als einen monat TU zahlen muß?
gruß mitschiii
das heißt für mich noch einmal die 292,- euro TU zu überweisen. richtig???
Nicht ganz. TU ist fällig, bis die Scheidung rechtskräftig ist.
u wann ist die rechtskraft der scheidung eingetreten? nach 4 wochen?
So ähnlich. Es sind exakt 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteiles bei deinem RA.
oder kann die rechtswirksamkeit der scheidung bei einspruch gegen das urteil, zwecks ehegattenunterhalt , noch länger dauern? wäre es also möglich, daß ich sogar noch länger als einen monat TU zahlen muß?
Das kann tatächlich passieren. Es reicht aus, wegen Zugewinnausgleich in Berufung zu gehen. Du kannst hingegen Antrag stellen, den nicht angefochtenen Teil des Scheidungsurteiles als rechtskräftig erklären zu lassen. Für den Fall einer EU-Klage bist du den TU los, nicht hingegen die Ungewissheit über den Ausgang der EU-Berufung.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Nicht ganz. TU ist fällig, bis die Scheidung rechtskräftig ist.
So ähnlich. Es sind exakt 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteiles bei deinem RA.
DeepThought
Moin,
die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteiles eingetreten und somit ist bis zu diesem Tage TU fällig und zwar als ganzer Monatsbetrag (>§ 1361 Abs. 5 BGB<).
DeepThought
hallo deep thought,
irgendwo widersprechen sich deine antworten, oder bin ich auf dem holzpfad, kann ja auch sein 😉
dann frag ich mal so, daß auch ein dummer, wie ich :), das richtig versteht:
was würdest du machen. da ich die titel habe 199,- KU + 292,- TU im voraus zu zahlen, wieviel würdest du dann für januar überweisen?
klar KU zahl ich voll, ist ja logisch! aber was hab ich an TU zu zahlen, dann den ganzen monatsbeitrag, wie du oben mal geantwortet hast oder doch nur
einen anteiligen betrag bis die scheidung rechtskräftig ist! am 11.12. bekam mein anwalt das schreiben, dann lassen wir mal 4 wochen vergehen, dann haben wir den 08.01.08 und ab da sind wir dann rechtskräftig geschieden, wenn keine partei in berufung geht, richtig?
dann täte ich sagen, daß ich bis zum 07.01. TU zahle: 292,- geteilt durch 30 x 7 = 68,13 Euro ~ 69,- Euro
dann würde ich für Januar 199,- KU + 69,- TU = 268,- Euro an die baldnimmer frau überweisen! richtig?
gruß mitschiii
PS an alle schöne u ruhige Feiertage mit einem frohen Fest
Moin,
irgendwo widersprechen sich deine antworten,
Nö.
oder bin ich auf dem holzpfad, kann ja auch sein 😉
Es ist tatsächlich so. Macht aber nichts. Das Familienrecht ist schon knifflig genug. Und deine Frage geht mehr in Richtung ZPO.
was würdest du machen. da ich die titel habe 199,- KU + 292,- TU im voraus zu zahlen, wieviel würdest du dann für januar überweisen?
aber was hab ich an TU zu zahlen, dann den ganzen monatsbeitrag, wie du oben mal geantwortet hast
Jep.
oder doch nur einen anteiligen betrag bis die scheidung rechtskräftig ist!
Nein. Das verstößt gegen o.g. § 1631 Abs. 5 BGB.
am 11.12. bekam mein anwalt das schreiben, dann lassen wir mal 4 wochen vergehen, dann haben wir den 08.01.08 und ab da sind wir dann rechtskräftig geschieden, wenn keine partei in berufung geht, richtig?
Wenn du mit "Schreiben" das Scheidungsurteil meinst, stimmt deine Datums-Berechnung. Wenn es das Verhandlungsprotokoll ist, stimmt deine Datums-Berechnung nicht.
dann täte ich sagen, daß ich bis zum 07.01. TU zahle: 292,- geteilt durch 30 x 7 = 68,13 Euro ~ 69,- Euro
dann würde ich für Januar 199,- KU + 69,- TU = 268,- Euro an die baldnimmer frau überweisen! richtig?
Falsch. Siehe oben.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo...was sagt denn das Scheidungsurteil zum nachehelichen Unterhalt? Ist mit der Scheidung GAR KEIN Unterhalt für deine Frau mehr zu zahlen?
Ansonsten: wenn rechtskräftig, dann rechtskräftig....aber die Scheidung gilt dann ab dem Tage der Scheidung (s.Urteil) - nicht ab dem Tage der Rechtskraft.
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
